Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Landes Brandenburg zur Durchführung des Hilfsprogramms Hochwasser 2013 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen


vom 15. August 2013
(ABl./13, [Nr. 39], S.2540)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2016 durch Richtlinie des Landes Brandenburg vom 15. August 2013
(ABl./13, [Nr. 39], S.2540)

1 Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt gemeinsam mit dem Bund nach den Regelungen des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes und der entsprechenden Rechtsverordnung finanzielle Hilfen aus dem Aufbauhilfefonds für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen zum teilweisen Ausgleich von Schäden, die durch das Hoch-wasserereignis im Zeitraum vom 18. Mai bis zum 4. Juli 2013 entstanden sind.

1.2 Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Zuwendung bilden die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO), die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 2. August 2013 über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes in den vom Hochwasser betroffenen Ländern sowie die Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden in der Landwirtschaft, von der Europäischen Kommission am 27. Juni 2013 genehmigt.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe dieser Grundsätze unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der teilweise finanzielle Ausgleich von Schäden aufgrund von hochwasserbedingten Überschwemmungen an landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Kulturen, von Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie bei landwirtschaftlichen Nutztieren, einschließlich der Kosten für deren Beseitigung und zugehörige Vorarbeiten und Nebenkosten der Schadensermittlung.

Die Schäden werden als Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingestuft.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind, unbeschadet der gewählten Rechtsform, Unternehmen, die im Sinne der Empfehlungen 2003/361/EG der Kommission Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen und landwirtschaftliche oder gartenbauliche Unternehmen im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte sind

oder

die einen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

3.2 Der Betriebssitz des antragstellenden Unternehmens muss im Land Brandenburg liegen.

3.3 Nicht gefördert werden:

  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 vom Hundert des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt, sowie Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten,
  • Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer Rückforderungsanordnung durch einen früheren Beschluss der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mitdem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben,
  • Unternehmen, die sich bereits vor Eintritt des Hochwasserereignisses in Liquidation befanden oder gegen die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet war.

4 Zuwendungsvoraussetzungen, Bemessungsgrundlage

4.1 Die Berechnung der Schäden erfolgt auf Ebene des einzelnen Unternehmens.

Die Schäden müssen durch geeignete Dokumentationen nachgewiesen werden.

4.2 Schäden aufgrund von hochwasserbedingten Überschwemmungen im Sinne dieser Grundsätze werden bei landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Kulturen ermittelt aus der Einkommensminderung durch Erlösausfälle.

Die Einkommensminderung durch Erlösausfälle errechnet sich aus dem entgangenen Erlös je Hektar und der Anbaufläche im Schadjahr 2013 gemäß Agrarförderantrag 2013 auf Grundlage des durchschnittlichen Erlöses der drei vorangegangenen Jahre.

Die Berechnung der Erlösausfälle erfolgt für jeden Antragsteller individuell.

Die betriebsindividuelle Schadensermittlung wird unterstützt durch vom Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung für das Jahr 2013 erstellte Richtwerte zur Bewertung von Aufwuchsschäden an landwirtschaftlichen Kulturen im Land Brandenburg.

Für dort nicht aufgeführte Kulturen erfolgt die Ermittlung des Schadens durch Einzelfeststellung beziehungsweise Gutachten.

4.3 Für andere als unter Nummer 4.2 genannte Schäden erfolgt die Schadensermittlung

  • bei landwirtschaftlichen Vorräten auf Basis von Einkaufspreisen,
  • bei Tieren durch Ansatz des Schlacht-/Zuchtwertes abzüglich des bei der Verwertung erzielten Preises,
  • bei Maschinen, Geräten und Ähnlichem durch Ansatz der Kosten der Reparatur oder der Kosten der Ersatzbeschaffung nach der Rechnung, maximal des Zeitwertes.

Für die Wiederherstellung von Wirtschaftsgebäuden sind die Kosten nach vorgelegten Rechnungen die Bemessungsgrundlage.

4.4 Außergewöhnliche Aufwendungen, die durch das Schadensereignis entstanden sind, wie zum Beispiel Evakuierung von Nutztieren, werden wie Einkommensminderung behandelt.

4.5 Eigenleistungen sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.6 Mit den Maßnahmen darf nicht vor dem 18. Mai 2013 begonnen worden sein.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt bis zu 80 vom Hundert der ermittelten Einkommensminderung durch Erlösausfälle gemäß Nummer 4.2 beziehungsweise Aufwendungen gemäß Nummern 4.3 und 4.4.

Für Unternehmen, die aufgrund der hochwasserbedingten Überschwemmungen als Härtefall einzustufen sind, insbesondere in Poldergebieten, kann die Zuwendung bis zu 100 vom Hundert der ermittelten Einkommensminderung betragen.

Die Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation des im Rahmen dieser Grundsätze ermittelten Schadens führen.

Die ermittelte Einkommensminderung ist um nicht durch die Naturkatastrophe entstandene Schäden zu verringern.

Bagatellgrenze: 500 Euro

5.3 Mehrfachförderung

Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle aufgrund des Schadensereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter offenzulegen. Die Summe der insgesamt gewährten Zuwendungen und Hilfen Dritter darf die ermittelte Schadenshöhe beziehungsweise die Einkommensminderung nicht überschreiten.

6 Verfahren

6.1 Anträge sind vollständig und formgebunden bis spätestens zum 30. Juni 2015 an die Investitionsbank des Landes Brandenburg zu richten. Die Anträge sind bis spätestens zum 31. Dezember 2015 zu entscheiden.

Das für den Antragsteller zuständige Amt für Landwirtschaft bestätigt im Rahmen des Antragsverfahrens die fachliche Plausibilität der Angaben zu den von hochwasserbedingten Überschwemmungen betroffenen landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Flächen sowie zu den gemäß Nummern 4.3 und 4.4 geltend gemachten Schäden.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg.

Sie entscheidet im Auftrag des MIL aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

6.3 Auszahlungsverfahren

Für die Unternehmen, insbesondere die gemäß Nummer 5.2 aufgrund der hochwasserbedingten Überschwemmungen als Härtefall einzustufen sind, kann eine Abschlagszahlung gewährt werden.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der Verwendung wird im Rahmen des Flächennachweises gemäß Agrarförderantrag 2013 im Wege des Antragsverfahrens geführt.

Ein gesonderter zweckentsprechender Nachweis der Verwendung ist für Flächenschäden nicht erforderlich.

Für sonstige Schadensbeantragung nach Nummern 4.3 und 4.4 ist gemäß VV zu § 44 LHO ein einfacher Verwendungsnachweis bis spätestens zum 30. Juni 2016 bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

6.5 Prüfungsrechte, Berichtspflichten

6.5.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

6.5.2 Der Landesrechnungshof des Landes Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen durchzuführen.

6.5.3 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Bundesrechnungshof oder deren Beauftragte können bei den Dienststellen des Landes Brandenburg, die mit der Bewirtschaftung der Bundesmittel befasst sind, sowie bei allen sonstigen Stellen, die das Land Brandenburg bei der Weitergabe der Bundesmittel eingeschaltet hat, prüfen. Eine Prüfung durch den Bundesrechnungshof oder dessen Beauftragte soll gemeinsam mit dem Landesrechnungshof erfolgen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber dem Zuwendungsempfänger.

6.5.4 Zur Erfüllung der Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber dem Bund hat der Zuwendungsempfänger fristgerecht die geforderten Daten und Sachstands-mitteilungen vorzulegen.

6.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016.