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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Bekanntmachung der Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales und Versorgung in Angelegenheiten der Landeskliniken


vom 16. März 1992
(ABl./92, [Nr. 25], S.394)

Außer Kraft getreten am 8. Dezember 2016 durch Bekanntmachung des MASGF vom 10. November 2016
(ABl./16, [Nr. 51], S.1533)

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen weist unbeschadet seiner Zuständigkeit in Angelegenheiten von grundsätzlicher und weitreichender Bedeutung dem Landesamt für Soziales und Versorgung die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Trägeraufgaben des Landes für die psychiatrischen Landeskliniken sowie für die Fachklinik für Lungenkrankheiten und Tuberkulose Beelitz-Heilstätten zu.

1. Dienst- und Fachaufsicht

Das Landesamt nimmt vorbehaltlich der Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen die Dienst- und Fachaufsicht für die Landeskliniken wahr. Die Zuständigkeiten der Krankenhausbetriebsleitungen, die in der vorläufigen Regelung über die Geschäftsverteilung innerhalb der Krankenhausleitung vom 30.05.1991 bestimmt wurden, bleiben davon unberührt; die hierin dem Ministerium vorbehaltenen Trägeraufgaben werden nunmehr gegenüber den Kliniken vom Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommen.

2. Einzelne fachaufsichtliche Zuständigkeiten

2.1 Fachliche Begleitung der Strukturentwicklung für einrichtungsbezogene Angelegenheiten besonderer Patientengruppen wie z. B. psychisch kranke Straftäter (Maßregelvollzug), psychisch kranke Kinder und Jugendliche, chronisch psychisch Kranke (einschl. chronisch mehrfach geschädigte Abhängigkeitskranke), geistig Behinderte.

2.2 Vorbereitung der Strukturplanung in Angelegenheiten der Medizin- und Labortechnik sowie der speziellen Diagnostik soweit dafür eine Mitwirkung des Trägers gegeben ist.

2.3 Ermittlung des Baubedarfs für die Kliniken einschließlich der Erarbeitung der dafür vorgesehenen nutzerseitigen Unterlagen sowie die Grundstücksverwaltung für die einzelnen Einrichtungen.

3. Wirtschaftliche Angelegenheiten der Landeskliniken

3.1 Vertretung des Trägers bei den Budgetverhandlungen und den Pflegesatzverhandlungen in Zusammenarbeit mit der Klinikleitung.

3.2 Aufstellung des Entwurfs für einen Voranschlag zu Einzelplan 07, Kapitel 07 180 und Kapitel 07 135 (Maßregelvollzug) bei der Aufstellung von Haushaltsplan und Finanzplan.

3.3 Bewirtschaftung des Kapitel 07 180 und Kapitel 07 135 nach Maßgabe der Bewirtschaftungsbestimmungen des Ministeriums.

3.4 Aufsicht über die wirtschaftliche Betriebsführung der Landeskliniken und Durchführung von Maßnahmen zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit.

4. Vertretung des Trägers in Planungs- und Entscheidungsgremien des Landes

4.1 Fachliche Vorbereitung für den Krankenhausplan und die Konzeption von Förderprioritäten nach Maßgabe ministerieller Grundsätze.

4.2 Antragstellung auf Mittelzuweisungen für Investitionen

4.3 Vertretung der Trägerbelange bei der Psychiatriefachplanung des Landes.

5. Ausübung von Trägerbefugnissen gegenüber Dritten

5.1 Mitwirkung bei der Weiterentwicklung der außerstationären Versorgung sowie der örtlichen und regionalen Psychiatrieplanung und der psychosozialen Arbeitsgemeinschaften nach Maßgabe des Ministeriums.

5.2 Vertretung des Trägers in der Verbandsarbeit (insbesondere Bundesarbeitsgemeinschaft der Träger psychiatrischer Krankenhäuser, Deutsche Krankenhausgesellschaft, Landeskrankenhausgesellschaft) nach Maßgabe des Ministeriums.

5.3 Vertretung des Trägers gegenüber Kostenträgern, insbesondere die Zustimmung in Angelegenheiten der Einzel- und Institutsermächtigung sowie die Überwachung der Abrechnungsvorgänge.

6. Zuständigkeitsvorbehalt

Im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen verbleiben die Zuständigkeiten für alle Angelegenheiten, die von grundsätzlicher oder politisch weitreichender Bedeutung sind; soweit einzelne Trägeraufgaben innerhalb der Landesregierung der Zustimmung oder der Beteiligung bedürfen, ist dem Trägerreferat des Ministeriums entsprechend zu berichten. Diese Zuständigkeitsregelungen für das Landesamt für Soziales und Versorgung gelten solange und soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften andere Bestimmungen getroffen werden. Weisungen des Ministeriums und die Änderung der Zuständigkeiten für das Landesamt sind davon unberührt.