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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie für die Durchführung der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule für die Fahrlehreranwärter (Praktikum)


vom 19. Dezember 2005
(ABl./05, [Nr. 51], S.1133)

geändert durch Runderlass des MIL vom 7. Dezember 2012
(ABl./12, [Nr. 51], S.2152)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2017 durch Runderlass des MIL vom 7. Dezember 2012
(ABl./12, [Nr. 51], S.2152)

1 Ausgangssituation und Ziele

Ausgangssituation

Im Rahmen der fünfmonatigen Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte hat der Fahrlehreranwärter nach § 2 Abs. 5 des Fahrlehrergesetzes  (FahrlG) und nach § 3 der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung (FahrlAusbO) gründliches Wissen in den Bereichen Verkehrsverhalten, Recht, Technik, Umweltschutz, Fahren und Verkehrspädagogik erworben. Sein kompetentes Fachwissen im allgemeinen Recht, Verkehrsrecht und in der Kfz-Technik hat er in der bestandenen Fachkundeprüfung nachgewiesen.

Nach Beendigung des 5-Monate-Lehrgangs in einer Fahrlehrerausbildungsstätte bringt der Fahrlehreranwärter die notwendigen Grundlagen mit, um theoretischen und praktischen Unterricht in der Fahrerlaubnisklasse BE zu planen, zu gestalten und zu analysieren.

Weiterhin ist er über die Grundlagen der Erwachsenenbildung informiert und darauf vorbereitet, auf die psychologischen Besonderheiten unterschiedlicher Fahrschüler einzugehen, Zusammenhänge zwischen seiner fachlichen und pädagogischen Kompetenz herzustellen und bei Fahrschülern umzusetzen. Außerdem verfügt er über gründliches Wissen und der soziologischen Aspekte der Kommunikation im Straßenverkehr.

Ziele

Ziel des auf den Lehrgang folgenden Praktikums ist es, die vorhandenen Kenntnisse bei der praktischen und theoretischen Ausbildung mit Fahrschülern umzusetzen. Der Ausbildungsfahrlehrer begleitet den Fahrlehreranwärter dabei unterstützend, beratend und kontrollierend.

Der Fahrlehreranwärter soll zunächst durch Hospitieren in der praktischen und theoretischen Ausbildung Erkenntnisse aufnehmen und mit dem Ausbildungsfahrlehrer nachvollziehen. Möglichst früh soll der Fahrlehreranwärter selbst Verantwortung in der Ausbildung von Fahrschülern übernehmen, zunächst begleitet vom Ausbildungsfahrlehrer. Die vollständige Ausbildung eines oder mehrerer Fahrschüler durch den Fahrlehreranwärter ist anzustreben. Dabei ist wesentlich, dass ausreichend Zeit zur Nachbesprechung und gegebenenfalls zu Korrekturen vorgesehen wird.

Hat sich der Ausbildungsfahrlehrer davon überzeugt, dass der Fahrlehreranwärter in der Lage ist, verantwortungsbewusst selbstständig auszubilden, so vermerkt er dies zum entsprechenden Zeitpunkt im Berichtsheft.

In Anbetracht des unterschiedlichen Leistungsvermögens der einzelnen Fahrlehreranwärter in den einzelnen Ausbildungsgebieten (zum Beispiel Theorie, Praxis), verschiedenartigen Bedingungen und Abläufen in der Ausbildungsfahrschule ist es nicht sinnvoll, eine feste Anzahl von Stunden oder Ausbildungszeiten für die unterschiedlichen Abschnitte des Praktikums vorzusehen.

Der Ablauf des Praktikums kann sich nur an den Fahrschülern orientieren, die in der Ausbildungszeit vorhanden sind. Regionale, kulturelle und sprachliche Unterschiede sind zu berücksichtigen.

Die pädagogische Freiheit des Ausbildungsfahrlehrers muss erhalten bleiben.

2 Musterausbildungsplan

Lfd. Nr. 
1 Einführung  
1.1 Der Ausbildungs- und Fahrschulbetrieb Kennenlernen
- Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule
- Zusammenarbeit mit der Prüforganisation
- der Mitarbeiter der Fahrschule
- der Organisation der Fahrschule
- der Geschäftszeiten der Fahrschule
- der Ausbildungsfahrzeuge
1.2 Der Ausbildungsfahrlehrer Kennenlernen der Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbildungsfahrlehrers
1.3 Der Fahrlehreranwärter - Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehreranwärters
- Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegenüber
   - den ihm anvertrauten Personen
   - den Fahrschülern (§ 6 FahrlG)
   - den Dienst- und Ausbildungsanweisungen des Inhabers der Fahrschule, des verantwortlichen Leiters der Fahrschule und des Ausbildungsfahrlehrers
1.4 Das Berichtsheft (§ 3 Satz 2 Nr. 8, § 9a Abs. 3 FahrlG, § 8 Abs. 2 FahrlPrüfO) Kennenlernen des Berichtsheftes
- Sinn, Zweck, Inhalt und Führung
  Lernthemen Kenntnisse und Fähigkeiten
2 Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht (Hospitation) mit Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts
2.1 Theoretischer Unterricht  
2.1.1 Vorbesprechung - Ausbildungsplan für den Fahrschüler, § 4 Abs. 6 FahrschAusbO
- Materialien und Medien
- Lernziele des Unterrichts
2.1.2 Hospitation Beobachten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffes und des klassenspezifischen Stoffes der Klasse B
2.1.3 Nachbesprechung - Auswerten der Beobachtungen der Hospitation
- Entwickeln von Strategien für die Durchführung des eigenen Theorieunterrichts
2.2 Praktischer Unterricht
2.2.1 Vorbesprechung - Organisation und Konzeption der praktischen Ausbildung
- Lernstand der Fahrschüler
- Lernziele der Fahrstunde
2.2.2 Hospitation - Beobachten der Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen
- Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen
2.2.3 Nachbesprechung -  Auswerten der Beobachtungen der Hospitation
- Entwickeln von Strategien für die Planung, Durchführung und Auswertung eigener Fahrstunden
3 Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
3.1 Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers  
3.1.1 Vorbesprechung - Vorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs
- Beschreiben
   - der Lerngruppen
   - der Ziele und Inhalte
   - der Methoden und Medien
3.1.2 Durchführung Unterrichten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffes und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B
3.1.3 Nachbesprechung - Auswerten des Unterrichts und Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter
- Strategien entwickeln zur Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse
- Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
3.2 Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers  
3.2.1 Vorbesprechung - Planen der Fahrstunde
- Feststellen des Ausbildungsstands und der Lernvoraussetzungen
- Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbildungsschwerpunkte
3.2.2 Durchführung - Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen mit verschiedenen Fahrschülern
- Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen Ausbildungsstands
3.2.3 Nachbesprechung - Auswerten der Fahrstunde und Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter
- Strategie entwickeln, um gewonnene Erkenntnisse zu nutzen
- Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters
3.3 Feststellung der Prüfungsreife Kennenlernen der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife des Fahrschülers
4 Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
4.1 Theoretischer Unterricht - Unterrichten möglichst aller Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B
- Reflektieren des Unterrichts
- Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer
4.2 Praktischer Unterricht - Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen
- Reflektieren der Fahrstunden
- Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer
4.3 Feststellen der Prüfungsreife - Anwenden der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife
- Abstimmen der Entscheidung der Prüfungsreife mit dem Ausbildungsfahrlehrer
5 Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung
5.1 Theoretische Prüfung - Erledigen der Formalitäten
- Betreuung des Fahrschülers vor und nach der Prüfung
5.2 Praktische Prüfung - Erledigen der Formalitäten
- Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschülers bei der Prüfung mit und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
- Betreuung des Fahrschülers vor und nach der Prüfung
- Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer

3 Stundenverteilung im Ausbildungspraktikum (Mindeststunden)

Folgende Übersicht orientiert sich an den Mindeststunden des durchzuführenden Praktikums nach § 2 Abs. 5 FahrlG, § 3 Abs. 2 FahrlAusbO (4 1/2 Monate = 18 Wochen mit 20 Stunden = 360 Stunden)

Lfd. Nr.LernthemenStunden
(45 Minuten)
2 Teilnahme (Hospitation) am theoretischen und praktischen Unterricht
2.1 Theoretischer Unterricht 24
2.2 Praktischer Unterricht 30 davon 10 nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO
3 Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
3.1 Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers 14
3.2 Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers 25 davon 10 nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO
3.3 Feststellung der Prüfungsreife 3
4 Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers
4.1 Theoretischer Unterricht 24
4.2 Praktischer Unterricht 120
5 Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung
5.1 Theoretische Prüfung 6
5.2 Praktische Prüfung 6
6* Nummern 1 bis 5.2 nach individueller Aufteilung und Absprache zwischen Ausbildungsfahrlehrer und Fahrlehreranwärter 108
  Gesamt 360

4 Gültigkeit

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Die Richtlinie vom 1. Dezember 1999 (ABl. S. 1395) wird aufgehoben.


* Bei einer Zunahme der Gesamtstundenzahl des Praktikums (maximal 720 Stunden) enthält die laufende Nummer 6 eine entsprechende Stundenerhöhung.