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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Richtlinie des Ministeriums des Innern zur Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in den Jahren 2014 und 2015 auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes (Förderrichtlinie Katastrophenschutz 2014/15 - FöRL KatS 2014/15)


vom 17. Dezember 2013
(ABl./14, [Nr. 09], S.351)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2015 durch Richtlinie des MI vom 17. Dezember 2013
(ABl./14, [Nr. 09], S.351)

Für die Gewährung von Zuwendungen an die Aufgabenträger im Katastrophenschutz nach § 44 Absatz 4 Nummer 1 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) erlässt das Ministerium des Innern folgende Richtlinie:

1 Ziel der Zuwendungsgewährung

Ziel der Zuwendungsgewährung ist die Unterstützung der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) genannten Aufgabenträger bei der Modernisierung von Einsatzfahrzeugen und Ausstattung zur Erfüllung ihrer Aufgaben im vorbeugenden und im abwehrenden Katastrophenschutz.

2 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2.1 Gemäß § 5 Nummer 4 BbgBKG hat das Land die Aufgabenträger für den Katastrophenschutz (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 BbgBKG) zu unterstützen. Hierzu gewährt es nach § 44 Absatz 4 Nummer 1 BbgBKG sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für die Beschaffung moderner Einsatztechnik/Ausstattung im Katastrophenschutz. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung und den hierfür erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

2.2 Die inhaltliche Ausgestaltung der Unterstützungsmaßnahmen erfolgt auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 sowie § 8 der Verordnung über die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzverordnung - KatSV) vom 17. Oktober 2012 in Verbindung mit den hierzu ausführenden Verwaltungsvorschriften für die Fachdienste Führung, Brandschutz und Gefahrstoffschutz, Sanität, Betreuung sowie Bergung/Teilbereich Wassergefahren vom 15. März 2013.

2.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über eine Gewährung der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Zuwendungsgewährung

3.1 Der Unterstützungsbedarf ist von den jeweils zuständigen Aufgabenträgern des Katastrophenschutzes zu ermitteln.

3.2 Unter Beachtung der jeweils gültigen DIN-Norm, des Standes der Technik sowie der Leistungsbeschreibung sind folgende Fahrzeuge der Katastrophenschutzeinheiten förderfähig:

  1. Mannschaftstransportwagen BHP 25 (MTW BHP 25) der Schnelleinsatzeinheit-Sanität (SEE-San),
  2. Mannschaftstransportwagen Führungstrupp (MTW FüTr) der SEE-San,
  3. Krad beziehungsweise Quad der Brandschutzeinheit (BSE),
  4. Kommandowagen (KdoW) der BSE,
  5. Betreuungs-Kombi/Mannschaftstransportwagen (Bt-Kombi/MTW) der Schnelleinsatzgruppe-Betreuung (SEG-Bt) beziehungsweise der Schnelleinsatzgruppe-Verpflegung (SEG-V),
  6. Mannschaftstransportwagen (MTW) der Schnelleinsatzgruppe-Führungsunterstützung (SEG-Fü),
  7. Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) der BSE beziehungsweise der Gefahrstoffeinheit (GSE),
  8. Gerätewagen-Wassergefahren (GW-WG) der Schnelleinsatzgruppe-Wassergefahren (SEG-W),
  9. Mehrzweckboot (MZB) mit Trailer der SEG-W und
  10. Gerätewagen-Taucher (GW-T) der SEG-W.

4 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die in Nummer 1 genannten Aufgabenträger für den Katastrophenschutz.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 der Landeshaushaltsordnung geregelt und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen.

5.2 Der Antragsteller hat einen angemessenen Eigenanteil gemäß Nummer 6.2 zur Finanzierung der zu fördernden Beschaffungen zu leisten und nachzuweisen. Die Ausgaben sind nur insoweit zuwendungsfähig, als diese unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vom Antragsteller im Finanzierungsplan veranschlagt worden sind.

5.3 Mit dem Antrag ermächtigt der Antragsteller die Bewilligungsbehörde, die Beschaffungsmaßnahme als Treuhänder durchzuführen.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuweisung gewährt. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

6.2 Die Zuwendungsquote wird auf Grund der überregionalen Einsetzbarkeit pro Einsatzfahrzeug auf 70 Prozent des jeweils aktuellen Beschaffungspreises festgelegt.

Die vorgenannte Zuwendungsquote kann durch die Bewilligungsbehörde auf bis zu maximal 80 Prozent des jeweils aktuellen Beschaffungspreises angehoben werden, sofern der Landkreis oder die kreisfreie Stadt besondere Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsfonds, insbesondere nach § 16 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes erhält beziehungsweise die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Bedarfszuweisung vorliegen.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) gemäß Nummer 5.1 VVG zu § 44 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung.

7.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die mit der Zuwendungsgewährung beschafften Fahrzeuge/Ausstattungen über eine Regelnutzungsdauer von 20 Jahren für den Zuwendungszweck zu verwenden. Ausnahmen können von der Bewilligungsbehörde auf Antrag des Zuwendungsempfängers genehmigt werden.

7.3 Einsatzfahrzeuge sind vor ihrer Zulassung durch die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katas-
trophenschutz technisch abzunehmen.

8 Verfahren

8.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg. Das Ministerium des Innern kann diese Aufgabe auf eine nachgeordnete Behörde oder Einrichtung übertragen. Eine Aufgabenübertragung ist im Amtsblatt bekannt zu geben.

8.2 Anträge sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (Zuwendungsantrag) zu stellen.

8.3 In den Jahren 2014 und 2015 werden folgende Fahrzeugtypen ausgeschrieben:

  1. MTW BHP 25,
  2. MTW FüTr der SEE-San,
  3. Krad/Quad der BSE,
  4. KdoW der BSE,
  5. BtKombi/MTW der SEG-Bt beziehungsweise der SEG-V und
  6. MTW der SEG-Fü.

Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln können in begründeten Ausnahmefällen darüber hinaus Zuwendungen auch für die unter Nummer 3.2 Buchstabe g bis j genannten Fahrzeugtypen gewährt werden.

Für die Beschaffung legen die in Nummer 1 genannten Aufgabenträger ihre Anträge der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vor. Mit Antragstellung verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger, den kommunalen Eigenanteil zu tragen. In dem Antrag ist eine Erklärung abzugeben, ob der Antrag im Fall der Nichtberücksichtigung im Antragsjahr auch für das Folgejahr aufrechterhalten wird.

8.4 Die Auszahlung der Zuwendungen ist bei der Bewilligungsbehörde abzufordern.

8.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

9.1 Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

9.2 Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums des Innern zur Gewährung von Zuwendungen für Investitionen auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes gemäß § 44 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (Förderrichtlinie Katastrophenschutz) vom 20. Februar 2012 außer Kraft.