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Richtlinie über die Entschädigung der nicht-parlamentarischen (ehrenamtlichen) Mitglieder der G 10-Kommission

Richtlinie über die Entschädigung der nicht-parlamentarischen (ehrenamtlichen) Mitglieder der G 10-Kommission
vom 12. September 2018
(ABl./18, [Nr. 44], S.1043)

Aufgrund des § 2 Absatz 6 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (GVBl. I S. 286), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 16) geändert worden ist, wird die Entschädigung der nicht-parlamentarischen (ehrenamtlichen) Mitglieder der G 10-Kommission wie folgt geregelt:

1 Arten der Entschädigung

Die nicht-parlamentarischen Mitglieder der G 10-Kommission erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen nach Maßgabe der Nummern 2 bis 5 dieser Richtlinie

  • Entschädigung für Aufwand,
  • Reisekostenvergütung,
  • Entschädigung für Verdienstausfall.

2 Entschädigung für Aufwand

Die nicht-parlamentarischen Mitglieder erhalten zur Abgeltung der mit dem Ehrenamt verbundenen und ihrer sonstigen persönlichen Aufwendungen (beispielsweise der Kosten für Kommunikationsmedien und Fachliteratur) eine quartalsweise gezahlte pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 Euro.

3 Reisekostenvergütung

3.1 Den nicht-parlamentarischen Mitgliedern werden für Reisen vom Wohn- beziehungsweise Dienstort zum Ort der Sitzung Reisekostenvergütungen (Fahrtkostenerstattung beziehungsweise Wegstreckenentschädigung sowie Tage- und Übernachtungsgeld) gewährt. Die Auslagen ortsansässiger nicht-parlamentarischer Mitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlass der Sitzung werden nicht vergütet. Für Reisen während der Sitzungsdauer zum Wohnort und zurück werden Fahrtkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

3.2 Reisekostenvergütungen im Sinne von Nummer 3.1 werden ebenfalls für Reisen der nicht-parlamentarischen Mitglieder vom Aufenthaltsort zum Sitz des Landtages gewährt, wenn diese im Rahmen eines schriftlichen Eilverfahrens durchgeführt werden. Nummer 3.1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

3.3 Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für die Teilnahme nicht-parlamentarischer Mitglieder an Reisen der G 10-Kommission setzt eine vorherige Genehmigung voraus. Die für die Antragstellung und Genehmigung von Reisen parlamentarischer Gremien des Landtages geltenden Vorschriften finden auf Reisen nicht-parlamentarischer Mitglieder der G 10-Kommission entsprechend Anwendung.

3.4 Die Höhe der Reisekostenvergütung bemisst sich nach den im Land Brandenburg geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Erstattung von Reisekosten.

4 Entschädigung für Verdienstausfall

4.1 Nicht-parlamentarische Mitglieder, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, wobei höchstens der Betrag anzusetzen ist, der einem Zeugen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sach-verständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Höchstbetrag zusteht.

4.2 Der Verdienstausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

4.3 Nicht-parlamentarische Mitglieder, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (selbstständig oder freiberuflich Tätige) erhalten einen Verdienstausfall bis zu einem Höchstsatz, der einem Zeugen nach dem JVEG zusteht. Der Verdienstausfall ist glaubhaft zu machen (beispielsweise durch die Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden oder nachgewiesenen Erfahrungswerten über das Einkommen von berufsständischen Kammern).

4.4 Verdienstausfall wird ausschließlich für die Teilnahme an Sitzungen der G 10-Kommission oder aufgrund der Durchführung eines schriftlichen Eilverfahrens einschließlich der notwendigen Reise- und Wartezeiten, jedoch höchstens für zehn Stunden je Tag, gewährt. Für die letzte begonnene Stunde wird bei einer Inanspruchnahme bis 30 Minuten der jeweils halbe Betrag je Stunde, darüber hinausgehend der jeweils volle Betrag je Stunde berechnet.

5 Geltendmachung und Auszahlung

5.1 Die Entschädigung für Aufwand nach Nummer 2 wird zum Ende des Quartals gezahlt und ab dem Monat des Inkrafttretens dieser Richtlinie gewährt. In den folgenden Wahlperioden beginnt die Zahlung mit dem Ersten des Monats, in dem das nicht-parlamentarische Mitglied berufen wurde. Die Zahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft in der G 10-Kommission endet. Beginnt oder endet die Mitgliedschaft in der G 10-Kommission innerhalb eines Quartals, wird die Aufwandsentschädigung nach Nummer 2 anteilig gezahlt.

Werden Tatsachen bekannt, dass die Tätigkeit in der G 10-Kommission (beispielsweise aufgrund einer Erkrankung) länger als ein Quartal nicht ausgeübt werden kann, wird die Zahlung der Entschädigung für Aufwand eingestellt.

5.2 Anträge auf Entschädigungen nach den Nummern 3 bis 4 sind unter Angabe der Bankverbindung an die Verwaltung des Landtages zu richten. Die Anträge sind binnen sechs Monaten nach Ende der Sitzung beziehungsweise Durchführung der Reise zu stellen.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. April 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Entschädigung der Mitglieder der G 10-Kommission vom 17. April 1996 (ABl. S. 454), die zuletzt durch Beschluss des Präsidiums des Landtages vom 22. September 2004 (ABl. S. 742) geändert worden ist, außer Kraft.