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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Land Brandenburg sowie an eine Landesstelle zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Land Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Land Brandenburg sowie an eine Landesstelle zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Land Brandenburg
vom 20. Juli 2017
(ABl./17, [Nr. 50], S.1163)

Außer Kraft getreten am 2. September 2019 durch Richtlinie des MASGF vom 3. September 2019
(ABl./19, [Nr. 38], S.939)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Gemäß Artikel 2 §§ 7, 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Glücksspiels im Land Brandenburg vom 28. Juni 2012 (GVBl. I Nr. 29) gewährt das Land Brandenburg nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Rahmen des landesweiten Bedarfs sowie eine koordinierende Landesstelle zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Land Brandenburg.

1.2 Übergreifende Ziele der Förderung sind die Prävention und Bekämpfung der Glücksspielsucht durch eine koordinierende Landesstelle und ein flächendeckendes Netzwerk von Beratungsstellen, in denen qualifizierte Ansprechpartner/Ansprechpartnerinnen zur Beratung von problematischen und pathologischen Glücksspielerinnen und Glücksspielern und von deren Angehörigen sowie zur Prävention von Glücksspielsucht zur Verfügung stehen.

1.2.1 Die Ziele der Förderung von Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Rahmen des landesweiten Bedarfs sollen erreicht werden durch:

  • wohnortnahe Angebote für problematische und pathologische Glücksspielerinnen und Glücksspieler und deren Angehörige,
  • spezielle und qualifizierte Beratungs- und Behandlungsangebote,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Netzwerkarbeit.

Die Tätigkeit in den Beratungsstellen zielt auf die Vermeidung des problematischen und pathologischen Glücksspielverhaltens und auf die Verminderung daraus resultierenden Schadens. Die Interventionsmaßnahmen richten sich dabei nach dem Bedarf der entsprechenden Zielgruppe.

Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  • Frühe Intervention, Beratung, Behandlung durch niedrigschwellige Angebote für problematische und pathologische Glücksspielerinnen und Glücksspieler in Einzelberatung und Gruppenangeboten:
  • motivierende Gesprächsführung zur Förderung von Veränderungsbereitschaft und Behandlungsmotivation,
  • Vermitteln und Einüben von alternativen Verhaltensweisen zum Glücksspiel zum Erreichen und zur Festigung von (längeren) Abstinenz(-phasen),
  • Vermittlung in ambulante und stationäre Rehabilitation,
  • Nachsorge nach Rehabilitation, Einüben von Maßnahmen der Rückfallprävention,
  • soziale Sicherung der Betroffenen durch Maßnahmen zum Erhalt/zur Erlangung von Wohnung, Arbeit/Beschäftigung und sozialer Integration,
  • Vernetzung zur stationären Behandlung pathologischen Glücksspiels herstellen und gegebenenfalls bei Beantragung medizinischer Rehabilitation unterstützen,
  • Integration in regionale Suchthilfe und -beratung,
  • Öffentlichkeitsarbeit und Prävention:
  • Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit zum Thema Glücksspielsucht durch Pressearbeit, Fachvorträge, Webseite,
  • Unterstützung von Selbsthilfegruppen für Glücksspielerinnen/Glücksspieler,
  • Planung und Durchführung von Fortbildungen und Tagungen in der Region,
  • Qualifizierung, Evaluation und Dokumentation:
  • regelmäßige Teilnahme an den Qualifizierungseinheiten und Supervisionen innerhalb des brandenburgischen Netzwerks „Frühe Intervention bei Pathologischem Glücksspiel im Land Brandenburg“,
  • Teilnahme an Fortbildungen, Tagungen und Kongressen zur eigenen Qualitätssicherung,
  • Mitwirkung an der Landessuchtkonferenz.
  • Die Tätigkeit der Beratungsstelle ist zu dokumentieren (zum Beispiel Software PATFAK von Redline Data).
  • Es ist wünschenswert eine 1-Jahreskatamnese der betreuten Klientinnen/Klienten durchzuführen.

1.2.2 Die Förderung der Landesstelle zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Land Brandenburg soll die landesweite Aufklärung, Weiterentwicklung, Begleitung, Koordinierung und Vernetzung der Beratungsangebote zum Thema Glücksspiel sicherstellen.

Zu den Aufgaben der Landesstelle gehören insbesondere:

  • bedarfsgerechte themenspezifische Fortbildung der Beschäftigten der Beratungsstellen (Fachveranstaltungen),
  • Koordinierung und fachliche Begleitung des Netzwerks „Frühe Intervention bei Pathologischem Glücksspiel im Land Brandenburg“ (zum Beispiel Organisation und Durchführung von Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Auswertungen/Statistik für das Netzwerk),
  • Aufklärung bei allen Fragen zur Glücksspielsucht durch:
  • Öffentlichkeitsarbeit, Pressearbeit,
  • landesweite Kampagnen/Präventionsmaterial,
  • Organisation von Veranstaltungen/Fachveranstaltungen,
  • Kooperation mit allen relevanten Institutionen und Akteuren,
  • Mitarbeit in der Landessuchtkonferenz,
  • Begleitung von Evaluation und Forschung,
  • Organisation, Durchführung und Begleitung von Projekten,
  • Vernetzung der Angebote im Land Brandenburg mit Aktivitäten auf Bundesebene.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Personal- und Sachausgaben der Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht,

2.2 Personal- und Sachausgaben der Landesstelle zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Land Brandenburg.

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden juristische Personen des privaten Rechts.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung als Voraussetzung für die Förderung durch das Land Brandenburg sollen sich die Antragstellenden an den Gesamtkosten beteiligen. Dabei soll der Eigenanteil mindestens 20 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Dieser Eigenanteil kann auf bis zu 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben reduziert werden, wenn der Antragsteller nachvollziehbar begründen kann, dass er nicht in der Lage ist, einen höheren Eigenanteil zu leisten.

4.2 Die Zuwendungsempfangenden haben darauf hinzuwirken, dass die geförderten Angebote für Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen (MmB) zugänglich sind. Mit dem Antrag sind die Maßnahmen darzustellen, mit denen die Zuwendungsempfangenden Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen den Zugang zu den geförderten Angeboten ermöglichen.

4.3 Grundsätzlich müssen die Fachkräfte der Beratungsstellen mindestens einen Bachelorabschluss in der Fachrichtung Sozialpädagogik/Soziale Arbeit oder Psychologie oder vergleichbare Qualifikationen haben. Zudem ist eine abgeschlossene Weiterbildung zum Suchttherapeuten/Verhaltenstherapie wünschenswert.

Die Fachkraft der Landesstelle zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht muss mindestens einen Bachelorabschluss in der Fachrichtung Pädagogik, Sozialpädagogik/Soziale Arbeit, Psychologie, Public Health oder Gesundheitswissenschaften haben sowie über mehrjährige Erfahrungen im Bereich der Suchtprävention/Glücksspiel verfügen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:

Zuschüsse können jährlich für Personal- und Sachausgaben gewährt werden.

5.4.1 Beratungsstellen:

Zuwendungen können gewährt werden für Personalausgaben und Sachausgaben, soweit sie angemessen und wirtschaftlich sind sowie sparsam verwendet werden. Der Maximalbetrag der jährlichen Gesamtförderung beträgt je Beratungsstelle 30 600 Euro.

Der Maximalbetrag der jährlichen Gesamtförderung beträgt 397 800 Euro.

  1. Personalausgaben

    Bei der Förderung von Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Bei Vorliegen der fachlichen und eingruppierungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Nummer 4.3) können Personalausgaben bis zur Höhe der Personaldurchschnittskosten (Stand: 12. Februar 2016, Zeitraum ab 1. März 2016) bis zu Entgeltgruppe E 11 gefördert werden.

    Es werden je Beratungsstelle Personalausgaben für jeweils maximal eine halbe Vollzeitkraft gefördert.
  2. Sachausgaben

    Sachausgaben werden bis zu 20 vom Hundert der Personalausgaben gefördert.

    Als Sachausgaben können einmalige und laufende Ausgaben im jeweiligen Haushaltsjahr gefördert werden.

    Förderfähige Ausgaben sind insbesondere:
    • Miet- und Mietnebenkosten, Betriebskosten für Räume,
    • Telefon- und Internetkosten,
    • Portokosten,
    • Reisekosten gemäß den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG),
    • Büromaterial, Geschäftsbedarf,
    • Material für Veranstaltungen,
    • Veranstaltungsausgaben,
    • Honorare (unter Angabe von Stundensatz und Stundenzahl),
    • Ausgaben für Übersetzungen und Dolmetscherleistungen,
    • Fachliteratur,
    • Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
    • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Nicht förderfähig sind insbesondere:
    • Beiträge für freiwillige Versicherungen,
    • Ausgaben für Verpflegung, Beköstigungen, Lebensmittel,
    • Verwaltungspauschalen,
    • sonstige Pauschalen.

5.4.2 Landesstelle:

Zuwendungen können gewährt werden für Personalausgaben und Sachausgaben, soweit sie angemessen und wirtschaftlich sind sowie sparsam verwendet werden. Der Maximalbetrag der jährlichen Gesamtförderung beträgt 84 200 Euro.

  1. Personalausgaben

    Bei der Förderung von Personalausgaben ist die Bemessungsgrundlage der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Bei Vorliegen der fachlichen und eingruppierungsrechtlichen Voraussetzungen (Fachkraft der Landesstelle zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht siehe Nummer 4.3) können Personalausgaben bis zur Höhe der Personaldurchschnittskosten (Stand: 12. Februar 2016, Zeitraum ab 1. März 2016) folgender Entgeltgruppen gefördert werden:
    • bis zu Entgeltgruppe E 11 für eine Fachkraft pathologisches Glücksspiel (1 VZK),
    • bis zu Entgeltgruppe E 13 für anteilige Aufgaben Leitung (0,1 VZK),
    • bis zu Entgeltgruppe E 9 für anteilige Aufgaben Verwaltung (0,25 VZK).
  2. Sachausgaben

    Als Sachausgaben können einmalige und laufende Ausgaben im jeweiligen Haushaltsjahr gefördert werden.

    Laufende Sachausgaben der Landesstelle zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht (zum Beispiel Miete, Strom, Reisekosten) werden bis zu 20 vom Hundert der Personalausgaben gefördert.

    Weitere Sachausgaben zur landesweiten Aufklärung, Weiterentwicklung, Begleitung, Koordinierung und Vernetzung von Maßnahmen zum Thema Glücksspiel (zum Beispiel Durchführung von Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit, Honorare, Auswertungen/Statistik, Gremienarbeit, Raumkosten, Flyer, Versandkosten und Reisekosten außerhalb von Honorarverträgen, Präventionsmaterial) werden in Höhe von bis zu 5 000 Euro gefördert.

    Förderfähige Ausgaben sind insbesondere:
    • Miet- und Mietnebenkosten, Betriebskosten für Räume,
    • Telefon- und Internetkosten,
    • Portokosten,
    • Reisekosten gemäß den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes (BRKG),
    • Büromaterial, Geschäftsbedarf,
    • Material für Veranstaltungen,
    • Veranstaltungsausgaben,
    • Honorare (unter Angabe von Stundensatz und Stundenzahl),
    • Ausgaben für Übersetzungen und Dolmetscherleistungen,
    • Fachliteratur,
    • Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
    • Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Nicht förderfähig sind insbesondere:
    • Beiträge für freiwillige Versicherungen,
    • Ausgaben für Verpflegung, Beköstigungen, Lebensmittel,
    • Verwaltungspauschalen,
    • sonstige Pauschalen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist insoweit ausgeschlossen, als derselbe Zuwendungszweck aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst wird.

6.2 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) jederzeit Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Zuwendung für die Jahre 2018 bis 2019 sind bis 30. September 2017 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen, dem

Landesamt für Soziales und Versorgung
Dezernat 53
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus.

7.2 Verwendungsnachweisverfahren

Ergänzend zu Nummer 6.2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ist im Sachbericht insbesondere einzugehen auf:

7.2.1 Beratungsstellen:

  • Darstellung der geleisteten Maßnahmen und Verfahren zur Herstellung von Prozessqualität in der Beratung, insbesondere Herstellung von Vernetzung und Koordination in der Region sowie Qualifizierung/Fortbildungen der Beschäftigten und Dokumentation der Tätigkeiten,
  • quantitative und qualitative Darstellung der Ergebnisqualität der fallbezogenen Beratungsleistungen durch eine Auswertung der Dokumentation:
  • Anzahl der behandelten Klientinnen und Klienten (soziodemografische Merkmale),
  • reguläre Beendigungen,
  • Abbrüche und Analyse der Abbrüche,
  • Art der Behandlungen/Beratung (Gruppen-, Einzelangebot),
  • Zufriedenheit der Klientinnen und Klienten, subjektiver Erfolg,
  • Vermittlung in weiterführende Behandlung,
  • Teilnahme an Selbsthilfegruppen,
  • Zufriedenheit der Kooperationspartnerinnen/Kooperationspartner,
  • Darstellung der Ergebnisqualität der regionalen Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit durch folgende Angaben:
  • regionale Gremienarbeit, Kooperation mit verwandten (Beratungs-)Angeboten,
  • Auflistung von organisierten/durchgeführten/unterstützten Veranstaltungen/Fachveranstaltungen,
  • Auflistung von organisierten/durchgeführten/unterstützten Projekten,
  • Darstellung der Öffentlichkeitsarbeit/Pressearbeit,
  • Darstellung des Arbeitszeitverbrauchs nach Kostenstellen:
  • Einzel- und Gruppenberatung von Betroffenen und Angehörigen,
  • Gremienarbeit,
  • Öffentlichkeitsarbeit/Pressearbeit,
  • Dokumentation und Evaluation.

7.2.2 Landesstelle:

  • Darstellung der Aktivitäten für das Netzwerk „Frühe Intervention bei Pathologischem Glücksspiel im Land Brandenburg“ (Fortbildung, Öffentlichkeits-
    arbeit, Auswertungen/Statistik),
  • Darstellung der landesweiten und landesübergreifenden Gremienarbeit,
  • Darstellung der Öffentlichkeitsarbeit/Pressearbeit,
  • Auflistung der organisierten/durchgeführten/unterstützten Veranstaltungen/Fachveranstaltungen,
  • Auflistung von organisierten/durchgeführten/unterstützten Projekten (insbesondere im Bereich Evaluation und Forschung),
  • Darstellung der landesweiten Kampagnen/Präventionsmaterial,
  • Darstellung der Aktivitäten auf Bundesebene,
  • Darstellung des Arbeitszeitverbrauchs nach Kostenstellen:
  • Aktivitäten für das Netzwerk,
  • Beratung und Qualifizierung,
  • Gremienarbeit,
  • Öffentlichkeitsarbeit/Pressearbeit,
  • Dokumentation und Evaluation.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-P, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Die Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen an Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Land Brandenburg sowie an eine Landesstelle zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Land Brandenburg vom 4. Dezember 2015 (ABl. 2016 S. 85) tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2017 außer Kraft.