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Pädagogisch qualifizierte Überwachung von Fahrlehrern, Fahrschulen und deren Zweigstellen nach dem Fahrlehrergesetz durch eine geeignete Stelle

Pädagogisch qualifizierte Überwachung von Fahrlehrern, Fahrschulen und deren Zweigstellen nach dem Fahrlehrergesetz durch eine geeignete Stelle
vom 24. Februar 2016
(ABl./16, [Nr. 12], S.333)

Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) erlässt gemäß § 32 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 473 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeits-Verordnung (StVRZV) vom 11. August 2009 (GVBl. II S. 523), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2015 (GVBl. II Nr. 23), in der jeweils geltenden Fassung folgenden Runderlass.

1 Vorbemerkungen

Gemäß § 33 FahrlG sind die Erlaubnisbehörden verpflichtet, Fahrlehrer, Fahrschulen und deren Zweigstellen zu überwachen.

Die Notwendigkeit der Überwachung wird für erforderlich erachtet, da die Fahrschulausbildung einen wichtigen Bestandteil der Verkehrssicherheitsarbeit bildet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass Fahrschulen ein Monopol für die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern besitzen, ist es wichtig, eine möglichst große Gewähr dafür bieten zu können, dass die Anbieter der ihnen per Gesetz übertragenen Aufgabe gerecht werden.

Um in allen Bereichen einen einheitlichen Standard sowie ein einheitliches Verfahren zur Überwachung zu gewährleisten, wurden die nachfolgenden Kriterien entwickelt, die - je nach Art - eine Überwachung durch die Erlaubnisbehörden oder eine geeignete Stelle ermöglichen.

2 Inhalt

2.1 Zuständigkeit für die Überwachung

Zuständig für die Überwachung der Fahrlehrer, der Fahrschulen und deren Zweigstellen sind nach den §§ 32 und 33 Absatz 1 Satz 1 FahrlG die Erlaubnisbehörden. Dies sind nach § 4 Absatz 2 Nummer 11 StVRZV die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie können sich hierbei geeigneter Stellen bedienen.

2.2 Geeignete Stelle

Als geeignete Stelle wird für das Land Brandenburg das „Institut für angewandte Familien-, Kindheits- und Jugendforschung (IFK) e. V. an der Universität Potsdam“ - nachfolgend „Koordinierungsstelle“  genannt - benannt.

2.3 Ziele der Überwachung

Ziel dieser Form der Überwachung ist es - entsprechend der Intention von § 33 FahrlG - eine ordnungsgemäße Fahrschulausbildung mit einer inhaltlichen Mindestqualität hinsichtlich des Theorieunterrichts und der fahrpraktischen Ausbildung sicherzustellen. Ergänzend wird die Überwachung dazu genutzt, formale Rechtsverstöße aufzudecken.

2.4 Formen und Inhalte der Überwachung

§ 33 Absatz 1 FahrlG verpflichtet die Erlaubnisbehörden, Fahrlehrer sowie Fahrschulen und deren Zweigstellen zu überwachen. Die Erlaubnisbehörde hat nach § 33 Absatz 2 FahrlG wenigstens alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob die Ausbildung ordnungsgemäß betrieben wird, ob die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ob die sonstigen Vorschriften des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden. Diese Frist kann nach § 33 Absatz 2 Satz 4 FahrlG von der Erlaubnisbehörde auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringe Mängel festgestellt wurden. Hinsichtlich der Überwachung von Fahrlehrern sowie Fahrschulen und deren Zweigstellen gilt es dabei, zwischen drei Überwachungsformen zu unterscheiden:

2.4.1 „Formalüberwachung“

Im Rahmen der Formalüberwachung erfolgt im Wesentlichen eine umfängliche Erfassung hinsichtlich der Erfüllung von Ausstattungsstandards und Aufzeichnungspflichten. Hier gilt es, inhaltlich zwischen einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Erteilung einer Fahrschulerlaubnis gemäß den §§ 12, 12a oder 12b FahrlG und einer periodischen Formalüberwachung gemäß § 33 FahrlG zu unterscheiden.

Nach § 12 Absatz 3, § 12a Absatz 5 oder § 12b Absatz 6 FahrlG hat die Erlaubnisbehörde an Ort und Stelle im Zuge der Antragstellung die für die Erteilung einer Fahrschul- oder Zweigstellenerlaubnis eingereichten Antragsunterlagen und Angaben zu überprüfen. Es findet hier eine erste Formalüberwachung statt, die eine Überprüfung der Unterrichtsräume hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Einrichtung sowie eine Kontrolle der Fahrschulausstattung mit den erklärten Lehrmitteln und Ausbildungsfahrzeugen beinhaltet.

Eine Kontrolle der Erfüllung von Aufzeichnungspflichten ist zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Fahrschule oder Zweigstelle noch nicht möglich. Die Formalüberwachung erstreckt sich zu diesem Zeitpunkt daher nur auf die Prüfung der Angaben aus den Antragsunterlagen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Überprüfungen zur Erweiterung oder Überprüfungen zur Verlegung einer Fahrschule oder Zweigstelle sind in ihrer Ausgestaltung der Eröffnung einer Fahrschule oder Zweigstelle gleichzusetzen.

Erst in den nachfolgenden periodischen Überwachungen einer Fahrschule oder Zweigstelle nach § 33 FahrlG werden ergänzend zu den genannten Überwachungsinhalten auch die ordnungsgemäße Nachweisführung über die Ausbildung der Fahrschüler und die Einhaltung der sich aus den §§ 6, 16, 17 und 18 FahrlG ergebenden Pflichten für den Fahrschulinhaber beziehungsweise Fahrlehrer in die Überprüfung einbezogen. Diese Pflichten umfassen die sachgerechte Anleitung der angestellten Fahrlehrer durch den Inhaber der Fahrschule beziehungsweise verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes ebenso wie das Führen der gesetzlich geforderten Aufzeichnungen, wozu auch die Ausbildungsnachweise der Fahrschüler und die Tagesnachweise der Fahrlehrer gehören. Die Überwachung einer Fahrschule oder Zweigstelle kann mit der Überprüfung zur Erweiterung oder Verlegung der Fahrschule oder Zweigstelle verbunden werden.

2.4.2 „Qualitätskontrolle“

Sie beinhaltet die umfassende Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung. Aufgabe dieser Form der Überwachung ist es, durch die Beobachtung des Theorieunterrichts beziehungsweise der Fahrpraktischen Ausbildung festzustellen, ob den Fahrschülern die für die Ausbildung nach den Vorschriften des Fahrlehrergesetzes und der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen vermittelt und hierbei die allgemeinen Ausbildungsgrundsätze nach § 3 FahrschAusbO beachtet werden. Dabei finden zwei Verfahren zur Erfassung von Fahrschulmerkmalen Anwendung:

  • ein Beobachtungsinventar zur Kontrolle der pädagogischen Unterrichtsqualität im Rahmen des Theorieunterrichts mit Kurzbericht zur Erhebung von Elementen der Formalüberwachung und
  • ein Beobachtungsinventar zur Kontrolle der pädagogischen Ausbildungsqualität bei der Fahrpraktischen Ausbildung mit Kurzbericht zur Erhebung von Elementen der Formalüberwachung.

Die Beobachtungsinventare erlauben es pädagogisch qualifizierten Sachverständigen für die Fahrschulüberwachung (SaFü), auf der Grundlage einer systematischen Verhaltensbeobachtung im Theorieunterricht beziehungsweise in der Fahrpraktischen Ausbildung die Unterrichtsqualität eines Fahrlehrers im Hinblick auf eine Unterrichtseinheit objektiv, zuverlässig (reliabel) und gültig (valide) zu beurteilen. Die Kurzberichte zur Formalüberwachung stellen dabei Checklisten dar, mit denen ausgewählte Merkmale der Ausstattung des Fahrschulunterrichtsraumes, die Verfügbarkeit und Funktionstüchtigkeit von Lehrmitteln und die Erfüllung unterrichtsbezogener Nachweispflichten überprüft werden.

Mit ihnen wird die Möglichkeit genutzt, die Formalüberwachung bei bekanntermaßen zuverlässigen Fahrschulen auf wenige Stichproben zu beschränken. Eine solche Beschränkung erfolgt hier auf diejenigen Elemente der Formalüberwachung, deren Kontrolle sich bei der Beobachtung des Sachverständigen für die Fahrschulüberwachung im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung anbietet.

Der kombinierte Einsatz von Kurzbericht und Beobachtungsinventar stellt die Integration der periodischen Formalüberwachung mit einer vollständigen fachlich-pädagogischen Qualitätskontrolle dar und verlagert dabei den Überwachungsschwerpunkt auf die Überprüfung der pädagogischen Qualität des Theorieunterrichts und der Fahrpraktischen Ausbildung.

2.4.3 „Anlassbezogene Überwachung“

Unabhängig von den üblicherweise an den Überwachungsrhythmus des § 33 FahrlG gekoppelten Überwachungsformen kann eine Überwachung auch aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen objektiver Tatsachen oder Kenntnis von Mängeln oder Beschwerden bei der Erlaubnisbehörde.

2.5 Anforderungen an den Sachverständigen für die Fahrschulüberwachung

Nach § 33 Absatz 1 FahrlG können sich die Erlaubnisbehörden bei der Überwachung einer geeigneten Stelle bedienen, die sich ihrerseits geeigneter Personen bedienen sollte. An diese Personen (Sachverständige für die Fahrschulüberwachung) sind besondere Anforderungen zu stellen. Sachverständige für die Fahrschulüberwachung müssen geistig, körperlich, fachlich und pädagogisch geeignet sein. Folgende persönliche Vo-raussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE, bei Überwachungen in Fahrschulen mit Ausbildung der Klasse C beziehungsweise D auch Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse CE beziehungsweise DE,
  • vierjährige hauptberufliche theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern,
  • erfolgreiche Teilnahme an einer mindestens neuntägigen Einweisung in die Pädagogisch qualifizierte Fahrschulüberwachung,
  • Nachweis der Eignung mittels aktuellen Auszugs aus dem Fahreignungsregister und Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes,
  • eine schriftliche Erklärung, dass keine Verfahren wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche beziehungsweise wegen schweren Verstoßes gegen fahrlehrerrechtliche Vorschriften anhängig sind.

Sachverhalte gemäß Satz 4 letzter Anstrich sind der Koordinierungsstelle jederzeit mitzuteilen.

Es sollte täglicher Zugriff auf ein persönliches E-Mail-Postfach bestehen.

2.6 Durchführung der Einweisung

Zur Durchführung der neuntägigen Einweisung  beauftragt das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg eine wissenschaftliche Einrichtung, die über besondere Expertise im Bereich der Pädagogischen Psychologie und einschlägige Erfahrungen im Bereich der sozialwissenschaftlichen Methodenlehre (Beobachtungsverfahren) verfügt und mit dem Methodensystem der Pädagogisch qualifizierten Fahrschulüberwachung vertraut ist.

Die Sachverständigen haben mindestens alle zwei Jahre an einem eintägigen Fortbildungslehrgang bei einem anerkannten Träger von Lehrgängen gemäß § 33a Absatz 3 Satz 5 FahrlG teilzunehmen. Inhalte sind die Pflege und Weiterentwicklung des Überwachungsverfahrens (zum  Beispiel Vertiefung der Grundlagen, Qualitätssicherung), Beobachterschulungen und die Auswertung der Überwachungsdurchführung in den zurückliegenden Jahren. Das Ziel der Fortbildung besteht in der Erhöhung der Ausbildungsqualität durch eine kontinuierliche Verbesserung der Überwachungskompetenz der Sachverständigen. Der Fortbildungslehrgang erfolgt im Sinne von § 33a Absatz 1 FahrlG und wird als solcher anerkannt.

2.7 Überwachung

2.7.1 Verfahren

Die Erlaubnisbehörde kann sich bei der Qualitätskontrolle der Koordinierungsstelle bedienen. In diesem Fall schließt sie mit der Koordinierungsstelle eine Vereinbarung und teilt dieser unter Angabe des Überwachungsgrundes den Namen der Fahrschule, den Namen des Inhabers der Fahrschule/verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes und den Namen des zu überwachenden Fahrlehrers mit. Ferner informiert die Erlaubnisbehörde den Inhaber der Fahrschule/verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes über die Überwachung (Anlage 2).

Nach Abschluss der Überwachung übersendet die Erlaubnisbehörde eine Ausfertigung des Überwachungsberichtes mit ihrer Entscheidung über etwaige Folgemaßnahmen dem Inhaber der Fahrschule/verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes. Dabei hat die Erlaubnisbehörde die vom Sachverständigen für die Fahrschulüberwachung festgestellten und protokollierten Mängel zu würdigen und kann geeignete, auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Maßnahmen festlegen.

2.7.2 Folgemaßnahmen

Als Folgemaßnahmen kommen in Betracht:

  • Nachkontrolle durch die Erlaubnisbehörde (bei formalen Mängeln),
  • Anordnung einer Fortbildung, die zur Behebung festgestellter Mängel geeignet ist,
  • Praxisberatung durch eine Person, die nach Nummer 2.7.3 zur Durchführung der Maßnahme berechtigt ist,
  • erneute Überwachung durch einen Sachverständigen für die Fahrschulüberwachung,
  • Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 36 Absatz 1 FahrlG, insbesondere gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 FahrlG bei Verstößen gegen die Auflagen,
  • Widerruf der Fahrlehr-/Fahrschulerlaubnis (§ 8 Absatz 2, § 21 Absatz 2 FahrlG).

Erfolgt die Überwachung durch einen Sachverständigen für die Fahrschulüberwachung, hat dieser einen Vorschlag für eine Folgemaßnahme oder mehrere Folgemaßnahmen im Überwachungsbericht zu unterbreiten.

2.7.3 Praxisberater

Praxisberater sind aus dem Personenkreis der Sachverständigen unter Nummer 2.5, der Lehrkräfte gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGDV) oder der Mitglieder aus dem Fahrlehrerprüfungsausschuss gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Fahrlehrerprüfungsordnung (FahrlPrüfO) auszuwählen. Praxisberater müssen ein aktuelles „Manual der pädagogisch qualifizierten Fahrschulüberwachung“ besitzen und mit seinen Inhalten vertraut sein.

Für eine Praxisberatung gilt folgendes Verfahren:

  1. Die Inanspruchnahme einer Praxisberatung ist vor ihrer Durchführung zwischen dem Praxisberater und dem in Anspruch nehmenden Fahrlehrer vertraglich zu vereinbaren.
  2. Für die Festsetzung von Dauer und Kosten einer Praxisberatung ist Anlage 1 zugrunde zu legen.
  3. Die Praxisberatung findet in den Ausbildungsräumlichkeiten (zusätzlich gegebenenfalls in Ausbildungsfahrzeugen) des Fahrlehrers statt, dessen Ausbildung im Rahmen der Pädagogisch qualifizierten Fahrschulüberwachung beanstandet wurde.
  4. Die Praxisberatung ist an den Qualitätskriterien der Pädagogisch qualifizierten Fahrschulüberwachung ausgerichtet und umfasst:
    • ein Vorgespräch, in dem die anlassgebenden Überwachungsergebnisse und die Ausbildungsvorbereitung erörtert werden,
    • eine Ausbildungsbeobachtung, die sich auf die beanstandete Lehr-Lernform (Theorieunterricht oder Fahrpraktische Ausbildung) bezieht, sowie
    • eine Nachbereitung, in der gemeinsam mit dem Praxisberater Möglichkeiten zur Verbesserung der Ausbildungspraxis reflektiert werden.
  5. Nach dem Abschluss der Praxisberatung ist dem Fahrlehrer, welcher die Praxisberatung in Anspruch genommen hat, eine entsprechende Teilnahmebescheinigung auszuhändigen (Anlage 5).

2.8 Kosten der Fahrschulüberwachung

Die Überwachungen sind gemäß § 34a FahrlG kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt es als allgemein anerkannt, dass juristische Personen als Sachverständige herangezogen werden können. Die Koordinierungsstelle ist daher Sachverständiger im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Auslagen sind gemäß § 4 Absatz 2 GebOSt durch den Kostenschuldner (den Inhaber der Fahrschule/verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes) zu tragen.

2.8.1 Auslagen der Koordinierungsstelle gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 GebOSt

Der beauftragte Sachverständige für die Fahrschulüberwachung und die Koordinierungsstelle erhalten eine Vergütung und einen Kostenersatz gemäß Anlage 1.

2.8.2 Vergütung nach Zeitaufwand

Der von der Koordinierungsstelle beauftragte Sachverständige für die Fahrschulüberwachung erhält eine Vergütung nach Zeitaufwand bestehend aus Vorbereitung/Vorgespräch, Ausbildungsbeobachtung und Ab-schlussgespräch (Nachbereitung). Die Reisezeit wird nicht vergütet. Als Stundensatz ist entsprechend § 9 Absatz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Honorargruppe 1 (derzeit 65 Euro) anzusetzen. Ein über die Vorgaben gemäß Anlage 1 hinausgehender Zeitaufwand ist im Einzelfall nachzuweisen.

2.8.3 Fahrtkosten

Für die Fahrstreckenentschädigung gilt § 2 Absatz 1 Nummer 5 GebOSt in Verbindung mit § 5 JVEG. Danach werden bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.

2.9 Ahndung von festgestellten Verstößen - Folgemaßnahmen

Die im Rahmen der Überwachung festgestellten Verstöße und/oder Ordnungswidrigkeiten sind von der zuständigen Erlaubnisbehörde gemäß § 36 FahrlG in Verbindung mit § 8 FahrschAusbO und den §§ 35, 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten aufgrund der im Maßnahme- und Bußgeldkatalog des Landes Brandenburg genannten Tatbestände und Richtsätze nach pflichtgemäßem Ermessen zu ahnden.

2.10 Wissenschaftliche Begleitung

Das System der Pädagogisch qualifizierten Fahrschulüberwachung ist in angemessenen zeitlichen Abständen von einer wissenschaftlichen Einrichtung zu evaluieren, die über besondere Expertise im Bereich der Pädagogischen Psychologie und über einschlägige Erfahrungen im Bereich der sozialwissenschaftlichen Methodenlehre (Projektierung und Durchführung von Evaluationsstudien) verfügt und mit dem Methodensystem der Pädagogisch qualifizierten Fahrschulüberwachung vertraut ist. Die Beauftragung erfolgt grundsätzlich durch das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg.

Die Ergebnisse werden in einen regelmäßig stattfindenden Erfahrungsaustausch mit den Sachverständigen für die Fahrschulüberwachung einfließen und so zu einer kontinuierlichen Weiterentwicklung des Überwachungssystems beitragen.

3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am 1. März 2016 in Kraft.

Gleichzeitig tritt der Runderlass über Pädagogisch qualifizierte Überprüfung von Fahrlehrern, Fahrschulen und deren Zweigstellen nach dem Fahrlehrergesetz durch eine geeignete Stelle vom 19. August 2011 (ABl. S. 1488), geändert durch den Runderlass vom 6. August 2013 (ABl. S. 2343), außer Kraft.

Anlagen