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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinien für die Anerkennung als „andere Stelle“ nach § 68 Fahrerlaubnis-Verordnung


vom 30. Juni 2001
(ABl./01, [Nr. 32], S.558)

geändert durch Runderlass des MIL vom 27. Juli 2011
(ABl./11, [Nr. 35], S.1427)

Außer Kraft getreten am 30. September 2016 durch Runderlass des MIL vom 27. Juli 2011
(ABl./11, [Nr. 35], S.1427)

I.

Nach § 68 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der jeweils gültigen Fassung gilt als Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bzw. die Ausbildung in Erster Hilfe auch die Bescheinigung einer anderen Stelle, wenn die Eignung dieser Stelle für solche Unterweisung bzw. Ausbildung von der zuständigen obersten Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle anerkannt worden ist. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn befähigtes Ausbildungspersonal, ausreichende Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht und die praktischen Übungen zur Verfügung stehen.

Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines Gutachtens einer fachlich geeigneten Stelle oder Person anordnen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind.

Ziel des Anerkennungsverfahrens ist die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder der Ausbildung in Erster Hilfe, die mindestens den Standards für Unterweisungen oder Ausbildung durch Ausbilder der in § 76 Nr. 16 FeV genannten Hilfsorganisationen entsprechen muss.

II.

1. Lehrplan

Der Antragsteller muss einen Lehrplan vorlegen, aus dem sich ergibt

  • welchen Unterrichtsstoff er vermitteln will,
  • wie er den Stoff vermitteln will,
  • wie lange die Unterweisung oder Ausbildung dauern soll.

1.1 Lehrplan für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

1.1.1 Unterrichtsstoff

Der Unterrichtsstoff muss mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung der vier in § 76 Nr. 16 FeV genannten Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und dem Leitfaden zum Lehrgang „Lebensrettende Sofortmaßnahmen” festgelegt ist.

Insbesondere muss der Unterrichtsstoff umfassen:

  • Abnehmen des Helmes
  • Allgemeines Verhalten bei Notfällen
  • Auffinden einer Person
  • Atemstillstand/Störungen der Atmung
  • Bedrohliche Blutungen/Erste Hilfe bei bedrohlichen Blutungen/Schock
  • Bewusstsein/Bewusstlosigkeit/Störungen des Bewusstseins/Stabile Seitenlage
  • Definition Notfall
  • Erkennen lebensbedrohlicher Störungen/Maßnahmen zur Feststellung der vitalen Funktionen
  • Grundsätzliche Anforderungen
  • Herz‑Kreislauf‑Stillstand/Ursachen für Herz‑Kreislauf‑Stillstand
  • Herz‑Kreislauf-Stillstand/Einsatz des Automatisierten Externen Defibrillators (AED)
  • Notwendigkeit, Verpflichtung zur Hilfeleistung
  • Retten aus dem Gefahrenbereich
  • Rettungskette/Notruf

1.1.2 Vermittlung des Unterrichtsstoffs

Der Unterrichtsstoff ist den Teilnehmern durch theoretischen Unterricht, durch Demonstration und durch Üben so zu vermitteln, dass die Teilnehmer mit den Sofortmaßnahmen vertraut gemacht sind. Bei einer Teilnehmerzahl über zehn Personen soll und über 15 Personen muss neben dem Ausbilder in jedem Lehrgang ein Ausbildungshelfer für die praktischen Übungen zur Herz-Lungen‑Wiederbelebung zur Verfügung stehen. Der Lehrplan hat anzugeben, welche Unterrichtsmittel (siehe Nummer 4.1) bei den einzelnen Demonstrationen und Übungen verwendet werden.

1.1.3 Dauer des Unterweisungslehrgangs

Der Lehrgang muss mindestens vier Doppelstunden dauern, mehr als zwei Doppelstunden Unterricht dürfen nur an für den Teilnehmerkreis arbeitsfreien Tagen und nicht in den Abendstunden durchgeführt werden. Eine Doppelstunde beträgt 2 x 45 Minuten. Der Lehrplan muss ausweisen, wie der Unterrichtsstoff auf die Lehrgangsstunden verteilt wird.

1.1.4 Teilnehmerzahl

Die Zahl der Teilnehmer an einem Lehrgang soll 20 Personen nicht übersteigen.

1.2 Lehrplan für die Ausbildung in Erster Hilfe

1.2.1 Unterrichtsstoff

Der Unterrichtsstoff muss mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung der vier in § 76 Nr. 16 FeV genannten Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und dem Leitfaden zum Erste‑Hilfe‑Lehrgang festgelegt ist.

Insbesondere muss der Unterrichtsstoff umfassen:

  • Abnehmen des Helmes
  • Absichern der Unfallstelle
  • Amputationsverletzungen
  • Atemspende
    • Überstrecken des Halses
    • Mund‑zu‑Nase‑Beatmung
    • Korrektur der Kopflage
    • Entfernen von Fremdkörpern aus Mund und Rachen
    • Beenden der Atemspende
    • Maßnahmen nach erfolgreicher Beatmung
  • Atmung, Funktion und Störungen
    • Bedrohliche Blutungen
    • Blutungen am Arm/Bein
    • Blutungen am Kopf/Rumpf
    • Blutungen aus der Nase
    • Maßnahmen bei Blutungen
      • Hochhalten
      • Abdrücken
      • Druckverband
  • Bewusstsein, Störungen des Bewusstseins
  • Blutkreislauf, Funktion und Störungen
  • Brustkorbverletzungen, Bauchraumverletzungen
    • besondere Maßnahmen
    • spezielle Lagerungsarten
  • Definition des Begriffs Notfall
  • Dreiecktuch, exemplarische Anwendung
  • Fremdkörper auf der Bindehaut des Auges
  • Gefährliche Güter, besondere Hinweise zum Notruf
  • Gewalteinwirkung am Kopf
  • Grundsätzliche Anforderungen an den Ersthelfer
  • Herz‑Lungen‑Wiederbelebung
    • Anatomie
    • Einsatz des Automatisierten Externen Defibrillators (AED) mit praktischer Übung
    • Ausgangsposition zur Herz‑Lungen‑Wiederbelebung
    • Gesamtablauf
    • Beenden der Herz-Lungen-Wiederbelebung
  • Hirnbedingte Krampfanfälle (Epilepsie)
  • Hitzschlag
  • Insektenstich im Mundraum
  • Internistische Notfälle (Herzinfarkt/akutes Koronarsyndrom, Schlaganfall, Asthma, bronchiale, Diabetis-Notfälle, akute Erkrankung der Bauchorgane)
  • Knochenbrüche
  • Allgemeine Maßnahmen zur Ruhigstellung
  • Notruf/Möglichkeiten der Meldung
  • Notwendigkeit/Verpflichtung zur Hilfeleistung
  • Rettung aus akuter Gefahr
  • Rettungskette, Definition und Erläuterungen zu den einzelnen Kettengliedern
  • Schock
    • Ursachen
    • Erkennungsmerkmale
    • Maßnahmen zur Schockbekämpfung
  • Schutzverhalten, eigene Sicherheit des Ersthelfers
  • Sonnenstich
  • Stabile Seitenlage
  • Unfälle durch elektrischen Strom
  • Unterkühlung/Erfrierung
  • Unterlegen einer Decke
  • Verätzungen
    • der Haut
    • der Augen
    • des Mund-/Rachenraumes
  • Verbandlehre, Grundlagen
  • Verbrennungen
    • Gefahren
    • Umgang mit Brandwundenverbandmitteln
  • Vergiftungen, allgemein (einschließlich Alkohol und Rauschdrogen)
  • Vergiftungen über die Atemwege
  • Wunden
    • Gefahren
    • Vorbeugung
    • Fremdkörper in Wunden
    • allgemeine Maßnahmen

1.2.2 Vermittlung des Unterrichtsstoffs

Der Unterrichtsstoff ist den Teilnehmern durch theoretischen Unterricht, durch Demonstration und durch Üben der Maßnahmen so zu vermitteln, dass die Teilnehmer einem Verletzten Erste Hilfe leisten können. Die Übungen müssen grundsätzlich alle praktischen Maßnahmen, insbesondere auch die lebensrettenden Sofortmaßnahmen, umfassen, wie sie in den bundesweit abgestimmten Lehrplänen und Leitfäden der in § 76 Nr. 16 FeV genannten Hilfsorganisationen enthalten sind.

Bei einer Teilnehmerzahl über zehn Personen soll und über 15 Personen muss neben dem Ausbilder in jedem Lehrgang ein Ausbildungshelfer für die praktischen Übungen zur Herz-Lungen-Wiederbelebung zur Verfügung stehen.

1.2.3 Dauer des Ausbildungslehrgangs

Der Lehrgang muss mindestens acht Doppelstunden dauern; mehr als zwei Doppelstunden Unterricht dürfen nur an für den Teilnehmerkreis arbeitsfreien Tagen und nicht in den Abendstunden durchgeführt werden. Eine Doppelstunde beträgt 2 x 45 Minuten. Der Lehrplan muss ausweisen, wie der Unterrichtsstoff auf die Lehrgangsstunden verteilt wird.

1.2.4 Teilnehmerzahl

Die Zahl der Teilnehmer an einem Lehrgang soll 20 Personen nicht übersteigen.

2. Ausbildungspersonal

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über befähigtes Ausbildungspersonal in ausreichender Zahl verfügt.

2.1 Befähigung zur Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

2.1.1 Die Befähigung kann als erbracht angesehen werden, wenn die Ausbildungsperson durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweist, dass sie an einem Grundausbildungslehrgang in Erster Hilfe sowie an einem mindestens einwöchigen Einweisungslehrgang für Ausbilder bei einer der Hilfsorganisationen erfolgreich teilgenommen hat. Der Grundausbildungslehrgang darf nicht länger als drei Jahre, der Einweisungslehrgang nicht länger als sechs Monate seit der Antragstellung auf Anerkennung der Eignung zurückliegen.

2.1.2 Bei Ausbildungspersonen mit bestandener ärztlicher oder zahnärztlicher Staatsprüfung oder mit einer außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbenen abgeschlossenen ärztlichen oder zahnärztlichen Ausbildung kann auf den Nachweis über die Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang in Erster Hilfe verzichtet werden. Bei Ausbildungspersonen mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem der in § 19 Abs. 5 Nr. 2 FeV genannten Heilhilfsberufe kann auf den Nachweis über die Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang in Erster Hilfe verzichtet werden, wenn nach dem Zeugnis der Abschluss der Ausbildung in dem betreffenden Heilhilfsberuf nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

2.1.3 Werden keine Bescheinigungen nach Nummer 2.1.1 vorgelegt, so sind Nachweise über den Besuch entsprechender Lehrgänge bei anderen geeigneten Stellen oder Institutionen vorzulegen. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle hat zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines Gutachtens einer fachlich geeigneten Stelle oder Person anzuordnen, mit dessen Hilfe geprüft wird, ob die Ausbildungsperson für befähigt gehalten wird, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen durchzuführen. Die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens kann auch bei Zweifeln an der Befähigung der Ausbildungsperson angeordnet werden.

2.2 Befähigung für die Ausbildung in Erster Hilfe

2.2.1 Die Befähigung kann als erbracht angesehen werden, wenn die Ausbildungsperson durch Vorlage einer Bescheinigung nachweist, dass sie an einem Grundausbildungslehrgang in Erster Hilfe sowie an einem Sanitätslehrgang und einem mindestens einwöchigen Ausbilderlehrgang (Einweisungslehrgang) bei einer der Hilfsorganisationen erfolgreich teilgenommen hat. Der Grundausbildungslehrgang und der Sanitätslehrgang dürfen nicht länger als drei Jahre, der Ausbilderlehrgang darf nicht länger als sechs Monate seit der Antragstellung auf Anerkennung der Eignung zurückliegen.

2.2.2 Bei Ausbildungspersonen mit bestandener ärztlicher oder zahnärztlicher Staatsprüfung oder mit einer außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbenen abgeschlossenen ärztlichen oder zahnärztlichen Ausbildung kann auf den Nachweis über die Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang in Erster Hilfe verzichtet werden. Bei Ausbildungspersonen mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem der in § 19 Abs. 5 Nr. 2 FeV genannten Heilhilfsberufe kann auf den Nachweis über die Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang in Erster Hilfe verzichtet werden, wenn nach dem Zeugnis der Abschluss der Ausbildung in dem betreffenden Heilhilfsberuf nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

2.2.3 Werden keine Bescheinigungen nach Nummer 2.2.1 vorgelegt, so sind Nachweise über den Besuch entsprechender Lehrgänge bei anderen geeigneten Stellen oder Institutionen vorzulegen. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle hat zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines Gutachtens einer fachlich geeigneten Stelle oder Person anzuordnen, mit dessen Hilfe geprüft wird, ob die Ausbildungsperson für befähigt gehalten wird, die Ausbildung in Erster Hilfe durchzuführen. Die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens kann auch bei Zweifeln an der Befähigung der Ausbildungsperson angeordnet werden.

3. Ausbildungsräume

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über Ausbildungsräume in ausreichender Zahl verfügt, in denen jeweils mindestens 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in Sofortmaßnahmen am Unfallort unterwiesen oder in Erster Hilfe ausgebildet werden können.

4. Lehrmittel

4.1 Für Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er mindestens über folgende Lehrmittel verfügt:

  • Warndreieck, Warnblinkleuchte (jeweils bauartgenehmigt)
  • Taschenlampe
  • Verbandkasten nach der jeweils geltenden DIN-Norm; weiteres Erste‑Hilfe‑Material in ausreichender Menge nach der jeweils geltenden DIN-Norm
  • Zwei Übungsgeräte, die für die Durchführung der Herz-Lungen‑Wiederbelebung geeignet sind (ein Gerät für jeweils zehn Personen)
  • Tafel
  • Kopfschnittmodell
  • Decken in ausreichender Zahl
  • Schutzhelm für Zweiradfahrer
  • Tageslichtprojektor, Lehrfolien
  • Ausbildungsleitfaden, dem neuesten Stand entsprechend
  • Teilnehmerbroschüre über den behandelten Unterrichtsstoff

4.2 Für Ausbildung in Erster Hilfe

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er mindestens über die unter Nummer 4.1 genannten und über folgende weitere Lehrmittel verfügt:

Anschauungstafeln über

  • Knochengerüst
  • Muskulatur
  • Torso
  • Herz‑ und Blutgefäße
  • Atmungsorgane
  • Innere Organe
  • Abdrücken der Schlagadern
  • Atemspende
  • Nervensystem
  • Rettungsgriff
  • Lehrfolien „Erste Hilfe“
  • Ausbildungsleitfaden „Erste Hilfe“

5. Inhalt, Befristung, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

5.1 In dem Anerkennungsbescheid sind die Ausbildungspersonen, deren Befähigung nachgewiesen worden ist, namentlich anzugeben. Der Inhaber der Anerkennung darf die Ausbildung nur durch Ausbildungspersonen durchführen lassen, die im Anerkennungsbescheid angegeben sind.

5.2 Die Anerkennung ist auf längstens drei Jahre zu erteilen. Sie ist zu erneuern, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin bestehen. Die weitere Befähigung ist als erbracht anzusehen, wenn die Ausbildungspersonen durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachweisen, dass sie an einem Wiederholungslehrgang von mindestens vier Doppelstunden bei einer der in § 76 Nr. 16 FeV genannten Hilfsorganisationen oder bei einer anderen geeigneten Stelle oder Institution erfolgreich teilgenommen haben. Bei Ausbildungspersonen mit bestandener ärztlicher oder zahnärztlicher Staatsprüfung oder mit einer außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworbenen abgeschlossenen ärztlichen oder zahnärztlichen Ausbildung kann auf den Nachweis über die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang verzichtet werden. Bestehen bei den Ausbildungspersonen trotz Vorlage der entsprechenden Bescheinigung Zweifel an der Befähigung, so kann die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines Gutachtens einer fachlich geeigneten Stelle oder Person anordnen.

5.3 Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hat. Die Anerkennungsbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

5.4 Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Anerkennungsvoraussetzungen weggefallen ist.

Sie ist insbesondere zu widerrufen, wenn

  • Ausbildungen durch Personen, die nicht im Anerkennungsbescheid angegeben sind, durchgeführt werden,
  • ausreichende Ausbildungsräume nicht mehr zur Verfügung stehen,
  • Ausbildungen ohne die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht oder für die praktischen Übungen oder entgegen dem Lehrplan durchgeführt wurden.

6. Auflagen

6.1 Der Antragsteller muss mit der Aufsicht durch die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle einverstanden sein. Das gilt insbesondere für die Teilnahme von Aufsichtspersonen an den Lehrgängen.

Die durch die Ausübung der Aufsicht entstehenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

6.2 Der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist zu fordern, wenn nicht sichergestellt ist, dass Lehrgangsteilnehmer etwaige Ersatzansprüche für während des Kurses erlittene Schäden durchsetzen können.

6.3 Dem Inhaber der Erlaubnis ist aufzugeben, dass er in seinen Bescheinigungen über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder über die Ausbildung in Erster Hilfe anzugeben hat:

  • durch welche Behörde er als andere Stelle im Sinne des § 68 FeV anerkannt wurde,
  • durch welche Ausbildungsperson (-personen) die Unterweisung oder die Ausbildung durchgeführt wurde,
  • die fortlaufende Nummerierung innerhalb eines Kalenderjahres. Aus einer mindestens fünf Jahre nach Ablauf des jeweils laufenden Kalenderjahres aufzubewahrenden separaten Liste muss eine eindeutige Zuordnung der Ausbildungsperson sowie der auszubildenden Person zu der jeweiligen Bescheinigungsnummer zu entnehmen sein.

III.

Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. September 2016 außer Kraft.