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ARCHIV

Sicherheit in den Städten und Gemeinden des Landes Brandenburg durch den Ausbau der konzertierten Aktion "Kommunale Kriminalitätsverhütung (KKV)"


vom 11. Oktober 1995
(ABl./95, [Nr. 75], S.926)

Sicherheit und Innerer Friede sind wichtige gesellschaftliche Ziele.

Sicherheit setzt voraus, dass die Menschen in ihren Lebensverhältnissen geborgen und frei von Bedrohung sind. Entscheidende Bedingungen für die öffentliche Sicherheit liegen im örtlichen Bereich. Daher müssen sich alle örtlichen Entscheidungen auch an diesen Zielen orientieren. Sicherheit muss als öffentlicher Belang bei der Gestaltung der örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden.

Bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit hat die Polizei wichtige Aufgaben. Bei der Bekämpfung von Straftaten gewinnt sie Erkenntnisse, die für andere Entscheidungsträger und für den einzelnen Bürger zur Beseitigung von Kriminalitätsursachen dienen können.

Sie muss daher ihren Beitrag zur Gestaltung sicherer Verhältnisse auch dadurch leisten, dass sie Informationen anbietet, berät und bei der Organisation und Durchführung von Sicherheitskonzepten hilft. Angebote richten sich vornehmlich an die Träger der kommunalen Selbstverwaltung und sollen den Bürger zu eigenem Tun ermutigen.

Zur Bewältigung dieser Kooperationsaufgaben haben sich die nachfolgenden Zusammenarbeitsformen in der praktischen Anwendung bewährt. Die dargestellte Struktur integriert die erprobten Modelle.

1. Polizeibeiräte

Die nach den Bestimmungen des Polizeiorganisationsgesetzes von den Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte gewählten Mitglieder der Polizeibeiräte der Polizeipräsidien sind gesetzlich verankerte Bindeglieder zwischen Bevölkerung, Selbstverwaltung und Polizei. Die Polizeibeiräte sollen ihrem gesetzlichen Auftrag folgend das vertrauensvolle Verhältnis zwischen ihnen fördern, die Tätigkeit der Polizei unterstützen sowie Anregungen und Wünsche der Bevölkerung an die Polizei herantragen. Sie haben im Wissen um die Zusammenhänge damit auch den Auftrag, den gebotenen Beitrag der Landkreise und Gemeinden zur Gestaltung der öffentlichen Sicherheit festzulegen und zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen kommunalen Körperschaften, der Polizei und den Bürgern beizutragen.

2. Regelmäßige Dienstbesprechungen der Schutzbereiche mit Landkreisen und Städten

Halbjährlich wiederkehrende, anlassunabhängige Dienstbesprechungen auf der Ebene der Landkreise, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte und Schutzbereiche zum Informationsaustausch in Sicherheitsfragen, insbesondere zu Fragen der Kriminalitäts- und Verkehrsunfallentwicklung, bleiben aus Sicht der Polizei unverzichtbar.

3. Weitergehende Kooperation mit der Polizei

Über die vorstehenden Formen hinaus unterbreitet die Polizei den Trägern der Kommunalverwal-tungen das Angebot zu einer weitergehenden, dauerhaften, insbesondere themenorientierten Zusammenarbeit in örtlichen KKV-Kommissionen.

3.1 Zusammensetzung und Aufgaben

Die regional-lokale Zusammenarbeit zwischen Stadt-, Amts- und Gemeindeverwaltungen mit der Polizei erfolgt in örtlichen KKV-Kommissionen, in denen sich entscheidungskompetente Vertreter der Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden und Ämter mit Vertretern der Schutzbereiche und/oder der Polizeiwache treffen. Sie sollen sich regelmäßig in mindestens halbjährlich wiederkehrenden Veranstaltungen mit wechselnden Schwerpunktthemen befassen, insbesondere mit:

  1. Sicherheit von Sport- und Kulturveranstaltungen, Messen und Ausstellungen
  2. Sicherheit im öffentlichen Personennahverkehr
  3. Sicherheit in Wohn-, Ausflugs- und Gewerbegebieten
  4. Wohnumfeldgestaltung
  5. Verkehrswegegestaltung
  6. Umwelt-, Landschafts- und Gewässerschutz
  7. Sucht- und Drogenprobleme
  8. Umgang mit familiärer und außerfamiliärer Gewalt
  9. Integrations- und Freizeitkonzepte, Konfliktbearbeitung, Medienwirkung,
  10. Hausbesetzerproblematik
  11. Jugendmedienschutz
  12. Spielhallen, Vergnügungsstätten und Bordelle
  13. Ausbau und Beteiligung am Schiedswesen

3.2 Erweiterter Teilnehmerkreis

3.2.1 Unter Berücksichtigung der lokalen Bedingungen empfiehlt sich die themenbezogene Mitarbeit von

  1. Mitgliedern der Gemeindevertretungen und Kreistage und deren Ausschüssen sowie der Amtsausschüsse,
  2. Vertretern des Polizeibeirats,
  3. besonders sachverständigen Einzelper­sonen,
  4. Vertretern anderer Behörden (z. B. Gericht, Staatsanwaltschaft, Kreisjugendamt, Bewährungshilfe, Strafvollzug, Umweltschutz, Arbeitsamt),
  5. Kirchengemeinden,
  6. Vertretern der örtlichen Wirtschaft, insbesondere von Betrieben mit eigener Ausbildung und des Handwerks,
  7. örtlich bedeutsamen Vereinen, Stiftungen, Verbänden,
  8. freien Trägern der Jugendhilfe, des Täter-Opfer-Ausgleichs, der örtlichen Jugend-, Senioren-, Frauen-, Kultur- und Ausländerarbeit, von Resozialisierungsprojekten,
  9. benachbarten, ausländischen Vertretern, insbesondere in grenznahen Bereichen,
  10. Wissenschaftlern, insbesondere im Rahmen von Evaluationsprojekten

3.2.2 Vielfach wird es darauf ankommen, die Diskussion der Themen öffentlich zu machen, um die nötige Beteiligung der Bevölkerung zu erreichen. Deshalb sollten Vertreter örtlicher Medien eingeladen und in die thematische Bearbeitung einbezogen werden.

3.3 Organisation

3.3.1 Die Federführung für die Arbeit der örtlichen KKV-Kommission soll grundsätzlich in kommunaler Hand liegen.

3.3.2 Die Polizeipräsidien regen jedoch für die Bereiche, in denen sich die Zusammenarbeit in der KKV seit 1992 noch nicht entwickelt hat, ein Treffen zur Gründung einer KKV-Kommission an.

3.3.3 Die Polizei leitet das Gründungstreffen und stellt das Gesamtkonzept der Kommunalen Kriminalitätsverhütung vor. Hierbei ist ein örtliches Lagebild, anhand dessen die Kriminalität, das Verkehrsunfallgeschehen und sonstige Gefahren dargestellt werden, zu verwenden. Durchgeführte oder beabsichtigte Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren sollen vorgestellt werden.

3.3.4 Das Dezernat "E 5" des zuständigen Polizeipräsidiums erstellt im Zusammenwirken mit der Führungsstelle des jeweiligen Schutzbereiches ein Präventionslagebild. In ihm sollen kriminalgeografische Besonderheiten, fördernde und hemmende Bedingungen bestimmter Delikte, die im jeweiligen Raum bedeutsam sind und von den Arbeitskreisteilnehmern beeinflusst werden können, aufgezeigt werden.

3.3.5 Darüber hinaus kommt es immer wieder darauf an, zu verdeutlichen, dass die Polizei auch außerhalb der KKV-Kommission jederzeit für jedermann gesprächsbereit ist.

3.4 Besondere Zusammenarbeitsformen

Die Polizei und die Kommunalverwaltungen sind nicht gehindert, über die Kooperation in KKV-Kommissionen hinausgehende Organisationsformen zu bilden.

Insbesondere in großen Städten kann die Bildung alternativer Zusammenarbeitsformen angezeigt sein. Hier haben sich in Deutschland und dem benachbarten Ausland Organisationsformen ausgebildet, die unter einem Lenkungsgremium themenspezifische Arbeitsgruppen mit der Erarbeitung gemeinsamer Sichtweisen und Konzepte beauftragt haben. Für diese Zusammenarbeitsformen gelten die polizeilichen Mitwirkungspflichten sinngemäß.

4. Einwohnerversammlungen zu Sicherheitsfragen

Dem Beteiligungswillen der Einwohner der Städte und Gemeinden an der Gestaltung des Inneren Friedens und der Inneren Sicherheit muss noch umfassender als bisher Raum gegeben werden. Es kommt deshalb darauf an, dass örtliche Polizei und Gemeindeverwaltungen auch hier den Dialog mit den Einwohnern suchen. Im unmittelbaren Austausch zwischen Einwohnern, Kommunalverwaltung und Polizei können Gefahren, Sorgen, Ängste besprochen werden und Planungen und Ideen zu gemeinsam getragenen Konzepten reifen.

4.1 Organisation, rechtliche Grundlagen, polizeiliche Teilnahmepflicht

4.1.1 Die Gemeindeordnung für das Land Brandenburg sieht in § 17 eine Befassung der Einwohner mit wichtigen Gemeindeangelegenheiten in Einwohnerversammlungen vor. Örtliche Sicherheitsfragen können wichtige Gemeindeangelegenheiten sein. Für diesen Fall wird empfohlen, dass die Gemeindevertretungen Einwohnerversammlungen zu Sicherheitsfragen einberufen.

Nach § 17 Absatz 1 Satz 3 der Gemeindeordnung können Einwohnerversammlungen in größeren Gemeinden auch auf Teile der Gemeinde begrenzt werden. In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.

4.1.2 Die örtlich zuständigen Revierpolizisten sind, wie der zuständige Leiter der Polizeiwache, verpflichtet, an einberufenen Einwohnerversammlungen teilzunehmen. Soweit erforderlich, können weitere Bedienstete, insbesondere Mitarbeiter der örtlichen Beratungsstelle, teilnehmen.

4.2 Aufgaben der Einwohnerversammlung in Sicherheitsfragen

4.2.1 Die Einwohnerversammlung in Sicherheitsfragen dient der Erörterung der örtlichen Sicherheitslage und der Erarbeitung lokaler Maßnahmen.

4.2.2 Der Polizei kommt mit Unterstützung der Verwaltungen der Ämter und amtsfreien Gemeinden zunächst die Aufgabe zu, die objektive Gefährdung der Gemeindebewohner durch Kriminalität und Verkehrsunfallgeschehen darzulegen und durchgeführte oder beabsichtigte Maßnahmen zur Reduzierung der Gefahr, in der Gemeinde Opfer zu werden, zu vermitteln. Daneben sind aber auch die Zusammenhänge zwischen kriminalitätsfördernden und -hemmenden Bedingungen verständlich darzustellen.

4.2.3 Die Einwohner sollen aufgerufen werden, ihre subjektive Gefährdungseinschätzung, Befürchtungen, Anregungen, Gestaltungs- und Beteiligungswünsche einzubringen.

4.2.4 Zur Erörterung in Einwohnerversammlungen in Sicherheitsfragen bieten sich insbesondere folgende Themen an:

  1. Sicherheit von Sport- und Kulturveranstaltungen, bei Vereinsfeiern, Umzügen, Ausstellungen, Heimfahrdienste etc.
  2. Sicherheit im öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Einflussmöglichkeiten einzelner Personen und Personengruppen als Betroffene oder Zeugen,
  3. Sicherheit in Wohn-, Ausflugs- und Gewerbegebieten, insbesondere unter den Gesichtspunkten des notwendigen und gefährdungsangepassten Eigenschutzes und des Zeugenverhaltens,
  4. Wohnumfeldgestaltung und ihre Bedeutung für die Möglichkeiten zur Kommunikation, das Sicherheitsgefühl, als fördernde oder hemmende Bedingung für die Planung und Ausführung strafbarer Handlungen, insbesondere bei der Eigentumsdelikten und Sachbeschädigungen,
  5. Verkehrswegegestaltung und die Bedeutung ihrer Pflege für das Sicherheitsgefühl, insbesondere auf Gehwegen, auf "Abkürzungspfaden", aber auch zur Anregung oder Ergänzung zur Arbeit der örtlichen Unfallkommission,
  6. Umwelt-, Landschafts- und Gewässerschutz,
  7. Umgang mit legalen und illegalen Drogen, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Wirkungen "gelebter Vorbilder", aber auch zur Suchthilfe,
  8. Umgang mit familiärer und außerfamiliärer Gewalt, insbesondere zu den Fragen der Hilfeleistung bei der Bewältigung im Hintergrund stehender Konflikte und Überlastungen durch die Vermittlung von Lebenserfahrungen und tätiger Hilfe,
  9. bedarfsgerechte, d. h. die jeweilige Zielgruppe einbeziehende Integrations- und Freizeitkonzepte für Kinder, Jugendliche, Frauen, ausländische Einwohner und gesellschaftliche Randgruppen,
  10. Hausbesetzerproblematik, auch unter Betrachtung der Möglichkeiten zur Milderung zeitweiliger Engpässe bei der Versorgung mit Wohnraum und zur Fortentwicklung alternativer Wohnformen,
  11. Medienwirkung und Jugendmedienschutz, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl und die Gefährdung wichtiger Grundwerte durch das Verhalten von "medialen Vorbildern",
  12. Wirkungen von Spielhallen, Vergnügungsstätten und Prostitution,
  13. Auf- und Ausbau "guter Nachbarschaft", insbesondere der Verabredung zur Nachbarschaftshilfe, nicht nur in Unglücksfällen und Notlagen,
  14. Schaffung eines Angebotes zur örtlichen Konfliktschlichtung, denn hier zeigt sich beispielgebend, dass auf das Wissen, die Lebenserfahrung und die Weisheit der Senioren nicht verzichtet werden kann. (Hierbei geht es, anders als in der Nummer 3.1, Buchstabe m, um ein "örtliches Honoratiorenmodell", also die nichtförmliche Ergänzung des justizförmigen Schiedswesens (vergl. dazu Einigungsvertrag Anl. I Kap III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14 b i. V. m. Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom 13.September 1990)

4.2.5 In Gemeinden, in denen bei der Erörterung der lokalen Sicherheitslage die Notwendigkeit gesehen wird, Gestaltungswillen, Hilfs- und Abwehrbereitschaft deutlich zu zeigen, können Sicherheitspartnerschaften begründet werden.

4.2.6 Die Aufgaben, die Sicherheitspartner am Ort wahrnehmen sollen, können sich insbesondere erstrecken auf die schon im Modellversuch bewährten Formen der

  1. Beratungen zur Verkehrssicherheit und zum Eigenschutz gegen kriminelles Tun unter Einbeziehung polizeilicher und sonstiger Beratungsstellen,
  2. speziellen Begleit- und Abholdienste, zum Beispiel für Rentner an Rentenzahltagen oder für Veranstaltungsbesucher zur Vermeidung von sogenannten "Disco-Unfällen" und Fahren unter Alkoholeinfluss,
  3. Anwesenheit oder Begleitung auf Schulwegen,
  4. Anwesenheit in örtlichen "Angst-Räumen", insbesondere auf den Wegen von und zu Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs, an Unterführungen, in Parks oder ähnlichen Orten,
  5. Durchführung von Schlichtungsgesprächen zur Konfliktbewältigung an örtlichen Konfliktbrennpunkten, an Treffpunkten aber auch anderen Orten,
  6. Gestaltung von und Mitwirkung an Selbstbehauptungslehrgängen,
  7. Wahrnehmung von Maßnahmen der Nachbarschaftshilfe, zum Beispiel bei Mitbewohnern ohne direkte Nachbarn.

4.2.7 In der Einwohnerversammlung können Maßnahmen und Aktivitäten verabredet werden. Nach der Erörterung der Aufgabenschwerpunkte in Abstimmung mit der örtlichen Polizei, kann die Einwohnerversammlung zuverlässige und geeignet erscheinende Einwohner vorschlagen, die Sicherheitspartner werden wollen (Bewerberbogen vergl. Anlage 1). Sie schenkt ihnen damit das besondere Vertrauen und gibt ihnen damit gleichzeitig eine demokratische Legitimation für die Erledigung der verabredeten Aufgaben. Die Sicherheitspartner sollen der Einwohnerversammlung über ihre Tätigkeiten berichten.

5. Sicherheitspartner in Brandenburg

Sicherheitspartner sollen als sozial engagierte Einwohner der Gemeinde in der Wahrnehmung ihrer persönlichen Rechte und der sozialen Verantwortung für die Gemeinschaft, unbewaffnet und ohne hoheitliche Befugnisse, im Zusammenwirken mit anderen, in ihrem örtlichen Bereich aktiv tätig werden. (Das gilt auch dann, wenn einzelne Sicherheitspartner zum Führen oder Besitzen von Waffen berechtigt sind (vergl. hierzu die Beispielsfälle im Bewerberbogen, bei denen das jeweilige Polizeipräsidium verpflichtet ist, auf das Verbot zum Tragen von Waffen im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitspartner gesondert hinzuweisen). Ihr Aufgabenbereich richtet sich nach den jeweiligen Verabredungen in der örtlichen Einwohnerversammlung.

5.1 Benennung und Bestellung der Sicherheitspartner

Von der Einwohnerversammlung vorgeschlagene Personen, die ihre Bereitschaft zur Mitwirkung als Sicherheitspartner erklärt haben, werden mit ihrem Einverständnis von der Polizei auf ihre Eignung überprüft (zum Umfang der Überprüfung vergl. Bewerberbogen, Anlage 1). Geeignete Einwohner werden vom örtlich zuständigen Polizeipräsidium zur Durchführung konkreter Programme oder einzelner Maßnahmen als Sicherheitspartner bestellt. Die Bestellung soll zeitlich befristet sein und kann aus wichtigen Gründen zurückgenommen werden. In einer Sicherheitspartnerschaft sollen in der Regel nicht mehr als zehn Sicherheitspartner bestellt werden.

5.2 Einweisung der Sicherheitspartner

Die Einweisung der Sicherheitspartner erfolgt durch die Polizei.

5.3 Ausstattung

Die Sicherheitspartner erhalten die erforderliche Ausstattung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel von der Polizei.

5.4 Versicherung

Die Sicherheitspartner sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Selbstversicherung des Landes Brandenburg gegen Unfallschäden und Haftpflichtrisiken versichert. Ihnen wird bei der Bestellung ein Merkblatt mit "Hinweisen zur Absicherung gegen Haftungs- und Unfallrisiken der Sicherheitspartner" ausgehändigt.

5.5 Aufwandsentschädigung

Die Sicherheitspartner erhalten für ihren Einsatz auf Antrag monatlich nachträglich eine pauschalierte Aufwandsentschädigung von 50 Deutsche Mark durch das zuständige Polizeipräsidium.

6. Zusammenarbeit mit Vereinigungen

6.1 Die Polizei kann auch mit Vereinigungen sicherheitspartnerschaftlich zusammenarbeiten, wenn sie sich die Förderung der örtlichen Sicherheit zum Ziel gesetzt haben. Die Polizei informiert in einem solchen Fall die örtliche Gemeindevertretung, die ihrerseits die Einwohnerversammlung von dieser Zusammenarbeit unterrichten soll.

6.2 Abweichend von Nummer 5.1 werden die einzelnen Mitglieder der Vereinigung nicht benannt, überprüft und bestellt.

6.3 Der Vereinigung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die gleiche Ausstattung wie den Sicherheitspartnerschaften (Nummer 5.3) gewährt werden.

6.4 Abweichend von Nummer 5.4 gelten die Regelungen zur Versicherung nicht für die Mitglieder von Vereinigungen. Auf die Möglichkeiten zum Abschluss einer speziellen Gruppenversicherung wird hingewiesen.

6.5 In sinngemäßer Anwendung der Nummer 5.5 kann der Vereinigung für die Tätigkeit ihrer Mitglieder auf Antrag monatlich nachträglich eine pauschalierte Aufwandsentschädigung von bis zu 500,--Deutsche Mark durch das Polizeipräsidium erstattet werden.

Der Bezugserlass vom 31. August 1992, Az.: IV/8 - 275 -, wird aufgehoben.

Potsdam, den 11.10.1995

Der Minister des Innern

Ziel

 Anlage 1

 Bewerbungsbogen Sicherheitspartner

Beantworten Sie bitte sämtliche Fragen in lesbarer Schrift (gegebenenfalls Druckschrift). Sollte eine Frage auf Sie nicht zutreffen, ist das Wort "entfällt" einzusetzen.

Zutreffendes bitte ankreuzen!

Bei nicht ausreichendem Platz bitte weitere Angaben auf gesondertem Blatt beifügen und unterschreiben!

1.

Name (ggf. Geburtsname)

2.

Vornamen (Rufnamen unterstreichen)

3.

geboren am

Tag

Monat

Jahr

in

Staatsangehörigkeit

4.

Anschrift, Telefon

5.

Familienstand:
ledig verh. verw. gesch.

6.

erlernter Beruf

ausgeübter Beruf

7.

Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere für die auszuübende Tätigkeit als Sicherheitspartner, z. B.:
Fremdsprachen (Umfang der Kenntnisse, Prüfungen, Zertifikat)

Führerschein (Klasse)

8.

Sind Sie für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/für das Amt für Nationale Sicherheit oder für eine der Untergliederungen dieser Ämter oder vergleichbare Institutionen tätig gewesen oder ausgebildet worden?
ja nein

Falls ja, in welcher Weise/Funktion?

 9.

 Sind Sie vorbestraft?
ja nein

Ist gegen Sie ein Straf- oder Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig?
ja nein

Falls ja, nähere Angaben (Bezeichnung der Straftat, Grund des Ermittlungsverfahrens, Ausgang des Verfahrens):

Bitte fügen Sie das Urteil, den Strafbefehl, den Bußgeldbescheid, die Einstellungsverfügung bzw. die Anklageschrift bei oder reichen Sie die Unterlagen nach.

 10.

 Sind Sie Inhaber eines/einer

Jagdscheines gem. §§ 15,16 Bundesjagdgesetz
ja nein

Waffenscheines gem. § 35 Waffengesetz
ja nein

Waffenbesitzkarte gem. § 28 Waffengesetz
ja nein

Waffenhandelserlaubnis gem. § 7 Waffengesetz
ja nein

Hinweis für das Polizeipräsidium

Wird eine der o.a. Fragen mit "ja" beantwortet, ist der Bewerber durch das örtlich zuständige Polizeipräsidium vor der Bestellung zu belehren, dass das Gebot zum unbewaffneten Tätigwerden der Sicherheitspartner nicht durch waffenrechtliche Erlaubnisse durchbrochen wird. Die Belehrung ist durch einen individuellen Zusatz einer Nummer 3 in der Anlage 2 zu dokumentieren.

Hinweis:

Die vorstehenden Angaben, insbesondere aus den Spalten neun und zehn, werden durch das Polizeipräsidium bei den zuständigen Behörden überprüft.

Erklärung

Ich versichere nach bestem Wissen und Gewissen, vorstehende Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben. Es ist mir bekannt, dass falsche Angaben die Beendigung meiner Tätigkeit als Sicherheitspartner nach sich ziehen können.

Ich bin damit einverstanden, dass von mir personenbezogene Daten gespeichert werden. Ich erkläre hiermit ausdrücklich meine Bereitschaft und Zustimmung zur Überprüfung meiner vorstehenden Angaben.

........................... , den.............................
.................................................................
Vor- und Zunamen, ggf. Geburtsname

Anlage 2

Behörde oder Einrichtung Datum
Telefon

Erklärung

Herr/Frau Vorname/Name geboren am

erklärt:

1. Ich werde meine Pflichten und Obliegenheiten als Sicherheitspartner gewissenhaft erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze wahren.

2. Ich werde über alle Angelegenheiten meiner Tätigkeit als Sicherheitspartner, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Hinweis des zuständigen Polizeipräsidiums angewiesen wurde, Verschwiegenheit bewahren.

Unterschrift des/der Erklärenden

Anlage 3

 Antrag auf Gewährung einer steuerpflichtigen pauschalierten Aufwandsentschädigung

Name, Vorname:   _________________________________________

wohnhaft:              _________________________________________

                             _________________________________________

Telefon:                 _________________________________________

Durch Schreiben/Urkunde vom
wurde ich von dem Präsidenten/der Präsidentin des Polizeipräsidiums für den Bereich zum/zur Sicherheitspartner/in bestellt.

Ich beantrage hiermit gemäß Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg vom 11. Oktober 1995, Az.: IV/8.3-276, die Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 50,- DM für die Dauer meiner Tätigkeit als Sicherheitspartner/in.

Die Überweisung des Betrages erbitte ich zugunsten nachstehender Bankverbindung:

Geldinstitut/Ort:        ________________________________________

BLZ:                        _________________________________________

Kto.Nr.:                   _________________________________________

Erklärung

Mir ist bekannt, dass

  1. die o. g. Aufwandsentschädigung der Einkommenssteuerpflicht unterliegt und von mir im Rahmen meiner Einkommenssteuererklärung gegenüber meinem Finanzamt deklariert werden muss;
  2. bei einer Unterbrechung meiner Tätigkeit als Sicherheitspartner/in von länger als 4 Wochen (z. B. durch Kur, Urlaub, Krankheit) die o. g. Aufwandsentschädigung grundsätzlich nicht gewährt wird und hiervon unabhängig jede Unterbrechung der genannten Tätigkeit dem zuständigen Polizeipräsidium anzuzeigen ist;
  3. bei einer Beendigung meiner Tätigkeit als Sicherheitspartner/in der Anspruch auf die o. g. Aufwandsentschädigung erlischt;
  4. bei einer nicht ordnungsgemäßen Wahrnehmung meiner Pflichten als Sicherheitspartner/in das zuständige Polizeipräsidium befugt ist, mich von den Aufgaben eines Sicherheitspartners/einer Sicherheitspartnerin zu entbinden. Dies hat gleichzeitig den Verlust der Aufwandsentschädigung zur Folge.
  5. überzahlte Beträge der Rückforderung unterliegen.

----------------------------   ------------------------
(Ort, Datum)                           (Unterschrift)

Anlage 3a

Regelung zur Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Sicherheitspartner(innen) im Land Brandenburg

1. Auf Grund des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 11. Oktober 1995, Az.: IV/8.3-276, erhalten die durch die Polizeipräsidien zum Sicherheitspartner bestellten Bürger zur Abgeltung von Aufwendungen ihrer Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.

1.1 Die Aufwandsentschädigung beträgt pauschal 50,-Deutsche Mark und wird monatlich nachträglich gewährt.

1.2 Der Anspruch auf Gewährung der Aufwandsentschädigung entsteht zum Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung durch den Anspruchsberechtigten folgt.

Der Zahlungsanspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte seine Tätigkeit als Sicherheitspartner beendet.

1.3 Die Auszahlung an die jeweiligen Sicherheitspartner wird durch die wirtschaftsführenden Stellen (V 3) der zuständigen Polizeipräsidien per Zahlungsanweisung vorgenommen. Die Ausgaben sind im Kapitel 03 110, Titel 526 10, zu veranschlagen.

2. Die Unterbrechung der Tätigkeit als Sicherheitspartner (z. B. durch Kur, Krankheit, Urlaub) ist dem zuständigen Polizeipräsidium anzuzeigen.

2.1 Die Unterbrechung von weniger als vier Wochen ist für die Gewährung der Aufwandsentschädigung unschädlich.

2.2 Bei einer Unterbrechung der Tätigkeit als Sicherheitspartner von mehr als vier Wochen ist durch das zuständige Polizeipräsidium nach pflichtgemäßem Ermessen eine anteilmäßige Kürzung der Aufwandsentschädigung entsprechend den Fehlzeiten vorzunehmen.

3. Die Aufwandsentschädigung ist steuerpflichtig. Die erhaltenen Beträge sind von dem jeweiligen Sicherheitspartner im Rahmen seiner Einkommenssteuererklärung dem zuständigen Finanzamt gegenüber anzugeben und gegebenenfalls zu versteuern.

Sicherheit in den Städten und Gemeinden des Landes Brandenburg durch den Ausbau der konzertierten Aktion
"Kommunale Kriminalitätsverhütung (KKV)"

Vom 11. Oktober 1995

- Auszug-

5.4 Versicherung

Die Sicherheitspartner sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Selbstversicherung des Landes Brandenburg gegen Unfallschäden und Haftpflichtrisiken versichert. Ihnen wird bei der Bestellung ein Merkblatt mit "Hinweisen zur Absicherung gegen Haftungs- und Unfallrisiken der Sicherheitspartner" ausgehändigt.

Anlage 4

Hinweise zur Absicherung gegen Haftungs- und Unfallrisiken der Sicherheitspartner

1. Förmlich bestellte Sicherheitspartner sind gegen Unfall- und Haftungsrisiken durch das Land Brandenburg abgesichert.

2. Erleidet ein Sicherheitspartner in Ausübung seiner Tätigkeit Personen- oder Sachschäden, ist ihm das Land Brandenburg gemäß § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Schadenersatz verpflichtet.

3. Zahlungen durch das Land Brandenburg erfolgen jedoch erst, wenn der Sicherheitspartner alle seine Ansprüche gegen den Schädiger an das Land abgetreten hat.

4. Fügt ein Sicherheitspartner im Rahmen seiner Tätigkeit einem Dritten einen Schaden zu, haftet hierfür das Land Brandenburg gemäß § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches.