Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILE) und LEADER


vom 5. Juli 2012
(ABl./12, [Nr. 38], S.1299)

zuletzt geändert durch Bekanntmachung des MIL vom 23. Dezember 2013
(ABl./14, [Nr. 06], S.241)

Außer Kraft getreten am 19. August 2015 durch Richtlinie des MLUL vom 20. August 2015
(ABl./15, [Nr. 51], S.1346)

Teil I Allgemeine Regelungen

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländliches Raums (ELER), des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins (EPLR) Nr. CCI 2007 DE06RP007 Maßnahmebereiche 5.3.3 und 5.3.4 und Maßnahmennummer 5.3.1.2.5 in der geltenden Fassung und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der ländlichen Räume1 als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume.

1.2 Die zu fördernden Maßnahmen dienen der langfristigen Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, insbesondere durch den Erhalt und/oder die Schaffung von Arbeitsplätzen, in den ländlichen Räumen. Sie sind auf die Verbesserung beziehungsweise Sicherung der Lebensperspektiven aller dort lebenden Altersgruppen ausgerichtet. Die Maßnahmen sollen an den Erfordernissen des demografischen Wandels ausgerichtet werden und einen Beitrag zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme leisten. Darüber hinaus dienen sie der Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Erbes in Natura-2000-Gebieten sowie in sonstigen Gebieten mit hohem Naturwert. Die Förderung im Rahmen dieser Richtlinie soll eine regionale nachhaltige Entwicklung im Sinne der Landesförderstrategie unterstützen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Im Land Berlin können Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung der Grundsätze zur integrierten ländlichen Entwicklung des Rahmenplans der GAK sowie Vorhaben nach Nummer C.1.3, E.1.1, F.1.1 und F.1.22 gefördert werden.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Maßnahmen zur Förderung der Vernetzung und Vermarktung land- und naturtouristischer Angebote und Dienstleistungen (Teil II A)

2.2 Maßnahmen zur Information und Qualifizierung (Vorarbeiten, Erhebungen, Schulungen und Seminare) zur Entwicklung des ländlichen Raumes und zur Verbesserung der Akzeptanz von Natur- und Umweltschutzzielen (Teil II B)

2.3 Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung zur Erhaltung oder Schaffung von Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten (Teil II C)

2.4 Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung ländlich geprägter Orte und der mit der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur (Teil II D)

2.5 Maßnahmen von überregionaler Bedeutung zur Entwicklung und Gestaltung von ländlichen Räumen mit hohem Kultur- und Naturwert und zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Kulturerbes (Teil II E)

2.6 Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes (Teil II F)

LEADER (Umsetzung in den vom Begleitausschuss bestätigten Gebieten)

2.7 Regionalmanagement durch qualifizierte Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung zur Initiierung/Erarbeitung, Organisation und Umsetzungsbegleitung der gebietsbezogenen lokalen Entwicklungsstrategie einer „Lokalen Aktionsgruppe“ (LAG) (Teil II G)

2.8 Modellhafte Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Schwerpunkte 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (Teil II H)

2.9 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.9.1 Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand am Stammkapital mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder die nach den „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“3 Probleme haben,

2.9.2 Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse,

2.9.3 Landankauf, ausgenommen bei Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes (Teil II F),

2.9.4 Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,

2.9.5 Kauf von Lebendinventar (Tiere sowie einjährige Pflanzen und deren Anpflanzung),

2.9.6 Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der förderfähigen Maßnahme stehen,

2.9.7 Erwerb von mobiler Fahrzeugtechnik und Transportmittel,

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

2.9.8 Ersatzbeschaffungen sowie im investiven Bereich Gebrauchsgüter mit bis zu fünf Jahren Nutzungsdauer sowie geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - jeweils bis zu einem Wert von 400 Euro (netto),

Abweichende Regelungen hierzu werden im spezifischen Teil dieser Richtlinie festgelegt.

2.9.9 Erwerb von gebrauchten technischen Anlagen und Ausrüstungsgegenständen,

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

2.9.10 Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Gesellschaftsanteilen, Ablösungen von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen sowie Betriebs- und Folgekosten im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen,

2.9.11 überregionale Radwege,

2.9.12 Mehrwertsteuer für Personen, welche vorsteuerabzugsberechtigt sind, und für juristische Personen des öffentlichen Rechts, ausgenommen hiervon sind Personen des öffentlichen Rechts bei Maßnahmen gemäß Teil II F,

2.9.13 Kosten für den laufenden Betrieb der Einrichtungen,

2.9.14 Investitionen zur Unterbringung und Betreuung straffällig gewordener Personen sowie delinquenter Kinder und Jugendlicher,

2.9.15 Vorhaben, die ausschließlich die Anschaffung von Büromöbeln beinhalten,

2.9.16 Investitionen in Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche über 300 m2.

3 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

Siehe Teil II „Spezifische Regelungen“

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Für Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung, der Gestaltung ländlicher Orte und der Infrastruktur darf die Einwohneranzahl der jeweiligen ländlich geprägten Orte 10 000 nicht übersteigen.

Die Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile in Orten über 10 000 Einwohner müssen die typischen Merkmale einer ländlich geprägten Siedlungsstruktur aufweisen, das heißt einen erhaltenswerten Ortskern mit ländlichem Charakter und eine räumliche Trennung vom städtischen Siedlungsbereich mit einer relativen Eigenständigkeit im Hinblick auf Anlagen beziehungsweise Einrichtungen der Infrastruktur nachweisen.

4.2 Grundlage der Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie sind grundsätzlich gebietsbezogene lokale Entwicklungsstrategien, außer bei Maßnahmen zur Förderung der Vermarktung land- und naturtouristischer Dienstleistungen (A.1.1 bis A.1.3), bei Maßnahmen zur Information und Qualifizierung (B.1.1, B.1.3 bis B.1.5) und bei Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes (F.1.1 bis F.1.5).

4.3 Bei Maßnahmen zur Verbesserung der Akzeptanz für Natur- und Umweltschutzziele (B.1.5) sowie bei Maßnahmen des natürlichen Erbes (F.1.1, F.1.2, F.1.4 und F.1.5) gelten als Gebietskulisse die Natura-2000-Gebiete einschließlich der Gebiete, die überwiegend im ländlichen Raum Brandenburgs liegen,4 und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert5 im ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins1. Weiterhin dürfen die Maßnahmen des natürlichen Erbes im gesamten ländlichen Raum für Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie durchgeführt werden. Für Maßnahmen zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen außerhalb von Großschutzgebieten sowie für Datenerhebungen als Grundlage zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen innerhalb von Großschutzgebieten (F.1.3) gelten als Gebietskulisse die Natura-2000-Gebiete und sonstige Gebiete mit hohem Naturwert in Brandenburg, die überwiegend im ländlichen Raum Brandenburgs1 liegen.

4.4 Die Maßnahmen des ländlichen Tourismus sollen im Einklang mit den in den „Grundsätzen zur weiteren Ausgestaltung des Tourismus im Land Brandenburg“ (Tourismuskonzeption des Landes Brandenburg) definierten Entwicklungszielen und in Berlin im Einklang mit den Entwicklungszielen und Maßnahmen des Landschaftsprogramms stehen.

4.5 Bei Maßnahmen von kommunalen Antragstellern sowie Anträgen von Stiftungen und gemeinnützigen Einrichtungen sind die prognostizierten Folgen und Erfordernisse der demografischen Entwicklung zu berücksichtigen (Demografiecheck).

4.6 Von den Antragstellenden ist der Nachweis des Eigentums beziehungsweise des uneingeschränkten Nutzungsrechtes am Gegenstand der Förderung sowie (falls zutreffend) der Nachweis der Rechtsfähigkeit und Vertretungsbefugnis zu erbringen. Bei Vorhaben, welche die Neuerrichtung von Gebäuden beinhalten, muss der Antragstellende seine dingliche Berechtigung nachweisen (Grundbuchauszug).

4.7 Für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Wege oder Plätze sind gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 170), Anliegerbeiträge zu erheben.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung, im begründeten Ausnahmefall (siehe Teil II) Vollfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage, Höhe der Zuwendung:

5.4.1 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.8:

Siehe Teil II „Spezifische Regelungen“.

Für nicht investive Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 und 2.8 angemessene Ausgaben für

  • Personalkosten,
  • Sachkosten,
  • Gemeinkosten,

die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen.

5.4.2 Die Unterstützung der Maßnahmen zur Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 (De-minimis-Beihilfe) sowie Verordnung (EG) Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV). Danach dürfen die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Endbegünstigter nicht überschreiten.

Bei Maßnahmen von Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zuzuordnen sind, sind statt der oben genannten Verordnung (EG) Nr. 1998/ 2006 die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Artikel 107 und 108 AEUV) anzuwenden.

5.4.3 Eine kumulative Förderung der einzelnen Maßnahme ist in Verbindung mit Mitteln der Denkmalpflege, der Städtebauförderung, der Investitionszulage und geförderten Darlehen zulässig, wenn es sich nicht um Beihilfen der Europäischen Union handelt.

Bei Maßnahmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts darf die Summe der Zuwendungen 80 vom Hundert nicht überschreiten. Bei privaten Maßnahmen darf die Summe der Zuwendungen 50 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Abweichend hiervon ist bei Stiftungen, Vereinen und Verbänden eine kumulative Förderung in Höhe von bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben möglich.

5.4.4 Eine Zuwendung kann grundsätzlich nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung an Gemeinden/Gemeindeverbände im Einzelfall mehr als 5 000 Euro und an andere Begünstigte mehr als 2 500 Euro beträgt, soweit im Teil II „Spezifische Regelungen“ nichts anderes festgelegt ist.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Begünstigte der finanziellen Unterstützung im Rahmen von LEADER (Nummern 2.7 und 2.8) sind die als „Lokale Aktionsgruppen“ (LAG) bezeichneten Partnerschaften, das heißt die LAG und ihre Mitglieder als Träger von Einzelmaßnahmen, die Investitionen im LAG-Gebiet tätigen.

6.2 Die Akteure gemäß Nummer 6.1 sind in geeigneter Weise in die Arbeit des Regionalmanagements einzubeziehen. Über die Arbeit des Regionalmanagements und die Einbeziehung der Akteure ist ein jährlicher Nachweis (Tätigkeitsbericht) zu führen und bis zum 31. März des Folgejahres dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) vorzulegen.

6.3 Die Maßnahmen müssen den Zielen und Erfordernissen

  • der Raumordnung und der Landesplanung,
  • einer geordneten städtebaulichen Entwicklung,
  • der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
  • des Denkmalschutzes,
  • des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege,
  • der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs

entsprechen.

6.4 Bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der Fördermaßnahmen sind die Barrierefreiheit und die Auswirkungen auf die geschlechterspezifischen Situationen, Bedürfnisse und Interessen von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

6.5 Der Eigenanteil von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen juristischen Personen des privaten Rechts für investive Maßnahmen im öffentlichen Interesse kann durch Instrumente der Arbeitsförderung ganz oder teilweise ersetzt werden. Dabei darf es sich nicht um Beihilfen der Europäischen Union handeln.

6.6 Der Eigenanteil von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch nationale Mittel anderer öffentlicher Stellen dargestellt werden. Für Maßnahmen nach Teil F mit überwiegend naturschutzfachlichem Inhalt kann, sofern die Zuwendungsempfänger über keine beziehungsweise nicht ausreichende Eigenmittel verfügen, der Eigenanteil ganz oder teilweise durch Zahlungen von öffentlich-rechtlichen Stiftungen erbracht werden. Dabei darf es sich nicht um Beihilfen der Europäischen Union handeln.

6.7 Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung,
  • Hardware für die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren ab Lieferung,
  • Grundstücke innerhalb eines Zeitraumes von 25 Jahren,
  • Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes (Teil II F), die dauerhaft Flächen in Anspruch nehmen, innerhalb eines Zeitraumes von grundsätzlich 25 Jahren beseitigt,

veräußert oder nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.8 Abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)/Nummer 7.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) wird Folgendes festgelegt:

Der Zuwendungsempfänger beziehungsweise die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages vorzulegen (siehe Nummer 7.3 dieser Richtlinie). 6.9 Für den außergemeindlichen Bereich:

Über die Bestimmungen der Nummern 7.3 und 7.4 ANBest-P hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof und die zuständigen Bundesbehörden berechtigt, beim Zuwendungsempfänger beziehungsweise der Zuwendungsempfängerin zu prüfen.

Für den gemeindlichen Bereich:

Über die Bestimmungen der Nummer 8.2 ANBest-G hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, die zuständigen Bundesbehörden und der Bundesrechnungshof berechtigt, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen.

Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.10 Der Zuwendungsempfänger beziehungsweise die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, die jeweils gültigen Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des Europäischen Landwirtschaftsfonds zu beachten6.

Teil II Spezifische Regelungen

A Maßnahmen zur Förderung der Vernetzung und Vermarktung land- und naturtouristischer Angebote und Dienstleistungen nach Teil I Nummer 2.1 (nicht investive Maßnahmen)

A.1 Gegenstand der Förderung

A.1.1 Bündelung und Vernetzung land- und naturtouristischer Angebote und Dienstleistungen

A.1.2 Marktforschung und Entwicklung von Angeboten und Dienstleistungen des Land- und Naturtourismus

A.1.3 Vermarktung land- und naturtouristischer Angebote und Dienstleistungen

A.2 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

A.2.1 Überregional tätige Vereine/Verbände

A.2.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts, die unternehmerisch tätig sind, im Rahmen von Gemeinschaftsaktionen der überregional tätigen Vereine/Verbände

A.2.3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vereine und Verbände, die nicht unternehmerisch tätig sind, im Rahmen von Gemeinschaftsaktionen der überregional tätigen Vereine/Verbände

A.3 Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

A.3.1 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

A.3.2 Bei Zuwendungsempfängern nach den Nummern A.2.1 und A.2.3:

bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben

A.3.3 Bei Zuwendungsempfängern nach Nummer A.2.2:

bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben

A.3.4 Bagatellgrenze:

Gemeinschaftsaktionen sind grundsätzlich als Gesamtprojekt anzusehen. Deshalb ist bei Gemeinschaftsaktionen für die Anwendung der Bagatellgrenze nicht die Einzelauszahlung an den Beteiligten, sondern das Gesamtprojekt zugrunde zu legen.

A.4 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

Maßnahmen der Vermarktung von touristischen Dienstleistungen nach Teil I Nummer 2.1 müssen in Verbindung mit den erlebbaren Potenzialen des ländlichen Raumes u. a. der naturräumlichen Potenziale insbesondere der Großschutzgebiete, der ländlichen Traditionen, der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft oder dem Jagdwesen stehen. Die Maßnahmen müssen eine landesweite Bedeutung für die Entwicklung des Angebotes „Land- und Naturtourismus im Land Brandenburg“ haben.

A.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Alle Zuwendungsberechtigten einer Gemeinschaftsaktion (Nummern A.2.2 und A.2.3) können eine Rechtsperson bestimmen,

  • die gemeinsam für alle Zuwendungsberechtigten die Antragstellung vornimmt,
  • die Ansprechperson für die Bewilligungsbehörde ist und
  • die sämtliche Verwendungsnachweise sowie die Dokumentation für alle Beteiligten nach Durchführung der Gemeinschaftsaktionen bei der Bewilligungsbehörde vorlegt.

B Maßnahmen zur Information und Qualifizierung zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie zur Verbesserung der Akzeptanz von Natur- und Umweltschutzzielen nach Teil I Nummer 2.2 (nicht investive Maßnahmen)

B.1 Gegenstand der Förderung

B.1.1 Schulungen, Seminare, Kurse für lokale Akteure - vorrangig für Wirtschaftsakteure - sowie Qualifizierungsmaßnahmen in für die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft erforderlichen Tätigkeiten

B.1.2 Vorarbeiten und Dorfentwicklungskonzepte zur Entwicklung des ländlichen Raumes gemäß GAK-Rahmenplan

B.1.3 Informationsmaßnahmen zur Unterstützung von ehrenamtlichen Aktivitäten

B.1.4 Aus- und Fortbildung von Gäste-, Natur- und Landschaftsführern

B.1.5 Informationsmaßnahmen zur Akzeptanzsteigerung für Natura-2000-Gebiete und Natura-2000-Arten

B.1.6 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

Schulungsmaßnahmen, die Teil von Programmen oder Ausbildungsgängen im Sekundarbereich oder höheren Bereichen sind

B.2 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

B.2.1 Für Maßnahmen der Information und Qualifizierung nach den Nummern B.1.1, B.1.4 und B.1.5:

Einrichtungen und Organisationen aller Rechtsformen mit nachweislicher Kompetenz für die Durchführung von Qualifizierungs- und Informationsmaßnahmen7

B.2.2 Für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes nach Nummer B.1.2:

Gemeinden und Gemeindeverbände beziehungsweise Berliner Bezirke

B.2.3 Für Maßnahmen zur Unterstützung ehrenamtlicher Aktivitäten nach Nummer B.1.3:

Einrichtungen und Organisationen aller Rechtsformen

B.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

B.3.1 Die Mindestteilnehmerzahl bei geförderten Informations- und Fortbildungsveranstaltungen liegt bei acht Personen.

B.3.2 Grundlage einer Förderung der Maßnahmen mit Umweltbildungscharakter stellt das Rahmenkonzept für die Umweltbildungsarbeit in Brandenburg dar. Wird die Maßnahme durch ein Besucherinformationszentrum eines Großschutzgebietes durchgeführt, stellt weiterhin die Landeskonzeption „Besucherzentren“ die Grundlage einer Förderung dar.

B.3.3 Für Maßnahmen zur Erarbeitung von Dorfentwicklungskonzepten hat die Gemeindevertretung beziehungsweise Berliner Bezirksämter die Beteiligung von lokalen Akteuren wie ortsansässigen Bürgerinnen und Bürgern, Vereinen, Arbeitskreisen, Unternehmen an der Erarbeitung der Konzeption sowie eine adäquate Beteiligung von Jugendlichen und Frauen nachzuweisen.

B.3.4 Bei der Aus- und Fortbildung von Natur- und Landschaftsführern ist der Lehrplan mit dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz abzustimmen, um eine Überprüfung bundeseinheitlicher Zertifizierungskriterien zu gewährleisten.

B.4 Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

B.4.1 Finanzierungsarten:

  • Anteilfinanzierung,
  • Fehlbedarfsfinanzierung.

Für Maßnahmen nach B.1.1, B.1.3 bis B.1.5 kann der Eigenanteil ganz oder teilweise durch Teilnehmerbeiträge dargestellt werden.

B.4.2 Bei Zuwendungsempfängern des privaten und öffentlichen Rechts (nach Nummern B.2.1 und B.2.3):

bis zu 85 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben.

B.4.3 Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden beziehungsweise Berliner Bezirken (Nummer B.2.2):

  • bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • für Vorarbeiten bei besonders innovativen Vorhaben von landesweitem Interesse bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten.

B.4.4 Für Maßnahmen mit Umweltbildungscharakter nach B.1.1 gilt eine Bagatellgrenze von 500 Euro je Antrag.

B.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Bewertung der Maßnahmen nach B.1.1, B.1.3 bis B.1.5 erfolgt anhand des Bewertungsbogens der Teilnehmer „Bewertung von Informationsveranstaltungen im Rahmen der Förderrichtlinie ,Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung‘“, der ergänzend zu Nummer 7.3 mit der ersten Mittelanforderung nach Durchführung der (Einzel-)Maßnahme einzureichen ist.

C Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung zur Erhaltung oder Schaffung von Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten nach Teil I Nummer 2.3 (investive Maßnahmen)

C.1 Gegenstand der Förderung

C.1.1 Kooperation von Land- und Forstwirten mit anderen Partnern im ländlichen Raum (gemäß GAK-Rahmenplan)

C.1.2 Dorftypische Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungstätigkeiten

C.1.3 Unterbringung von Feriengästen sowie qualitätsverbessernde oder saisonverlängernde Maßnahmen

C.1.4 Ausbau von kleinen touristischen Infrastruktureinrichtungen, einschließlich dazugehöriger Ausstattung sowie Informations- und Leitsysteme (gemäß GAK-Rahmenplan)

C.1.5 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

C.1.5.1 Investitionen, die unmittelbar der Erzeugung von in Anhang I des EG-Vertrages (AEU-Vertrag) genannten Produkten dienen

C.1.5.2 Für Maßnahmen nach Nummer C.1.1 zusätzlich Investitionen, die unmittelbar der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages8 (AEU-Vertrag) genannten Produkten dienen

C.1.5.3 Für Maßnahmen nach den Nummern C.1.2 und C.1.3 land- und forstwirtschaftliche Unternehmen als Zuwendungsempfänger,

  • wenn deren Geschäftstätigkeit zu mehr als 25 vom Hundert der Umsatzerlöse darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, und
  • die die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten

C.1.5.4 Vorhaben, die der Erzeugung von Strom dienen

C.1.5.5 Vorhaben zur Entwicklung des Baugewerbes und des Kfz-Handels, der Instandhaltung und der Reparatur von Kraftfahrzeugen (außer Landtechnikbetriebe)

C.1.5.6 Neubau von Gebäuden außer bei Nachweis, dass kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht

C.1.5.7 Gästezimmer oder Ferienwohnungen, die dauerhaft vermietet oder privat vom Antragsteller genutzt werden

C.1.5.8 Investitionen in Gebäude zu Wohnzwecken

C.2 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

C.2.1 Für Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung nach den Nummern C.1.1 bis C.1.3

Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

C.2.2 Für Maßnahmen des Ausbaus von touristischen Infrastruktureinrichtungen nach Nummer C.1.4

C.2.2.1 Gemeinden und Gemeindeverbände beziehungsweise Berliner Bezirke

C.2.2.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

C.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

C.3.1 Für Maßnahmen der Kooperation nach Nummer C.1.1 sind nur Investitionen von natürlichen oder juristischen Personen, soweit sie als Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (weniger als zehn Vollzeitarbeitskräfte und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz) einzustufen sind, unter vertraglich geregelter Beteiligung von Land- und Forstwirtinnen beziehungsweise Land- und Forstwirten als Kooperationspartner zuwendungsfähig.

C.3.2 Für Maßnahmen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ oder anderer Förderprogramme des Landes Brandenburg einschließlich Strukturfondsförderung gefördert werden können, ist eine Unterstützung nach Nummer C.1.1 nur möglich, wenn eine entsprechende Negativbescheinigung belegt, dass eine Förderung über diese Programme nicht erfolgen kann.

C.3.3 Für Maßnahmen zur Förderung von dorftypischen Gewerbe-, Handwerks- und Dienstleistungstätigkeiten nach Nummer C.1.2 müssen die Zuwendungsempfänger der Definition für Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission entsprechen.

C.3.4 Es werden investive Maßnahmen in Beherbergungseinrichtungen bis zu 25 Betten in ländlichen Räumen gefördert.

C.3.5 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts können nur Zuwendungsempfänger der Maßnahmen zum Ausbau der touristischen Infrastruktur nach Nummer C.1.4 sein, wenn die Infrastruktureinrichtungen uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und im Fall von Wegebau dem Schluss von Lücken in Wegenetzen dienen.

C.3.6 Für Maßnahmen zur Errichtung, Sanierung, Herrichtung und Ausstattung von baulichen Anlagen zur wirtschaftlichen Nutzung ist ein Nutzungskonzept vorzulegen.

C.3.7 Für Investitionsmaßnahmen sind eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, geprüfte Rentabilitätsvorschau und gegebenenfalls die letzten drei vorhandenen Betriebsbilanzen vorzulegen.

C.3.8 Für Investitionsmaßnahmen sind eine Erklärung zur Übernahme der Folgekosten durch die Betreibenden sowie der Nachweis der Nutzungsfähigkeit des Objektes vorzulegen.

C.4 Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

C.4.1 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

C.4.2 Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden (Nummer C.2.2.1)

bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben

C.4.3 Bei Zuwendungsempfängern des privaten Rechts (Nummern C.2.1, C.2.2.2)

bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben

C.4.4 Abweichend zu Nummer 2.9.8 können im Rahmen der Erstausstattung Möbel, energiebetriebene Großgeräte und Unterhaltungs-, Info- und Kommunikationsgeräte sowie für Nummer C.1.3 auch Sportgeräte gefördert werden.

C.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

C.5.1 Die Maßnahmen sind grundsätzlich auf die Erschließung von Zusatzeinkommen ausgerichtet.

C.5.2 Die Bewertung und Erfassung des geförderten Kleinstunternehmens erfolgt im Rahmen der Effizienzkontrolle durch den Erfassungsbogen „Maßnahmecode 312: Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen“, der zu Beginn des dritten Jahres nach Abschluss der Investition vom Zuwendungsempfänger beziehungsweise von der Zuwendungsempfängerin einzureichen ist.

C.5.3 Bei Maßnahmen für den ländlichen Tourismus sind spätestens mit dem Vorlegen des Verwendungsnachweises von den Antragstellenden die Nachweise der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme und über die Einbeziehung in geeignete Vermarktungswege sowie innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Vorhabens der Nachweis einer Klassifizierung (laut Katalog) der Einrichtung vorzulegen.

C.5.4 Die Bewertung und Erfassung von touristischen Maßnahmen nach Nummer C.1.3 erfolgt im Rahmen der Effizienzkontrolle durch den Erfassungsbogen „Maßnahmecode 313: Förderung des Fremdenverkehrs (ländlicher Tourismus)“, der zu Beginn des dritten Jahres nach Abschluss der Investition vom Zuwendungsempfänger beziehungsweise von der Zuwendungsempfängerin einzureichen ist.

D Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung ländlich geprägter Orte und der mit der Landwirtschaft verbundenen Infrastruktur nach Teil I Nummer 2.4 (investive Maßnahmen)

D.1 Gegenstand der Förderung

D.1.1 Erhaltung ortsbildprägender/ortstypischer Gebäude und baulicher Anlagen (gemäß GAK-Rahmenplan)

D.1.2 Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Bevölkerung

D.1.3 gestrichen

D.1.4 Infrastrukturmaßnahmen im ländlichen Siedlungsbereich und Rückbau von nicht mehr genutzten baulichen ländlichen Anlagen einschließlich der erforderlichen Begleitmaßnahmen (gemäß GAK-Rahmenplan)

D.1.5 Verbesserung der ländlichen Infrastruktur (gemäß GAK-Rahmenplan)

D.1.6 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

D.1.6.1 Für Maßnahmen nach den Nummern D.1.1, D.1.3, D.1.4 und D.1.5 der Neubau von Gebäuden

D.1.6.2 Für Maßnahmen nach Nummer D.1.2

  • der Neubau von Gebäuden außer bei Nachweis, dass kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht,
  • Investitionen in Schulen und Schulsportanlagen (einschließlich mehrfach genutzte Einrichtungen),
  • Einrichtungen zur ausschließlichen Nutzung für Breitensport, ausgenommen hiervon sind Vorhaben gemäß Vereinbarung vom 21. November 2007 zum Goldenen Plan Brandenburg,
  • Investitionen in Gebäude zu Wohnzwecken,
  • Investitionen in Haustechnik, soweit diese überwiegender Bestandteil der Gesamtinvestition sind.

D.2 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

D.2.1 Für Maßnahmen zur Gestaltung ländlich geprägter Orte nach Nummer D.1.1

D.2.1.1 Gemeinden und Gemeindeverbände beziehungsweise Berliner Bezirke

D.2.1.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

D.2.2 Für Vorhaben im Bereich Dienstleistungseinrichtungen nach Nummer D.1.2

D.2.2.1 Gemeinden und Gemeindeverbände beziehungsweise Berliner Bezirke (gemäß GAK-Rahmenplan)

D.2.2.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

D.2.3 gestrichen

D.2.4 Für Maßnahmen zur Gestaltung der ländlichen Infrastruktur nach den Nummern D.1.4 und D.1.5

D.2.4.1 Gemeinden und Gemeindeverbände beziehungsweise Berliner Bezirke

D.2.4.2 Teilnehmergemeinschaften gemäß § 16 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)

D.2.4.3 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

D.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

D.3.1 Maßnahmen der Gestaltung ländlich geprägter Orte nach den Nummern D.1.1 bis D.1.4 werden grundsätzlich im Innenbereich des Ortes gefördert und sollen zur Strukturverbesserung des Ortes beitragen.

D.3.2 Zuwendungsfähig sind Investitionen nach Nummer D.1.1 zum Erhalt ortsbildprägender/ortstypischer ländlicher Bausubstanz, welche vor 1960 errichtet wurde.

D.3.3 Zuwendungsfähig sind Investitionen nach Nummer D.1.1 am Bauwerk/Baukonstruktion ohne Innenausbau und an sonstigen baulichen Anlagen/Ensembles.

D.3.4 Zuwendungsfähig sind Investitionen nach Nummer D.1.2 am Bauwerk/Bauwerkkonstruktion und mit dem Gebäude fest verbundene technische Anlagen (KG 400 ohne KG 470 der DIN 276).

D.3.5 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts können nur Zuwendungsempfänger beziehungsweise Zuwendungsempfängerin der Maßnahmen zur Gestaltung der ländlichen Infrastruktur nach den Nummern D.1.4 und D.1.5 sein, wenn die Infrastruktureinrichtungen uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und im Fall von Wegebau dem Schluss von Lücken in Wegenetzen dienen.

D.3.6 Für Maßnahmen zur Errichtung und Sanierung/Herrichtung von baulichen Anlagen ist eine Nutzung nachzuweisen.

D.3.7 Für Investitionsmaßnahmen sind eine Erklärung zur Übernahme der Folgekosten durch den Betreiber sowie der Nachweis der Nutzungsfähigkeit des Objektes vorzulegen.

D.4 Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

D.4.1 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

D.4.2 Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, Berliner Bezirken (Nummer D.2.1.1, D.2.2.1, D.2.4.1) sowie Teilnehmergemeinschaften (D.2.4.2)

  • bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben
  • Bei Maßnahmen der Infrastruktur nach den Nummern D.1.4 und D.1.5 können Eigenleistungen von Teilnehmergemeinschaften gemäß dem Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (MLUV) „Zuschussfähige Höchstsätze in der Flurneuordnung (ZHF)“ vom 10. April 2002 in der jeweils geltenden Fassung als zuwendungsfähig anerkannt werden. Die Höhe der Zuwendungen darf die Summe der baren Ausgaben nicht überschreiten. Mit der Antragstellung sind hierzu Kalkulationen und bei der Abrechnung Belege gemäß Nummer 5.5.8 der „Richtlinie über die Herstellung von Anlagen in Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsverfahren im Land Brandenburg (RFlurbBau)“ in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen.

D.4.3 Bei Zuwendungsempfängern nach den Nummern D.2.1.2, D.2.2.2 und D.2.4.3

  • für Maßnahmen zur Sicherung der Grundversorgung nach Nummer D.1.2

    für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • für Maßnahmen der Erhaltung ortsbildprägender/ortstypischer Ensemble und der Verbesserung der ländlichen Infrastruktur nach den Nummern D.1.1, D.1.4, D.1.5

    bis zu 30 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, maximal 200 000 Euro innerhalb von drei Jahren je Zuwendungsempfänger beziehungsweise Zuwendungsempfängerin.

D.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

D.5.1 Die Maßnahmen der ländlichen Infrastruktur nach D.1.5 sollen der Unterstützung der Wertschöpfung in der Region dienen. Der Nachweis erfolgt über den Erfassungsbogen „Verbesserung der ländlichen Infrastruktur“, der Bestandteil des Antrags ist.

D.5.2 Bei einer Förderung von Maßnahmen sind die gestalterischen Orientierungshilfen für die Dorfentwicklung zu beachten.

D.5.3 Eine Förderung des Rückbaus von nicht mehr genutzten baulichen ländlichen Anlagen und Wohnbauten (Beseitigung von Leerstand) erfolgt unter Beachtung folgender Kriterien:

  • des Nachweises des öffentlichen Interesses und der Priorität gegenüber Maßnahmen im Ort,
  • des Nachweises einer Beeinträchtigung des Ortsbildes,
  • des Einklangs mit den Zielen der Dorfentwicklung,
  • der Beachtung der Belange des Denkmalschutzes.

E Maßnahmen von überregionaler Bedeutung zur Entwicklung und Gestaltung von ländlichen Räumen mit hohem Kultur- und Naturwert und zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des Kulturerbes nach Teil I Nummer 2.5

E.1 Gegenstand der Förderung

E.1.1 Investitionen von Vorhaben mit hohem Kultur- und Naturwert

E.1.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

E.1.2.1 Investitionen, die unmittelbar der Erzeugung von in Anhang I des EG-Vertrages genannten Produkten dienen

E.1.2.2 Neubau von Gebäuden außer bei Nachweis, dass kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht

E.1.2.3 Investitionen in mobile Kulturgüter

E.1.2.4 Investitionen für Einbauten im Innenbereich (zum Beispiel Altar, Kanzel), soweit diese überwiegender Bestandteil der Gesamtinvestition ist

E.1.2.5 Erwerb von nutzungsspezifischen Einbauten, Anlagen und Ausstattung (gemäß KG 370, KG 470 und KG 600 der DIN 276)

E.2 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

E.2.1 Gemeinden und Gemeindeverbände

E.2.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts E.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

E.3.1 Bei Investitionen in Gebäude sind Ausgaben für Bauwerk/Baukonstruktion und mit den fest verbundenen technischen Anlagen (KG 400 ohne 470 der DIN 276) zuwendungsfähig.

E.3.2 Für Investitionsmaßnahmen sind eine Erklärung zur Übernahme der Folgekosten durch den Betreiber sowie der Nachweis der Nutzungsfähigkeit des Objektes vorzulegen.

E.4 Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

E.4.1 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

E.4.2 Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden (Nummer E.2.1)

  • bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben.

E.4.3 Bei Zuwendungsempfängern des privaten und öffentlichen Rechts (Nummer E.2.2)

  • bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • für juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Stiftungen, Vereine und Verbände bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben.

F Maßnahmen zum Erhalt und zur Verbesserung des natürlichen Erbes nach Teil I Nummer 2.6

F.1 Gegenstand der Förderung

F.1.1 Anlage, Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung von Landschaftselementen und Biotopen sowie Wiederherstellung und Verbesserung des Landschaftsbildes sowie dazugehörige Informationsmaßnahmen, insbesondere

  • Maßnahmen des Moorschutzes,
  • Investitionen zur naturnahen Gewässerentwicklung durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen, Verbesserung der Durchgängigkeit der Gewässer und des Wasserrückhalts in der Landschaft sowie von Söllen,
  • Beseitigung von Gehölzvegetation auf geschützten oder potenziell wertvollen Biotopflächen,
  • Anlage, Wiederherstellung und Verbesserung von Hecken und Flurgehölzen,
  • Vorarbeiten, sofern sie in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und Voraussetzung für die Durchführung der Maßnahmen sind.

F.1.2 Maßnahmen des Artenschutzes, insbesondere

  • Anlage und Wiederherstellung von Laichplätzen, Überwinterungsquartieren, Nist- und Brutstätten und Nahrungshabitaten, - Beseitigung von Migrationshindernissen,
  • Maßnahmen zum Schutz von wandernden Tierarten,
  • Investitionen zur Vermeidung von Schäden durch geschützte Arten,
  • Maßnahmen zur Förderung von geschützten Pflanzenarten,
  • Vorarbeiten, sofern sie in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und Voraussetzung für die Durchführung der Maßnahmen sind.

F.1.3 Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen außerhalb von Großschutzgebieten sowie Datenerhebungen als Grundlage zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen innerhalb von Großschutzgebieten

F.1.4 Errichtung und Ausstattung von Besucherinformationszentren (BIZ) der Großschutzgebiete und im Naturpark Barnim (Berlin) sowie Vorarbeiten, sofern sie in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und Voraussetzung für die Durchführung der Maßnahmen sind

F.1.5 Ankauf von Flächen zur Vorbereitung der Umsetzung einer Maßnahme, die Bestandteil des Moorschutzprogrammes oder der Gewässerrenaturierung nach F.1.1 oder F.1.2 ist und für die ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Die Maßnahme muss in unmittelbarer Verbindung mit der Projektdurchführung stehen und Voraussetzung für die Durchführung der Maßnahmen sein.

F.1.6 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

F.1.6.1 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz oder dem Waldgesetz des Landes Brandenburg

F.1.6.2 Laufende Kosten und Standardkosten (u. a. wiederkehrende Pflegemaßnahmen oder Tätigkeiten) sowie Vorhaben, die über jährliche Agrarumweltmaßnahmen gesichert sind

F.1.6.3 Ankauf von Flächen im Projektgebiet, die weiter einer Nutzung unterliegen, die dem Umwelt- und Naturschutzzweck entgegensteht

F.2 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

F.2.1 Für Vorhaben nach den Nummern F.1.1, F.1.2 und F.1.4

F.2.1.1 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

F.2.1.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts

F.2.2 Für Vorhaben zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen nach Nummer F.1.3

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

F.2.3 Für Ankauf von Flächen nach F.1.5

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

F.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

F.3.1 Die Fördergegenstände gemäß F.1.1 bis F.1.3 mit Natura-2000-Bezug lassen sich aus den Erhaltungszielen von Natura-2000-Gebieten, insbesondere aus den Schutzgebietsverordnungen, Schutz- und Bewirtschaftungsplänen und Bewirtschaftungserlassen oder naturschutzfachlichen Planungen, zum Beispiel Pflege- und Entwicklungsplänen oder der Landschaftsplanung ableiten.

F.3.2 Die Investitionsmaßnahmen dürfen nur in Natura-2000-Gebieten und sonstigen nach Brandenburgischem und Berliner Naturschutzgesetz geschützten Flächen beziehungsweise für Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie beziehungsweise zum Zwecke des Biotopverbundes im ländlichen Raum Brandenburgs durchgeführt werden.

F.3.3 Grundlage einer Förderung nach F.1.4 ist eine Landeskonzeption „Besucherzentren“ und die Flächenkulisse des Naturparks Barnim (Berlin).

F.3.4 Naturerlebnis-/Besucherlenkungseinrichtungen in Großschutzgebieten müssen dem Layout der Nationalen Naturlandschaften entsprechen.

F.3.5 Gefördert werden nur Maßnahmen nach F.1.5, wenn sie der Erhaltung von geschützten Biotopen (§ 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG)) und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie sowie der Erhaltung der Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie dienen. Das Umsetzungsprojekt muss spätestens fünf Jahre nach Bewilligung des Flächenkaufs beantragt werden. Die Projektdurchführung muss innerhalb einer Förderperiode abgeschlossen sein.

F.4 Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

F.4.1 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung,

im Ausnahmefall Vollfinanzierung.

F.4.2 Höhe der Zuwendung

F.4.2.1 Für Maßnahmen zum Erhalt und Verbesserung von Landschaftselementen und Biotopen sowie des Artenschutzes und zur Errichtung von Besucherinformationszentren nach den Nummern F.1.1, F.1.2 und F.1.4

  • bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben,
  • bei Nachweis der Verbesserung von Umwelt- und Naturschutzbelangen bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Gesamtkosten für Maßnahmen zur Erhaltung von geschützten Biotopen (§ 32 BbgNatSchG) und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie sowie zur Erhaltung der Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie, ausgenommen sind Maßnahmen gemäß F.1.4,
  • bis zu 100 vom Hundert der zuschussfähigen Ausgaben für ehrenamtlich tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische Personen des privaten Rechts zum Erhalt und zur Verbesserung des Naturerbes, ausgenommen sind Maßnahmen gemäß F.1.4.

F.4.2.2 Für Maßnahmen zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen außerhalb von Großschutzgebieten sowie für Datenerhebungen als Grundlage zur Erstellung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen innerhalb von Großschutzgebieten (Nummer F.1.3)

  • bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben

F.4.2.3 Für Ankauf von Flächen gemäß F.1.5

  • bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben bei Maßnahmen zur Erhaltung von geschützten Biotopen (§ 32 BbgNatSchG) und Lebensraumtypen der FFH-Richtlinie sowie zur Erhaltung der Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie

F.4.2.4 Für projektbezogenen Grunderwerb bei Maßnahmen nach F.1.1 und F.1.2

  • bis zu 10 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben für projektbezogenen Grunderwerb inklusive Grunderwerbsnebenkosten und Kosten für die Ablösung von Nutzungsrechten bei Nachweis der Notwendigkeit,
  • in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Vorhaben der Erhaltung der Umwelt der genannte Prozentsatz auf bis zu 100 vom Hundert erhöht werden9.

F 4.3 Bemessungsgrundlagen

F.4.3.1 Für Maßnahmen nach den Nummern F.1.1 und F.1.2

  • Eigenleistungen in Höhe des Eigenanteils von privaten Zuwendungsempfängern, ihrer Angehörigen und Arbeitskräfte in Höhe von maximal 15 Euro/Stunde. Die Zuwendung darf nicht höher sein als die Summe der Ausgaben für Fremdleistungen.
  • Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen auch Ausgaben zur Durchführung von Informationsmaßnahmen zur Akzeptanzsteigerung (zum Beispiel Informationstafeln) in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern F.1.1 und F.1.2.

F.4.4 Bagatellgrenze

Für Maßnahmen nach Nummer F.1.2 „Investitionen zur Vermeidung von Schäden durch geschützte Arten“ im Rahmen des Wolfsmanagements gilt eine Bagatellgrenze von 500 Euro je Antrag.

F.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

F.5.1 Für Maßnahmen, bei denen der Grunderwerb gefördert wird, sind die Naturschutzziele in der Regel durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit grundbuchlich zugunsten des Landes Brandenburg zu sichern. Im Zuge des Erwerbs jedes einzelnen Grundstückes sind Erstattungsansprüche in Höhe der bewilligten Mittel zugunsten des Landes Brandenburg grundbuchlich zu sichern. Die Flächen sind vom Zuwendungsempfänger nach Erwerb der Fläche an das für Landwirtschaft zuständige Amt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu melden, soweit es sich um landwirtschaftliche Flächen handelt, die Bestandteil einer Referenzparzelle (Feldblock) sind und deren landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben beziehungsweise geändert werden soll.

F.5.2 Bei der Neuanlage von Landschaftselementen auf Landwirtschaftsflächen, die den Kriterien der Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (§ 5 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung [Landschaftselemente]) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, sind diese im Agrarförderantrag einzutragen.

F.5.3 Wenn zwischen Flächeneigentümer beziehungsweise -eigentümerin und Zuwendungsempfänger beziehungsweise Zuwendungsempfängerin keine Personenidentität besteht, soll bis zur Absicherung des Förderzweckes in Ergänzung zu Nummer 4.6 dieser Richtlinie zugunsten des Zuwendungsempfängers beziehungsweise der Zuwendungsempfängerin eine beschränkte persönliche Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden, die inhaltlich auf den Ausschluss bestimmter Handlungen und/oder auf die Duldung bestimmter Nutzungen auf dem Grundstück zu beschränken ist. Hilfsweise kann im Einzelfall zur Absicherung des Förderzwecks der Nachweis der tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der Grundflächen dadurch geführt werden, dass das Nutzungsrecht durch einen nicht kündbaren privatrechtlichen Vertrag zwischen Grundflächeneigentümer beziehungsweise -eigentümerin und Zuwendungsempfänger beziehungsweise Zuwendungsempfängerin vereinbart wird.

LEADER

G Regionalmanagement durch qualifizierte Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung zur Initiierung/Erarbeitung, Organisation und Umsetzungsbegleitung der gebietsbezogenen lokalen Entwicklungsstrategie einer „Lokalen Aktionsgruppe“ (LAG) nach Teil I Nummer 2.7

G.1 Gegenstand der Förderung

G.1.1 Regionalmanagement durch qualifizierte Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung (gemäß GAK-Rahmenplan) zur Initiierung/Erarbeitung, Organisation und Umsetzungsbegleitung der gebietsbezogenen lokalen Entwicklungsstrategie einer LAG durch insbesondere

  • Information, Beratung und Aktivierung der Bevölkerung,
  • Identifizierung und Erschließung regionaler Entwicklungspotenziale,
  • Marketingaktionen,
  • Identifizierung und Beförderung zielgerichteter Projekte und Organisation von Regionalmessen.

G.1.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

Miet- und Mietnebenkosten sowie Büromöbel

G.2 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

Rechtsfähige Zusammenschlüsse von verschiedenen Akteuren mit Einbindung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden (LAG)

G.3 Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

G.3.1 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

G.3.2 Für Vorhaben nach G.1.1

bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben,

höchstens jedoch 90 000 Euro/Jahr.

G.3.3 Insgesamt können maximal 20 vom Hundert gemäß Indikativem Finanzplan für den Schwerpunkt 4 des EPLR 2007 - 2013 zum Einsatz kommen.

LEADER

H Modellhafte Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Schwerpunkte 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 nach Teil I Nummer 2.8

H.1 Gegenstand der Förderung

H.1.1 Informations-, Bildungs- und Beratungsleistungen

H.1.2 Aktionen der Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Gebieten (Kooperationsmaßnahmen)

H.1.3 Innovative Vorhaben zur Entwicklung und Verbesserung der betrieblichen Wertschöpfung

H.1.4 Innovative Vorhaben zur Verbesserung der Umweltsituation

H.1.5 Innovative Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität

H.1.6 Infrastrukturinvestitionen im Zusammenhang mit Maßnahmen nach den Nummern H.1.3, H.1.4 oder H.1.5

H.1.7 Koordinierung und Vernetzung lokaler Partnerschaften im Land Brandenburg

H.1.8 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

H.1.8.1 Neubau von Gebäuden außer bei Nachweis, dass kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht

H.1.8.2 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

H.1.8.3 Für Maßnahmen nach Nummer H.1.1

  • Lokale Tourismuskonzeptionen
  • Aufbau von Netzwerken

H.2 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

H.2.1 Für Maßnahmen zur Förderung von Informations-, Bildungs- und Beratungsleistungen nach Nummer H.1.1

H.2.1.1 Lokale Aktionsgruppen (LAG)

H.2.1.2 Gemeinden und Gemeindeverbände

H.2.1.3 Gemeinnützig anerkannte juristische Personen

H.2.2 Für Aktionen der Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Gebieten nach Nummer H.1.2

Lokale Aktionsgruppen (LAG)

H.2.3 Für Maßnahmen nach den Nummern H.1.3 bis H.1.6

H.2.3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände

H.2.3.2 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

H.2.4 Für Maßnahmen der Koordinierung und Vernetzung nach Nummer H.1.7

Überregional tätige juristische Personen mit nachweislicher Kompetenz zur Koordinierung und Vernetzung im Bereich der ländlichen Entwicklung

H.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

H.3.1 Bei Förderung von Unternehmen müssen diese der Definition als Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG entsprechen.

H.3.2 Für Investitionsmaßnahmen sind eine Erklärung zur Übernahme der Folgekosten durch den Betreiber sowie der Nachweis der Nutzungsfähigkeit des Objektes vorzulegen. H.3.3 Natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts können nur Zuwendungsempfänger beziehungsweise Zuwendungsempfängerin der Maßnahmen zur Gestaltung der ländlichen Infrastruktur nach Nummer H.1.6 sein, wenn die Infrastruktureinrichtungen uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und im Fall von Wegebau dem Schluss von Lücken in Wegenetzen dienen.

H.3.4 Für Maßnahmen nach Nummer H.1.1 ist die Kompetenz für die Durchführung von Informations- und Bildungsmaßnahmen der eingesetzten Fachkräfte nachzuweisen.

H.3.5 Die Mindestteilnehmerzahl bei geförderten Bildungs- und Informationsveranstaltungen liegt bei acht Personen.

H.3.6 Für Maßnahmen der Koordinierung und Vernetzung nach Nummer H.1.7 können nur überregional tätige Einrichtungen und Organisationen, die nicht mit dem Regionalmanagement nach G.1.1 beauftragt sind, Zuwendungsempfänger sein.

H.4 Art, Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung

H.4.1 Finanzierungsarten:

  • Anteilfinanzierung,
  • Fehlbedarfsfinanzierung für Maßnahmen nach H.1.1.

H.4.2 Für die Finanzierung von Maßnahmen zur Förderung von Informations-, Bildungs- und Beratungsleistungen nach Nummer H.1.1 sowie Kooperationsmaßnahmen nach Nummer H.1.2

bis zu 85 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben

Der Eigenanteil für Maßnahmen nach Nummer H.1.1 kann ganz oder teilweise durch Teilnehmerbeiträge dargestellt werden.

H.4.3 Für die Finanzierung von Maßnahmen nach den Nummern H.1.3 bis H.1.6

H.4.3.1 Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden (Nummer H.2.3.1)

bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben

H.4.3.2 Bei Zuwendungsempfängern des privaten und öffentlichen Rechts (Nummer H.2.3.2)

bis zu 45 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, bei anerkannter Gemeinnützigkeit bis zu 75 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben

land- und forstwirtschaftliche Unternehmen bis zu 40 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben

H.4.4 Für die Finanzierung von Maßnahmen nach Nummer H.1.7

bis zu 100 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben

H.4.5 Bei Maßnahmen nach den Nummern H.1.3, H.1.4 und H.1.5

Abweichend zu Nummer 2.9.8 können im Rahmen der Erstausstattung Möbel, energiebetriebene Großgeräte und Unterhaltungs-, Info- und Kommunikationsgeräte sowie analog zu Nummer C.1.3 auch Sportgeräte gefördert werden.

Hat die Investition die Stromproduktion zum Gegenstand und erfolgt die Vergütung für die Stromabgabe gemäß EEG, kann ein Zuschuss von bis zu 10 vom Hundert der förderfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 100 000 Euro gewährt werden.

H.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

H.5.1 Gefördert werden innovative, modellhafte Projekte zur Verwirklichung der Ziele der Schwerpunkte 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005, es gelten die Bedingungen in den entsprechenden Richtlinienpunkten C bis E, es sei denn, unter Nummer H ist es anderslautend geregelt.

H.5.2 Die Bewertung und Erfassung der Maßnahmen der wirtschaftlichen Entwicklung einschließlich ländlichen Tourismus erfolgt im Rahmen der Effizienzkontrolle durch einen entsprechenden Bewertungsbogen analog den Fördergegenständen C.1.2 und C.1.3.

H.5.3 Bei einer Förderung von Infrastrukturinvestitionen ist der Nachweis zu erbringen, dass dadurch der Prozess der betrieblichen Wertschöpfung im ländlichen Raum unterstützt wird. Der Nachweis erfolgt durch einen entsprechenden Bewertungsbogen analog dem Fördergegenstand D.1.5.

Teil III Verfahren und Geltungsdauer

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge sind vollständig und formgebunden beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zu stellen. Anträge für die Maßnahmebereiche Teil II A bis F sind bis zum 15. Januar des laufenden Haushaltsjahres zu stellen. Stehen weitere Haushaltsmittel zur Verfügung, kann als weiterer Antragstermin der 31. Mai des laufenden Haushaltsjahres festgelegt und veröffentlicht werden.

Näheres regelt der Erlass „Regelungen im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung der Projektsauswahlkriterien“ in der geltenden Fassung (siehe http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/detail.php/456138).

7.1.2 Kommunale Antragstellende haben eine Stellungnahme des Landkreises zu erbringen.

7.1.3 Für Maßnahmen nach B.1.5, F.1.1, F.1.2, F.1.4, F.1.5 sowie für Maßnahmen mit Umweltbildungscharakter nach B.1.1 und B.1.3 ist eine positive Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz erforderlich. Für Maßnahmen nach F.1.1 und F.1.2 ist weiterhin eine positive Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde, für Maßnahmen zur Erhaltung von Alt- und Totholz (F.1.2) ist eine positive Stellungnahme der unteren Forstbehörde erforderlich.

7.1.4 Berliner Antragstellende haben eine Stellungnahme der Berliner Senatsverwaltung zu erbringen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Wege der Erstattung durch die Bewilligungsbehörde. Mit der Mittelanforderung hat der Zuwendungsempfänger beziehungsweise die Zuwendungsempfängerin eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalrechnungen und der Zahlungsbelege einzureichen oder durch gleichwertige Belege nachzuweisen.

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P/ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages in Höhe von mindestens 5 vom Hundert der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises10.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

Für „Maßnahmen zur Erhaltung von Alt- und Totholz“ nach Nummer F.1.2 gilt die Vorlage der positiven Stellungnahme der unteren Forstbehörde als Verwendungsnachweis.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Auf Grund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007 - 2013, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte. Die Daten der Zuwendungsempfänger beziehungsweise Zuwendungsempfängerinnen werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.

Die EU-Verwaltungsbehörde ELER veröffentlicht ab 2008 mindestens einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten11.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.


1 Entsprechend der Definition im EPLR Nummer 3.1.1.1 in der geltenden Fassung

2 Vorbehaltlich der Zustimmung der EU-KOM zum 5. Änderungsantrag EPLR Berlin Brandenburg

3 Siehe ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2

1 Entsprechend der Definition im EPLR Nummer 3.1.1.1 in der geltenden Fassung

4 Vorbehaltlich der Zustimmung der EU-KOM zum 5. Änderungsantrag zum EPLR Berlin Brandenburg

5 Gebiete mit hohem Naturwert sind sonstige nach Brandenburgischem und Berliner Naturschutzgesetz geschützte Flächen und Flächen, die dem Aufbau eines Biotopverbundes dienen.

6 Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in Verbindung mit Artikel 58 und Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 in der jeweils geltenden Fassung.

7 Die Kompetenz der Bildungsanbieter und Qualität ihrer Bildungsangebote werden auf der Grundlage einer Checkliste durch einen Fachbeirat des Landesverbandes für Weiterbildung im ländlichen Raum e. V. geprüft, dem Vertreter von Landwirtschaftsbetrieben, Berufsständen (zum Beispiel IHK und Handwerkskammer) sowie Vertreter von MIL und dem LELF angehören.

8 Definition nach Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vom 15. Dezember 2006 in der geltenden Fassung

Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses (Anhang I):

jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, woraus ein Erzeugnis entsteht, das auch unter den Begriff des landwirtschaftlichen Erzeugnisses fällt

Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses (Anhang I):

Besitz oder Ausstellung eines Produkts zum Zwecke des Verkaufs, Angebots zum Verkauf und der Lieferung - der Verkauf eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn dieser Verkauf in gesonderten, diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten stattfindet.

9 Gemäß Artikel 71 Absatz 3c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005

10 Siehe Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 in der geltenden Fassung