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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (1) Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Gewährung von Zuwendungen für die Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen (MIL-Forst-RL)


vom 1. Januar 2011
(ABl./11, [Nr. 15], S.647)

zuletzt geändert durch Erlass des MIL vom 7. Februar 2014
(ABl./14, [Nr. 09], S.356)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2015 durch Erlass des MIL vom 7. Februar 2014
(ABl./14, [Nr. 09], S.356)

1 Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt zur Erhaltung der Kulturlandschaft und der Wälder, der damit zusammenhängenden biologischen Vielfalt sowie zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen gemäß jeweils genannter Rechtsgrundlage Zuwendungen für:

I Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft
II Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
III Erhöhung der Wertschöpfung der forstwirtschaftlichen Primärerzeugung (entfällt)
IV Waldbrandvorbeugung

Die Maßnahmen dienen der Sicherung der Schutz-, Erholungs- und Nutzfunktionen des Waldes sowie der Verbesserung der Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

I Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft

I.1 Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins (EPLR), Maßnahmeschwerpunkt 5.3.2.2.7, des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK), in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu § 44 Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft.

Ziel der Förderung

Ziel der Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft ist die Entwicklung von ökologisch und ökonomisch stabilen Waldstrukturen zur Erhöhung der Multifunktionalität der Wälder.

I.2  Gegenstand der Förderung

I.2.1 Erstellung eines einfachen Standortgutachtens in Form einer nachvollziehbaren Anbauempfehlung für die zu fördernde Maßnahme.

I.2.2 Langfristige Überführung von Nadelholzreinbeständen in standortgerechte und stabile Mischbestände, sofern der vorhandene Bestand mindestens 60 Jahre alt ist und eine Überschirmung (Bestockungsgrad > 40 Prozent) der Verjüngung für mindestens zehn Jahre garantiert wird.

I.2.3 Umbau nicht standortgerechter Laubholzreinbestände in standortgerechte und stabile Laubholzmischbestände mit Laubbaumarten.

I.2.4 Umbau von Beständen, die durch Wurf, Bruch, Waldbrand, sonstige Naturereignisse oder Splitterbefall geschädigt sind, in standortgerechte stabile Mischbestände.

Hinweis

Maßnahmen zur Realisierung gemäß den Nummern I.2.2 bis I.2.4 sind:

  • Ergänzung von Naturverjüngungen unter Verwendung von Laubbaumarten,
  • Naturverjüngung, Saat oder Pflanzung mit Laubbaumarten.

I.2.5 Gestaltung eines 10 bis 30 Meter breiten naturnahen Waldrandes durch Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern einschließlich Kulturpflege während der ersten fünf Jahre nach Begründung der Kultur sowie Schutz der Kultur (Weiterführende Hinweise zur Gestaltung des Waldrandes können dem Merkblatt „Waldrandgestaltung“ entnommen werden.).

I.2.6 Nachbesserungen, wenn nach Anlage einer Naturverjüngung, Saat oder Pflanzung, einer Ergänzung, eines Umbaus oder eines Waldrandes infolge natürlicher Ereignisse, außer Wildschäden, Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder 1 Hektar zusammenhängende Fläche aufgetreten sind.

Es sind maximal zwei Nachbesserungen in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur förderfähig.

I.2.7 Pflege der Flächen im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen.

I.2.7.1 Kulturpflege in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur.

I.2.7.2 Jungwuchspflege bis zu einer Oberhöhe von 7 Metern.

I.2.8 Von einer Förderung ausgeschlossen:

I.2.8.1 Waldumbaumaßnahmen, denen eine rechtliche Verpflichtung zur Kompensation zugrunde liegt.

I.2.8.2 Flächen, die dem Eigentümer nach § 3 Absatz 12 bis 14 des Ausgleichsleistungsgesetzes1 unentgeltlich übertragen worden sind.

I.3 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

I.3.1 Natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen.

I.3.2 Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des § 18 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 29 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung.

I.3.3 Als Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken der vorgenannten Personen sind nicht förderfähig.

I.4 Zuwendungsvoraussetzungen

I.4.1 Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin muss Eigentümer der begünstigten Waldfläche sein oder für Pachtflächen eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers zur geplanten Maßnahme vorlegen.

I.4.2 Die begünstigte Waldfläche muss sich im Land Brandenburg befinden.

I.4.3 Bei der Antragstellung ist die Vorlage einer kartenmäßigen Darstellung der Projekte, die die Lage des Projektes in Bezug zu beanspruchten Flurstücken und die örtliche Forstadresse darstellt, erforderlich.

I.4.4 Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nur auf der Grundlage einer fachlichen Beurteilung durch die  untere Forstbehörde zulässig.

I.4.5 Die Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn die Verwendung standortgerechter Baumarten erfolgt und das verwendete Saat- und Pflanzgut den für das Anbaugebiet geeigneten Herkünften gemäß den Herkunftsempfehlungen für das Land Brandenburg entspricht.(http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/detail.php/450425)

I.4.6 Für die Anlage von Waldrändern ist gebietsheimisches und standortgerechtes Pflanzenmaterial aus regionalem, herkunftsgesichertem Saatgut zu verwenden. Näheres hierzu regelt der „Erlass zur Verwendung einheimischer Gehölzarten aus regionalen Herkünften“ in der jeweils geltenden Fassung.

I.4.7 Für Maßnahmen nach den Nummern I.2.2 bis I.2.4 gilt der Erlass zur Neufassung der Bestandeszieltypen für die Wälder des Landes Brandenburg vom 8. Juni 2006, Geschäftszeichen: 42-81010-BZT#33344/2006, aktualisiertes Geschäftszeichen: m34-3611/5#33344/2006.(http://www.mugv.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.4595.de/bzt_brdb.pdf)

Für Maßnahmen zur Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen von Umweltzielen (zum Beispiel in Natura 2000-Gebieten, in Wasserschutzgebieten und Mooreinzugsgebieten) ist der naturnächste Bestockungszieltyp (BZT-N) bei der Baumartenwahl anzuwenden. Im Antrag ist anzugeben, ob die zu fördernde Maßnahme auf Flächen dieser Gebietskulisse realisiert werden soll. Gegebenenfalls ist vom Antragsteller eine entsprechende Auskunft darüber bei der unteren Forstbehörde oder der zuständigen unteren Naturschutzbehörde einzuholen.

I.4.8 Die Förderung der Maßnahmen gemäß den Nummern I.2.2 bis I.2.4 soll vorrangig auf ziemlich armen und mittleren Standorten erfolgen.

I.4.9 Dem Antrag ist ab einem Investitionsvolumen von 50 000 Euro (vgl. Nummer I.5.4.2 dieser Richtlinie) eine Bestätigung der Hausbank über die Sicherung der Gesamtfinanzierung beizufügen.

I.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

I.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

I.5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung (gemäß Anlage)

I.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

I.5.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

I.5.4.1 Förderfähig für flächenbezogene Maßnahmen nach den Nummern I.2.2 bis I.2.7 sind Ausgaben für:

  • Beseitigung (Abräumkosten) von unverwertbarem Aufwuchs/Material bei Maßnahmen nach Nummer I.2.4,
  • Kulturvorbereitung bei flächendeckender verjüngungsbehindernder Vegetation,
  • Bodenbearbeitung (Eine flächige in den Mineralboden eingreifende Bodenbearbeitung wird nur in begründeten Einzelfällen gefördert.),
  • Saat oder Pflanzung einschließlich Saatgut und Pflanzen,
  • Schutz der Kultur und Naturverjüngung gegen Wild durch Zaun.

I.5.4.2 Die Gesamtzuwendung für forstwirtschaftliche Maßnahmen nach diesem Maßnahmebereich darf pro Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin (außer für anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse) im Jahr 50 000 Euro nicht überschreiten (Kappungsgrenze). Die oberste Forstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

I.5.4.3 Die Festbeträge werden jährlich überprüft.

I.5.4.4 Die förderfähigen Ausgaben vermindern sich um die Zuschüsse und Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen.

I.5.4.5 Bei einer Zuwendung von über 50 000 Euro sind bei der Vergabe von Aufträgen die jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften (VOL/VOB/VOF) einzuhalten.

I.5.4.6 Die Zuwendung darf die tatsächlich entstandenen förderfähigen Kosten nicht übersteigen.

I.5.5 Bagatellgrenze:

Zuwendungshöhe 2 500 Euro je Antrag, für Nachbesserungen gemäß Nummer I.2.6 und Pflegemaßnahmen gemäß Nummer I.2 beträgt die Zuwendungshöhe 500 Euro je Antrag.

I.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

I.6.1 Eigentums- oder Besitzwechsel sowie der Wegfall oder die Änderung von für die Bewilligung maßgeblichen Umständen sind gemäß Nummer 5.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (GV) (ANBest-G) der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

I.6.2 Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P/Nummer 7.1 ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages vorzulegen (siehe Nummer 7.3.2 dieser Richtlinie).

I.6.3 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die nach Nummer I.2 begünstigten Waldflächen (nach der zuletzt geförderten Maßnahme) innerhalb von 20 Jahren nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet beziehungsweise behandelt werden.

I.6.4 Soweit bei einem Verkauf von nach dieser Richtlinie begünstigten Waldflächen innerhalb des Zweckbindungszeitraumes der Erwerber nicht bereit ist, die vorstehenden Verpflichtungen durch schriftliche Einverständniserklärung zu übernehmen, kann die Zuwendung verzinst zurückgefordert werden.

I.6.5 Über die Bestimmungen der Nummern 7.3 und 7.4 ANBest-P hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof und die zuständigen Bundesbehörden berechtigt, beim Zuwendungsempfänger/bei der Zuwendungsempfängerin zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

I.6.6 Über die Bestimmungen der Nummer 8.2 ANBest-G hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, die zuständigen Bundesbehörden und der Bundesrechnungshof berechtigt, beim Zuwendungsempfänger/bei der Zuwendungsempfängerin zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

I.6.7 Maßnahmen innerhalb eines Maßnahmebereiches können in einem Antrag zusammengefasst werden. Bei der Beantragung einer Zuwendung für die Kulturpflege oder Nachbesserung von geförderten Waldumbaumaßnahmen gemäß den Nummern I.2.2 bis I.2.4 ist der Bezug zur Erstinvestition darzustellen.

II Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse

II.1 Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK), in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu § 44 Zuwendungen zur Förderung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen.

Ziel der Förderung

Das Ziel der Förderung ist die Entwicklung eigenständiger, selbstständig wirtschaftender, für neue Mitglieder und neue Geschäftsfelder offener forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse. Das Erreichen einer stabilen Marktposition zur Umsatzsteigerung sowie die Vermarktung von Holz sind die wichtigsten Aufgaben der Zusammenschlüsse.

II.2 Gegenstand der Förderung

II.2.1 Geschäftsführung

Förderfähig sind die angemessenen Ausgaben für die Geschäftsführung des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses und für die Beratung der Mitglieder im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben. Dazu gehören:

II.2.1.1 Gründungs- und Fusionskosten,

II.2.1.2 Personalkosten,

II.2.1.3 Reisekosten,

II.2.1.4 Geschäftskosten einschließlich Büroeinrichtung, Büromaschinen und -geräte,

II.2.1.5 Versicherungskosten, soweit das zu versichernde Risiko unmittelbar den forstwirtschaftlichen Zusammenschluss betrifft,

II.2.1.6 Kosten für die Fortbildung der Beratungskräfte einschließlich der Beschaffung von Lehrmitteln,

II.2.1.7 Kosten, die in Verbindung mit der Zusammenfassung des Holzangebotes stehen.

II.2.2 Mobilisierungsprämie für Holz

II.2.2.1 Überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes durch Forstbetriebsgemeinschaften oder forstwirtschaftliche Vereinigungen.

II.2.2.2 Koordinierung des überregionalen Holzabsatzes durch forstwirtschaftlichen Vereinigungen.

II.2.3 Von der Förderung sind ausgeschlossen:

II.2.3.1 Abschreibungen für Investitionen, Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und vergleichbare Aufwendungen.

II.2.3.2 Kosten, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (Holzernte, Holzbringung, Lagerung von Holz und Gewinnung sonstiger Forsterzeugnisse) und sonstige nicht zur Verwaltung und zur Beratung gehörende Betriebsausgaben.

II.2.3.3 Die anteiligen Kosten nach den Nummern II.2.1 und II.2.3 angegliederter Forstbetriebe des Bundes und der Länder sowie nichtländlicher Gemeinden. Als Maßstab gilt die Mitgliedsfläche.

II.2.3.4 Aufwendungen für Mitgliedsflächen in anderen Bundesländern.

II.3 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des § 18 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 29 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung.

II.4 Zuwendungsvoraussetzungen

II.4.1 Ausgaben für die Geschäftsführung gemäß Nummer II.2.1 können nur den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen gewährt werden, die ab 2007 bis Ende 2013 erstmalig eine Bewilligung für die Ausgaben der Geschäftsführung zu den damaligen Konditionen erhalten haben. Diese Förderung kann ab Erstbewilligung bis zum Ende des bereits begonnenen 10-jährigen Förderzeitraums unter nachstehenden Voraussetzungen fortgesetzt werden: Neugründung, wesentliche Erweiterung oder Fusion anerkannter forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und der Förderung der Forstwirtschaft in der jeweils geltenden Fassung. Als wesentliche Erweiterung gilt die Zunahme der Mitgliederzahl oder der Fläche des anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses um mindestens 30 Prozent oder 300 Hektar bei gleichzeitiger Einhaltung der nachstehenden in den Nummern II.4.2 bis II.4.4 festgelegten Effizienzkriterien. Stichtag zur Feststellung der wesentlichen Erweiterung ist der Stand der Mitgliedsfläche zum 31. Dezember 2010.

II.4.2 Mitgliedsfläche: mindestens 800 Hektar

II.4.3 Mitgliederzahl: mindestens 100 Mitglieder

II.4.4 Teilnahme am Testbetriebsnetz forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und des Kleinprivatwaldes in Brandenburg (TBN Forst-BB).

II.4.5 Maßnahmen gemäß den Nummern II.2.1 bis II.2.3 werden nur gefördert, wenn sie die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (De-minimis-Beihilfen) vom 15. Dezember 2006 erfüllen. Danach dürfen die im Rahmen der De-minimis-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren je Begünstigter nicht überschreiten.

II.4.6 Förderfähig gemäß Nummer II.2.3 ist ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss, der eine Mindestvermarktungsmenge von zwei Erntefestmetern (Efm) Holzeinschlag je Hektar Mitgliedsfläche und Jahr vermarktet.

II.4.7 Erfolgt die Holzvermarktung über Dritte oder wird das bei dem Zusammenschluss für die Holzvermarktung angestellte Personal von öffentlichen Verwaltungen gestellt, so können keine Prämien gemäß Nummer II.2.3 in Anspruch genommen werden.

II.4.8 Maßnahmen gemäß Nummer II.2.2 werden nur bei Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal gefördert

II.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

II.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

II.5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

II.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

II.5.4 Bagatellgrenze: Zuwendungshöhe

2 500 Euro je Antrag

II.5.5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

II.5.5.1 Der Zuschuss für Ausgaben der Geschäftsführung gemäß Nummer II.2.1 wird auf der Grundlage des wirtschaftlichsten von mindestens drei Angeboten ermittelt (ausgenommen hiervon sind die Personalkosten von Beschäftigten des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses gemäß Nummer II.2.1.2) und beträgt höchstens 40 000 Euro je Jahr.

II.5.5.2 Der Fördersatz für Kosten der Geschäftsführung gemäß Nummer II.2.1 beträgt:

Jahre nach Anerkennung bzw. Fusion Fördersatz zu den förderfähigen Ausgaben
bis 4 60 %
5 - 7 50 %
8 - 10 40 %

II.5.5.3 Der Zuschuss für Aufwendungen für die überbetriebliche Holzvermarktung gemäß Nummer II.2.2.1 beträgt 2 Euro je Festmeter.

II.5.5.4 Der Zuschuss für die Maßnahmen gemäß Nummer II.2.2.2, die der Vorbereitung, dem Abschluss und der Erfüllung von Rahmenverträgen im Auftrag der Mitglieder dienen, beträgt 0,20 Euro je Festmeter.

II.5.6 Förderfähig ist ausschließlich die Holzmenge, die für die Mitglieder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses vermarktet wird. Der Fördersatz kann für die jeweilige Holzmenge nur einmal beantragt werden. Nicht in Festmeter verkaufte Hölzer werden in Festmeter umgerechnet. Für Kurzholz (Raummeter) gilt der Faktor 0,70 und für Waldhackgut (Schüttraummeter) der Faktor 0,40. Weitere Sortimente, zum Beispiel Stangen, werden nicht mitgerechnet.

II.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

II.6.1 Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P/Nummer 7.1 ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages vorzulegen (siehe  Nummer 2.3.3 dieser Richtlinie).

II.6.2 Bei der Festsetzung von Reisekosten ist das Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 20. März 1965 (BGBl. I S. 133) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

II.6.3 Maßnahmen innerhalb eines Maßnahmebereiches können in einem Antrag zusammengefasst werden.

II.6.4 Die Gesamtzuwendung gemäß Nummer II.2.2 darf 50 000 Euro für Forstbetriebsgemeinschaften und 80 000 Euro für Forstwirtschaftliche Vereinigungen je Geschäftsjahr des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses nicht überschreiten (Kappungsgrenze).

II.6.5 Über die Bestimmungen der Nummern 7.3 und 7.4 ANBest-P hinaus sind auch die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof und die zuständigen Bundesbehörden berechtigt, beim Zuwendungsempfänger beziehungsweise bei der Zuwendungsempfängerin zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

II.6.6 Eine zeitgleiche Förderung eines Zusammenschlusses gemäß den Nummern II.2.1 (Geschäftsführung)  und II.2.2 (Zusammenfassung des Holzangebots) ist nicht möglich. Ein einmaliger Wechsel von Maßnahmen gemäß Nummer II.2.1 zu Maßnahmen gemäß Nummer II.2.2 ist möglich. Die Förderhöchstdauer von zehn Jahren darf dabei insgesamt nicht überschritten werden. Bei großflächigen Naturereignissen, die den Holzmarkt erheblich beeinflussen, kann die oberste Forstbehörde temporär einen Wechsel von Maßnahmen gemäß Nummer II.2.2 zu Maßnahmen gemäß Nummer II.2.1 zulassen.

III Erhöhung der Wertschöpfung der forstwirtschaftlichen Primärerzeugung

(entfällt)

IV Waldbrandvorbeugung

IV.1 Rechtsgrundlage

Das Land gewährt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum Brandenburgs und Berlins (EPLR),  Maßnahmeschwerpunkt Nummer 5.3.2.2.6, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu § 44 Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung.

Ziel der Förderung

Unterstützung vorbeugender Aktionen zur Verringerung der Waldbrandgefährdung und Schaffung optimaler Voraussetzungen für die Waldbrandbekämpfung.

IV.2 Gegenstand der Förderung

IV.2.1 Investitionen für technische Vorkehrungen zur Waldbrandvorbeugung, einschließlich der im Vorfeld erforderlichen Untersuchungen, insbesondere:

IV.2.1.1 Anlage und Erweiterung von Löschwasserentnahmestellen (Flachspiegelbrunnen, Löschwasserteiche, Hydranten u. Ä.).

IV.2.1.2 Anlage und Unterhaltung von Waldbrandwundstreifen und den dazugehörigen Waldbrandschutzstreifen.

IV.2.1.3 Ausbau forstwirtschaftlicher Wege sowie die Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege, die dem vorbeugenden Waldbrandschutz und der -bekämpfung dienen, einschließlich der im Vorfeld erforderlichen Untersuchungen beziehungsweise Gutachten.

IV.2.1.4 Maßnahmen, wie zum Beispiel Brückensanierungen, Durchlässe und Furten, die im Zusammenhang mit  Wegebaumaßnahmen erforderlich sind.

IV.2.2 Investitionen für Waldbrandriegelsysteme:

IV.2.2.1 Auf- und Ausbau von Waldbrandriegelsystemen mit einer maximalen Tiefe bis zu 50 Meter durch Laubholzstreifen. Pflanzung von heimischen Bäumen und Sträuchern einschließlich Kulturpflege während der ersten fünf Jahre nach Begründung der Kultur sowie Schutz der Kultur.

IV.2.2.2 Nachbesserungen, wenn nach Anlage des Waldriegelsystems infolge natürlicher Ereignisse (außer infolge von Wildschäden) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 Prozent der Pflanzenzahl oder 1 Hektar zusammenhängende Fläche aufgetreten sind. Es sind maximal zwei Nachbesserungen in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur förderfähig.

IV.2.2.3 Pflege der Flächen im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen in den ersten fünf Jahren nach Begründung der Kultur.

IV.2.2.4 Jungwuchspflege bis zu einer Oberhöhe von 7 Metern.

IV.2.3 Von einer Förderung ausgeschlossen:

IV.2.3.1 Flächen, die dem Eigentümer nach § 3 Absatz 12 bis 14 des Ausgleichsleistungsgesetzes3 unentgeltlich übertragen worden sind.

IV.2.3.2 Wegebaumaßnahmen auf öffentlichen Straßen.

IV.3 Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

IV.3.1.1 Natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen.

IV.3.1.2 Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des § 18 des Bundeswaldgesetzes in Verbindung mit § 29 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung.

IV.3.2 Als Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken der vorgenannten Personen sind nicht förderfähig.

IV.4 Zuwendungsvoraussetzungen

IV.4.1 Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin muss Eigentümer der begünstigten Waldfläche sein oder für Pachtflächen eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers zur geplanten Maßnahme vorlegen.

IV.4.2 Die begünstigte Waldfläche muss sich im Land Brandenburg befinden.

IV.4.3 Bei der Antragstellung ist die Vorlage einer kartenmäßigen Darstellung der Projekte, die die Lage des Projektes in Bezug zu beanspruchten Flurstücken und die örtliche Forstadresse darstellt, erforderlich.

IV.4.4 Wegbefestigungen durch Versiegelung (zum Beispiel Schwarz- und Betondecken) sind nur nach Einzelfallentscheidung möglich.

IV.4.5 Die Maßnahmen gemäß Nummer IV.2 sind in Waldschutzplänen durch die untere Forstbehörde in Zusammenarbeit mit den Behörden des Katastrophenschutzes festgelegt. Mit einer dem Antrag beigefügten Stellungnahme der unteren Forstbehörde ist nachzuweisen, dass die beantragte Maßnahme Bestandteil eines solchen Waldschutzplanes4 ist.

IV.4.6 Die Gesamtzuwendung nach diesem Maßnahmebereich darf pro Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin im Jahr 100 000 Euro nicht überschreiten (Kappungsgrenze). Die oberste Forstbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

IV.4.7 Dem Antrag ist ab einem Investitionsvolumen von 50 000 Euro eine Bestätigung der Hausbank über die Sicherung der Gesamtfinanzierung beizufügen.

IV.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

IV.5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

IV.5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

IV.5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

IV.5.4 Bagatellgrenze:

Zuwendungshöhe 2 500 Euro je Antrag; für Maßnahmen gemäß den Nummern IV.2.1.2, IV.2.2.2 bis IV.2.2.4 beträgt die Zuwendungshöhe 500 Euro je Antrag.

IV.5.5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendung:

IV.5.5.1 Der Zuschuss für Maßnahmen gemäß Nummer IV.2 wird auf der Grundlage des wirtschaftlichsten von mindestens drei Angeboten, bei einer Zuwendung von über 50 000 Euro gemäß den jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften (VOL/VOB/VOF) ermittelt und beträgt höchstens:

Zu Nr.MaßnahmeHöchstbetragMengeneinheit
IV.2.1.1 Anlage und Erweiterung von Löschwasserentnahmestellen 12 000 netto €/Stelle
IV.2.1.2 Anlage und Unterhaltung von Waldbrandwundstreifen und Waldbrandschutzstreifen 30 netto €/km
IV.2.1.3 Ausbau forstwirtschaftlicher Wege 21 netto €/lfdm

Befestigung von Wegen 12 netto €/lfdm
IV.2.2.1 Auf- u. Ausbau von Waldbrandriegelsystemen mit mind. 5 000 Stück/ha 5 000 netto €/ha
IV.2.2.2 Pflanzgut zur Unterhaltung und Pflege von Waldbrandriegelsystemen durch Nachbesserung

300

netto €/TStück

Pflanzung zur Unterhaltung und Pflege von Waldbrandriegelsystemen durch Nachbesserung 275 netto €/TStück
IV.2.2.3 Unterhaltung und Pflege von Waldbrandriegelsystemen durch Kulturpflege 350 netto €/ha
IV.2.2.4 Unterhaltung und Pflege von Waldbrandriegelsystemen drch Jungwuchspflege 250 netto €/ha

IV.5.5.2 Der Fördersatz für Maßnahmen gemäß den Nummern IV.2.1.1 bis IV.2.1.3 und IV.2.2 beträgt für den Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin des privaten Rechts 100 Prozent und für den Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin des öffentlichen Rechts 80 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Gesamtkosten.

Für Maßnahmen gemäß Nummer IV.2.1.4 beträgt der Fördersatz für den Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin des privaten und öffentlichen Rechts 80 Prozent der nachgewiesenen förderfähigen Gesamtkosten.

IV.5.5.3 Die förderfähigen Ausgaben vermindern sich um die Zuschüsse und Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen.

IV.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

IV.6.1 Eigentums- oder Besitzwechsel sowie der Wegfall oder die Änderung von für die Bewilligung maßgeblichen Umständen sind gemäß Nummer 5.2 ANBest-P beziehungsweise ANBest-G der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

IV.6.2 Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P/Nummer 7.1 ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis vor Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages vorzulegen (siehe Nummer 7.3.2 dieser Richtlinie).

IV.6.3 Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

  • baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • maschinentechnischen Ausrüstungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden; die nach Nummer IV.2.2 begünstigten Waldflächen (nach der zuletzt geförderten Maßnahme) innerhalb von 20 Jahren nicht dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet beziehungsweise behandelt werden.

IV.6.4 Soweit bei einem Verkauf von nach dieser Richtlinie begünstigten Waldflächen innerhalb des Zweckbindungszeitraumes der Erwerber nicht bereit ist, die vorstehenden Verpflichtungen durch schriftliche Einverständniserklärung zu übernehmen, kann die Zuwendung verzinst zurückgefordert werden.

IV.6.5 Bei Planung und Ausführung der Wegebau-Vorhaben sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, zum Beispiel die Richtlinie für den ländlichen Wegebau des DWA, Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Arbeitsblatt DWA-A904, Oktober 2005 in ihrer jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

IV.6.6 Über die Bestimmungen der Nummer 7.4 ANBest-P hinaus ist auch die Europäische Kommission berechtigt, beim Zuwendungsempfänger/bei der Zuwendungsempfängerin zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

IV.6.7 Über die Bestimmungen der Nummer 8.2 ANBest-G hinaus sind auch die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof berechtigt, beim Zuwendungsempfänger/bei der Zuwendungsempfängerin zu prüfen. Sofern Mittel an Dritte weitergeleitet werden dürfen, ist dieses Recht auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

IV.6.8 Maßnahmen gemäß Nummer IV.2 werden auf der Grundlage der Genehmigung der Europäischen Kommission zur Staatlichen Beihilfe Nummer N16/2009 vom 20. April 2009 gewährt.

2 Verfahren für die Maßnahmebereiche I bis IV

2.1 Anträge sind vollständig und formgebunden bis zum 15. Februar des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Stehen weitere Haushaltsmittel zur Verfügung, kann die Bewilligungsbehörde in Absprache mit der obersten Forstbehörde weitere Antragstermine festsetzen.

2.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg. Die Bewilligung der Anträge erfolgt nach festgelegten Projektauswahlkriterien. Diese werden auf nachstehender Internetseite veröffentlicht:
http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb1.c.203034.de

2.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

2.3.1 Die Auszahlungsanträge sind formgebunden bis spätestens 15. November an die Bewilligungsbehörde zu stellen.

2.3.2 Für Maßnahmebereich I 

Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf dem Wege der Erstattung. Bei externer Vergabe hat der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin mit dem Auszahlungsantrag eine Übersicht über die bezahlten Rechnungen (Belegliste) vorzulegen.

Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P/ANBest-G wird Folgendes festgelegt:

Die Auszahlung des letzten Teilbetrages beziehungsweise Einmalbetrages in Höhe von mindestens 5 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach 100 Prozent Inaugenscheinnahme durch die Bewilligungsbehörde.

2.3.3 Für Maßnahmebereich II

Die Auszahlung der Mittel für die Nummern II.2.1 und II.2.2 erfolgt im Vorschussprinzip gemäß Nummer 7.2 VV zu § 44 LHO nach Vorlage des Auszahlungsantrages.

Die Auszahlung eines Teilbetrages in Höhe von mindestens 20 Prozent der Gesamtzuwendung erfolgt erst nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises (Nummer 5.3.6 VV zu § 44 LHO in Verbindung mit Nummer 6 AN-Best-P).

2.3.4 Für Maßnahmebereich IV

Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf dem Wege der Erstattung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

2.4 Verwendungsnachweisverfahren

2.4.1 Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 6 ANBest-P und gemäß Nummer 7 ANBest-G zu erbringen.

2.4.2 Für Zuwendungen im Maßnahmebereich I ist ein Sachbericht vorzulegen. Nach Fertigstellung der Maßnahme erfolgt eine 100 Prozent Inaugenscheinnahme durch die Bewilligungsbehörde.

2.4.3 Für Zuwendungen im Maßnahmebereich IV für Kommunen genügt die Vorlage eines einfachen Verwendungsnachweises bis zu einer Höhe von 5000 Euro.

2.5 Zu beachtende Vorschriften und Regelungen

2.5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zu den §§ 23 und 44, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

2.5.2 Sofern der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, zählt die Mehrwertsteuer nicht zu den förderfähigen Kosten. Gebietskörperschaften (zum Beispiel Gemeinde/-verband oder kommunaler Zusammenschluss) haben keinen Anspruch auf eine Förderung der Mehrwertsteuer. Dies gilt auch für sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts (zum  Beispiel Zweckverbände, Kirchen oder Stiftungen des öffentlichen Rechts).

2.5.3 Aufgrund des Einsatzes von EU-Mitteln gelten vorrangig zur Landeshaushaltsordnung die einschlägigen europäischen Vorschriften für die Förderperiode 2007 - 2013, aus der die jeweils eingesetzten Fondsmittel stammen. Daraus ergeben sich Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungspflichten und der Prüfrechte.

2.5.4 Die Daten des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin werden elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die EU-Verwaltungsbehörde ELER veröffentlicht ab 2008 mindestens einmal pro Jahr ein Verzeichnis der Begünstigten, welche im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum (EPLR) eine Finanzierung erhalten (Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006).

3 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.


1 Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688)

3 Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688)

4 Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005 in Verbindung mit dem Entwicklungsplan (EPLR), Maßnahmeschwerpunkt 5.3.2.2.6

Anlagen