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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Gewährung von Zuschüssen für Familienferienreisen

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Gewährung von Zuschüssen für Familienferienreisen
vom 10. Januar 2018
(ABl./18, [Nr. 4], S.146)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2019 durch Richtlinie des MASGF vom 10. Januar 2018
(ABl./18, [Nr. 4], S.146)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Vorschriften der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für Familienferienreisen.

1.2 Ein Anspruch der antragstellenden Person auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

1.3 Ziel der Förderung ist es, durch einen Zuschuss des Landes Familien mit geringem Einkommen Familienferienreisen zu erleichtern. Ein gemeinsamer Urlaub ist wesentlicher Bestandteil des Familienlebens, fördert den Zusammenhalt der Familie und eröffnet neue Perspektiven. Gemeinsame Erlebnisse in der Familie tragen zum Wohlbefinden aller Familienmitglieder bei und leisten einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Gesundheit. Familien sollen - unabhängig von ihrer finanziellen Situation - geeignete Angebote für Familienferienreisen wahrnehmen können.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Familienferienreisen mit Kindern in Familienferienstätten oder anderen für den Zweck der Familienerholung geeigneten und finanziell angemessenen Einrichtungen und Ferienunterkünften.

2.2 Gefördert werden Familienferienreisen in Quartiere, die als Beherbergungsbetriebe beziehungsweise Ferienunterkünfte betrieben werden. Weiterhin sind Familienreisen mit gemieteten Wohnwagen beziehungsweise Wohnmobilen sowie auf Zeltplätze förderfähig. Aufenthalte bei Verwandten oder sonstige Unterkünfte in privaten Wohnungen, die nicht als Ferienunterkunft gemeldet sind, beziehungsweise Familienreisen mit privaten Wohnwagen beziehungsweise Wohnmobilen sind nicht förderfähig.

3 Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Familien mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt im Land Brandenburg.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Familien im Sinne dieser Richtlinie sind alle Lebensformen des privaten Zusammenlebens mit Kindern, für die Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogen werden. Damit sollen Ehepaare mit Kindern, allein erziehende Mütter und Väter, nichteheliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit Kindern sowie Patchwork- und Pflegefamilien erfasst werden. Auch Großeltern, die gemeinsam mit Familien oder allein mit ihren Enkelkindern verreisen, können Zuschüsse erhalten.

4.2 Bei der Förderung sollen insbesondere Familien mit geringem Einkommen und in besonderen Belastungssituationen wie zum Beispiel Alleinerziehende, Familien mit einem behinderten Familienmitglied oder Familien mit Migrationshintergrund berücksichtigt werden.

4.3 Zuschüsse können nur für Familienmitglieder gewährt werden, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Land Brandenburg haben.

4.4 Die Beantragung der Zuschüsse für eine Familie soll spätestens acht Wochen vor Reiseantritt erfolgen. Eine Bezuschussung ist nur einmal jährlich möglich.

4.5 Die Reisedauer soll mindestens fünf und höchstens 14 Tage betragen. In begründeten Einzelfällen, zum Beispiel bei Erholungsaufenthalt der Familien in einer Familienferienstätte und gleichzeitiger Teilnahme an Familienbildungsveranstaltungen, sind Abweichungen von der Mindestreisedauer zulässig. An- und Abreisetage gelten als ein Tag.

4.6 Familien, die im letzten Monat vor beziehungsweise im Monat der Antragstellung Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und/oder Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Kinderzuschlag für Eltern mit geringem Einkommen nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Leistungen nach dem Wohngeldgesetz beziehen und die sonstigen Voraussetzungen für die Ferienzuschüsse gemäß dieser Richtlinie erfüllen, erhalten die Zuschüsse ohne weitere Einkommensprüfung. Die entsprechenden Bescheide sind mit dem Antrag vorzulegen.

4.7 Ansonsten gilt:

Das monatliche Einkommen darf 150 Prozent der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II (§ 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) und des Sozialgeldes (§ 23 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht überschreiten. Maßgebend sind jeweils die am Jahresanfang gültigen Sätze. Bei durch die Familien selbst genutztem Wohneigentum werden 30 Prozent des Familiennettoeinkommens als Wohnkosten berücksichtigt. Für allein sorgeberechtigte Mütter und Väter ist ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.

4.8 Als Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gilt das Familiennettoeinkommen.

4.8.1 Zum Familiennettoeinkommen zählen alle Einkünfte der Familienangehörigen einschließlich Kindergeldleistungen, Elterngeldleistungen, soweit diese die Höhe des Mindestelterngeldes nach § 2 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes überschreiten, Unterhaltsleistungen, Ausbildungsbeihilfen, soweit diese nicht darlehensweise gewährt werden, Renten und Leistungen nach dem Wohngeldgesetz. Als Berechnungsgrundlage gilt das Familiennettoeinkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung.

4.8.2 Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zur Höhe des Mindestelterngeldes nach § 2 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, Mehraufwandsentschädigungen nach § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Kinderzuschlag für Eltern mit geringem Einkommen nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zählen nicht zum Einkommen.

4.9 Als Einkommen bei Selbstständigen gilt die Summe der im letzten Kalenderjahr vor Antragstellung erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten anderer Familienangehöriger ist nicht zulässig. Steht das Einkommen des letzten Kalenderjahres bei Antragstellung noch nicht fest, so wird das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres zugrunde gelegt. Ist das Einkommen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich geringer als das zugrunde zu legende Einkommen des letzten beziehungsweise vorletzten Kalenderjahres, ist vom glaubhaft gemachten Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen.

4.10 Zuschüsse können auch für Kinder, für die die antragstellende Person sorge- beziehungsweise umgangsberechtigt ist, die aber nicht in ihrem Haushalt leben, gewährt werden. Bei der Einkommensermittlung sind regelmäßig die tatsächlichen Verhältnisse im Haushalt der antragstellenden Person maßgebend.

4.11 Reisen Großeltern gemeinsam mit Familien oder Enkelkindern, sind die Zuschüsse jeweils getrennt auf der Grundlage des Einkommens der Familie (auch wenn die Enkelkinder allein mit den Großeltern reisen) und der Großeltern zu berechnen. Pro Familie ist ein separater Antrag zu stellen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Höhe der Zuwendung:

Die Höhe des Zuschusses für die Familienferienreisen beträgt pro Tag für jedes mitreisende Familienmitglied 8 Euro.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Die Anträge auf Zuschüsse für Familienferienreisen sind zu stellen beim

Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg
Dezernat 53
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus

Tel.: 0355 2893-800 oder -853
E-Mail: familienferien@lasv.brandenburg.de

6.1.2 Die Anträge sollen acht Wochen vor Reiseantritt, in jedem Fall jedoch vor Beginn der Reise in vollständiger Form einschließlich einer Buchungsbestätigung vorliegen. Unvollständige beziehungsweise nach Reisebeginn eingehende Anträge dürfen nicht berücksichtigt werden. Für Anträge sind die durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formulare zu verwenden.

6.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren

6.2.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

6.2.2 Die Auszahlung der bewilligten Zuschüsse wird durch die Bewilligungsbehörde regelmäßig frühestens vier Wochen vor Reisebeginn vorgenommen.

6.3 Verwendungsnachweisverfahren

6.3.1 Als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuschüsse legen die Familien der Bewilligungsbehörde einen Beleg über die vollständige Zahlung der Unterkunft/Reise vor.

6.3.2 Der Zahlungsbeleg muss spätestens 14 Tage nach Rückkehr bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Wird der Beleg auch nach wiederholter Aufforderung nicht eingereicht, können die Zuschüsse für Familienferienreisen zurückgefordert und für die nachfolgenden zwei Kalenderjahre versagt werden.

6.3.3 Im Falle von unberechtigter Inanspruchnahme von Zuschüssen sind Zuschüsse für Familienferienreisen ebenfalls für die nachfolgenden zwei Kalenderjahre zu versagen.

6.3.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendungen und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2017 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.