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Festsetzung von Geldbußen bei melderechtlichen Ordnungswidrigkeiten

Festsetzung von Geldbußen bei melderechtlichen Ordnungswidrigkeiten
vom 12. April 2016
(ABl./16, [Nr. 18], S.491)

Zum Zwecke der einheitlichen Ahndung von melderechtlichen Ordnungswidrigkeiten sollen die in der Anlage aufgeführten Geldbußen (Bußgeldkatalog) festgesetzt werden.

Ordnungswidrigkeiten nach § 54 des Bundesmeldegesetzes (BMG) können in den Fällen des § 54 Absatz 1 und 2 Nummer 12 und 13 BMG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen in § 54 Absatz 2 BMG genannten Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

Das Mindestmaß der Geldbuße beträgt nach § 17 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 5 Euro. Das Höchstmaß ermäßigt sich gemäß § 17 Absatz 2 OWiG bei fahrlässigem Handeln auf die Hälfte.

Die im Bußgeldkatalog angegebenen Höchstbeträge sollen regelmäßig bei vorsätzlichem und die Mindestbeträge bei fahrlässigem Handeln festgesetzt werden.

Gemäß § 56 Absatz 1 OWiG kann die Verwaltungsbehörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 Euro bis 55 Euro erheben. Sie kann auch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

Die im Bußgeldkatalog angegebenen Geldbußen sind hinsichtlich ihrer Höhe so gestaffelt, dass bei fahrlässigem Handeln die Verstöße regelmäßig mit Verwarnungsgeldern belegt werden können. In den meisten Fällen bleibt die Höhe der Geldbuße auch bei vorsätzlichem Handeln im Rahmen eines Verwarnungsgeldes. Bei Verstößen, bei denen zu erwarten ist, dass sie mit einer Geldbuße über 35 Euro geahndet werden, ist ein Bußgeldverfahren einzuleiten.

Die im Bußgeldkatalog angegebenen Bemessungsgrenzen bewirken eine gleichmäßige Behandlung für häufig vorkommende Ordnungswidrigkeitstatbestände. Dies schließt nicht aus, dass in Einzelfällen, die von der üblichen Verwirklichung dieser Tatbestände abweichen, auch höhere oder niedrigere Geldbußen festgesetzt werden dürfen. Eine entsprechende Unterschreitung oder Überschreitung des obigen Bemessungsrahmens ist somit in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens möglich.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.

Der Erlass des Ministeriums des Innern „Festsetzung von Geldbußen bei melde-, ausweis- und passrechtlichen Ordnungswidrigkeiten“ vom 9. November 2009 (ABl. S. 2390) tritt mit Ablauf des 30. April 2016 außer Kraft.

Anlagen

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