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Richtlinie des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Förderung der entstehenden Vorbereitungskosten bei der EU-Antragserstellung und zur Förderung der nationalen Kofinanzierung von Projekten im Rahmen der EU-Programme INTERREG V B 2014-2020 und INTERREG EUROPE 2014-2020

Richtlinie des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Förderung der entstehenden Vorbereitungskosten bei der EU-Antragserstellung und zur Förderung der nationalen Kofinanzierung von Projekten im Rahmen der EU-Programme INTERREG V B 2014-2020 und INTERREG EUROPE 2014-2020
vom 22. Februar 2016
(ABl./16, [Nr. 11], S.301)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MdJEV vom 22. Februar 2016
(ABl./16, [Nr. 11], S.301)

Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen wird nachstehende Richtlinie erlassen:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage

  1. der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28), und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV),
  2. der Kooperationsprogramme (KP) INTERREG V B (CE) 2014-2020 vom 16. Dezember 2014, INTERREG V B (BSR) 2014-2020 vom 18. Dezember 2014 und „INTERREG EUROPE“ 2014-2020 vom 11. Juni 2015,
  3. der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE),
  4. der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006,
  5. der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates,
  6. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds,
  7. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 288/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Hinblick auf das Muster für operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“,
  8. der Artikel 106 bis 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie

nach Maßgabe dieser Richtlinie

Zuwendungen aus Landesmitteln zur nationalen Kofinanzierung der EU-Förderung von INTERREG V B und INTERREG EUROPE-Projekten sowie zur Finanzierung der Vorbereitungskosten im Rahmen der EU-Antragserstellung, an denen brandenburgische Projektpartner beteiligt sind.

1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie in dringenden politischen Fragen entscheidet im Einzelfall das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) mit dem zuständigen Fachministerium. Darüber hinausgehende Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden die im Rahmen der EU-Antragserstellung entstehenden Vorbereitungskosten sowie die Anteile an der erforderlichen nationalen Kofinanzierung für Projekte und Maßnahmen der europäischen transnationalen (INTERREG V B - Central Europe und Baltic Sea Region) und interregionalen Zusammenarbeit (INTERREG Europe), die der Entwicklung und der Umsetzung der politischen Ziele der Landesregierung dienen und mit deren Ergebnissen ein Beitrag zur Stärkung der Landesstrategien erzielt wird.

2.2 Die INTERREG V B-Projekte sollen dazu beitragen, Erfahrungen auszutauschen und mit europäischen Partnern Strategien, Dienstleistungen und Produkte zur Lösung relevanter Probleme in der Region zu entwickeln und zu erproben. 

Brandenburgische Partner in Projekten der transnationalen Zusammenarbeit können gemäß den Regelungen in den INTERREG V B-Programmen Zuwendungen zur Kofinanzierung der förderfähigen Gesamtausgaben erhalten.

2.3 Bei INTERREG Europe sollen Projekte zum Erfahrungsaustausch, zur Übertragung von guten Beispielen und zur Weiterentwicklung von Instrumenten und Strategien der Landesregierung gefördert werden.

Brandenburgische Partner in Projekten der interregionalen Zusammenarbeit können gemäß den im Kooperationsprogramm „INTERREG Europe festgelegten Prioritäten Zuwendungen zur Kofinanzierung der förderfähigen Gesamtausgaben erhalten.

2.4 Brandenburgische Antragsteller, die einen Antrag auf Förderung für ein Projekt im Rahmen der EU-Förderprogramme INTERREG V B beziehungsweise INTERREG Europe 2014-2020 stellen beziehungsweise sich als Projektpartner an einer EU-Antragstellung beteiligen wollen, können eine Zuwendung für die Finanzierung der im Rahmen der Erarbeitung der Antragsunterlagen entstehenden Vorbereitungskosten  erhalten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche und gemeinnützige Institutionen mit Sitz im Land Brandenburg, die sich als federführende Begünstigte (Leadpartner) oder Partner an INTERREG V B- beziehungsweise INTERREG Europe-Projekten beteiligen und damit einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung des Landes Brandenburg, auch im Rahmen seiner Internationalisierungsstrategie, leisten.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen im Rahmen dieser Richtlinie dürfen nur gewährt werden, wenn die Projekte einen wichtigen Beitrag zum Ausbau der internationalen Kontakte des Landes Brandenburg sowie seiner regionalen Entwicklung leisten.

4.2 Zuwendungen zur Finanzierung der Vorbereitungskosten dürfen nur gewährt werden, wenn eine EU-Antragstellung erfolgt ist, das heißt nach Eingang der erstellten Antragsunterlagen und Bestätigung der Einreichung des EU-Antrages bei der antragsannehmenden Stelle.

4.3 Zuwendungen zur nationalen Kofinanzierung dürfen nur für Projekte gewährt werden, für die im Rahmen der vorn genannten INTERREG V B und Europe-Kooperationsprogramme EU-Mittel bewilligt wurden, das heißt

  • die betreffenden INTERREG V B- und Europe-Projekte durch den jeweils zuständigen Begleitausschuss (Monitoring Committee) für eine Förderung aus dem betreffenden Kooperationsprogramm (KP) ausgewählt wurden,
  • der Fördervertrag der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde (Managing Authority) mit dem federführenden Begünstigten (Leadpartner) nebst bestätigtem Budgetplan, der für den Abschluss des Fördervertrages zugrunde lag, vorliegt und
  • die Partnerschaftsvereinbarung des federführenden Begünstigten (Leadpartner) mit den anderen Projektpartnern vorliegt.

4.4 Fördermöglichkeiten der Europäischen Union, des Bundes und anderer öffentlicher Zuwendungsgeber sowie weiterer Dritter sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

4.5 Zuwendungen zur nationalen Kofinanzierung dürfen nur gewährt werden, wenn sich der Projektträger mit einem angemessenen Eigenmittelanteil in Höhe von mindestens 5 Prozent des Kofinanzierungsanteils, des dem Antragsteller zuzurechnenden Anteils an der Gesamtfinanzierung des INTERREG V B- und Europe-Projektes - auf der Grundlage der Festlegung der förderfähigen Gesamtausgaben im Fördervertrag mit der zuständigen Verwaltungsbehörde - beteiligt. Die Eigenmittelanteile belaufen sich bei INTERREG Europe auf 15 Prozent, bei INTERREG V B Central Europe auf 20 Prozent und bei INTERREG V B Baltic Sea Region auf 25 Prozent. Der Zuwendungsempfänger gewährleistet jederzeit eine eindeutige Identifizierbarkeit des geförderten Vorhabens durch Verwendung separater Konten beziehungsweise projektbezogener Unterkonten.

4.6 Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann gemäß VV zu § 44 LHO im begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen. Dafür ist jedoch vor Beginn des Vorhabens ein Antrag auf Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns mit einer ausführlichen Begründung schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Bei Maßnahmebeginn vor der Bewilligung weist die Bewilligungsbehörde auf die Möglichkeit hin, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte. Das Risiko liegt beim Antragsteller.

4.7 Die Empfänger der Zuwendung verpflichten sich, über die mit den Fördermitteln des Landes erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der im Zuwendungsbescheid vorgegebenen Kriterien zu berichten und damit die Grundlage für die Überprüfung der Zielerreichung zu schaffen.

4.8 Die Empfänger der Zuwendung verpflichten sich, in besonderem Maße innerhalb der Projektumsetzung sowie für die erzielten Projektergebnisse auf der Grundlage der im Zuwendungsbescheid vorgegebenen Kriterien öffentlichkeitswirksame Maßnahmen durchzuführen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen zur nationalen Kofinanzierung werden im Rahmen der Projektförderung als nichtrückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung gemäß Nummer 5.5 gewährt.

5.2 Die Zuwendungen zur Finanzierung der Vorbereitungsleistungen werden im Rahmen der Projektförderung als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetragsbegrenzung gemäß Nummer 5.5 gewährt.

5.3 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören projektbezogene Personal- und Sachausgaben. Bei der Förderung der Vorbereitungskosten zur Antragserstellung sind insbesondere Aktivitäten zur Partnersuche, zum Organisations-, Planungs- und Abstimmungsprozess sowie zur Erstellung des Projektantrages förderfähig. Die Zuwendungsfähigkeit von Reisekosten bemisst sich dabei nach dem Bundesreisekostengesetz.

Förderfähig sind gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 die zuschussfähigen Ausgaben, für die von der Verwaltungsbehörde zum jeweiligen Kooperationsprogramm für die Beteiligung des Antragstellers an INTERREG V B- und Europe-Projekten EU-Mittel gewährt wurden.

5.4 Die Kriterien für die Förderfähigkeit von Ausgaben werden im Merkblatt „Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen der Richtlinie des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zur Förderung der entstehenden Vorbereitungskosten  bei der EU-Antragserstellung und zur Förderung der nationalen Kofinanzierung von Projekten im Rahmen der EU-Programme INTERREG V B 2014-2020 und INTERREG EUROPE 2014-2020“ näher ausgeführt und sind in der jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung verbindlich anzuwenden.

5.5 Es können im Programm INTERREG Europe bis zu 10 Prozent, im Programm INTERREG V B Central Europe bis zu 15 Prozent und im Programm INTERREG V B Baltic Sea Region bis zu 20 Prozent des dem Antragsteller zuzurechnenden Anteils an der Gesamtfinanzierung des Projektes auf der Grundlage der Festlegung der förderfähigen Gesamtausgaben im Fördervertrag mit der zuständigen Verwaltungsbehörde als Zuschuss gewährt werden.

Die Vorbereitungskosten können in Form einer Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch nur in Höhe von bis zu 9 000 Euro entsprechend Nummer 5.3 der Richtlinie bezuschusst werden.

Da bei Genehmigung des Projektes durch die Europäische Kommission die entstandenen Vorbereitungskosten für die Antragserstellung vom Projektpartner der EU gegenüber abgerechnet werden können, ist der bewilligte Zuschuss für die Vorbereitungskosten in Höhe von 75 Prozent (EU-Anteil INTERREG V B Baltic Sea Region), in Höhe von 80 Prozent (EU-Anteil INTERREG V B Central Europe) beziehungsweise 85 Prozent (EU-Anteil INTERREG EUROPE) in diesen Fällen von der Bewilligungsbehörde mit dem Zuschuss zur nationalen Kofinanzierung zu verrechnen.

5.6 Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Zuschuss im Einzelfall mehr als 2 500 Euro beträgt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, der Europäische Rechnungshof, der Landesrechnungshof, die Bewilligungsbehörde oder von diesen Beauftragte sind berechtigt, die Mittelverwendung beim Zuwendungsempfänger zu prüfen.

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, Einblick in alle mit der Förderung in Zusammenhang stehenden Unterlagen zu gewähren, Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/ 2013 aufzubewahren.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Zuwendung auf Förderung der Vorbereitungskosten und/oder der Förderung der nationalen Kofinanzierung wird auf Antrag gewährt. Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde InvestitionsBank des Landes Brandenburg (ILB) Steinstraße 104 - 106, 14480 Potsdam einzureichen.

Antrag auf Förderung der Vorbereitungskosten für die Antragserstellung

Der Antrag ist der Bewilligungsbehörde vor Beginn der Aktivitäten zur Antragserstellung für das jeweilige EU-Förderprogramm einzureichen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine detaillierte Kostenuntersetzung der voraussichtlich entstehenden Vorbereitungskosten mit Erläuterung der Notwendigkeit und Begründetheit der einzelnen aufgeführten Kostenpositionen,
  • eine Erklärung, dass zur Deckung des Fehlbedarfs in Höhe der beantragten Fördermittel keine anderen Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen.

Antrag auf Förderung der nationalen Kofinanzierung

Der Antrag ist der Bewilligungsbehörde vor Einreichung oder mit Einreichung des EU-Antrages bei der Europäischen Kommission vorzulegen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine ausführliche Beschreibung des vorgesehenen Projektes (Konzept) mit Begründung in deutscher Sprache,
  • ein vorläufiger Budgetplan des vorgesehenen Gesamtprojektes, einschließlich des vorläufigen Budgetplanes des Antragstellers am Gesamtprojekt, in deutscher Sprache,
  • eine Erklärung, dass zur Deckung des Fehlbedarfs in Höhe der beantragten Fördermittel keine anderen Finanzierungsquellen zur Verfügung stehen.

Die Antragsbearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der vollständig eingereichten Anträge.

7.2 Bewilligungsverfahren

Für Zuwendungsempfänger gilt:

Das MdJEV prüft unter Einbeziehung der Gemeinsamen Landesplanung und gegebenenfalls weiterer Fachressorts der Landesregierung die Förderwürdigkeit des Vorhabens (Vorbereitungskosten und/oder Kofinanzierung) gemäß § 23 LHO (erhebliches Landesinteresse) und gibt eine entsprechende Empfehlung gegenüber der Bewilligungsbehörde ab (Empfehlung nur möglich, wenn Nummer 4.1 erfüllt).

Die Bewilligungsbehörde übersendet dem Antragsteller bei einem positiven Votum des Fachgremiums eine Erklärung bezüglich der Absicht zur Kofinanzierung der förderfähigen Gesamtausgaben unter dem Vorbehalt der Bewilligung von EU-Mitteln im Rahmen der INTERREG V B- und Europe-Programme für das Projekt und/oder eine Erklärung bezüglich der Absicht zur Förderung der Vorbereitungskosten.

Vor Ausreichung des Zuwendungsbescheides zur Förderung der nationalen Kofinanzierung aus Landesmitteln sind der ILB als Bewilligungsbehörde vom Antragsteller die sich aus Nummer 4.2 ergebenden Dokumente als Kopien zu übergeben.

Vor Ausreichung des Zuwendungsbescheides zur Förderung der Vorbereitungskosten aus Landesmitteln ist der ILB als Bewilligungsbehörde vom Antragsteller eine Kopie des erarbeiteten Antrages und der Eingangsbestätigung des EU-Antrages bei der jeweiligen EU-Institution zu übergeben.

Die Bewilligungsbehörde erstellt den Zuwendungsbescheid bei Vorliegen aller Voraussetzungen und bei Vorhandensein der entsprechenden Haushaltsmittel.

Für Projekte, deren Träger Landeseinrichtungen sind, gilt:

Das zuständige Fachreferat des MdJEV erstellt für den Antragsteller bei einem positiven Votum des Fachgremiums eine Erklärung bezüglich der Absicht zur Kofinanzierung des Projektes beziehungsweise zur Absicht der Förderung der Vorbereitungskosten und sendet diese über den Beauftragten des Haushalts (BdH) des MdJEV an den BdH des entsprechenden Fachressorts. Das Fachressort leitet die Absichtserklärung an den Antragsteller weiter.

Bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen und der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln erstellt die ILB nach sachlicher und rechnerischer Prüfung des Antrages im Auftrag des MdJEV eine Vorlage mit den zur Erteilung der Bewirtschaftungsbefugnis an ein anderes Ressort der Landesregierung relevanten Daten, die als Anlage dem Bewirtschaftungsschreiben des MdJEV beigefügt wird, und übermittelt diese dem MdJEV.

Der BdH des MdJEV überträgt dem BdH des zuständigen Fachressorts die Bewirtschaftungsbefugnis für die Landesmittel.

Die Verwendung der zur Bewirtschaftung übertragenen Finanzmittel darf nur für den im Bewirtschaftungsschreiben festgelegten Zweck und gemäß den erteilten Auflagen erfolgen.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Für Zuwendungsempfänger gilt:

Auszahlungen werden nur geleistet, wenn geeignete Nachweise über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben vorliegen (Erstattungsprinzip).

Demzufolge sind der Bewilligungsbehörde eine Rechnungsauflistung einschließlich eines Originals beziehungsweise einer beglaubigten Kopie des Zertifikats sowie des Prüfvermerkes des Prüfers gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2013 zu den getätigten Ausgaben vorzulegen.

Für Projekte, deren Träger Landeseinrichtungen sind, gilt:

Auszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn geeignete Nachweise über die im Rahmen des im Bewirtschaftungsschreiben beziehungsweise der Anlage benannten Verwendungszweckes tatsächlich getätigten Ausgaben vorliegen (Erstattungsprinzip).

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Für Zuwendungsempfänger gilt:

Das Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

Dem Verwendungsnachweis zur Förderung der nationalen Kofinanzierung ist eine Kopie der Abrechnung zur EU-Förderung des Projektes gegenüber der zuständigen Stelle beizufügen.

Die Verwendungsnachweisprüfung wird erst nach Vorlage eines Nachweises über die Schlusszahlung der EU-Mittel abgeschlossen werden.

Für Projekte, deren Träger Landeseinrichtungen sind, gilt:

Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens sind dem MdJEV vom zuständigen Fachressort eine Auflistung der getätigten Ausgaben gemäß dem Finanzierungsplan zum Projekt sowie ein Abschlussvermerk der mittelbewirtschaftenden Stelle vorzulegen. Der Abschlussvermerk muss die Höhe der in Anspruch genommenen Haushaltsmittel beinhalten sowie die Bestätigung des BdH des zuständigen Fachressorts zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Ausgaben einschließlich der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Dem Abschlussvermerk ist eine Kopie der vom Artikel-23-Prüfer zertifizierten Abrechnung zur EU-Förderung des Projektes beizufügen.

Die Akte wird erst nach Vorlage eines Nachweises über die Schlusszahlung der EU-Mittel geschlossen werden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für Zuwendungsempfänger gilt:

Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO.1

Für Projekte, deren Träger Landeseinrichtungen sind, gilt:

Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Haushaltsmittel, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der zur Bewirtschaftung an das Fachressort übertragenen Landesmittel des MdJEV gelten die Festlegungen des Bewirtschaftungsschreibens des MdJEV einschließlich der beigefügten Anlage.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.


1 Von einer nochmaligen Überprüfung der Einhaltung der Vergabevorschriften gemäß den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO kann jedoch abgesehen werden, wenn aus dem Zertifikat des Artikel-23-Prüfers (Prüfung der Gesamtkosten des geförderten Projektes durch die EU) erkennbar ist, dass dieser bereits eine Vergabeprüfung durchgeführt hat.