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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Richtlinie des Landes Brandenburg zur Durchführung des Hilfsprogramms Hochwasser 2013 für Städte und Gemeinden sowie für private Haushalte, Wohnungsunternehmen und Forschungseinrichtungen


vom 30. August 2013
(ABl./13, [Nr. 39], S.2535)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2016 durch Richlinie des Landes Brandenburg vom 30. August 2013
(ABl./13, [Nr. 39], S.2535)

A Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

1 Das Land Brandenburg gewährt gemeinsam mit dem Bund nach den Regelungen des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes (AufbhG) vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) und der entsprechenden Rechtsverordnung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie finanzielle Hilfen aus dem Aufbauhilfefonds für Städte, Gemeinden, private Haushalte und Wohnungsunternehmen für Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden, die durch das Hochwasserereignis im Zeitraum vom 18. Mai bis zum 4. Juli 2013 entstanden sind.

2 Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Zuwendungen bilden die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO), die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 2. August 2013 über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes in den vom Hochwasser betroffenen Ländern.

3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und nach Maßgabe dieser Grundsätze unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ausnahmeentscheidungen von dieser Richtlinie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL).

4 Zuwendungszweck ist der nachhaltige Wiederaufbau und die Wiederbeschaffung von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur in Brandenburg, die durch das Hochwasser 2013 beschädigt oder zerstört wurden und sich im Einzugsgebiet der Elbe und ihrer Nebenflüsse befinden.

5 Fördergegenstände

5.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von durch Hochwasser sowie durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufendes Regenwasser und Mischkanalisation verursachten Schäden sowie Schäden durch die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser 2013 verursacht worden sind. Unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge können berücksichtigt werden.

5.2 Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen, die im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang von der vom Hochwasser zerstörten oder beschädigten baulichen Anlage oder Infrastruktureinrichtung abweichen, aber der Wiederherstellung der Funktion einer solchen Anlage oder Einrichtung dienen, wenn die Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des vorsorgenden Hochwasserschutzes und zur Vermeidung möglicher künftiger Schäden besser geeignet sind als die zerstörten Anlagen oder Einrichtungen.

Nicht förderfähig sind Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.

5.3 Wertminderungen am Privat- oder Betriebsvermögen sowie Verdienstausfall, entgangener Gewinn und andere mittelbare Schäden sind nicht förderfähig und werden nicht ersetzt.

5.4 Förderfähig sind auch Kosten für Maßnahmen, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums des Hochwassers 2013 realisiert wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls förderfähig.

6 Überkompensationen sind auszuschließen. Bei Kumulierung mit anderen im Zusammenhang mit dem Hochwasser erhaltenen Leistungen darf die Förderung 100 vom Hundert der Schadenshöhe nicht überschreiten.

7 Eine früher gewährte Förderung für dasselbe Objekt mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten schließt eine nochmalige Förderung von Maßnahmen im Rahmen dieses Programms nicht aus.

8 Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen gemäß der Richtlinie des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Soforthilfe an vom Juni-Hochwasser 2013 geschädigte private Haushalte und Unternehmen sind anzurechnen.

9 Eine Doppelförderung durch eine für denselben Schaden gewährte Aufbauhilfe gemäß der Richtlinie des Landes Brandenburg zur Durchführung des Hilfsprogramms Hochwasser 2013 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen ist auszuschließen.

10 Die Förderung des denkmalpflegerischen Mehraufwandes erfolgt nach den Grundsätzen des Kulturellen Hilfsprogramms des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.

11 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in der Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses beziehungsweise einer nicht rückzahlbaren Zuweisung als Anteilfinanzierung nach Maßgabe der Abschnitte B bis E dieser Richtlinie.

12 Die nach dieser Förderrichtlinie ausgereichten Zuschüsse und Festbeträge werden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) gewährt. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfe darf
200 000 Euro beziehungsweise 100 000 Euro bei Unternehmen, die im Straßentransportsektor tätig sind, bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren nicht übersteigen. Vor einer Förderung muss das antragstellende Unternehmen der Antragsbehörde eine vollständige Übersicht über sonstige in den letzten drei Kalenderjahren erhaltene „De-minimis“-Beihilfen vorlegen.

13 Ein Vorhabenbeginn vor der Antragstellung ist förderunschädlich, jedoch nicht vor dem 18. Mai 2013.

B Aufbauhilfen zur Wiederherstellung der Infrastruktur in Städten und Gemeinden und in der ländlichen Infrastruktur im Außenbereich der Gemeinden

I. Schäden in Städten und Gemeinden

1 Gegenstand der Förderung

  1. kommunale Infrastruktur, einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Kultureinrichtungen, Denkmälern, stadtbildprägende Gebäude. Zur kommunalen Infrastruktur gehören auch die administrative Infrastruktur und Erschließungsanlagen, wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken, sowie Parkflächen und Grünanlagen,
  2. soziale Infrastruktur, wie Anlagen zur Kinderbetreuung, Schulen, Jugendeinrichtungen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie der Grundversorgung dienende Freizeitinfrastruktur wie Sportstätten und Gemeinschaftseinrichtungen in Kleingartenanlagen,
  3. verkehrliche Infrastruktur einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktureinrichtungen, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ unterliegt. Zur verkehrlichen Infrastruktur gehören auch außerörtliche überwiegend öffentliche Straßen und Wege sowie Brücken sowie
  4. wasser- und abfallwirtschaftliche Einrichtungen sowie Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ unterliegen; hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Hochwasserschutzanlagen, einschließlich deren Zufahrten, und wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur einschließlich innerörtlicher Wasserläufe, wenn sie nicht im Programm des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) gefördert werden.

1.2 Im Rahmen der Schadensbeseitigung können in begründeten Fällen auch Maßnahmen der Modernisierung, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie zwingend erforderlich sind, gefördert werden. Die Maßnahmen sind nur bis zur Höhe des entstandenen Schadens förderfähig.

1.3 Förderfähig sind auch Gebäude und Einrichtungen in nicht kommunaler Trägerschaft.

2 Zuwendungsempfänger

  1. Landkreise, Städte, Ämter, Gemeinden, Zweckverbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts, Unterhaltungsverbände sowie sonstige nicht im Wettbewerb stehende Träger kommunaler Infrastruktur.
  2. Kommunale Unternehmen sowie sonstige Träger kommunaler Infrastruktur, die nicht unter Nummer 2 Buchstabe a fallen.
  3. Sonstige Körperschaften und Vereine.

3 Nicht gefördert werden:

  1. Maßnahmen, deren Kosten der Bund zu tragen hat,
  2. Maßnahmen, deren Kosten das Land zu tragen hat.

4 Zuwendungsvoraussetzungen, Bemessungsgrundlage

4.1 Fördergegenstand ist grundsätzlich die Wiederherstellung der einzelnen geschädigten Infrastruktureinrichtung (Maßnahme).

Zu den förderfähigen Kosten gehören auch:

  1. die Kosten für vorbereitende Arbeiten,
  2. die Kosten für Leistungen von Beauftragten für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen,
  3. die Kosten für den Abriss,
  4. die Kosten für den Ersatzneubau, auch für den Ersatzneubau an anderer Stelle bis zur Höhe des entstandenen Schadens,
  5. die Kosten für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungsgegenstände.

4.2 Bei der Förderung von Modernisierungsmaßnahmen werden nur die unrentierlichen Kosten gefördert.

5 Höhe der Zuwendung

Zuwendungen zur Schadensbeseitigung nach diesem Abschnitt der Richtlinie können bis zu 100 vom Hundert des Schadens gewährt werden.

6 Maßnahmenplanverfahren

6.1 Die betroffenen Gemeinden melden die jeweiligen Einzelmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Infrastruktur - Gemeinden einschließlich der Maßnahmen von Unternehmen, an denen sie überwiegend beteiligt sind, sowie der Maßnahmen nicht kommunaler Träger - an den jeweils zuständigen Landkreis. Die Landkreise und kreisfreien Städte melden ihre Einzelmaßnahmen - die Landkreise und kreisfreien Städte einschließlich der Maßnahmen von Unternehmen, an denen sie überwiegend beteiligt sind, sowie der Maßnahmen nicht kommunaler Träger - an die Investitionsbank des Landes Brandenburg. Es ist jeweils eine Übersicht (Maßnahmenplan) nach dem vorgegebenen Muster beizufügen, in der die Einzelmaßnahmen in der Reihenfolge des geplanten Umsetzungsbeginns dargestellt werden.

6.2 Neben der Dokumentation der Schäden, dem Nachweis der Art der Schadensermittlung, zum Beispiel durch eine Kostenschätzung beziehungsweise einen Kostenvoranschlag oder ein Gutachten, und einer Beschreibung des Schadens enthalten die Maßnahmenmeldungen Informationen darüber, ob die jeweilige Maßnahme bereits begonnen worden ist. Außerdem enthalten die Maßnahmenmeldungen Angaben darüber, ob Versicherungsleistungen oder Spenden eingesetzt worden sind oder erwartet werden. Eine Trennung der Einzelmaßnahme in Bauabschnitte ist möglich.

6.3 Der Maßnahmenplan mit den Meldungen für die jeweiligen Einzelmaßnahmen wird von den zuständigen Landkreisen, kreisfreien Städten auf Plausibilität von Schadenskausalität und Schadenshöhe geprüft und bestätigt.

6.4 Die Maßnahmenpläne gemäß Nummer 6.1 sind von den Landkreisen der Investitionsbank des Landes Brandenburg bis zum 30. September 2013 vorzulegen. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg fasst die einzelnen Maßnahmenpläne, soweit sie plausibel sind, zu einem landesweiten Maßnahmenplan gegliedert nach den einzelnen Programmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 2. August 2013 zusammen und teilt dem MIL die sich daraus in den einzelnen Jahren ergebenden voraussichtlichen Mittelabforderungen mit.

6.5 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen für die im Maßnahmenplan benannten Einzelmaßnahmen sind bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg zu stellen. Eine Bindung der Zuwendungshöhe an den Betrag der Einzelmaßnahme, der im Maßnahmenplan enthalten ist, besteht nicht.

6.6 Sofern für die Umsetzung einer Einzelmaßnahme ein Beschluss der Gemeindevertretung oder des Kreistages erforderlich ist, ist dieser den Antragsunterlagen beizufügen.

6.7 Auf schriftlichen Antrag kann ein Maßnahmenplan ergänzt werden, wenn nachweislich verdeckte Schäden sowie geohydrologische Spätschäden aufgetreten sind, die zum Zeitpunkt der Aufstellung nicht vorhersehbar gewesen sind oder aus anderen vertretbaren Gründen eine frühere Aufnahme der Einzelmaßnahme in den Maßnahmenplan unterblieben ist. Dem Antrag müssen Einzelmaßnahmenmeldungen für alle neuen Einzelmaßnahmen mit unvorhersehbaren Schäden auf den festgelegten Vordrucken beigefügt sein. Im Ergebnis der Überprüfung kann der Maßnahmenplan um weitere Einzelmaßnahmen mit unvorhersehbaren Schäden ergänzt werden.

II. Schäden in der ländlichen Infrastruktur im Außenbereich der Gemeinden

1 Gegenstand der Förderung

1.1 Hochwasserschutzanlagen und Wasserläufe im Außenbereich von Gemeinden, die sich nicht im Eigentum des Landes Brandenburg befinden

Gefördert wird die Sicherung und Wiederherstellung von Anlagen des Hochwasserschutzes, wie zum Beispiel Deiche, Schöpfwerke, Siele, Wehre, einschließlich zugehöriger Vorarbeiten. Hierzu gehören die Grundräumung und die Instandsetzung der Ufer, Böschungen und Gewässerrandstreifen, der naturnahe Ausbau, Schutzpflanzungen und Wildbachverbauungen.

1.2 Ländliche Wege im Außenbereich von Gemeinden

Gefördert wird die Wiederherstellung der Verkehrsverhältnisse von nicht öffentlich gewidmeten Verbindungswegen zu den Gehöften oder zum öffentlichen Straßenwegenetz einschließlich zugehöriger Vorarbeiten. Hierzu gehören nicht öffentlich gewidmete außerörtliche Wege wie zum Beispiel zu den land- und forstwirtschaftlichen Flächen führende Wege, Verbindungswege, Feld- und Waldwege, Rückewege und sonstige Wege einschließlich zugehöriger Brückenbauten und Nebenanlagen.

Im Zusammenhang mit den Wegemaßnahmen stehende erosionsvermindernde Maßnahmen und die Wiederherstellung von Begleitmaßnahmen des Natur-, Wasser- und Landschaftsschutzes können ebenfalls gefördert werden.

1.3 Sonstige ländliche Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden

Gefördert wird die Sicherung und Wiederherstellung sonstiger Infrastruktur, soweit sie nicht unternehmerischen Bereichen zuzuordnen ist.

2 Zuwendungsempfänger sind:

  1. Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften.
  2. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
  3. Begünstigte können auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sein, die Mitglieder der Träger der Maßnahme sind.

3 Höhe der Förderung

Der Zuschuss kann bis zu 80 vom Hundert des Schadens betragen. In begründeten Härtefällen, die anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen sind, können im Rahmen einer vertiefenden Prüfung höhere Zuschüsse gewährt werden, jedoch maximal 100 vom Hundert des Schadens.

Maßnahmen öffentlicher Träger werden zu 100 vom Hundert bezuschusst.

4 Verfahren

Antragstellung und Bewilligung erfolgt entsprechend den allgemeinen Förderbestimmungen in Abschnitt E dieser Richtlinie.

C Aufbauhilfen für private Haushalte und Wohnungsunternehmen

1 Gegenstand der Förderung

1.1 Gefördert werden können bei Wohngebäuden:

  1. Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an durch das Hochwasser beschädigten Wohngebäuden und zur Erneuerung beschädigter oder zerstörter Bauteile (Instandsetzung).
  2. Maßnahmen zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz von durch das Hochwasser zerstörten Wohngebäuden, auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben).

Die Förderung teilweise gewerblich genutzter Wohngebäude erfolgt aus diesem Programm, soweit die anrechenbare Grundfläche zu mehr als 50 vom Hundert auf Wohnraum entfällt.

In den anderen Fällen erfolgt die Förderung aus dem Programm zur Unterstützung vom Hochwasser betroffener Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Angehörigen freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur.

1.2 Im Rahmen der Schadensbeseitigung können in begründeten Fällen auch Maßnahmen der Modernisierung gefördert werden, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie zwingend erforderlich sind. Die Maßnahmen sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens förderfähig.

1.3 Kosten von Abriss- oder Aufräumarbeiten können nur gefördert werden, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den in Nummer 1.1 genannten Maßnahmen stehen.

1.4 Gefördert werden können bei Hausrat:

  1. die Reparatur von beschädigten Hausratsgegenständen, soweit deren Aufwendungen den Wert der jeweiligen Sache nicht übersteigen, oder
  2. die Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter Hausratsgegenstände, sofern eine Reparatur unwirtschaftlich ist. Artikel 2 Absatz 6 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern vom 2. August 2013 über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“ ist zu beachten (Abzug „neu für alt“).

1.5 Zum Hausrat zählen die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen.

2 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind

  1. bei Schäden an Wohngebäuden die Eigentümer, insbesondere selbstnutzende Eigentümer, private Vermieter und Wohnungsunternehmen,
  2. bei Schäden am Hausrat private Haushalte, insbesondere Wohnungseigentümer und Mieter.

3 Nicht gefördert werden:

  1. vor dem 18. Mai 2013 begonnene Maßnahmen,
  2. Miet-, Unterbringungs- und Umzugskosten sowie Mietausfälle,
  3. bei Ersatzvorhaben die für den Erwerb entstehenden sonstigen Kosten (Maklergebühren, Notargebühren, Grundbuchgebühren, Grunderwerbssteuern, Verwaltungsgebühren usw.).

Ausgeschlossen von der Förderung nach diesem Abschnitt der Richtlinie sind insbesondere:

  1. Gebäude, die ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet wurden,
  2. landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude,
  3. Wohngebäude, die zum Zeitpunkt der Hochwasserkatastrophe zum Rückbau oder zum weiteren Leerstand vorgesehen waren,
  4. Eigenleistungen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen, Bemessungsgrundlage

4.1 Betroffenheit

Das Wohngebäude muss in einer von der Hochwasserkatastrophe im Juni 2013 betroffenen Gemeinde gelegen sein und hochwasserbedingte Schäden im Sinne des Abschnittes A Nummer 4 aufweisen. Die Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung ist bei Antragstellung vorzulegen. Dies gilt entsprechend auch bei der Geltendmachung von Schäden an Hausratgegenständen.

4.2 Schadensnachweis

4.2.1 Das Vorhandensein von hochwasserbedingten Schäden im Sinne des Abschnittes A Nummer 4 einschließlich der Höhe der voraussichtlich notwendigen Ausgaben für die Schadensbeseitigung ist durch die Zuwendungsempfänger in Form von Kostenschätzungen, Kostenvoranschlägen oder Gutachten nachzuweisen.

4.2.2 Wird die Förderung eines Ersatzvorhabens beantragt, ist stets ein Gutachten vorzulegen. In diesem Gutachten ist die Zerstörung des Gebäudes oder seine dauernde Unbewohnbarkeit nachzuweisen oder zu belegen, dass die Kosten einer Instandsetzung die Kosten der Ersatzmaßnahme mindestens erreichen.

5 Höhe der Zuwendung

5.1 Wohngebäude

Der Zuschuss für Instandsetzungen beträgt 80 vom Hundert der förderfähigen Kosten. Der Zuschuss für Ersatzvorhaben beträgt 80 vom Hundert der förderfähigen Herstellungs- oder Erwerbskosten.

5.2 Hausrat

Der Zuschuss für die Reparatur oder Wiederbeschaffung von Hausratsgegenständen beträgt 80 vom Hundert des Wertes der beschädigten Sache, wobei in der Regel ein Abzug „neu für alt“ bis zu 30 vom Hundert von den Ersatzbeschaffungskosten erfolgt.

Zur Vermeidung von Härtefällen können in begründeten Einzelfällen andere Regelungen getroffen werden.

6 Verfahren

Antragstellung und Bewilligung erfolgen entsprechend den allgemeinen Förderbestimmungen in Abschnitt E dieser Richtlinie.

D Aufbauhilfen für Forschungseinrichtungen unabhängig von der Trägerschaft

1 Gegenstand der Förderung

1.1 Im Rahmen dieses Programms können insbesondere Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der in Nummer 2 genannten Einrichtungen unabhängig von der Trägerschaft durchgeführt werden, die durch das Hochwasser 2013 geschädigt wurden.

 1.2 Im Rahmen der Schadensbeseitigung können in begründeten Fällen auch Maßnahmen der Modernisierung gefördert werden, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie zwingend erforderlich sind und der Vermeidung künftiger Hochwasserschäden dienen.

1.3 Fördergegenstand ist grundsätzlich die Wiederherstellung der einzelnen geschädigten Infrastruktureinrichtungen beziehungsweise unter den Voraussetzungen der Nummer 1.2 auch die Modernisierung.

1.4 Zu den förderfähigen Kosten gehören auch:

  1. die Kosten für vorbereitende Arbeiten,
  2. die Kosten für Leistungen von Beauftragten für die Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen,
  3. die Kosten für den Abriss,
  4. die Kosten für den Ersatzneubau, auch für den Ersatzneubau an anderer Stelle bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten,
  5. die Kosten für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungs- sowie notwendige apparative Ausrüstungsgegenstände ab einer Größenordnung von 5 000 Euro.

2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Forschungseinrichtungen, die gemeinsam vom Bund und vom Land Brandenburg finanziert werden.

3 Höhe der Förderung

Die Maßnahmen sind grundsätzlich, auch bei zwingend erforderlichen Modernisierungen bis zu 100 vom Hundert des entstandenen Schadens förderfähig.

4 Verfahren

4.1 Antragstellung und Bewilligung erfolgen entsprechend den allgemeinen Förderbestimmungen in Abschnitt E dieser Richtlinie.

4.2 Die jeweiligen Einzelmaßnahmen werden vom zuständigen Ministerium auf Plausibilität von Schadenskausalität, Schadenshöhe und Umsetzungszeitraum geprüft und bestätigt.

E Allgemeine Förderbestimmungen

1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg.

Sie entscheidet im Auftrag des MIL aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Antragsfristen, Bewilligungsfristen

Anträge sind von den Antragsberechtigten spätestens bis zum 30. Juni 2015 zu stellen. Fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.

Die Bewilligung soll bis 31. Dezember 2015 erfolgen.

3 Verfahren, Baubeginn

3.1 Für die Antragstellung sind die bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg erhältlichen Vordrucke zu verwenden, dem alle erforderlichen Nachweise und die Kostenschätzungen, Kostenvoranschläge, gegebenenfalls Gutachten für die zu beantragenden Maßnahmen beizufügen sind. In die Antragsformulare und die Bewilligungsbescheide ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen, dass der Bewilligungsbetrag mit Unterstützung des Bundes zur Verfügung gestellt wurde.

3.2 Die zuständigen Landkreise oder kreisfreien Städte bestätigen mit Ausnahme von Anträgen gemäß Abschnitt D dieser Richtlinie die Plausibilität von Schadenskausalität und Schadenshöhe der beantragten Maßnahmen.

3.3 Mit der Maßnahme ist unverzüglich, spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides zu beginnen. Baubeginn und -abschluss sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

 4 Auszahlungsverfahren

4.1 Der bewilligte Zuschuss wird nach Erfüllung der im bestandskräftigen Zuwendungsbescheid genannten Voraussetzungen und den hierzu getroffenen Regelungen ausgezahlt.

4.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Danach dürfen die Zuwendungen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

5 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde binnen sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist formgebunden und wird von der Bewilligungsbehörde bereitgestellt.

6 Prüfungsrechte, Berichtspflichten

6.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, alle erforderlichen Nachweise, Kostenschätzungen, Kostenvoranschläge und gegebenenfalls Gutachten anzufordern und zu prüfen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.

6.2 Der Landesrechnungshof des Landes Brandenburg ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen durchzuführen.

6.3 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, das Bundesministerium für Bildung und Forschung und der Bundesrechnungshof oder deren Beauftragte können bei den Dienststellen des Landes Brandenburg, die mit der Bewirtschaftung der Bundesmittel befasst sind, sowie bei allen sonstigen Stellen, die das Land Brandenburg bei der Weitergabe der Bundesmittel eingeschaltet hat, prüfen. Eine Prüfung durch den Bundesrechnungshof oder dessen Beauftragte soll gemeinsam mit dem Landesrechnungshof erfolgen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber dem Zuwendungsempfänger.

6.4 Zur Erfüllung der Berichtspflichten des Landes Brandenburg gegenüber dem Bund hat der Zuwendungsempfänger fristgerecht die geforderten Daten und Sachstandsmitteilungen vorzulegen.

7 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016.