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Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg sowie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste im Land Brandenburg aus dem Europäischen Sozialfonds in der EU-Förderperiode 2014 - 2020

Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg sowie des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste im Land Brandenburg aus dem Europäischen Sozialfonds in der EU-Förderperiode 2014 - 2020
vom 1. Juni 2016
(ABl./16, [Nr. 38], S.1228)

Außer Kraft getreten am 31. August 2020 durch Gemeinsame Richtlinie des MLUL, MBJS und MWFK vom 1. Juni 2016
(ABl./16, [Nr. 38], S.1228)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF für Jugendfreiwilligendienste im Land Brandenburg. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechts­anspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist, die Ausbildungs- und Berufsfähigkeit sowie die Studierfähigkeit junger Menschen zu verbessern und die Schlüsselkompetenzen und Persönlichkeitsbildung der Teilnehmenden zu fördern beziehungsweise zu entwickeln. Durch die Schaffung eines Angebots zur Berufs- und Studienorientierung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen von Jugendfreiwilligendiensten in unterschiedlichen Einrichtungen des Umwelt- und Naturschutzes, der Kultur, der Denkmalpflege, des Sports, der Kinder- und Jugendhilfe (siehe dazu im Einzelnen unter Nummer 6.3) wird dieser Zielstellung entsprochen. In den Jugendfreiwilligenjahren ist den Jugendlichen die Ausübung berufspraktischer Tätigkeiten zu ermöglichen, die auf konkrete Berufsfelder beziehungsweise Studiengänge hinführen. Damit soll die berufliche Orientierung praxis­orientiert vertieft und somit die darauf bezogene Berufsvorbereitung junger Menschen verbessert werden.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Es ist auch Ziel des Programms, für die frauendominierten pädagogischen und pflegerischen Einsatzfelder und für die Berufsfelder Kultur und Ökologie verstärkt junge Männer zu interessieren sowie das Ungleichgewicht der Geschlechter in den oben genannten Berufsfeldern zu nivellieren. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen; die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Bericht­erstattung zu dokumentieren.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren. Für den Jugendfreiwilligendienst im Rahmen des Freiwilligen Ökologischen Jahres sind Beiträge zur nachhaltigen Entwicklung obligatorisch.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Durchführung von Jugendfreiwilligendiensten im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist. Dazu gewährleistet der Zuwendungsempfänger (Träger) die Durchführung der Jugendfreiwilligendienste nach dem JFDG in Einsatzstellen.

Die Träger sollen eine inhaltliche Vielfalt an Einsatzstellen und Tätigkeitsbereichen sowie eine breite regionale Verteilung der Einsatzstellen gewährleisten. Es sollen Jugendfreiwilligendienstleistenden lernzielorientierte berufspraktische Tätigkeiten angeboten werden, bei denen sie fachlich qualifiziert angeleitet werden und ihnen ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Eigeninitiative zugestanden wird. Anzustreben ist eine gezielte Berufs- und Studienorientierung. Während des grundsätzlich einjährigen Jugendfreiwilligendienstes muss eine partizipative, vertrauliche und wertschätzende pädagogische Betreuung auch in Bildungsseminaren sichergestellt sein.

Landesweit können maximal 294 Einsatzplätze pro Durchführungszeitraum gefördert werden.

Diese verteilen sich auf die einzelnen Jugendfreiwilligendienste wie folgt:

120 Plätze im Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ),

119 Plätze  im Freiwilligen Sozialen Jahr in der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Sport (FSJ KiJu sowie FSJ Sport),

30 Plätze im Freiwilligen Sozialen Jahr in der Kultur (FSJ K) und

25 Plätze im Freiwilligen Sozialen Jahr in der Denkmalpflege (FSJ D).

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die gemäß § 10 Absatz 1 JFDG zugelassenen Träger sowie die in Brandenburg gemäß § 10 Absatz 2 beziehungsweise 5 JFDG anerkannten Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres und des Freiwilligen Ökologischen Jahres.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Für die nach dieser Richtlinie geförderten Einsatzplätze muss eine denselben Durchführungszeitraum betreffende Zuwendung nach den Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (RL-JFD) vom 11. April 2012 (GMBl. S. 174) für die sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmenden nachgewiesen werden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

Die förderfähigen Gesamtausgaben werden mit einer auf die Ausgaben für eine Standardeinheit bezogenen Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bemessen. Als Standardeinheit gilt ein Monat der Teilnahme einer beziehungsweise eines Jugendfreiwilligendienstleistenden (Teilnahmemonat). Die pauschalierten Gesamtausgaben betragen 650 Euro pro Teilnahmemonat.

5.5 Höhe der Zuwendung:

Die Zuwendung beträgt

  • beim FÖJ 441 Euro pro Teilnahmemonat.
  • beim FSJ
  • in der Kinder- und Jugendhilfe und im Sport 325 Euro pro Teilnahmemonat.
  • in der Kultur und in der Denkmalpflege 450 Euro pro Teilnahmemonat.

Die Zuwendung ist ausschließlich für die Gewährung von Taschengeld, Kosten für die Unterkunft und Verpflegung, Sozialversicherung sowie zusätzlich im Bereich des Freiwilligen Ökologischen Jahres für die Unfallversicherung der Freiwilligendienstleistenden einzusetzen.

5.6 Über die Zuwendung nach Nummer 5.5 hinaus, stellt der Zuwendungsempfänger die Gesamtfinanzierung durch Mittel des Bundes für die pädagogische Begleitung nach den RL-JFD und durch private Mittel sicher. Die Ausgaben des Bundes für die pädagogische Begleitung der Teilnehmenden werden zu diesem Zweck mit einer Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bemessen und gehen in Höhe von 154 Euro je Teilnahmemonat in die förderfähigen Gesamtausgaben ein.

5.7 Anträge auf eine Zuwendung unter 50 000 Euro werden nicht bewilligt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

6.2 Die Jugendfreiwilligendienstleistenden müssen zum Zeitpunkt der Maßnahme ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben.

6.3 Es wird nur der Einsatz in Einsatzstellen im Land Brandenburg gefördert. Der Einsatz erfolgt

  • beim FÖJ in geeigneten Stellen und Einrichtungen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes,
  • beim FSJ in der Kinder- und Jugendhilfe in gemeinwohlorientierten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, im Bereich der frühkindlichen Erziehung und Bildung, der Kindertagesbetreuung, zum Beispiel in Kindertagesstätten mit besonderem pädagogischen Profil, in Eltern-Kind-Gruppen, in Mehrgenerationenhäusern, in Jugendeinrichtungen, Jugendclubs, Jugendbildungsstätten sowie in den Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung, zum Beispiel in Jugendwohngruppen, in der Schule, in Einrichtungen für Geflüchtete und Treffpunkten für Menschen mit Migrationshintergrund,
  • beim FSJ im Sport im Bereich des Kinder-, Jugend- und Breitensports in gemeinwohlorientierten Sporteinrichtungen, zum Beispiel in kleineren Vereinen, sowie im Bereich der Integration durch Sport und in den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in der Schule,
  • beim FSJ in der Denkmalpflege in gemeinwohlorientierten Einrichtungen der Denkmalpflege, zum Beispiel in Betrieben, Einrichtungen und Unternehmen der Denkmalpflege,
  • beim FSJ in der Kultur in gemeinwohlorientierten Einrichtungen der Kultur, zum Beispiel in Museen, Bibliotheken, Orchestern, Theatern, Kulturzentren, kulturellen Bildungsstätten und Verbänden.

6.4 Durchführungszeiträume

Die Durchführungszeiträume für die Förderung sind

  • 01.09.2016 bis 31.08.2017,
  • 01.09.2017 bis 31.08.2018,
  • 01.09.2018 bis 31.08.2019 und
  • 01.09.2019 bis 31.08.2020.

6.5 Der Zuwendungsempfänger muss gewährleisten, dass seine Rechte und Pflichten und die der Einsatzstelle und des Jugendfreiwilligendienstleistenden in einem gegenseitigen Vertrag geregelt werden. In dem Vertrag verpflichtet der Zuwendungsempfänger die Einsatzstelle insbesondere zu einer taggenauen Abrechnung (Dokumentation) der Einsatzzeiten der Jugendfreiwilligendienstleistenden. Diese Unterlagen sind durch den Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde auf Anforderung vorzulegen.

Der Abschluss des gegenseitigen Vertrages vor der Bewilligung der Zuwendung gilt nicht als unzulässiger vorzeitiger Maßnahmebeginn, jedoch geht das mit dem Vertragsabschluss verbundene Risiko ausschließlich zulasten des Antragstellers.

6.6 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg (beim FÖJ), des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (beim FSJ in der Kinder- und Jugendhilfe sowie im Sport) beziehungsweise des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur (beim FSJ in der Kultur sowie Denkmalpflege) aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten im Rahmen dieser Förderung zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de in der Rubrik ESF 2014 - 2020 Öffentlichkeitsarbeit veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

6.7 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen),
  2. Bezeichnung des Vorhabens,
  3. Zusammenfassung des Vorhabens,
  4. Datum des Beginns des Vorhabens,
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens,
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg,
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
  9. Land,
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.8 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projekt­begleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungs­bescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahme­beginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwen­dungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammen­zuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.9 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen (siehe Anlage) sind für jeden Durchführungszeitraum zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen beziehungsweise einzureichen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Dort wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

Den Anträgen sind beizufügen

  • Kopie des Antrages auf Förderung nach den RL-JFD und
  • eine Auflistung der voraussichtlichen Einsatzstellen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des jeweiligen Fachministeriums über die Gewährung der Förderung.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

Ein Teilnahmemonat kann als voller Teilnahmemonat anerkannt werden, wenn die/der Teilnehmende mindestens an 15 Kalendertagen des Monats den Dienst absolviert hat. Wird der Jugendfreiwilligendienst an mindestens 1 und weniger als 15 Kalendertagen im Monat absolviert, kann ein halber Teilnahmemonat anerkannt werden.

Ab der zweiten Mittelanforderung ist ein Nachweis über die in den zurückliegenden Monaten geleisteten Teilnahmemonate zu erbringen. Hierzu ist das von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Formular zu verwenden.

Im Freiwilligen Sozialen Jahr ist der Bescheid über die Gewährung einer Förderung nach den RL-JFD nach Zugang des Bescheides mit der nächsten Mittelanforderung spätestens mit dem Verwendungsnachweis unaufgefordert bei der ILB einzureichen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Mit dem Verwendungsnachweis sind vom Zuwendungsempfänger zur Erfolgskontrolle die geleisteten Teilnahmemonate im jeweiligen Durchführungszeitraum unaufgefordert nachzuweisen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen. Entsprechende Prüfungsrechte bei den Einsatzstellen hat der Zuwendungsempfänger auszubedingen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. August 2020.

Anlagen