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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Ausführungsvorschriften über die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (AV-JArbSchG)


vom 15. Januar 1993
(ABl./93, [Nr. 21], S.434)

Außer Kraft getreten am 8. Dezember 2016 durch Bekanntmachung des MASGF vom 10. November 2016
(ABl./16, [Nr. 51], S.1533)

Bei der Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen Jugendarbeitsschutzgesetzes wird ab 01.03.1993 im Land Brandenburg folgenden Ausführungsvorschriften verfahren:

A Bußgeldverfahren

1 Allgemeine Grundsätze

1.1 Die Ausführungsvorschriften sind als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) anzuwenden.

1.2 Soweit Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht vom Bußgeldkatalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen ausgegangen werden.

1.3 Schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes werden in den meisten Fällen eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Schuldhafte Zuwiderhandlungen gegen besonders gewichtige Bestimmungen sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 5 und 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes Straftaten und den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.

1.4 Besteht der begründete Verdacht, dass eine Ordnungswidrigkeit nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vor liegt, und sind in den Fällen des § 58 Abs. 1 bis 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anhaltspunkte für eine Straftat (z. B. nach § 58 Abs. 5 oder 6 JArbSchG) nicht vorhanden, so ist ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Soweit die Ordnungswidrigkeit im nachstehenden Katalog erwähnt wird, ist von dem dort genannten Bußgeldbetrag auszugehen; im übrigen ist derjenige Bußgeldbetrag zugrunde zu legen, der für vergleichbare, im Katalog genannte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen ist.

1.5 In allen Fällen sind die Grundsätze über die Höhe der Geldbuße nach § 17 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu beachten.

1.6 Von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder der Vorwurf gegen den Betroffenen so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ausreichend erscheint. Die Gründe für das Absehen von einem Bußgeldverfahren sind aktenkundig zu machen.

2 Regelsätze

2.1 Die im Katalog ausgewiesenen Bußgeldbeträge sind Regelsätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen. Sie sind grundsätzlich darauf abgestellt, dass nur ein Jugendlicher von der Ordnungswidrigkeit betroffen ist. Das gilt nicht bei Verstößen gegen Formvorschriften.

2.2 Bei fahrlässigem Handeln ist bei der Berechnung der Geldbuße von den im Bußgeldkatalog ausgewiesenen Beträgen auszugehen. Sie können - in begründeten Einzelfällen bis zur Hälfte - ermäßigt werden. In den Fällen des § 58 Abs. 1 bis 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, in denen die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 20.000,- DM bedroht ist, darf die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße 10.000,- DM, in den Fällen des § 59 Abs. 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes 2.500,- DM nicht überschreiten (§ 17 Abs. 2 OWiG), es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gegeben sind.

3 Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze

3.1 Die Regelsätze können je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.

3.2 Die Erhöhung des Regelsatzes kommt z. B. in Betracht, wenn der Betroffene

3.2.1 sich uneinsichtig zeigt oder

3.2.2 innerhalb der letzten drei Jahre bereits einmal wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße belegt oder von der Verwaltungsbehörde bereits einmal schriftlich verwarnt worden ist (in diesem Fall ist der Regelsatz um mindestens 100 % zu erhöhen) oder

3.2.3 besondere wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat. Grundsätzlich soll die Geldbuße die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen; dabei darf das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden (§ 17 Abs. 4 OWiG).

3.3 Eine Ermäßigung des Regelsatzes kommt z. B. in Betracht, wenn

3.3.1 aus besonderen Gründen des Einzelfalles der Vorwurf gegen den Betroffenen geringer erscheint oder

3.3.2 der Betroffene Einsicht zeigt oder

3.3.3 die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich schlecht sind.

3.4 Abweichungen von den Regelsätzen sind in den Akten jeweils besonders zu begründen.

4 Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

4.1 Tateinheit liegt vor, wenn der Betroffene durch ein und dieselbe Handlung (aktives Tun oder Unterlassen) mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift des Jugendarbeitsschutzgesetzes mehrmals verletzt hat. Es ist nur eine Geldbuße nach Nummer 5.2 festzusetzen:

Der Arbeitgeber weist z. B. einen Jugendlichen an, von 12 bis 22 Uhr mit Pausen von insgesamt einer Stunde zu arbeiten. Er begeht eine Zuwiderhandlung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 5 und eine nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 11 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Zwischen beiden Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit.

Dagegen liegt nur eine Gesetzesverletzung vor, wenn durch ein und dieselbe Handlung eine Bußgeldvorschrift verletzt wird und dabei mehrere Jugendliche gleichzeitig betroffen sind:

Der Arbeitgeber weist z. B. gleichzeitig zehn Jugendliche an, von 7.30 bis 17.30 Uhr mit Pausen von insgesamt einer Stunde zu arbeiten. Er begeht nur eine Zuwiderhandlung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. In diesem Fall wird auch nur eine Geldbuße festgesetzt, wobei der Regelsatz nach Nummer 5.1 zu erhöhen ist.

4.2 Wenn mehrere Handlungen von einer gewissen tatsächlichen Gleichartigkeit in der Begehungsweise, bezogen auf denselben Bußgeldtatbestand, d. h. vor allem in einem gewissen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang auf Grund eines vorgefassten Entschlusses (Gesamtvorsatz) begangen werden, handelt es sich um eine fortgesetzte Handlung (Fortsetzungszusammenhang). Durch den Gesamtvorsatz werden alle Teilakte der fortgesetzten Handlung zu einer einzigen Handlung verbunden. Die betreffende Bußgeldvorschrift wird nur einmal (fortgesetzt) verletzt. Bezüglich der Festsetzung der Geldbuße gelten für das Verhältnis der einzelnen Teilakte zueinander dieselben Grundsätze wie bei der Tateinheit, d. h., es ist nur eine Geldbuße entsprechend Nummer 5.2 festzusetzen. In Zweifelsfallen, d. h. dann, wenn sich der Gesamtvorsatz nicht positiv feststellen lässt, ist Tatmehrheit anzunehmen. Der Gesamtvorsatz darf nicht zugunsten des Zuwiderhandelnde n unterstellt werden:

Der Arbeitgeber hat z. B. auf Grund eines vorgefassten Entschlusses einen Jugendlichen rechtswidrig an fünf Werktagen einer Woche je 8 2 Stunden beschäftigt, um einen Auftrag termingerecht erfüllen zu können. Er begeht damit eine Zuwiderhandlung im Fortsetzungszusammenhang nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Beschäftigt er den Jugendlichen an zwei Tagen dieser Woche außerdem noch unter Zuwiderhandlung gegen § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 8 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, so steht diese Zuwiderhandlung in Tateinheit zu der im Fortsetzungszusammenhang begangenen Zuwiderhandlung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

4.3 Wenn durch eine Handlung nicht nur ein rechtswidriger Zustand begründet, sondern auch bewusst oder unbewusst aufrecht erhalten wird, handelt es sich um eine Dauerzuwiderhandlung:

Ein Arbeitgeber beschäftigt z. B. einen Jugendlichen, der nicht entsprechend § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ärztlich untersucht worden ist, insgesamt vier Monate (§ 58 Abs. 1 Nr. 22 JArbSchG). Es liegt auch hier nur eine Handlung vor und es ist nur eine Geldbuße festzusetzen.

Bei Dauerzuwiderhandlungen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Werden während des rechtswidrigen Zustandes weitere Zuwiderhandlungen begangen, so stehen diese zur Dauerzuwiderhandlung im allgemeinen in Tateinheit:

Im vorgenannten Beispiel beschäftigt der Arbeitgeber den Jugendlichen außerdem entgegen § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes an fünf Tagen je eine Stunde nachts. Auch hier ist nur eine Geldbuße nach Nummer 5.2 festzusetzen.

4.4 Tatmehrheit liegt vor, wenn der Betroffene durch mehrere rechtlich selbständige Handlungen mehrere Bußgeldvorschriften oder eine Bußgeldvorschrift mehrmals verletzt hat, und zwar gegenüber einem Jugendlichen oder auch gegenüber mehreren Jugendlichen. In diesen Fällen ergeht wie bei der Tateinheit nur ein einziger Bußgeldbescheid; jedoch wird für jede Ordnungswidrigkeit die Geldbuße gesondert festgesetzt.

5 Berechnung der Geldbußen

5.1 Im Falle einer Gesetzesverletzung, bei der mehrere Jugendliche gleichzeitig betroffen sind (Nummer 4.1, Satz 6), ist für die Berechnung der Geldbuße der Regelsatz zugrunde zu legen und sodann für jeden weiteren betroffenen Jugendlichen um 10 % (aufgerundet auf volle Deutsche Mark) zu erhöhen. Im Bescheid ist nur der Gesamtbetrag festzusetzen. Dieser darf die höchstzulässige Geldbuße des für die Festsetzung der Geldbuße maßgebenden Gesetzes nicht überschreiten. Nummer 3.2.3 bleibt unberührt.

5.2 Im Falle der Tateinheit (Nummer 4.1) ist zunächst festzustellen, für welche Zuwiderhandlung(en) nach dem Gesetz die höchste Geldbuße angedroht ist. Dann ist festzustellen, für welche Zuwiderhandlung von denen, für die das Gesetz die höchste Geldbuße androht, im Katalog der höchste Bußgeldbetrag ausgewiesen ist. Dieser höchste Einzelbetrag ist für die weitere Berechnung der Geldbuße zugrunde zu legen. Dem Einzelbetrag sind 25 % (aufgerundet auf volle Deutsche Mark) der Bußgeldbeträge hinzuzurechnen, die für die Verstöße gegen die sonstigen in die Tateinheit eingeschlossene Ordnungswidrigkeiten ausgewiesen sind. Nur der Gesamtbetrag ist im Bescheid festzusetzen. Der Gesamtbetrag darf die höchstzulässige Geldbuße des für die Festsetzung der Geldbuße maßgebenden Gesetzes nicht überschreiten. Nummer 3.2.3 bleibt unberührt.

5.3 Im Falle von Tatmehrheit (Nummer 4.4) sind getrennt für die einzelnen Ordnungswidrigkeiten Geldbußen nach dem Katalog in einem Bescheid festzusetzen. Die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze einer Geldbuße bezieht sich jeweils nur auf die einzelnen Geldbußen, jedoch nicht auf den Gesamtbetrag. Hierbei dürfen die Einzelbeträge die im Gesetz festgelegte Höchstgrenze der Geldbuße nicht überschreiten. Nummer 3.2.3 bleibt unberührt.

B Berechnungsbeispiele

I. Ein Arbeitgeber weist gleichzeitig zehn Jugendliche an, von 7.30 bis 17.30 Uhr mit Pausen von insgesamt einer Stunde zu arbeiten. Er begeht damit eine Zuwiderhandlung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die nur eine Gesetzesverletzung darstellt.

Berechnung der Geldbuße:

Regelsatz (für einen Jugendlichen):

§ 8 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
tägl. Arbeitszeit; Nummer 2.1 des Katalogs)      100,- DM
dazu 9 x 10 % von 100,- DM =                           90,- DM
Geldbuße:                                                      190,- DM

II. Ein Arbeitgeber weist einen Jugendlichen an, von 12 bis 22 Uhr mit Pausen von insgesamt einer Stunde zu arbeiten. Er begeht damit eine Zuwiderhandlung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und eine nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 11 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Zwischen beiden Zuwiderhandlungen besteht Tateinheit. Weist der Arbeitgeber gleichzeitig 10 Jugendliche an, so zu arbeiten, so hat er gleichfalls durch eine Handlung § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 5 und 11 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nur einmal tateinheitlich verletzt. (In diesem Falle wirkt sich Nummer 5.2 Satz 1 nicht aus.)

1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge:

§ 8 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(tägl. Arbeitszeit; Nummer 2.1 des Katalogs)                                     100,- DM

§ 14 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(Beschäftigung während der Nachtzeit; Nummer 2.9 des Katalogs)      400,-DM

2. Berechnung der Geldbuße:

höchster Einzelbetrag 400,- DM

dazu 25 % aus dem übrigen Einzelbetrag von 100,- DM =                    25,- DM
Geldbuße:                                                                                     425,- DM

3. Berechnung der Geldbuße bei 10 Jugendlichen:

Ausgangsbetrag (Geldbetrag für einen Jugendlichen; vgl. Nr. 2)           425,- DM

dazu 9 x 10 % von 425,- DM
- aufgerundet - =                                                                             383,- DM
Geldbuße:                                                                                      808,- DM

III. Ein Arbeitgeber hat nach vorgefasstem Entschluss einen Jugendlichen rechtswidrig an 3 Sonntagen, und zwar am 1. Sonntag eine Stunde, am 2. Sonntag drei Stunden und am 3. Sonntag fünf Stunden beschäftigt (Fortsetzungszusammenhang) .

1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge:

§ 17 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(Beschäftigung am 3. Sonntag: 5 Stunden; Nummer 2. 11 des Katalogs)
5 x 100,- DM =                                                                                            500,- DM

§ 17 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(Beschäftigung am 2. Sonntag: 3 Stunden; Nummer 2.11 des Katalogs)
3 x 100,- DM =                                                                                            300,- DM

§ 17 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(Beschäftigung am 1. Sonntag: 1 Stunde; Nr. 2.11 des Katalogs)
1 x 100,- DM, aber mindestens =                                                                  300,- DM

2. Berechnung der Geldbuße:

höchster Einzelbetrag                                                                500,- DM

dazu 25 % aus den übrigen Einzelbeträgen =                              150,- DM
Geldbuße:                                                                                650,- DM

IV. Ein Arbeitgeber beschäftigt einen Jugendlichen, der nicht entsprechend § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ärztlich untersucht wurde (§ 58 Abs. 1 Nr. 22 JArbSchG). Wird der Jugendliche außerdem entgegen § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes an fünf Tagen mit je einer Stunde zur Nachtzeit beschäftigt, dann stehen diese Verstöße zur Dauerzuwiderhandlung in Tateinheit.

1. Zu berücksichtigende Bußgeldbeträge:

§ 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(Beschäftigungohne ärztliche Untersuchung; Nummer 5.1 des Katalogs)         400,- DM

in Tateinheit mit § 8 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(tägliche Arbeitszeit; Nummer 2.1 des Katalogs)                                       5 x 100,- DM

§ 14 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(Beschäftigung während der Nachtzeit; Nummer 2.9 des Katalogs)             5 x 200,- DM

Soweit ein Verstoß gegen die Wochenarbeitszeit (§ 8 Abs. 1 JArbSchG) vorliegt,ist dieser noch zu berücksichtigen (vgl. Nummer 2.2 des Katalogs).

2. Berechnung der Geldbuße:

Nach dem Gesetz wird für die Zuwiderhandlungen gegen §§ 8, 14 und 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes eine gleich hohe Geldbuße angedroht. (Nummer 5.2 Satz 1 wirkt sich daher in diesem Fall nicht aus.)

Für diese Zuwiderhandlungen ist nach dem Katalog der höchste Einzelbetrag          400,- DM

dazu 25 % aus der Summeder übrigen Einzelbeträgevon 1500,- DM =                     375,- DM Geldbuße:                                                                                                          775,- DM

V. Ein Arbeitgeber beschäftigt einen Jugendlichen 4 Stunden am 1. Sonntag im Monat. Am letzten Werktag dieses Monats entschließt er sich, außerdem den Jugendlichen entgegen § 14 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes von 20 bis 22 Uhr zu beschäftigen.

Es liegt Tatmehrheit vor.

Gesondert festzusetzende Geldbußen:

§ 17 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(Beschäftigung am Sonntag; Nummer 2.11 des Katalogs)                       400,- DM

§ 14 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
(Beschäftigung zur Nachtzeit; Nummer 2.9 des Katalogs)                       400,- DM

C Verwarnungen

  1. In den Fällen, in denen wegen Geringfügigkeit der Ordnungswidrigkeit von einer Ahndung durch Bußgeldbescheid abgesehen wird, sind für erstmalige Verstöße unter Bezug auf § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwarnungen (in der Regel mit Verwarnungsgeld) zu erteilen.
  2. Anlässlich der Verwarnung ist der Betroffene mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfalle ein förmliches Verfahren eingeleitet werde, schriftlich aufzufordern, sich künftig gesetzmäßig zu verhalten. Verwarnung und Aufforderung haben in demselben Schreiben zu erfolgen.

D Einspruch

Beabsichtigt die Verwaltungsbehörde in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 76 OWiG), so teilt sie diese bei der Übersendung der Akten (§ 69 OWiG) der Staatsanwaltschaft mit und bittet, auf eine Beteiligung nach § 76 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten hinzuwirken. Hält die Verwaltungsbehörde die Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung für notwendig, so regt sie diese an.

E Strafanzeige

In den Fällen, in denen eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft erforderlich ist, sind die Gründe, die eine besonders nachdrückliche Verfolgung und Bestrafung gebieten, im einzelnen darzulegen.

Bußgeldkatalog

Lfd. Nr.OrdnungswidrigkeitBußgeldbetrag DM
1. Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren  
1.1 Beschäftigung von Kindern (§ 5 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG) 2000,-
1.2 Unzulässige Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren in anderer als der zugelassenen Weise (§ 5 Abs. 3 Satz t oder 2, § 58 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG) 1000,-
1.3 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 JArbSchG (§ 58 Abs. 1 Nr. 28 JArbSchG) 1000,-
1.4 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 6 Abs. 3 JArbSchG (§ 58 Abs. 1 Nr. 27 JArbSchG) 1000,-
1.5 Beschäftigungsaufnahme vor Erhalt des Bewilligungsbescheides (§ 6 Abs. 4 Satz 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG) 250,-
1.6 Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren (§ 7 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG) 500,-
1.7 Beschäftigung von Jugendlichen unter IS Jahren in anderer als der zugelassenen Weise mit schweren und ungeeigneten Tätigkeiten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG) 500,-
2. Arbeitszeitschutz für Jugendliche  
2.1 Überschreitung der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 JArbSchG festgesetzten zulässigen Dauer der täglichen Arbeitszeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 und 5 JArbSchG) um mehr als 1/4 Stunde und bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 100,-
2.2 Überschreitung der in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 JArbSchG festgesetzten zulässigen Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit oder der festgesetzten Grenze der Arbeitszeit in der Doppelwoche (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 und 5) um mehr als 3/4 Stunden bis zu 2 Stunden und je angefangene weitere Stunde 100,-
2.3 Beschäftigung Jugendlicher  
- vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht  
- an Berufsschultagen mit einer Unterrichtszeit einschl. Pausen von mindestens 5 Stunden  
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen (§ 9 Abs. 1 und 4. § 58 Abs. 1 Nr. 6 JArbSchG) je angefangene Stunde 100,-
2.4 Nichtfreistellung Jugendlicher für die Teilnahme an Prüfungen oder außer betrieblichen Ausbildungsmaßnahmen oder an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht (§ 10 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 7 JArbSchG) je Tag 500,-
2.5 Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Mindestdauer der Ruhepausen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 58 Abs. 1 Nr. 8 JArbSchG) bei Unterschreitung von mehr als 5 Minuten bis 15 Minuten und je angefangene weitere 1/4 Stunde 40,-
2.6 2.6 Nichtgewährung einer Ruhepause in der vorgeschriebenen zeitlichen Lage (§ 11 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 8 JArbSchG) 60,-
2.7 2.7 Beschäftigung Jugendlicher über die zulässige Schichtzeit hinaus (§ 12, § 58 Abs. 1 Nr. 9 JArbSchG) um mehr als 1/4 Stunde bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 100,-
2.8 2.8 Verkürzung der ununterbrochenen Freizeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit (§ 13, § 58 Abs. 1 Nr. 10 JArbSchG) um mehr als 15 Minuten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 200,-
2.9 2.9 Beschäftigung Jugendlicher außerhalb der Zeit von 6 bis 20 Uhr oder vor Ablauf der Mindestfreizeit (§ 14 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 3, § 58 Abs. 1 Nr. 11 JArbSchG) um mehr als 15 Minuten bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 200,-
2.10 2.10 Unzulässige Beschäftigung Jugendlicher an mehr als 5 Tagen in der Woche (§ 15, § 58 Abs. 1 Nr. 12 JArbSchG)  
je Stunde 100,-
mindestens 300,-
2.11 Unzulässige Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie Beschäftigung am 24. oder 31. Dezember nach 14 Uhr (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 13, 14, 15 JArbSchG)  
je Stunde 100,-
mindestens 300,-
2.12 Fehlender Ausgleich bzw. Nichtfreistellung für die zulässige Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen sowie Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (§ 16 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 3, § 58 Abs. 1 Nr. 13, 14, 15 JArbSchG) je 1/2 Arbeitstag 300,-
2.13 2.13 Nichtgewährung des Urlaubs oder Nichtgewährung des Urlaubs mit der vorgeschriebenen Dauer (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, § 58 Abs. t Nr. 16 JArbSchG) je Urlaubstag 500,-
2.14 2.14 Nichtverkürzung der Arbeitszeit für geleistete zulässige Mehrarbeit in besonderen Fällen (§ 21 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 17 JArbSchG) für mehr als 1/4 Stunde bis zu 1 Stunde und je angefangene weitere Stunde 100,-
3. Beschäftigungsverbote und Beschränkungen  
3.1 Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten (§ 22 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 18 JArbSchG) 1000,-
3.2 Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten mit Lohnanreiz, in einer Arbeitsgruppe mit Erwachsenen, deren Entgelt vom Ergebnis ihrer Arbeit abhängt, oder mit tempoabhängigen Arbeiten (§ 23 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 19 JArbSchG) 1000,-
3.3 Verstoß gegen das Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 58 Abs. 2 JArbSchG) 500,-
3.4 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde nach § 27 Abs. 1 Satz 2 JArbSchG (§ 58 Abs. 1 Nr. 27 JArbSchG) 1000,-
3.5 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage der Aufsichtsbehörde nach § 27 Abs. 3 oder § 40 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 54 Abs. 1 JArbSchG (§ 58 Abs. 1 Nr. 28 JArbSchG) 1000,-
4. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers  
4.1 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung der Aufsichtsbehörde (§ 28 Abs. 3, § 30 Abs. 2, § 58 Abs. 1 Nr. 27 JArbSchG) 1000,-
4.2 Verstoß gegen die Pflicht zur Unterweisung über Gefahren (§ 29, § 59 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG) 250,-
5. Gesundheitliche Betreuung  
5.1 Beschäftigung eines Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 22 JArbSchG) 400,-
5.2 Nichtaufforderung oder nicht rechtzeitige Aufforderung eines Jugendlichen zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG) 100,-
5.3 Weiterbeschäftigung eines Jugendlichen ohne ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung (§ 33 Abs. 3, § 58 Abs. 1 Nr. 23 JArbSchG) 600,-
5.4 Beschäftigung eines Jugendlichen durch den neuen Arbeitgeber ohne Vorlage der erforderlichen ärztlichen Bescheinigungen (§ 36, § 58 Abs. 1 Nr. 24 JArbSchG) 400,-
5.5 Beschäftigung eines Jugendlichen mit Arbeiten, durch deren Ausführung der Atzt nach der von ihm erstellten Bescheinigung die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält (§ 40 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 25 JArbSchG) 1000,-
5.6 Verstoß gegen die Pflicht zur Aufbewahrung, Vorlegung. Einsendung oder Aushändigung ärztlicher Bescheinigungen (§ 41, § 59 Abs. 1 Nr. 5 JArbSchG) 60,-
5.7 Nichtfreistellung eines Jugendlichen für die ärztlichen Untersuchungen (§ 43 Satz 1, § 59 Abs. 1 Nr. 6 JArbSchG) 150,-
6. Aushänge, Verzeichnisse, Auskunft, Aufsicht  
6.1 Unterlassene Auslage oder unterlassener Aushang eines Abdruckes des Gesetzes oder der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 47, § 59 Abs. 1 Nr. 7 JArbSchG) 50,-
6.2 Unterlassener Aushang über Arbeitszeit und Pausen oder Aushang entgegen der vorgeschriebenen Weise (§ 48, § 59 Abs. 1 Nr. 8 JArbSchG) 50,-
6.3 Unterlassene oder nicht vorschriftsmäßige Führung von Verzeichnissen (§ 49, § 59 Abs. 1 Nr. 9 JArbSchG) 80,-
6.4 Verstoß gegen die Pflicht zur Auskunft oder zur Vorlage oder Einsendung von Verzeichnissen oder Unterlagen oder Nichtaufbewahrung oder nicht vorschriftsmäßige Aufbewahrung von Verzeichnissen oder Unterlagen (§ 50 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 1 Nr. 10 JArbSchG) 200,-
6.5 Verstoß gegen die Pflicht zur Gestattung des Betretens oder der Besichtigung der Arbeitsstätten durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde (§ 51 Abs. 2 Satz 2, § 59 Abs. 1 Nr. 11 JArbSchG) 1000,-
6.6 Fehlender Aushang von erteilten Ausnahmebewilligungen im Betrieb (§ 54 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Nr. 12 JArbschG) 50,-