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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Verwendung einheitlicher Höhenbezugssysteme für Planungen im Straßen- und Brückenbau im Land Brandenburg


vom 14. März 1997
(ABl./97, [Nr. 15], S.255)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MIL vom 23. Mai 2017
(ABl./17, [Nr. 23], S.530)

Mit Runderlass des Ministeriums des Innern III Nr. 13/1996 vom 10. Mai 1996 (ABl. S. 626) ist für das Land Brandenburg „Das einheitliche Bezugssystem für das Land Brandenburg (Bezugssystembestimmung)“ eingeführt worden.

Das amtliche Bezugssystem der Höhe führt die Bezeichnung „Höhen im System des Deutschen Haupthöhennetzes 1992 (DHHN92)“.

Dies bedeutet, dass die bisher im Land Brandenburg vorhandenen unterschiedlichen Höhensysteme abgelöst bzw. in ein einheitliches System überführt werden.

Seit Januar 1997 liegt das Deutsche Haupthöhennetz 1992 (DHHN92) für die Nivellementpunkte der Landesvermessung flächendeckend vor. Die Nivellementpunkte, die in der Verwaltung der Kommunen liegen, werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 1997 in das DHHN92 überführt.

Daraus ergeben sich folgende Festlegungen für Straßen- und Brückenbaumaßnahmen an Bundes- und Landesstraßen.

I. Laufende Planungs- und Baumaßnahmen

Zur Erhaltung eines einheitlichen Höhenbezugssystems für die Planung und den Bau soll bei allen laufenden Maßnahmen eine Änderung des Höhenbezugssystems nicht vorgenommen werden. Dies gilt auch, wenn Nachträge zu den Planungs- und Baumaßnahmen notwendig werden.

II. Neue Planungsvorhaben

Grundsätzlich sind alle im Zusammenhang mit der Entwurfsvermessung - für die Planung und den Entwurf von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen - durchzuführenden Höhenmessungen an das Nivellementpunktnetz der Landesvermessung (DHHN92) anzuschließen. Die entsprechenden Unterlagen sind beim Landesvermessungsamt anzufordern.

Ist der Anschluss an das Nivellementpunktnetz der Landesvermessung technisch wie auch wirtschaftlich nicht zweckmäßig, so sind die Höhenmessungen an die Nivellementpunkte der Kommunen anzuschließen.

Liegen in einer Kommune noch keine DHHN92 Nivellementpunkte vor, so kann in diesen Fällen das in der Kommune vorhandene Höhenbezugssystem angehalten werden. Dieses ist dann für die gesamte Maßnahme - Planung und Bau - zugrunde zu legen. Ferner ist für die Dauer der Maßnahme zu gewährleisten, dass die Nivellementpunkte erhalten bleiben.

Das Höhenbezugssystem NN, Höhenbezugssystem u. a. der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung und der DB AG, ist nicht mehr zu verwenden.

In den Ingenieurverträgen, wie auch auf den Planungsunterlagen, ist das Höhenbezugssystem deutlich zu kennzeichnen.

Den Kreisen und Gemeinden wird empfohlen, nach o. g. Festlegungen zu verfahren.