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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GRW - (GRW-I)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GRW - (GRW-I)
vom 9. Oktober 2015
(ABl./15, [Nr. 44], S.1157)

geändert durch Bekanntmachung des MWE vom 1. Dezember 2015
(ABl./15, [Nr. 51], S.1345)

Außer Kraft getreten am 23. Januar 2018 durch Richtlinie des MWE vom 8. Januar 2018
(ABl./18, [Nr. 3], S.95)

1 Grundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Brandenburg gewährt Zuwendungen für wirtschaftsnahe kommunale Infrastrukturvorhaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens, aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.

Die Zuwendungen werden zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sowie zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung regionaler Aktivitäten gewährt.

1.2 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung nur für die im Bescheid festgelegte Infrastrukturmaßnahme zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Infrastrukturvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht wurde und bei Erschließungsmaßnahmen die Belegung (Nummer 2.1.1) erfolgt ist (Zuwendungszweck).

1.3 Gegenstände, zu deren Erwerb oder Herstellung zum Zwecke künftiger Nutzung die Zuwendung gewährt wurde, unterliegen einer fristgebundenen Zweckbindung. Diese beginnt mit dem Erwerb oder der Herstel-lung, sie endet fünfzehn Jahre nach dem Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums. Werden Gegenstände während der Zweckbindungsfrist durch gleich- oder höherwertige ersetzt, so unterliegen diese bis zum Ablauf der Zweckbindungsfrist gemäß Satz 2 der Zweckbindung.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hierzu bezieht die Bewilligungsbehörde Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie anderer fachlicher Ein-richtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidungen.

1.5 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz). Eine angemessene Eigenbeteiligung des Trägers des Vorhabens an den förderfähigen Investitionskosten ist in jedem Fall Voraussetzung für eine Förderung (Zusätzlichkeitsgrundsatz).

1.6 Das Land Brandenburg ist GRW-Fördergebiet im Sinne des Koordinierungsrahmens.

1.7 Die beihilferechtlichen Fördervoraussetzungen der EU sind zu beachten. Soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen enthalten sind, gelten die Regelungen des Koordinierungsrahmes GRW in der jeweils geltenden Fassung.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Die Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur wird prioritär auf Regionale Wachstumskerne ausgerichtet (siehe Anlage). Regionale Wachstumskerne sind Standorte mit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen und/oder wissenschaftlichen Entwicklungspotenzialen.

Förderfähig sind:

2.1.1 die Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen wird,

  • dass mindestens zwei Drittel des Geländes mit überwiegend GRW-förderfähigen Betrieben (entsprechend Koordinierungsrahmen) belegt werden können und
  • dass in der Umgebung keine geeigneten Industrie- und Gewerbeflächen verfügbar sind.

Die Erweiterung bestehender Industrie- und/oder Gewerbegebiete wird nur gefördert, wenn mindestens 75 Prozent des vorhandenen Industrie- und/oder Gewerbegebietes belegt sind. Für den neuen Erschließungsteil gilt Satz 1 dieser Nummer.

2.1.2 die Errichtung oder der Ausbau zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßen- und Schienenverkehrsnetz.

Die Verkehrsanbindungen müssen allen interessierten Nutzern diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen. Nicht förderfähig sind Verkehrsanbindungen nach Maß, die nur von einem Unternehmen genutzt werden und Betriebsstraßen und Schienenanbindungen, die sich im Eigentum von Unternehmen befinden. Soweit Straßen gefördert werden, sind diese öffentlich zu widmen, sodass keine Benutzungsgebühren erhoben werden.

2.1.3 die Errichtung oder der Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbetrieben an das regionale und überregionale Versorgungsnetz. Es werden nur zusätzliche spezifische Mehraufwendungen aufgrund des spezifischen Standortes gefördert, um die Investitionskosten auf einen üblichen rentablen Kostenrahmen abzusenken.

2.1.4 die Errichtung oder der Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und Verteilanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz.

Sofern Infrastrukturvorhaben der Nummern 2.1.3 und 2.1.4 nicht nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) freigestellt sind, sind diese bei der Europäischen Kommission einzeln zu notifizieren.

Die Vorgaben der Nummer 3.2.2 Teil II B des Koordinierungsrahmens GRW sind zu berücksichtigen.

2.2 Als touristische Infrastruktur werden gefördert:

  • Maßnahmen zur Qualitätssteigerung öffentlicher Infrastrukturen in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten (siehe Anlage);
  • die Unterstützung und Weiterentwicklung der touristischen Produkte mit besonderem Potenzial im Land Brandenburg: Radwander-, Wasser-, Natur-, gesundheitsorientierter und barrierefreier Tourismus.

Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Radwegen, soweit diese Bestandteil der Handlungsempfehlungen zur Weiterentwicklung des Radtourismus im Land Brandenburg sind.

Förderfähig sind Vorhaben des Wassertourismus, soweit diese Bestandteil des Wassersportentwicklungsplanes des Landes sind.

2.2.1 Öffentliche Einrichtungen des Tourismus und Maßnahmen der touristischen Geländeerschließung werden nur gefördert, wenn diesen ein schlüssiges Konzept des Antragstellers zugrunde liegt, in dem

  • die regionalwirtschaftliche Bedeutung der Infrastrukturmaßnahme mit realistischen Erfolgsperspektiven,
  • die Maßnahmen zur Vermarktung der Infrastruktur,
  • die positiven Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung der in der Region ansässigen Tourismusbetriebe

dargestellt werden und

  • der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang zu den Tourismusinfrastruktureinrichtungen

sichergestellt wird.

2.2.2 Bei der Förderung touristischer Infrastruktureinrichtungen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden und einnahmeschaffenden Maßnahmen zu unterscheiden.

Förderfähig sind im Einzelnen die nachstehend aufgezählten nicht einnahmeschaffenden und nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Maßnahmen:

  1. die Errichtung oder der Ausbau von Wander- und Radwegen
  2. unentgeltliche Park-/Rastplätze
  3. Öffentliche Toiletten
  4. unentgeltliche Informationszentren
  5. Promenaden
  6. Kurparks
  7. unentgeltliche Bootsanlegestellen und Wasserwanderrastplätze, Schwimmsteganlagen,
  8. Wassertretanlagen sowie

die nachstehend beispielhaft benannte einnahmeschaffende Maßnahme, die den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigt und ausschließlich regionale Bedeutung hat.

Entgeltliche Wasserwanderrastplätze einschließlich Beschilderung

2.2.3 die nachstehend beispielhaft aufgezählten einnahmeschaffenden Maßnahmen:

  1. Sole- und Heilwassereinrichtungen
  2. sonstige Basisinfrastruktureinrichtungen mit touristischem Bezug.

Die Förderung einnahmeschaffender Maßnahmen erfolgt beihilferechtlich auf der Grundlage der Artikel 53, 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

2.3 die Errichtung oder der Ausbau von Gewerbezentren (Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren beziehungsweise -parks und Ähnliches), soweit diese

  • an einem Standort mit unmittelbarem räumlichem Bezug zu einer Hochschule oder Universität im Land Brandenburg oder
  • in inhaltlicher Zusammenarbeit mit einer Forschungseinrichtung umgesetzt werden, sofern
  • nachgewiesen wird, dass in der betreffenden Kommune freie Gewerbeflächen für die perspektivische Ansiedlung sich erweiternder Unternehmen aus den Gewerbezentren verfügbar sind.

2.4 die Einrichtung, Modernisierung und der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung.

Der Fördertatbestand kommt nur zur Anwendung, soweit das Bildungsangebot der Einrichtung vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird und wenn gewerbliche Anbieter die in Rede stehende Investition nicht vornehmen würden.

Die Vorgaben der Nummer 3.2.5 Teil II B des Koordinierungsrahmens GRW sind zu berücksichtigen.

2.5 die Errichtung und der Ausbau von Kommunikationsverbindungen (bis zur Anbindung an das Netz beziehungsweise den nächsten Knotenpunkt), um damit zielgerichtet und vorrangig förderfähige Betriebe zu unterstützen.

Die Vorgaben der Nummer 3.2.6 Teil II B des Koordinierungsrahmens GRW sind zu berücksichtigen.

Eine Förderung kommt nur in Betracht, sofern keine Förderung aus Mitteln des EFRE im Rahmen der Umsetzung des Glasfaserkonzepts 2020 zum Tragen kommen kann.

2.6 ein Regionalbudget für Regionale Wachstumskerne (siehe Anlage) und den sie umgebenden beziehungsweise den angrenzenden Landkreis. Mit dem Regionalbudget können gemeinsame Projekte durchgeführt werden zur:

  • Stärkung regionsinterner Kräfte,
  • Verbesserung der regionalen Kooperation,
  • Mobilisierung regionaler Wachstumspotenziale und Initiierung regionaler Wachstumsprozesse oder
  • Verstärkung von Maßnahmen des Regionalmarketings.

Mit dem Regionalbudget darf keine direkte Förderung gewerblicher Unternehmen erfolgen. Beim Träger anfallende Personalkosten sind nicht förderfähig. Der Träger kann Dienstleistungen bei privaten Dienstleistungserbringern erwerben. Aufwendungen für ein Regionalmanagement dürfen nicht doppelt gefördert werden.

Die Vorgaben der Nummer 4.6 Teil II B des Koordinierungsrahmens sind zu berücksichtigen.

2.7 ein Regionalmanagement für Regionale Wachstumskerne (siehe Anlage) und den sie umgebenden beziehungsweise den angrenzenden Landkreis. Das Regionalmanagement soll dazu beitragen:

  • integrierte regionale Entwicklungskonzepte umzusetzen,
  • regionale Entwicklungsmaßnahmen zu befördern, die der Regionalisierung der Clusterstrategie dienen,
  • regionale Netzwerke, Bündnisse, Verbundmaßnahmen, Innovationsinitiativen und Ähnliches aufzubauen.

Mit dem Regionalmanagement darf keine direkte Förderung gewerblicher Unternehmen erfolgen. Beim Träger anfallende Personalkosten sind nicht förderfähig. Der Träger kann Dienstleistungen bei privaten Dienstleistungserbringern erwerben. Aufwendungen für ein Regionalmanagement dürfen nicht doppelt gefördert werden.

Die Vorgaben der Nummer 4.2 Teil II B des Koordinierungsrahmens sind zu berücksichtigen.

2.8 die Erarbeitung von regionalen Entwicklungskonzepten für Regionale Wachstumskerne und Kur- und Erholungsorte.

2.9 Mit Ausnahme der Bauleitplanung können Planungs- und Beratungsleistungen gefördert werden, welche die Träger zur Vorbereitung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nehmen, nicht jedoch eine Beratung über die Antragstellung selbst. Die Leistungen dürfen nur gefördert werden, soweit sie nicht aus anderen Programmen des Landes zu finanzieren sind.

2.10 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

2.10.1 Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels;

2.10.2 Maßnahmen des Bundes und der Länder;

2.10.3 Maßnahmen der allgemeinen Landschaftspflege; Entwicklungspflege; denkmalschutzbedingte Mehraufwendungen (inklusive archäologischer Begleitung); Naherholungsmaßnahmen; die Sanierung oder Instandsetzung musealer Anlagen und Einrichtungen (zum Beispiel Schlösser, Burgen, Industrieanlagen als Museen); die Verbesserung der innerstädtischen Park- und Grünflächen zur allgemeinen Steigerung der Attraktivität der Innenstadt, wenn diese ohne unmittelbare Bedeutung für die umliegenden Tourismusbetriebe ist; die Errichtung oder der Ausbau von Unterkünften (zum Beispiel Jugendherbergen); lokale Sporteinrichtungen (Sportplätze, Stadien, sonstige Sporteinrichtungen); Stellplätze, die nicht im Zusammenhang mit der Förderung einer Basiseinrichtung stehen;

2.10.4 Errichtung von Bädern, Kureinrichtungen, Häusern des Gastes, Kongress- und Tagungszentren;

2.10.5 Errichtung und Ausbau von Wirtschaftshäfen und Regionalflugplätzen;

2.10.6 Bau oder Ausbau von Straßen mit netzbildendem Charakter, von Marktplätzen oder von Streckenabschnitten oder Netzen des öffentlichen Personennahverkehrs; Verkehrsverbindungen, die förderfähig sind nach den jeweiligen Richtlinien des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Verwendung von Fördermitteln zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden des Landes Brandenburg - Teil kommunaler Straßenbau.

2.10.7 Errichtung von Einrichtungen der beruflichen Bildung, Fortbildung und Umschulung;

2.10.8 die Errichtung von Anlagen für die Beseitigung beziehungsweise Reinigung von Abwasser und Abfall;

2.10.9 Kosten des Grunderwerbs; der Bauleitplanung; Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten (Straßenbau); Anschlussbeiträge; Finanzierungskosten; Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann; Eigenleistungen des Trägers der Infrastrukturmaßnahme; Kosten der Leistungen kommunaler, rechtlich nicht selbstständiger Eigenbetriebe; ökologische Ausgleichsmaßnahmen, bei denen Ausgleichzahlungen in Fonds oder Ähnliches geleistet werden, um zu einem unbestimmten Zeitpunkt an einem unbestimmten Ort Ausgleichsmaßnahmen zu finanzieren; Richtfestkosten und Kosten der Einweihungsfeier.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Empfänger der Zuwendung ist der Träger der Infrastrukturmaßnahme. Träger einer Maßnahme kann nur eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband sein, welcher der Kommunalaufsicht untersteht.

3.2 Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach Nummer 2.4 sind juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist, oder andere juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

3.3 Der Zuwendungsempfänger ist in vollem Umfang für die richtlinienkonforme Abwicklung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung. Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.

3.4 Der Zuwendungsempfänger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung der Infrastrukturmaßnahme sowie das Eigentum an der Infrastrukturmaßnahme an natürliche und juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Dafür müssen die Voraussetzungen nach Nummer 3.1.4 Teil II B des Koordinierungsrahmens GRW erfüllt sein.

Der Zuwendungsempfänger hat zuvor mit der Bewilligungsbehörde das Einvernehmen herzustellen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Infrastrukturmaßnahme ist unter Beachtung des Subsidiaritäts- und des Zusätzlichkeitsgrundsatzes (Nummer 1.5) nur förderfähig, soweit dies für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft (vorrangig der Primäreffektbetriebe) unabdingbar ist. Die zu fördernde Infrastrukturmaßnahme muss die begründete Erwartung zulassen, dass neue Arbeitsplätze geschaffen oder bestehende Arbeitsplätze durch gewerbliche Unternehmen gesichert werden.

4.2 Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die nicht vor Antragstellung begonnen wurden. Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich:

  1. der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages oder
  2. der Beginn von Bauarbeiten für das Vorhaben oder
  3. die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstungen oder
  4. eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.

Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist - außer bei Einrichtungen nach Nummern 2.3 und 2.4 - nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.

Bei Maßnahmebeginn vor der Bewilligung ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte. Die Risiken liegen beim Antragsteller.

4.3 Anhand der mittelfristigen Finanzplanung ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass die Folgekosten der Investition getragen werden können.

4.4 Die Nachhaltigkeit in den Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales des zu fördernden Vorhabens sowie der Einfluss auf die demografische Entwicklung sind darzustellen.

4.5 Das förderfähige Investitionsvolumen muss mindestens 50 000 Euro betragen. (Gilt nicht für Maßnahmen nach Nummern 2.8 und 2.9.)

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung an den zuwendungsfähigen Ausgaben in Form eines nichtrückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Prognostizierte Gewinne im Zeitraum der Zweckbindungsfrist werden vor Bewilligung der Zuwendung abgezogen. Gewinne entstehen dann, wenn erwartete Einnahmeüberschüsse (Nettoeinnahmen) als Ergebnis einer Einnahme-/Ausgabenbetrachtung (E/A-Betrachtung) über den Zeitraum der Zweckbindungsfrist einschließlich eines gutachterlich ermittelten etwaigen Restwertes der Infrastrukturmaßnahme den Eigenanteil des Maßnahmeträgers überschreiten. Wird bei der E/A-Betrachtung eine Unterdeckung ermittelt, ist deren Finanzierung durch den Maßnahmeträger nachzuweisen. Die E/A-Betrachtung zu Nummer 2.3 und Nummer 2.4 ist im Rahmen einer DCF-Analyse (beziehungsweise vergleichbares Ertragswertverfahren) durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu belegen. Für nicht einnahmeschaffende Infrastrukturen insbesondere zu Nummern 2.1.1 und 2.1.2 ist eine E/A-Betrachtung nicht erforderlich.

Für Investitionen nach Nummer 2.1.1 sind Vermarktungsüberschüsse bei der Zuwendung zu berücksichtigen beziehungsweise an den Zuwendungsgeber zurückzuführen. Überschüsse ergeben sich aus der Differenz zwischen erzieltem Verkaufspreis beziehungsweise erzielbarem Verkaufspreis und der Summe der Kosten aus dem Grundstückserwerb beziehungsweise dem Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks, soweit diese den Eigenanteil des Trägers an den förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme und die Ausgaben für nicht förderfähige Investition übersteigen.

5.2 Der Fördersatz bei der Anteilfinanzierung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Infrastrukturmaßnahme (Basisförderung).

5.3 Für Investitionen der wirtschaftsnahen Infrastruktur in Regionalen Wachstumskernen (RWK) sowie der touristischen Infrastruktur in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten (siehe Anlage) und auf diese Gebiete bezogene Investitionen sowie bei Maßnahmen der Landkreise zur Modernisierung der Radwege kann zusätzlich zur Basisförderung ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden (Potenzialförderung).

5.4 Fördersätze von über 60 Prozent gemäß Nummer 5.3 können nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt oder
  • die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein oder
  • Industriebrachflächen werden revitalisiert (siehe Nummer 6.2).

5.5 Die Fördersätze nach Nummern 5.2 bis 5.4 sind bei einnahmeschaffenden Infrastrukturmaßnahmen nach Nummern 2.1.3 bis 2.1.4 auf die Wirtschaftlichkeitslücke anzuwenden.

5.6 Es werden nur Ausgaben gefördert, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, wenn sie zur Durchführung notwendig sind, den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen sowie bei ihrer Entstehung bestehende vergaberechtliche Verpflichtungen eingehalten werden und dabei marktoffene, transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Anwendung kommen.

6 Zuwendungsfähige Ausgaben

Im Rahmen der Erschließung, des Ausbaus und der Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegeländen sind insbesondere folgende Ausgaben förderfähig:

6.1

  1. Ausgaben der Baureifmachung (zum Beispiel Geländegestaltung)
  2. Bauausgaben (zum Beispiel Ausgaben für die Errichtung von Straßen, Wegen und Grünanlagen, Ausgaben für die Errichtung oder den Ausbau der Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das überregionale Straßen- und Schienennetz, soweit diese keinen netzbildenden Charakter aufweisen; Ausgaben für die Errichtung oder den Bau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilanlagen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale beziehungsweise überregiona-le Versorgungsnetz; Ausgaben für die Errichtung oder den Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen)
  3. Ausgaben für Umweltschutzmaßnahmen (zum Beispiel Ausgaben für die Errichtung oder den Ausbau von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen und ökologische Ausgleichsmaßnahmen, die der Träger gemäß Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder zu erbringen hat, Ausgaben für die Errichtung oder den Ausbau von Lärmschutzwällen oder Begrünung)
  4. projektvorbereitende und projektbegleitende Baunebenausgaben (insbesondere Honorare für Architekten und Landschaftsarchitekten sowie Ingenieurleistungen, sowie sie für projektbezogene Planungen, Baubetreuungen und Bauleitungen anfallen).

6.2 Bei der Revitalisierung von Altstandorten (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) sind zusätzlich förderfähig:

  1. Ausgaben für die Beseitigung von auf den brachliegenden Altstandorten befindlichen Altanlagen (alte Fabrikationsstätten, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen).
  2. Ausgaben für die Beseitigung von Altlasten, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen, sofern diese Beseitigung für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist und sofern keine vorrangige umweltrechtliche Haftung (beispielsweise nach Bundes-Bodenschutzgesetz [BBodSchG]) eines Dritten besteht.
  3. die unter Buchstaben a und b benannten Sanierungsausgaben sind nur dann wirtschaftlich vertretbar, wenn sie im Verhältnis zur Größe des Infrastrukturprojekts und der Anzahl der anzusiedelnden Betriebe wirtschaftlich vertretbar sind (Kosten-Nutzen-Relation) und
  4. nicht bereits durch andere Finanzierungsmöglichkeiten gedeckt werden, zum Beispiel durch Inanspruchnahme aus Störerhaftung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Altlastenfonds, Städtebauförderungsmittel, Konversionsmittel, Mittel gemäß Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Soweit andere Finanzierungsmöglichkeiten bestehen, sind diese von den förderfähigen Ausgaben abzusetzen (vgl. Nummer 1.5 Subsidiaritätsgrundsatz).

6.3 Baunebenausgaben für Maßnahmen der Nummern 2.1 bis 2.4 können bis zu maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Baukosten einer Maßnahme (grundsätzlich Hauptgruppen 200 - 600 der DIN 276) gefördert werden. Eine Förderung der Ausgaben von Baugenehmigungen ist ausgeschlossen.

6.4 Die Zuwendung für ein Regionalbudget nach Nummer 2.6 beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 150 000 Euro pro Jahr. Die Laufzeit der Vorhaben kann bis zu drei Jahren betragen. Bei Verlängerung sind die Fördersätze degressiv auszugestalten (Absenkung pro Verlängerungsperiode um mindestens 10 Prozentpunkte).

Ein Regionalbudget soll sich auf eine Region beziehen, die einen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Entwicklungsproblemen und -chancen abbildet. Regionalbudgetvorhaben in Regionen mit weniger als 100 000 Einwohnern sind dem GRW-Unterausschuss vor Bewilligung zur Entscheidung vorzulegen.

Um die Bedarfe der Regionalen Wirtschaft ausreichend zu berücksichtigen, ist ein Kooperationsvertrag des RWK mit dem ihn umgebenden Landkreis vor Bewilligung der Zuwendung vorzulegen.

6.5 Die Zuwendung für ein Regionalmanagement nach Nummer 2.7 beträgt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 200 000 Euro pro Jahr. Die Laufzeit der Vorhaben kann bis zu drei Jahren betragen. Bei Verlängerung sind die Fördersätze degressiv auszugestalten (Absenkung pro Verlängerungsperiode um mindestens 10 Prozentpunkte).

Ein Regionalmanagement soll sich auf eine Region beziehen, die einen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Entwicklungsproblemen und -chancen abbildet. Regionalmanagementvorhaben in Regionen mit weniger als 100 000 Einwohnern sind dem GRW-Unterausschuss vor Bewilligung zur Entscheidung vorzulegen.

Um die Bedarfe der regionalen Wirtschaft ausreichend zu berücksichtigen, ist ein Kooperationsvertrag des RWK mit dem ihn umgebenden Landkreis vor Bewilligung der Zuwendung vorzulegen.

6.6 Die Zuwendungen für Planungs- und Beratungsleistungen nach Nummer 2.9 sowie für Regionale Entwicklungskonzepte nach Nummer 2.8 betragen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch für eine Maßnahme 50 000 Euro.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von sechs Monaten begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Die genannten Fristen beginnen an dem Tag zu laufen, an dem der Bewilligungsbescheid Bestandskraft erlangt.

7.2 Der Träger von Infrastrukturmaßnahmen nach Nummern 2.1.1 und 2.1.2 der Richtlinie hat die geförderte Einrichtung vorrangig förderfähigen Betrieben zur Verfügung zu stellen und sich bei Erschließungsmaßnahmen zu diesem Zweck intensiv um die Ansiedlung von Primäreffektbetrieben zu bemühen. Hierfür ist ein Vermarktungskonzept vorzulegen, dessen Umsetzung grundsätzlich zu beauflagen ist.

7.3 Die mit Fördermitteln der GRW erschlossenen Industrie- und Gewerbegelände werden nach öffentlicher Verkaufsbemühung ausschließlich zum Marktpreis an den besten Bieter im Einklang mit der Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfen bei Verkäufen von Bauten und Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. EG C 209 vom 10.7.1997, S. 2) verkauft.

Sollten Träger, Betreiber und Eigentümer einer geförderten Infrastruktur auseinanderfallen, muss der Träger über das Grundstück gegenüber dem Eigentümer vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die spätere Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen und es ist eine Wertabschöpfungsklausel zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne oder Vorteile beim privaten Träger beziehungsweise Betreiber der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Bindungsfrist gemäß Nummer 1.3 an den Zuwendungsgeber abgeführt werden.

7.4 Wird nach Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 der Richtlinie Gelände erschlossen, das sich nicht im Eigentum des Trägers befindet, über welches der Träger aber vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung hat, werden dem Eigentümer durch die geförderten Maßnahmen während der Zweck-bindung (vgl. Nummer 7.9) entstehende Vorteile (Differenz zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert des unerschlossenen/nicht hergerichteten Grundstücks) auf der Grundlage eines Abschöpfungsvertrages entzogen.

7.5 Der Träger der Infrastrukturmaßnahme hat vor Bewilligung der Fördermittel zu prüfen, ob und inwieweit die Einschaltung privater Unternehmer Kosten- oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Die Prüfung soll auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen. Zur Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens gibt der Träger zweckmäßigerweise Anzeigen auf, in denen das geplante Infrastrukturvorhaben vorgestellt wird und private Unternehmen aufgefordert werden, sich zu bewerben. Die Bewilligungsbehörde weist den Träger der Infrastrukturmaßnahme (Zuwendungsempfänger) in geeigneter Weise auf diese Vorgehensweise hin.

7.6 Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojektes sowie das Eigentum an dem Infrastrukturprojekt auch an auf Gewinnerzielung ausgerichtete natürliche oder juristische Personen des Privatrechts übertragen. Eine Übertragung setzt voraus, dass:

  • die Förderziele der GRW gewahrt bleiben und die geförderte Infrastruktureinrichtung vorrangig und zielgerichtet förderfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt wird (Nummer 7.2);
  • der Träger ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projekts behält, etwa durch eine geeignete vertragliche Ausgestaltung (zum Beispiel Geschäftsbesorgungs-, Treuhand-, Erschließungsvertrag);
  • die Auswahl des Betreibers unter Beachtung der Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt und
  • sich die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers auf den Betrieb beziehungsweise die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken hat. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen. Die Vergütung erfolgt mit einem marktüblichen Entgelt.

7.7 Träger, Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

7.8 Träger und gegebenenfalls Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Koordinierungsrahmen und in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung für eine Dauer von mindestens 15 Jahren gebunden.

7.9 Die Maßgaben der Standards energieeffizienten Bauens gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind bei der Errichtung von Gebäuden zu beachten.

8 Verfahren

8.1 Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) zu stellen.

Wird mit der Maßnahme vor der Bewilligung begonnen, trägt der Antragsteller das Risiko, dass dem Zuwendungsantrag ganz oder teilweise nicht entsprochen werden könnte.

8.2 Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung.

8.3 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

8.4 Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit von Planung und Konstruktion und die Angemessenheit der Kosten werden durch eine von der Bewilligungsbehörde veranlasste baufachliche Prüfung festgestellt. Diese Prüfung muss durch die zuständige staatliche Bauverwaltung oder eine andere nach § 44 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung zugelassene Stelle erfolgen. Bei Vorhaben mit einem Zuschussvolumen unter 500 000 Euro soll auf die baufachliche Prüfung verzichtet werden.

8.5 In begründeten Ausnahmefällen kann durch das Ministerium für Wirtschaft und Energie nach Einzelfallprüfung abweichend von dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Koordinierungsrahmens entschieden werden, wenn ein besonderes Landesinteresse vorliegt. Von einem besonderen Landesinteresse kann insbesondere ausgegangen werden, wenn die Infrastrukturmaßnahme in erheblichem Maße langfristigen gesamtwirtschaftlichen Nutzen für das Land hat, das heißt:

  • ein konkreter Bedarf nachgewiesen wird und
  • nennenswerte, unmittelbare positive Auswirkungen auf die Entwicklung eines Clusters bestehen oder
  • der Ansiedlung von Hochtechnologien dient oder
  • es sich um Verbundprojekte handelt, bei denen Förderprogramme anderer Ressorts eingebunden sind.

8.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8.7 Abweichend von VV/VVG Nummer 7 zu § 44 LHO wird bestimmt, dass Zuwendungs(-teil-)beträge nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden dürfen. Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)/Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.

8.8 Erfüllt die Infrastrukturmaßnahme die Voraussetzungen zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß §§ 260 ff. des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) oder von Beschäftigung schaffender Infrastrukturförderung gemäß § 279a des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III), soll in Abstimmung mit der Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende der Einsatz förderfähiger Arbeitnehmer in Vergabemaßnahmen vor Vergabe geprüft und bei positivem Ergebnis berücksichtigt werden.

8.9 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antragsformular zu bezeichnen.

9 Gültigkeitsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten zur Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - (GRW-I) vom 2. Januar 2014 (ABl. S. 59) außer Kraft.

10 Schlussbestimmungen

10.1 Diese Richtlinie findet Anwendung auf Anträge, die während ihrer Laufzeit gestellt und beschieden werden. Sie findet ferner Anwendung auf GRW-I-Anträge, die bereits vor Inkrafttreten gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind.

10.2 Verlieren Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile ihre Eigenschaft als Fördergebiet, können die bisherigen Förderhilfen weiter gezahlt werden, wenn die Bewilligung der Förderhilfe bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes als Fördergebiet erteilt wurde und die im Zusammenhang mit einem solchen Investitionsvorhaben angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes aus dem Fördergebiet geliefert oder fertig gestellt wurden.

Anlagen