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Euro-Umstellung in besoldungs-, reisekosten- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sowie in den Vorschussrichtlinien

Euro-Umstellung in besoldungs-, reisekosten- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sowie in den Vorschussrichtlinien
vom 20. November 2002
(ABl./02, [Nr. 52], S.1082)

Mit der Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) erfolgt im Wege der Rechtsbereinigung zum 21. August 2002 auch die materielle Umstellung reisekosten- und trennungsgeldrechtlicher Vorschriften von Deutsche Mark auf Euro.

Auf Grund des § 54 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und in Ergänzung des Rundschreibens des Ministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2001 (ABl. S. 554) werden die Regelungen der Umstellungsverordnung bekannt gemacht, die ab 21. August 2002 anzuwenden sind:

1 Bundesreisekostengesetz - BRKG -

In Artikel 8 der Umstellungsverordnung werden die mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2001 (ABl. S. 554) im Abschnitt III. Bundesreisekostengesetz - BRKG - bekannt gemachten Beträge weitgehend in das BRKG übernommen.

Eine Änderung erfolgt mit der Anpassung des Übernachtungsgeldes (§ 10 Abs. 2 BRKG) an den steuerrechtlich bereits geglätteten Betrag von 20 Euro (bis 20. August 2002: 19,94 Euro). In Ermangelung einer Verordnungsermächtigung zu § 10 Abs. 3 BRKG verbleibt es bei dem Kürzungsbetrag in Höhe von 4,60 Euro, wenn Übernachtungskosten im Inland die Kosten des Frühstücks einschließen. Der steuerrechtliche Kürzungsbetrag in Höhe von 4,50 Euro (Richtlinie 40 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der Lohnsteuer-Richtlinie 2002) ist im Reisekostenrecht nicht anzuwenden.

2 Verordnung zu § 6 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes

Die Sätze der Wegstreckenentschädigung in Artikel 9 der Umstellungsverordnung entsprechen den mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2001 (ABl. S. 554) im Abschnitt III. Bundesreisekostengesetz - BRKG - Nummer 1 bekannt gemachten Beträgen.

3 Trennungsgeldverordnung - TGV -

Die Beträge für den Eigenanteil gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 TGV und den Verpflegungszuschuss gemäß § 6 Abs. 2 in Artikel 10 der Umstellungsverordnung entsprechen den mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 6. Juli 2001(ABl. S. 554) im Abschnitt V. Trennungsgeldverordnung - TGV - bekannt gemachten Beträgen.

Die Höhe des Verpflegungszuschusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Anwärtertrennungsgeldverordnung (AnwTGV) wird im Rahmen der centgenauen Umrechnung auf 1,54 Euro neu festgesetzt (bis 20. August 2002: 1,53 Euro).

Nach Anpassung des Übernachtungsgeldes im BRKG beträgt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV die Höhe des Übernachtungsgeldes im Trennungsreisegeld nunmehr 20 Euro (bis 20. August 2002: 19,94 Euro); ferner ist für die Höchstbetragsberechnung gemäß § 6 Abs. 4 TGV ab dem 15. Tag einer dienstlichen Maßnahme als Trennungsübernachtungsgeld ein Betrag in Höhe von 6,67 Euro (bis 20. August 2002: 6,65 Euro) zu berücksichtigen.

Ebenfalls auf Grund der Anpassung des Übernachtungsgeldes im BRKG beträgt für Anwärter gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AnwTGV die Höhe des Übernachtungsgeldes im Trennungsreisegeld nunmehr 15 Euro (bis 20. August 2002: 14,96 Euro).

Die für die Höhe des Trennungsgeldes nach § 3 Abs. 3 TGV maßgebenden Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung werden durch dieses Rundschreiben nicht berührt. Die maßgebenden Sachbezugswerte werden im Übrigen durch gesonderte Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen bekannt gegeben.