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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (5) Änderungshistorie

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Richtlinie zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei


vom 6. August 2001
(ABl./01, [Nr. 36], S.599)

zuletzt geändert durch Erlass des MI vom 5. September 2010
(ABl./10, [Nr. 40], S.1667)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2015 durch Erlass des MI vom 5. September 2010
(ABl./10, [Nr. 40], S.1667)

1. Allgemeines

Grundlage dieser Richtlinie ist die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der jeweils geltenden Fassung.

1.1 Ein Dienstkraftfahrzeug der Polizei darf führen, wer

  • als Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis befugt ist, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug der jeweiligen Fahrzeugklasse zu führen, und
  • die Berechtigung zum Führen derartiger Dienstkraftfahrzeuge erhalten hat (Dienstfahrberechtigung).

Dienstkraftfahrzeuge der Polizei nach dieser Richtlinie sind alle Einsatzfahrzeuge des Polizeivollzugsdienstes. Für Verwaltungsbeamte, Angestellte und Arbeiter, zu deren dienstlichen Aufgaben es gehört, Dienstkraftfahrzeuge der Polizei zu führen, gelten die Vorschriften dieses Erlasses entsprechend. Ausgenommen sind Werkstatt-, Probe- und Überführungsfahrten sowie Fahrten im administrativen Bereich, die mit den dafür zugewiesenen Fahrzeugen durchgeführt werden.

1.2 Es liegt im dienstlichen Interesse, dass jeder Polizeivollzugsbedienstete die Berechtigung zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei erwirbt. Der Nachweis über den Besitz der Dienstfahrberechtigung erfolgt durch einen Berechtigungsnachweis, der durch die jeweilige Polizeibehörde oder -einrichtung auszustellen ist (Anlage 1).

2. Allgemeine Ausbildung

2.1 Der Führerschein der Klasse B ist Voraussetzung für eine Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst. Die Anwärter der Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes erwerben - soweit sie noch nicht über eine solche verfügen - die Fahrerlaubnis der Klasse B während des Vorbereitungsdienstes auf eigene Kosten.

2.2 Die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis anderer Klassen erfolgt nur bei zwingendem dienstlichen Bedarf im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Fahrschulausbildung wird grundsätzlich von gewerblichen Fahrschulen an den jeweiligen Dienststandorten durchgeführt. Die Fachhochschule der Polizei erhebt den Bedarf, schreibt die Fahrschulausbildung aus und schließt die Verträge mit den gewerblichen Fahrschulen.

3. Ausnahmegenehmigung

Abweichend von § 10 FeV kann die Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis vor Erreichen des Mindestalters abgelegt werden. Polizeibeamte mit ordentlichem Wohnsitz im Land Brandenburg, die das gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter noch nicht vollendet haben, erwerben auf der Grundlage der allgemeinen Ausnahmegenehmigung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft für Polizeianwärter die Fahrerlaubnis der Klasse B, die mit der Schlüsselnummer 176 bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres auf Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses beschränkt wird.

Für nicht im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg wohnende Polizeibeamte muss diese Genehmigung bei den nach § 7 FeV zuständigen Behörden beantragt werden. Darüber hinaus kann durch die Fahrerlaubnisbehörden in begründeten Einzelfällen im Wege der Einzelausnahme dem Polizeibeamten die Möglichkeit des Nutzens von Kraftfahrzeugen der Klasse B auch für Fahrten vom Wohnort zur Dienststelle eingeräumt werden. In diesen Fällen ist die Fahrerlaubnis der Klasse L mit der Schlüsselnummer 177 zu codieren. In die mitzuführende Ausnahmegenehmigung ist folgender Text aufzunehmen:

"Abweichend von § 6 Abs. 1 FeV ist der Inhaber berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse B für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort zu führen."

Die vom polizeiärztlichen Dienst durchgeführten medizinisch-psychologischen Untersuchungen für die Feststellung der Kraftfahrtauglichkeit gelten als medizinisch-psychologische Untersuchungen im Sinne von § 10 Abs. 2 FeV.

Polizeibeamten, die zum Zeitpunkt der Ausbildung bereits als Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B am Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17" nach §§ 48a ff. FeV teilnehmen, ist von den zuständigen Behörden auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

‚Abweichend von § 48a Abs. 2 FeV kann im Rahmen der polizeilichen Ausbildung ohne Begleitperson von der Prüfungsbescheinigung Gebrauch gemacht werden. Dies gilt nur für die Fahrten im Rahmen der polizeilichen Ausbildung und in Dienstfahrzeugen der Polizei.‘"

4. Polizeispezifische Ergänzungsaus- und -fortbildung/Berechtigungsnachweis

Die besonderen Befugnisse beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei erfordern eine polizeispezifische Ergänzungsaus- und -fortbildung. Die polizeispezifische Ergänzungsaus- und -fortbildung in Form des Fahr- und Sicherheitstrainings I (FST I) der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse führt zum Erwerb der Dienstfahrberechtigung. Sie ist durch die Fachhochschule der Polizei durchzuführen.

4.1 Ist der Polizeivollzugsbedienstete Inhaber einer Fahrerlaubnis oder hat er im Anschluss an die Ausbildung die Fahrerlaubnis nach Ziffer 2.2 erworben oder ist er als Inhaber einer entsprechenden Berechtigung in den Dienst des Landes Brandenburg übernommen worden, erteilt der Dienstvorgesetzte die Berechtigung (Anlage 1), wenn der Polizeivollzugsbedienstete am FST I der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse teilgenommen hat. Beim Erwerb der Dienstfahrberechtigung werden die zum sicheren Führen von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei im Straßenverkehr erforderlichen Kenntnisse und Fahrfertigkeiten unter besonderer Berücksichtigung polizeilicher Aufgaben vermittelt. Durch die Fachhochschule der Polizei wird eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am FST I der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse (Anlage 2) ausgestellt. Die näheren Einzelheiten regelt die Fachhochschule der Polizei. Die Regelungen sind dem Ministerium des Innern zur Bestätigung vorzulegen. Der Erwerb der Dienstfahrberechtigung kann wiederholt werden. Die Wiederholung des Erwerbs der Dienstfahr-berechtigung soll analog den Bestimmungen des § 18 FeV durchgeführt werden.

4.2 Für Anwärter des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist bis zum Beginn des ersten Fachpraktikums (gehobener Dienst) bzw. des Praktikums (mittlerer Dienst) das FST II der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse durchzuführen. Anwärter, die am FST II der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse teilgenommen haben, sind berechtigt, während der Praktika Dienstkraftfahrzeuge unter Inanspruchnahme von Sonder- und/oder Wegerechten zu führen. Beim Führen von Dienstkraftfahrzeugen während der Praktika haben bei Einsatzfahrten die durch die Praktikumsdienststellen bestimmten Ausbilder bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit mäßigend auf den das Fahrzeug führenden Polizeianwärter einzuwirken und ggf. selbst die Führung des Fahrzeugs zu übernehmen.

4.3 Die Berechtigung hat lediglich innerdienstliche Bedeutung. Sie kann aus dienstlichen Gründen eingeschränkt, mit Auflagen versehen, ausgesetzt oder zurückgenommen werden. Wird die allgemeine Fahrerlaubnis entzogen, eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt, gelten die zuvor genannten Rechtsfolgen für die Berechtigung entsprechend.

4.4 Fahrverbote, die Auswirkungen auf die Dienstfahrberechtigung haben, sind dem Dienstvorgesetzten rechtzeitig mitzuteilen.

Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis verliert der Berechtigungsnachweis seine Gültigkeit. Nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ist die Dienstfahrberechtigung durch Teilnahme am FST I der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse gemäß Ziffer 4.1 neu zu erwerben.

4.5 Um eine schnelle Übersicht über vorhandene Berechtigungen zu erhalten, können die Polizeibehörden und -einrichtungen im Rahmen der innerdienstlichen Vorgangsverwaltung eine Datei (PERIS) über die erteilten Berechtigungen führen. Ziffer 4.3 findet entsprechende Anwendung. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.

4.6 Unbeschadet der Maßnahmen nach Abschnitt 7 besteht für Polizeibedienstete, die im Dienst wiederholt Verkehrsunfälle verursacht haben, das Erfordernis der Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen der Polizeibehörden.

4.7 Ferner sind Fortbildungsmaßnahmen - insbesondere aufbauende FST - durchzuführen, die die dienstlich erforderlichen Spezialkenntnisse vermitteln. Die weiteren Einzelheiten regelt das Ministerium des Innern.

5. aufgehoben

6. Sonderkraftfahrzeuge der Polizei

6.1 Zum Führen von Sonderkraftfahrzeugen der Polizei, wie Gefangenentransportwagen, Wasserwerfer, geschützte Personenkraftwagen, Kraftfahrzeuge für Gefahrguttransport, selbstfahrende Arbeits-maschinen, bedarf es einer besonderen Einweisung. Ziffer 4 gilt entsprechend.

6.2 Video- Kraftfahrzeuge sind PKW für besondere Einsatzaufgaben der Polizei, welche mit mobilen Verkehrsüberwachungssystemen ausgerüstet sind. Die Qualifikationsanforderungen zum Führen von Video- Kraftfahrzeugen sind in der Anlage 5 dieser Richtlinie enthalten. Sofern nicht in der Anlage 5 geregelt, gilt Ziffer 4 entsprechend.

7. Nachweis und Einschränkung der Kraftfahrtauglichkeit

7.1 Durch den polizeiärztlichen Dienst werden die nach der FeV erforderlichen ärztlichen/augenärztlichen/medizinisch-psychologischen Untersuchungen durchgeführt.

7.2 Darüber hinaus ist der Polizeivollzugsbedienstete durch den polizeiärztlichen Dienst auf seine Kraftfahrtauglichkeit zu untersuchen (Anlagen 3 und 4):

  1. mindestens alle 5 Jahre;
  2. nach Krankheiten oder Verletzungen, die erfahrungsgemäß die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen (z. B. Kreislauferkrankungen, Augenverletzungen),
  3. nach Verkehrsverstößen oder anderen Anlässen, die den Verdacht einer eingeschränkten Fahrtauglichkeit/Geeignetheit für das Führen von Kraftfahrzeugen begründen.

Die Untersuchung soll möglichst im Zusammenhang mit den unter Ziffer 7.1 genannten oder anderen Untersuchungen (Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Ziffer 3 des Erlasses IV/1-AG 2 "Arbeitsmedizinische Vorsorge im Polizeibereich des Landes Brandenburg vom 26.08.1999) durchgeführt werden; sie muss mindestens den Anforderungen für die Überwachungsuntersuchung der berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 25) entsprechen mit der Maßgabe, dass die Merkmale "Tagessehschärfe" und "Farbensehen" den Mindestanforderungen der Anlage 6 zu § 12 FeV entsprechen müssen. Werden die beiden letztgenannten Anforderungen nicht erfüllt, ist ungeachtet der in der Anlage 6 zu § 12 FeV aufgeführten Einschränkungen für Fahrerlaubnisse keine Kraftfahrtauglichkeit für Einsatzfahrten nach § 38 StVO gegeben. Über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Bescheinigung zu erteilen.

Im Falle der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen von mehr als 3.500 kg - auch mit Anhängern - (Klassen C1, C1E, C, CE) sind im Rahmen der Eignungsuntersuchungen die Anforderungen an die Anlage 5 Nr. 1 zu § 11 Abs. 9 FeV sowie bezüglich des Sehvermögens die Anforderungen an die Anlage 6 Nr. 2. zu § 12 FeV zu erfüllen. Im Falle der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Personenbeförderung - auch mit Anhängern - (Klassen D1, D1E, D, DE) sind im Rahmen der Eignungsuntersuchung die Anforderungen an die Anlage 5 Nr. 1 und Nr. 2 zu § 11 Abs. 9 FeV sowie bezüglich des Sehvermögens die Anforderungen der Anlage 6 Nr. 2. zu § 12 FeV zu erfüllen.

Hinsichtlich der Befristung der Geltungsdauer dieser Fahrerlaubnisklassen sowie deren Verlängerung gelten die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (§§ 22, 24, 76 Nr. 9 FeV).

7.3 Der Dienstvorgesetzte hat die Einhaltung der Untersuchungstermine zu überwachen.

7.4 Erweist sich der Polizeivollzugsbedienstete als bedingt fahrtauglich, so kann die Berechtigung, Polizeikraftfahrzeuge zu führen, von dem Dienstvorgesetzten entsprechend eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder zurückgenommen werden. Erweist sich der Polizeivollzugsbedienstete nicht mehr als fahrtauglich, ist die Berechtigung zurückzunehmen. Die Zurücknahme der Berechtigung sowie Einschränkungen oder Auflagen sind im Berechtigungsnachweis einzutragen.

7.5 Bei Polizeibeamten, die wiederholt Verkehrsunfälle verursacht haben, ist eine Einschränkung oder Rücknahme der Dienstfahrberechtigung zu erwägen. Die Entscheidung hierüber ist nach umfassender Betrachtung der Gesamtumstände und des Einzelfalls zu treffen. Maßnahmen nach Ziffer 4.6. bleiben unberührt.

7.6 Besteht nach § 11 FeV Anlass zur Annahme, dass der Polizeivollzugsbedienstete zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet bzw. nur bedingt geeignet ist, ist die nach § 73 Abs. 1 FeV zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu unterrichten.

8. Kosten

Die Kosten für den Erwerb dienstlich erforderlicher Fahrerlaubnisse (außer Klasse B) einschließlich der anfallenden Gebühren sowie dienstlich erforderlicher Umschreibungen von Fahrerlaubnissen trägt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

9. Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 6. August 2001 in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft, soweit seine Geltungsdauer nicht vorher verlängert wird.

Anlagen