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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - (GRW-G) - Große Richtlinie

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ - GRW - (GRW-G) - Große Richtlinie
vom 15. Dezember 2017
(ABl./18, [Nr. 4], S.135)

zuletzt geändert durch Erlass des MWAE vom 7. Juni 2021
(ABl./21, [Nr. 24], S.543)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021 durch Erlass des MWAE vom 30. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 4], S.130)

1 Grundlagen, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Brandenburg gewährt

  • auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
  • im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2020 (BAnz AT 18.02.2020 B1, BAnz AT 02.03.2021 B1) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Koordinierungsrahmen genannt),
  • nach den Regelungen des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (EU),
  • aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  • nach Maßgabe dieser Richtlinie

Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen und zur Förderung von Innovationen gegeben werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen. Wichtige Zielindikatoren sind daher die Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze, die Anzahl der gesicherten Dauerarbeitsplätze sowie das realisierte Investitionsvolumen.

Die Zuwendungen sollen günstige Rahmenbedingungen für zukunftsfähige und gute Arbeitsplätze schaffen. Antragsteller müssen sich daher obligatorisch bis zum Ende der Investitionphase bei der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB) oder bei den berufsständischen Körperschaften (Kammern) in Abstimmung mit der WFBB zu Fragen Guter Arbeit (wie Qualifikation und Weiterbildung beziehungsweise Vereinbarkeit von Beruf und Familie) informieren und beraten lassen.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.

1.3 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz).

1.4 Strukturbestimmende Vorhaben werden vorrangig gefördert. Dabei handelt es sich um Vorhaben mit förderfähigen Sachinvestitionen von mehr als 25 Millionen Euro, mit denen mindestens 50 Arbeitsplätze neu geschaffen werden. Für strukturbestimmende Vorhaben sind im konkreten Einzelfall Abweichungen von dieser Richtlinie möglich.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden vorrangig Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land Brandenburg, die zu einem der folgenden Cluster gehören:

  • Energietechnik,
  • Gesundheitswirtschaft,
  • IKT, Medien und Kreativwirtschaft,
  • Optik und Photonik,
  • Verkehr, Mobilität und Logistik,
  • Ernährungswirtschaft,
  • Kunststoffe und Chemie,
  • Tourismus,
  • Metall.

Die Abgrenzungen der Wirtschaftszweige zu diesen Clustern werden von der Bewilligungsbehörde bekannt gegeben. Die branchenmäßige Zuordnung der Unternehmen erfolgt anhand der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der EU1.

2.2 Förderfähige Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen2 sind

  • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestition),
  • der Ausbau der Kapazitäten einer Betriebsstätte (Erweiterungsinvestition),
  • die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
  • die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte und
  • die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor.

Förderfähige Investitionen von großen Unternehmen sind Investitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit nach Artikel 2 Nummer 51 der Verordnung (EU) Nr. 651/20143:

  • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestition),
  • die Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist, sowie
  • der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist.

Erstinvestitionen von großen Unternehmen zur einfachen Diversifizierung einer bestehenden Betriebsstätte durch Hinzunahme neuer Produkte oder neuer Prozessinnovationen können nur nach Einzelgenehmigung der Europäischen Kommission gefördert werden.

  • Ferner sind Investitionen von großen Unternehmen förderfähig, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen Normen und Normen der EU für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Umweltschutzbeihilfen). Maßgeblich ist Artikel 36 Absatz 1 bis 3 AGVO. Investitionsvorhaben im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 AGVO sind nicht förderfähig. Förderfähig sind nur die im Rahmen der Verbesserung des Umweltschutzes entstandenen Kosten beziehungsweise die Mehrkosten des Investitionsvorhabens im Sinne des Artikels 36 Absatz 5 AGVO mit der Maßgabe, dass das Umweltschutzniveau der nationalen Normen und Normen der EU zu übertreffen ist4.

Es gelten die Begriffsbestimmungen und Regelungen des Koordinierungsrahmens GRW Teil II A Nummer 1 und 2.

2.3 Gefördert werden nur Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben von mindestens 100 000 Euro.

2.4 Von der Förderung sind die in Anlage 1 aufgeführten Bereiche ausgeschlossen sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO mit Ausnahme solcher Unternehmen in Schwierigkeiten, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.

2.5 Die Verlagerung von Betriebsstätten aus Berlin nach Brandenburg ist grundsätzlich nur nach dem mit dem Land Berlin abgestimmten Verfahren förderfähig.

2.6 Sachkostenzuschüsse

2.6.1 Förderfähig ist nur der Teil der Investitionen, der je geschaffenen Dauerarbeitsplatz 750 000 Euro und je gesicherten Dauerarbeitsplatz 500 000 Euro nicht übersteigt.

Ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz gewertet. Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, werden nicht als Dauerarbeitsplätze anerkannt.

2.6.2 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 50 Prozent der förderfähigen Investitionen förderfähig.

2.6.3 Leistungen, die von „verbundenen Unternehmen“ oder „Partnerunternehmen“ gegenüber dem Antragsteller erbracht werden, sind im Rahmen marktüblicher Preise nur in Höhe der Selbstkosten beziehungsweise der Einstandspreise förderfähig, deren Umfang durch eine nachvollziehbare Kalkulation oder durch gleichwertige Belege der verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen nachzuweisen ist; bei baulichen Maßnahmen veranlasst die Bewilligungsbehörde eine baufachliche Prüfung. Leistungen, die von einem neu gegründeten beziehungsweise aus dem leistungsempfangenden Unternehmen ausgegründeten „verbundenen oder Partnerunternehmen“ erbracht werden, sind grundsätzlich nicht förderfähig.

2.6.4 Nicht förderfähig sind

  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Wasserfahrzeuge,
  • Ausgaben, die während der Investition anfallen, aber zur Durchführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht erforderlich sind,
  • gezahlte Baukostenzuschüsse,
  • Umsatzsteuer und auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
  • Finanzierungen und Versicherungen,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase, und
  • Eigenleistungen.

2.7 Lohnkostenzuschüsse

2.7.1 Förderfähig sind die Lohnkosten von an Erstinvestitionen gebundenen Arbeitsplätzen. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht, und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten führen.

2.7.2 Förderfähig sind Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Diese umfassen den Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben, höchstens jedoch 50 000 Euro pro Person und Jahr.

2.7.3 Gehälter für Geschäftsführer, Vorstände und geschäftsführende Gesellschafter sind nicht förderfähig.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen („Primäreffekt“).

4.2 Für eine Förderung kommt ein Investitionsvorhaben nur in Betracht, wenn

  1. der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt oder
  2. die Zahl der bei Antragstellung in den Betriebsstätten des zu fördernden Unternehmens in der Gemeinde bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird.

Bei Errichtungen einer neuen Betriebsstätte und Übernahmen gelten diese Voraussetzungen als erfüllt.

Darüber hinaus müssen die förderfähigen Kosten bei der Förderung von Investitionen für

  • grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses bei großen Unternehmen höher sein als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte beziehungsweise
  • die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.

4.3 Ein angemessener beihilfefreier Eigenbeitrag des Investors am Investitionsvorhaben (mindestens 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben) ist Voraussetzung für eine Förderung.

4.4 Bei Lohnkostenzuschüssen muss zusätzlich der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
  • Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
  • Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.

Die zu fördernden, neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen mit Arbeitskräften besetzt werden, deren jährlicher Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) einschließlich gesetzlicher Sozialabgaben mindestens 30 000 Euro beträgt.

Die dem Lohnkostenzuschuss zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.

4.5 Tourismus

4.5.1 Gefördert werden touristische Vorhaben in den Bereichen Gesundheitstourismus in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten (Anlage 2), Rad- und Wassertourismus sowie Vorhaben, die zur Entwicklung innovativer oder zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Produkte beitragen. Die Vorhaben sollen zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen beziehungsweise zur Saisonverlängerung beitragen. Alle touristischen Vorhaben müssen den Nachweis der Barrierefreiheit sowie des Qualitätssiegels ServiceQ Deutschland erbringen. Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist bei der Verwendungsnachweisprüfung zu belegen und muss für die Dauer der Überwachungszeit erhalten bleiben.

4.5.2 Grundsätzlich muss der Zuwendungsempfänger bei touristischen Vorhaben in Beherbergungsbetrieben sowie Gasthöfen und Gasthäusern am Ende des Investitionszeitraums in die Deutsche Hotelklassifizierung, die Klassifizierung von Ferienwohnungen und -häusern und Privatzimmern, die G-Klassifizierung beziehungsweise die Campingplatzklassifizierung aufgenommen sein und dieses für die Dauer der Überwachungszeit bleiben. Maßgaben des Denkmalschutzes sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.

4.5.3 Bei touristischen Vorhaben im Bereich Radtourismus muss der Zuwendungsempfänger am Ende des Investitionszeitraums im Besitz der ADFC-Zertifizierung „Bett+Bike“ sein und dieses für die Dauer der Zweckbindung bleiben sowie bei Vorhaben im Bereich Wassertourismus in das Informationssystem „Gelbe Welle“ aufgenommen sein und dies bis zum Ende der Zweckbindungsfrist bleiben.

5 Art und Umfang der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Antragsteller kann zwischen sachkapitalbezogenen und lohnkostenbezogenen Zuschüssen wählen.

5.2 Sonstige Fördermittel sind auf den für das jeweilige Investitionsvorhaben geltenden Fördersatz anzurechnen.

5.3 Grundsätzlich erfolgt eine Basisförderung in Höhe von 5 Prozent. Die Förderung kann bis zu einem Höchstsatz von 10 Prozent erfolgen. Der Höchstfördersatz wird bei Errichtungen, Übernahmen und Investitionsvorhaben nach Nummer 4.2 Buchstabe b gewährt oder wenn drei der folgenden Struktureffekte erfüllt sind, davon mindestens einer aus jeder Kriterien-Gruppe:

Kriterien Gute Arbeit; Qualifikation:

  • Verhältnis der beauflagten Auszubildenden (geschaffen oder gesichert) zur Gesamtzahl der beauflagten Dauerarbeitsplätze (geschaffen oder gesichert) ist
  • höher als 7 Prozent beziehungsweise
  • höher als 4 Prozent und Inanspruchnahme von Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Berufsvorbereitung und -ausbildung (unter anderem Einstiegsqualifizierung, assistierte Ausbildung) beziehungsweise
  • höher als 4 Prozent und hohe betriebliche Ausbildungsqualität (Verbundausbildung beziehungsweise Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung bei Handwerk und Übernahmequote in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse von mindestens 70 Prozent),
  • Bindung an einen Flächen- oder Branchentarifvertrag mit einer tariffähigen Gewerkschaft oder tarifgleiche Bezahlung,
  • Arbeitsplatzzuwachs von 30 Prozent in den drei Jahren vor Antragstellung,
  • Anteil der neuen Mitarbeiter mit Uni-/FH-/Meister- oder Fachabschluss über 75 Prozent.

Kriterien Regionales, Innovation, Umwelt:

  • Vorhaben steht im Standortwettbewerb,
  • Vorhaben in einem Regionalen Wachstumskern, touristische Vorhaben auch in einem Kur- oder Erholungsort,
  • Forschungs- und Entwicklungsintensität des Unternehmens ab 2 Prozent FuE-Aufwendungen in Relation zum Umsatz, bei kleinen Unternehmen auch Teilnahme an einem vom Land, Bund oder der EU geförderten FuEuI-Projekt,
  • Zertifizierung nach EMAS, ISO 14001 oder ISO 50001 beziehungsweise bei KMU auch DIN 16247 oder Brandenburger Umweltsiegel erfolgt beziehungsweise geplant.

Die Struktureffekte müssen für die Dauer der Überwachungszeit erfüllt bleiben, soweit dies ihrem Wesen entspricht.

Werden keine Zuschläge nach Nummer 5.4 oder 5.5 gewährt, beträgt der Fördersatz 10 Prozent.

5.4 Auf den Fördersatz nach Nummer 5.3 kann ein Zuschlag gewährt werden

  • von 10 Prozent für mittlere Unternehmen beziehungsweise
  • von 20 Prozent für kleine Unternehmen5.

5.5 In den Landkreisen Spree-Neiße, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Uckermark und Barnim sowie den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus kann ein weiterer Zuschlag in Höhe von 10 Prozent gewährt werden.

5.6 Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung mehr als 30 Prozent Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die mehr als 10 Prozent Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, wird die Förderung halbiert. Dies gilt nicht bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte. Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) werden Leiharbeitnehmern gleichgestellt. Dies gilt nicht für Saisonarbeitsplätze im Sinne von Teil II A Ziffer 1.1.4 Absatz 6 des Koordinierungsrahmens.

5.7 Weiterhin können Investitionsvorhaben als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen6 in der jeweils geltenden Fassung mit maximal 200 000 Euro Gesamtbetrag innerhalb von drei Steuerjahren gefördert werden7. Darüber hinaus können sie auf Grundlage der geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden. Der Fördersatz darf abweichend von den Nummern 5.3 und 5.4 den jeweiligen Fördersatz um höchstens 20 Prozentpunkte überschreiten.

Die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben von Großunternehmen bestimmt sich hierbei nach den förderfähigen Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen nach Nummer 2.2 der Richtlinie. Bei KMU sind zusätzlich Investitionen, die der Modernisierung des Produktionsprozesses dienen, förderfähig. Nummern 5.3 bis 5.5 der Richtlinie finden auf die Förderung nach dieser Nummer keine Anwendung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung für das Investitionsvorhaben zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht und die geförderte Betriebsstätte betrieben wird (Zuwendungszweck).

6.2 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.

6.3 Die geförderten Wirtschaftsgüter unterliegen mindestens fünf Jahre der Zweckbindung und müssen in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Zweckbindungs- und Verbleibefrist). Diese Frist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums.

Wird ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, dann ist es nur förderfähig, wenn es ausschließlich im C-Fördergebiet eingesetzt wird.

Die Zweckbindungs- und Verbleibefrist im Beherbergungsgewerbe (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häuser sowie Campingplätze) beträgt zehn Jahre.

6.4 Die geförderten neuen beziehungsweise gesicherten Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt sein oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden (Überwachungszeit). Diese Überwachungszeit gilt auch für die weiteren Auflagen wie die Einhaltung der dauerhaften Struktureffekte oder der Qualitätskriterien bei touristischen Vorhaben.

6.5 Besicherung, Haftung

Im Zuwendungsbescheid ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln.

Die Zuwendungen sind grundsätzlich durch eine Bürgschaft der Gesellschafter, ab einer Beteiligung (selbst beziehungsweise einschließlich verflochtener Unternehmen) von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung, durch Bankbürgschaft oder durch Bürgschaften Dritter zu besichern. Die Bürgschaft ist bei natürlichen Personen begrenzt auf die Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen des betreffenden Gesellschafters. Sind die Gesellschafter ihrerseits beschränkt haftende juristische Personen, kann die Bürgschaft auch von deren Gesellschaftern verlangt werden. Von einer Bürgschaftsübernahme kann nach Lage des jeweiligen Einzelfalles abgesehen werden, wenn sie in Bezug auf Art, Zweck und Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft mindestens der Zuwendungshöhe einschließlich der bereits gewährten Fördermittel, für die noch eine Bindefrist läuft, entspricht sowie bei Zuwendungen bis 100 000 Euro bei KMU oder einem Haftungsanspruch unter 25 000 Euro beim einzelnen Gesellschafter.

7 Verfahren

7.1 Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsbehörde zu stellen. Eine Entscheidung noch im jeweils laufenden Haushaltsjahr kann regelmäßig nur erwartet werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig am 30. September bei der ILB vorliegen.

7.2 Mit dem Vorhaben darf mit Antragstellung (Posteingang) begonnen werden. Die Risiken liegen beim Antragsteller.

Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.

Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen wird die zuständige staatliche Bauverwaltung vor der Bewilligung beteiligt (baufachliche Prüfung), wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 500 000 Euro und der Fördersatz 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten übersteigt.

7.3 Maßgeblich für die Beurteilung eines Vorhabens (Sach- und Rechtslage) ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung.

7.4 In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelprüfung von den Regelungen dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Koordinierungsrahmens abgewichen werden, wenn das Ministerium für Wirtschaft und Energie ein besonderes Landesinteresse feststellt.

7.5 Die Bewilligungsbehörde bezieht fachliche Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie bedarfsgemäß anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidung. Die erforderlichen Angaben und Unterlagen müssen der ILB so rechtzeitig vor dem Termin des LFA vollständig vorliegen, dass eine rechtzeitige Vorbereitung sichergestellt werden kann.

7.6 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

7.7 Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Sie teilt dem Zuwendungsempfänger auch die Höhe der ihm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise mit.

7.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.9 Abweichend von den VV zu § 44 LHO wird bestimmt:

  • Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden.
  • Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form und den Nachweis der Beratung zu Guter Arbeit vorgelegt hat.
  • Die Vorschriften der Nummer 3 ANBest-P - „Vergabe von Aufträgen“ - finden bei Investitionsvorhaben, die aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, keine Anwendung. Sofern eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird, sollte diese über die zentrale DV-Erfassung („Vergabemarktplatz Brandenburg“) veröffentlicht werden.
  • Bei Lohnkostenzuschüssen erfolgt die Auszahlung in Form der Erstattung geleisteter Ausgaben nach Ablauf des ersten und des zweiten Jahres gerechnet von der ersten Besetzung eines geschaffenen Arbeitsplatzes.

7.10 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antrag bezeichnet.

7.11 Förderungen müssen einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern

  • der „angepasste Beihilfehöchstsatz“, der im Einklang mit dem in Artikel 2 Nummer 20 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) definierten Mechanismus errechnet wird, für eine Investition mit förderfähigen Kosten von 100 Millionen Euro (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO) überschritten wird,
  • es sich um eine Erstinvestition zur einfachen Diversifizierung einer bestehenden Betriebsstätte durch Hinzunahme neuer Produkte oder neuer Prozessinnovationen handelt oder
  • der Antragsteller nicht bestätigt, dass er in den beiden Jahren vor der Beantragung der Beihilfe keine Verlagerung aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hin zu der zu fördernden Betriebsstätte vorgenommen hat und/oder sich nicht verpflichtet, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der zu fördernden Erstinvestition nicht zu tun.

Informationen über jede Einzelbeihilfe nach AGVO von über 500 000 Euro werden auf einer ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

9 Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie findet Anwendung auf Anträge, die während ihrer Laufzeit gestellt und beschieden werden. Sie findet ferner Anwendung auf GRW-G-Anträge, die bereits vor Inkrafttreten gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind.


1 NACE Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

2 Nach der Definition der Europäischen Kommission (ABl. EU L 124 vom 20.5.2003, S. 36) hat ein kleines Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanz von höchstens 10 Millionen Euro. Ein mittleres Unternehmen hat weniger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. Dabei werden verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen einbezogen.

3 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO): ABl. EU L 187 vom 26.6.2014, S. 1.

4 Die Einzelheiten richten sich nach Teil II A Ziffer 2.4 Absatz 3 des Koordinierungsrahmens.

5 Definition KMU siehe Fußnote 2; bei großen Investitionsvorhaben (> 50 Millionen Euro) können keine KMU-Zuschläge gewährt werden.

6 ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1.

7 Wenn ein C-Fördergebiet an ein A-Fördergebiet angrenzt, darf die für die an das A-Fördergebiet angrenzenden NUTS-3-Regionen oder Teile von NUTS-3-Regionen in dem betreffenden C-Fördergebiet zulässige Beihilfehöchstintensität bei Bedarf angehoben werden, solange die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt (vgl. Rn. 176 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).

Anlagen