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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie zur Förderung eines Lohnkostenzuschusses für arbeitslose Ältere ab 50 Jahre und arbeitslose Alleinerziehende in Brandenburger Unternehmen (JAA! Jobs für Ältere und Alleinerziehende)


vom 4. März 2014
(ABl./14, [Nr. 13], S.471)

Außer Kraft getreten am 31. März 2015
(ABl./14, [Nr. 13], S.471)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2007 - 2013, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF zur Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Arbeitslosen (aus den Rechtskreisen des SGB II und SGB III) für die in Nummer 1.2 bezeichneten Personengruppen.

1.2 Ziel der Förderung ist es, arbeitslose Ältere ab 50 Jahre sowie arbeitslose Alleinerziehende, deren Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses zu fördern, um ihnen einen Wiedereinstieg in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist zu beachten. Das heißt, es ist eine chancengerechte Teilhabe von Frauen und Männern an den geförderten Personen zu erreichen.

1.4 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Einstellung folgender auf dem Arbeitsmarkt benachteiligter Arbeitsloser durch Zuschüsse zu den Lohnkosten:

  • arbeitslose Alleinerziehende, deren Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • arbeitslose Ältere ab 50 Jahre.

2.2 Die Förderdauer beträgt mindestens sechs und maximal zwölf Monate.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsteller und Zuwendungsempfänger sind Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg unterhalten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderungen nach dieser Richtlinie sind nur bis zum 31. März 2015 möglich, das heißt, die geförderten Beschäftigungsverhältnisse müssen spätestens am 1. Oktober 2014 aufgenommen werden.

4.2 Beschäftigungsverhältnisse mit weniger als 30 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit werden nicht gefördert.

4.3 Die eingestellten Personen müssen ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben.

4.4.Bei der Förderung muss es sich um ein zusätzliches Arbeitsverhältnis handeln. Die Förderung darf nicht zum Wegfall eines bereits bestehenden vergleichbaren Arbeitsplatzes oder zu dessen Reduzierung führen, es sei denn, die zeitliche Reduzierung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) oder es handelt sich um die Umwandlung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in ein sozialversicherungspflichtiges.

4.5 Die Einstellung von Leiharbeitern im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist nicht förderfähig.

4.6 Mit Beantragung des Lohnkostenzuschusses hat der Antragsteller zu erklären, dass der zu fördernde Arbeitnehmer/die zu fördernde Arbeitnehmerin den Anforderungen des Arbeitsplatzes nach einer üblichen Einarbeitungszeit voraussichtlich genügt.

4.7 Für die geförderten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse ist ein Arbeitsvertrag zu schließen, dessen Laufzeit um mindestens sechs Monate über die in Anspruch genommene Förderdauer hinausgeht (Nachbeschäftigungspflicht).

4.8 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die zu fördernde Person während des Förderzeitraums einschließlich der Nachbeschäftigungsdauer Anspruch auf eine Rente gemäß §§ 35 bis 40 SGB VI erlangen wird.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.5. Zuwendungsfähig sind 120 Prozent der Ausgaben für das Arbeitnehmer-Brutto der zuvor arbeitslosen Älteren ab 50 Jahren und arbeitslosen Alleinerziehenden. Als arbeitslos gelten Personen, wenn sie die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 16 Absatz 1 SGB III erfüllen.

5.6 Der Lohnkostenzuschuss kann bis maximal 75 Prozent der unter Nummer 5.5 genannten zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, höchstens jedoch 2 500 Euro je eingestellte Person und Monat.

5.7 Das Arbeitnehmerbruttoentgelt je Arbeitsstunde darf das zur Zeit der Veröffentlichung der Richtlinie festgelegte Mindestarbeitsentgelt nach § 3 Absatz 3 des Brandenburgischen Gesetzes über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz - BbgVergG) von derzeit 8,50 Euro pro Stunde nicht unterschreiten.

5.8 Der Lohnkostenzuschuss reduziert sich um die Hälfte und ist zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder der Nachbeschäftigungszeit beendet wird.

Dies gilt nicht, wenn

  1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,
  2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war oder
  3. das Arbeitsverhältnis auf das Bestreben der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers hin beendet wird, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat.

Für die Berechnung des zu reduzierenden Zuschusses ist der Betrag maßgeblich, der bis zum Eintritt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hätte bezuwendet werden können.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch in der Nachbeschäftigungszeit mit Angabe der Beendigungsgründe mitzuteilen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung erfolgt nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung). Eine Kumulierung von Mitteln nach dieser Förderung - soweit sie nach der De-minimis-Verordnung erfolgt - mit anderen öffentlichen Mitteln ist nur insoweit zulässig, als der maximale Gesamtbetrag aller De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den vorgegebenen Schwellenwert von 200 000 Euro nicht übersteigt. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen, das im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig ist, von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 Euro nicht übersteigen.

Ausgenommen von der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede De-minimis-Beihilfe, die das Unternehmen in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.

6.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF) und Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), aus den regional übergreifenden Operationellen Programmen des Bundes zur Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Humanressourcen oder eine Förderung aus anderen Programmen der Europäischen Union für den unter Nummer 1 genannten Zuwendungszweck erfolgt.

6.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, wenn dasselbe Vorhaben aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.

6.4 Zur Antragsbearbeitung, Aus- und Bewertung der Förderung (Wirkungskontrolle) und zur Erstellung einer Förderstatistik erfasst die Landesagentur für Struktur und Arbeit (LASA) Brandenburg GmbH statistische Daten auf der Grundlage bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen, den geförderten Personengruppen, der Art der Beschäftigung, der Höhe und Dauer der Förderung sowie zum Verbleib in der im Rahmen eines Stammblattverfahrens vorgesehenen Differenzierung. Für die geförderten Maßnahmen sind durch die Zuwendungsempfänger Projektstammblätter auszufüllen.

6.5 Die Fördergrundsätze für das Operationelle Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2007 - 2013, Ziel Konvergenz Brandenburg Nordost und Brandenburg Südwest nebst Anlage in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

6.6 Publizitätspflichten

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, alle Maßnahmebeteiligten sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des MASF aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des MASF und der Europäischen Gemeinschaft für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Vorgaben und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt zur Öffentlichkeitsarbeit ESF-geförderter Projekte“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Bei Maßnahmen der Information und Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Richtlinie ist das Merkblatt verbindlich anzuwenden.

6.7 Verzeichnis der Begünstigten

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 erklären sich die Begünstigten der ESF-Förderung bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zu veröffentlichende Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Gewährung des Lohnkostenzuschusses sind über das Internet-Portal der LASA Brandenburg GmbH zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.lasa-brandenburg.de).

7.1.2 Anträge können bis zum 30. September 2014 gestellt werden.

7.1.3 Die formgebundenen Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie sind spätestens einen Tag vor Abschluss des Arbeitsvertrages an die LASA Brandenburg GmbH zu richten. Ein aus dem Antragszeitpunkt resultierender Beschäftigungsbeginn vor Bescheiderteilung ist förderunschädlich, ein Anspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Zuwendungen können erst ab dem Zeitpunkt des Antragseinganges gewährt werden.

7.1.4 Mit Antragstellung ist eine Erklärung zu Nummer 4.4 (zusätzliches Arbeitsverhältnis) und nach Nummer 4.6 (Anforderung an die zu fördernde Arbeitnehmerin/den zu fördernden Arbeitnehmer) einschließlich des zugehörigen Formblatts sowie ein Nachweis der Arbeitslosigkeit des/der Einzustellenden (Kopie des Bescheides der Arbeitsagentur beziehungsweise des Jobcenters) vorzulegen. Gleiches gilt für die Erklärung nach Nummer 6.1 (De-minimis-Erklärung). Formblätter sind auf der entsprechenden Website der LASA Brandenburg GmbH herunterladbar.

7.2 Bewilligung

Bewilligungsstelle ist die LASA Brandenburg GmbH.

7.3 Mittelauszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung ist zweimonatlich nach Mittelanforderung auf der Grundlage der bereits getätigten Ausgaben möglich.

Mit der ersten Mittelanforderung ist ein Nachweis über das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses (Arbeitsvertrag) vorzulegen.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

7.4.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.4.2 Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

Mit dem Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger eine Erklärung zu Nummer 4.4 (zusätzliches Arbeitsverhältnis) vorzulegen.

7.4.3 Über die Landeshaushaltsordnung hinaus sind die für den Strukturfondsförderzeitraum 2007 - 2013 einschlägigen Bestimmungen aus den EU-Verordnungen zu beachten, insbesondere bezüglich der Auszahlungs- und Abrechnungsvorschriften.

7.4.4 Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 genannten Stellen prüfberechtigt. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

8 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

9 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. März 2015 außer Kraft.