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Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der naturnahen Entwicklung von Gewässern und zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes (RiLi GewEntw/LWH)

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der naturnahen Entwicklung von Gewässern und zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes (RiLi GewEntw/LWH)
vom 31. Mai 2017
(ABl./17, [Nr. 26], S.567)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2018 durch Richtlinie des MLUL vom 19. Februar 2019
(ABl./19, [Nr. 9], S.275)

Das Land gewährt nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen und der besonderen Bestimmungen in Teil B (ELER-Förderung) und Teil C (GAK-Förderung) dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung der naturnahen Entwicklung von Gewässern und zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes.

Im Teil A sind Regelungen, die für beide speziellen Bereiche B und C gelten, dargestellt.

Teil A Allgemeine Bestimmungen

1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

1.1 Mit dieser Förderung wird eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen, die Verbesserung der Gewässerqualität und der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und für die Umsetzung der Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie verfolgt.

1.2 Gleichstellung von Männern und Frauen

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in männlicher und weiblicher Form.

1.3 Nachhaltigkeit der Förderung

Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt. Die Finanzierung dient der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung gemäß § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

1.4 Projektauswahl

Es wird auf die speziellen Regelungen im Teil B und C verwiesen.

1.5 Anspruch des Antragstellers

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.6 Vorhabenbeginn

Es wird darauf hingewiesen, dass nach der Landeshaushaltsordnung (LHO) mit dem Vorhaben grundsätzlich nicht vor Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden darf. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zugerechneten Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrundsuchung, Grunderwerb und bauvorbereitende Maßnahmen (zum Beispiel Abbruch-Planierarbeiten) nicht als Beginn des Vorhabens. Es besteht jedoch die Möglichkeit zur Beantragung des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung.

2 Gegenstand der Förderung

Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand der Gewässer zu verbessern, gemäß Nummer 2 im Teil B (ELER) sowie im Teil C (GAK).

3 Zuwendungsempfänger

Gewässerunterhaltungsverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des Landes.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Vorhaben müssen der Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27, 29, 30, 47 WHG sowie § 24 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) dienen. Vorhaben, die zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms nach Artikel 11 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) beitragen, sind prioritär.

4.2 Mit dem Förderantrag muss grundsätzlich die Zustimmung des Eigentümers des Grundstückes zum geplanten Vorhaben oder der Nachweis eines Nutzungsrechts zugunsten des Projektträgers sowie die behördliche Zulassung oder deren Inaussichtstellung vorliegen. Dies gilt nicht für die konzeptionellen Vorarbeiten und Erhebungen in Teil B Nummer 2.1.1 und 2.1.2 sowie im Teil C Nummer 2.1.1 und 2.1.2.

Für Anlagen, die sich nicht im Eigentum des Antragstellers befinden, ist nachzuweisen, dass das zweckbestimmte Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 6.3 vertraglich gesichert oder der Zuwendungsempfänger gesetzlich zum Betrieb der Anlage verpflichtet ist.

4.3 Die Vorhaben müssen mit der EU-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie vereinbar sein.

4.4 Zu dem Vorhaben muss bei Antragstellung ein positives fachliches Votum gemäß Teil B Nummer 7.1 und Teil C Nummer 6.1 vorliegen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Es wird auf die speziellen Regelungen im Teil B und C verwiesen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management bei der Umsetzung des Vorhabens berücksichtigt werden.

6.2 Eine Weitergabe der Zuwendung an natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts ist nicht möglich.

6.3 Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger,
  • technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschlusszahlung an den Zuwendungsempfänger

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Teil B Besondere Bestimmungen für die ELER-Förderung

1 Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins 2014 - 2020 (Maßnahmenummer 7.2) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes und der nachhaltigen naturnahen Entwicklung von Gewässern.

1.2 Projektauswahl

Auf der Grundlage des Erlasses der Verwaltungsbehörde ELER zur Auswahl der Vorhaben in Brandenburg und Berlin 2014 - 2020 im Rahmen des ELER in der jeweils geltenden Fassung werden Prioritäten bei der Entscheidung zur Bewilligung von Maßnahmen gesetzt.

Die Projektauswahl erfolgt durch festgelegte Auswahlkriterien und Antragsfristen, die auf der Internetseite des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) http://www.mlul.brandenburg.de beziehungsweise auf der Internetseite http://www.eler-brandenburg.de veröffentlicht sind.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden

2.1.1 konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen für Vorhaben nach Nummer 2.1.3, insbesondere durch Machbarkeitsstudien und Voruntersuchungen;

2.1.2 konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1.4 und 2.1.5, insbesondere durch Machbarkeitsstudien und Voruntersuchungen;

2.1.3 Vorhaben zur Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft, zum Beispiel Vorhaben des konstruktiven Wasserbaus wie Schleusen, Schöpfwerke, Wehre, sonstige wasserwirtschaftliche Anlagen mit entsprechendem hohen bautechnischen und maschinentechnischen Anspruch (Ingenieurbauwerke ab Leistungszone III, Objektliste Anlage 12.2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure [HOAI]) und Vorhaben, die zur Vermeidung oder Verminderung künftiger Vernässungen durch extreme Niederschlagsereignisse erforderlich sind;

2.1.4 Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen, zum Beispiel durch Änderung der Gewässerdynamik oder der Gewässermorphologie, durch Gewässerentwicklungskorridore oder die Wiederanbindung von Auen und Altarmanschlüssen, mit Ausnahme der Fördergegenstände nach Teil C Nummer 2.1.5;

2.1.5 Verbesserung/Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Gewässer.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • der Bau von Verwaltungsgebäuden;
  • die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten;
  • die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen;
  • gewässerkundliche Daueraufgaben;
  • institutionelle Förderungen;
  • Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Hochwasserrückhaltebecken und -poldern;
  • Entwässerungsmaßnahmen;
  • Zwischenerwerb von Grund und Boden;
  • Geldzahlungen anstelle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;
  • Gerichts- und Anwaltskosten bei Klagen des Antragstellers gegen das Land Brandenburg;
  • unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers.

3 Zuwendungsempfänger

Über Teil A Nummer 3 hinaus für Vorhaben nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.4 auch Körperschaften des privaten Rechts, zum Beispiel Naturschutzverbände und Vereine.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung der Vorhaben erfolgt in der definierten Fördergebietskulisse: „Gebiete mit spezifischen Natur- und Gewässerschutzzielen im ländlichen Raum Brandenburgs“.

4.2 Anträge unterhalb des veröffentlichten Mindestpunktwerts der Projektauswahlkriterien sind im Rahmen der Projektauswahl für ELER-Maßnahmen von einer ELER-Förderung ausgeschlossen.

4.3 Vorhaben nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.4 müssen auf der Grundlage von oder im Einklang mit Konzeptionen des Wasserwirtschaftsamtes stehen.

5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung/Vollfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Höhe der Zuwendung und Bemessungsgrundlage:

Für öffentliche Begünstigte beträgt die Höhe der Förderung 100 Prozent der förderfähigen Kosten, für Körperschaften des privaten Rechts beträgt die Förderung 70 Prozent der förderfähigen Kosten beziehungsweise 90 Prozent, sofern die Vorhaben im übergeordneten Interesse liegen (zum Beispiel Bewirtschaftungsplan) und die Unterlieger besondere Vorteile durch die Vorhaben genießen. Die Prüfung des Landesinteresses findet im Rahmen des fachlichen Votums des Wasserwirtschaftsamtes statt.

Die Förderung ist je Vorhaben auf 3 Millionen Euro der förderfähigen Gesamtkosten begrenzt.

Förderfähig sind unter anderem:

  • allgemeine Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung;
  • investive Kosten für die Umsetzung des Vorhabens einschließlich der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;
  • Kosten für den Grunderwerb bis zu 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben; bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 Prozent, in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden;
  • Notar- und Gerichtskosten zur Gewährleistung der Vorhabenumsetzung.

5.5 Die förderfähigen Kosten vermindern sich um die zweckgebundenen Mittel/Leistungen Dritter.

5.6 Die Mehrwertsteuer ist förderfähig für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger im gesamten Zeitraum der Zweckbindung der Maßnahme nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

5.7 Für die Körperschaften des privaten Rechts erfolgt die Unterstützung der Maßnahmen zur Förderung der naturnahen Entwicklung von Gewässern und zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - auf De-minimis-Beihilfen. Danach dürfen die im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200 000 Euro innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren je Zuwendungsempfänger nicht überschreiten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die jeweils geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des ELER zu beachten (siehe unter www.eler.brandenburg.de).

6.2 Der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER, die Zahlstelle und Bescheinigende Stelle sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Finanzierung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Finanzierungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen.

6.3 Es wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften die einschlägigen Festlegungen gemäß § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds [EFRE, ELER, EMFF und ESF] finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 [ANBest-EU]) gelten.

6.4 Darüber hinaus erfolgt die Finanzierung, die Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass

  • binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung beziehungsweise innerhalb der Zweckbindungsfrist Folgendes zutrifft:
  • Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb Brandenburgs und Berlins,
  • Änderung der Eigentumsverhältnisse oder
  • erhebliche Veränderungen der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben;
  • binnen zehn Jahren nach der Abschlusszahlung beziehungsweise innerhalb der länger geltenden Zweckbindungsfrist die Produktionstätigkeit an einen anderen Standort außerhalb der Europäischen Union verlagert wird.

7 Verfahren

7.1 Fachliche Vorprüfungen

Alle Vorhaben bedürfen eines positiven fachlichen Votums des Wasserwirtschaftsamtes. Bei Projektanträgen zur Förderung nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.3 dieser Richtlinie erfolgt das fachliche Votum durch die Regionale Arbeitsgruppe unter Leitung des Wasserwirtschaftsamtes. Das Votum wird Bestandteil der Antragsunterlagen.

7.2 Antragsverfahren

Der Antrag ist vollständig und formgebunden in einfacher Ausfertigung bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) bis zum 28. Februar des jeweiligen Kalenderjahres zu stellen. Im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel können durch die oberste Wasserbehörde weitere Antragsfristen bestimmt werden. Die Antragstermine sind auf der Internetseite des MLUL veröffentlicht.

7.3 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

Die Projektauswahl für ELER-Vorhaben erfolgt anhand von Auswahlkriterien mittels festgelegten Punktesystemen. Die Bewilligung der Anträge erfolgt in absteigender Reihenfolge bis zur Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlungsanträge sind schriftlich an die Investitionsbank des Landes Brandenburg zu richten. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt im Wege der Erstattung. Mit dem Auszahlungsantrag hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalbelege und der Zahlungsbelege sowie eine Dokumentation der Auftragsvergabe einzureichen.

Die Auszahlung eines letzten Teilbetrages in Höhe von 10 Prozent beziehungsweise des Einmalbetrages der bewilligten Zuwendungssumme erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu §§ 23 und 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2014 bis 2020, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

Die Daten des Zuwendungsempfängers werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Das Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten haben, wird mindestens einmal jährlich veröffentlicht.

7.7 Kürzungen und Verwaltungssanktionen

Bei Verstößen gegen die Einhaltung von einschlägigen Vorschriften der EU, des Bundes oder des Landes sowie dieser Richtlinie sind Kürzungen der Zuwendung oder Verwaltungssanktionen zu prüfen. Kürzungen oder Verwaltungssanktionen werden nach den Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 640/2014 und 809/2014 in der jeweils geltenden Fassung durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen.

Teil C Besondere Bestimmungen für die GAK-Förderung

1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

Das Land gewährt auf der Grundlage des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“ in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes und der nachhaltigen naturnahen Entwicklung von Gewässern.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden:

2.1.1 konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach Nummer 2.1.3, insbesondere durch Machbarkeitsstudien und Voruntersuchungen;

2.1.2 konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Nummern 2.1.4 und 2.1.5, insbesondere durch Machbarkeitsstudien und Voruntersuchungen;

2.1.3 Verbesserung des Wasserrückhaltes in der Landschaft durch Vorhaben einfacher Bauweise (Ingenieurbauwerke bis Honorarzone II, siehe Objektliste Anlage 12.2 HOAI und ausnahmsweise bis Honorarzone III für einfache bewegliche Wehre, sofern es sich um landwirtschaftliche Kleinstaue handelt).

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Neubau, Rekonstruktion, Umgestaltung oder Beseitigung von Kleinstauen und Durchlässen;
  • Einbau oder Umbau von Sohlschwellen und Sohlgleiten;
  • Sedimententnahme und Substrateinbau zur Verbesserung des Fließverhaltens, Anhebung der Sohle;
  • Anlegen von Gehölzstreifen;
  • Rückbau, Verplomben und Verschließen von Verrohrungen, Gräben beziehungsweise Drainagen;
  • Anlagen zur Behandlung von Wasser aus Drainageausläufen;

2.1.4 Vorhaben zur Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen durch Einrichtung und Gestaltung von Gewässerrandstreifen;

2.1.5 Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen hinsichtlich der Tiefen- und Breitenvariation des Gewässers durch:

  • Veränderung der Gewässerstruktur über Maßnahmen, die nicht auf den Wasserrückhalt in der Landschaft ausgerichtet sind (Teil C Nummer 2.1.3),
  • Maßnahmen die auf eine Veränderung von Menge, Struktur und Zusammensetzung des Substrats im Fließgewässerbett und Gewässerboden sowie deren Entstehung ausgerichtet sind.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • der Bau von Verwaltungsgebäuden;
  • die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten;
  • die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen;
  • gewässerkundliche Daueraufgaben;
  • institutionelle Förderungen;
  • Grunderwerb landwirtschaftlich nutzbarer Flächen in Hochwasserrückhaltebecken und -poldern;
  • Entwässerungsmaßnahmen;
  • Zwischenerwerb von Grund und Boden;
  • Geldzahlungen anstelle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;
  • Gerichts- und Anwaltskosten bei Klagen des Antragstellers gegen das Land Brandenburg.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung der Vorhaben erfolgt in der definierten Fördergebietskulisse „Ländlicher Raum“ zur Verbesserung der ländlichen Strukturen gemäß GAK-Rahmenplan.

4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

4.4 Höhe der Zuwendung und Bemessungsgrundlage:

Die Förderung kann bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. Die Förderung kann bis zu 90 Prozent betragen, sofern die Maßnahmen im übergeordneten In-teresse liegen und die Unterlieger besondere Vorteile durch die Maßnahme genießen. Im übergeordneten Interesse liegen insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung der Maßnahmenprogramme für die Flusseinzugsgebiete Oder und Elbe oder zur Umsetzung der Landesstrategie zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes.

Im Rahmen der oben genannten Förderrichtlinie findet die Prüfung des übergeordneten Landesinteresses im Rahmen des fachlichen Votums des Wasserwirtschaftsamtes statt.

Förderfähig sind unter anderem:

  • allgemeine Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils geltenden Fassung;
  • investive Kosten für die Umsetzung des Vorhabens einschließlich der notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;
  • Kosten für den notwendigen Grunderwerb für alle baulichen Anlagen bis zu 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben; bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 Prozent, in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann der Grenzwert für Umweltschutzvorhaben über die jeweiligen vorstehend genannten Prozentsätze hinaus angehoben werden;
  • notwendiger Grunderwerb für sonstige wasserwirtschaftliche Maßnahmen;
  • Notar- und Gerichtskosten zur Gewährleistung der Vorhabenumsetzung;
  • Kosten für Eigenleistungen der Antragsteller im Zusammenhang mit der Umsetzung der unter Nummer 2 genannten investiven Maßnahmen.

4.5 Die erstattungsfähigen Kosten vermindern sich um die zweckgebundenen Mittel/Leistungen Dritter.

4.6 Die Mehrwertsteuer ist förderfähig für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger im gesamten Zeitraum der Zweckbindung der Maßnahme nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen des GAK-Rahmenplans zu beachten.

5.2 Der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Verwaltungsbehörde ELER sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Finanzierung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Finanzierungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen.

5.3 Es wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften die einschlägigen Festlegungen gemäß § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P] und Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden [GV] - [ANBest-G]) gelten.

6 Verfahren

6.1 Vorprüfungsverfahren

Alle Vorhaben bedürfen eines positiven fachlichen Votums des Wasserwirtschaftsamtes. Bei Projektanträgen zur Förderung nach Teil C Nummer 2.1.1 und 2.1.3 dieser Richtlinie erfolgt das fachliche Votum durch die Regionale Arbeitsgruppe unter Leitung des Wasserwirtschaftsamtes. Das Votum wird Bestandteil der Antragsunterlagen.

6.2 Antragsverfahren

Der Antrag ist vollständig und formgebunden in einfacher Ausfertigung bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen. Im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel werden Antragsfristen festgesetzt. Die Antragstermine sind auf der Internetseite des MLUL veröffentlicht.

6.3 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

6.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlungsanträge sind schriftlich an die Investitionsbank des Landes Brandenburg zu richten. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt im Wege der Erstattung. Mit dem Auszahlungsantrag hat der Zuwendungsempfänger eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen einschließlich der Originalbelege und der Zahlungsbelege sowie eine Dokumentation der Auftragsvergabe sowie geeignete Nachweise für Aufwen-dungen in Eigenleistung einzureichen.

Die Auszahlung eines letzten Teilbetrages in Höhe von 10 Prozent beziehungsweise des Einmalbetrages der bewilligten Zuwendungssumme erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises.

6.5 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

6.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu §§ 23 und 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Die Daten des Zuwendungsempfängers werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.

Teil D Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 31. Mai 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der naturnahen Entwicklung von Gewässern und zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes vom 2. Februar 2017 (ABl. S. 227) außer Kraft. Förderanträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht und bis zum Inkrafttreten nicht bewilligt wur-den, werden nach dieser Richtlinie behandelt.