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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie „Vielfalt als Chance“ - Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten in Gebieten des Stadt-Umland-Wettbewerbs (ESF-SUW)

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie „Vielfalt als Chance“ - Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten in Gebieten des Stadt-Umland-Wettbewerbs (ESF-SUW)
vom 21. August 2017
(ABl./17, [Nr. 38], S.838)

geändert durch Erlass des MWAE vom 12. Februar 2021
(ABl./21, [Nr. 12], S.302)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2022 durch Erlass des MWAE vom 12. Februar 2021
(ABl./21, [Nr. 12], S.302)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse B, Zuwendungen zur Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Arbeit. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist, die Beschäftigungsaussichten von Flüchtlingen durch Etablierung eines kooperativen Arbeitsmarktintegrationsmanagements zu verbessern. Im Rahmen des integrierten Ansatzes für die Territorialentwicklung sollen Transparenz geschaffen, regionale arbeitsmarktpolitische Angebote für Flüchtlinge gebündelt sowie individuelle Unterstützung gezielt an den Übergängen verschiedener Integrationsmaßnahmen gestärkt werden.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

Die Zuwendungsempfänger haben sicherzustellen, dass die Beteiligung von geflüchteten Frauen bei der Planung und Durchführung von Arbeitsmarktmaßnahmen besonders beachtet wird und dies durch bedarfsbezogene frauenspezifische Angebote unterstützt wird. Partner, Beteiligte und potenzielle Arbeitgeber sollen für die Partizipation geflüchteter Frauen an den Angeboten und Maßnahmen sensibilisiert werden.

Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken.

Die vorgesehenen Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

Die ausgewählten SUW-Kooperationsverbünde werden durch folgende Maßnahmen bei der arbeitsmarktlichen Integration von Geflüchteten unterstützt:

2.1 Kooperatives Arbeitsmarkt-Integrationsmanagement

Mit dieser Maßnahme werden personelle Kapazitäten im SUW-Fördergebiet zur Stärkung der institutionellen Zusammenarbeit der verschiedenen beteiligten Arbeitsmarktakteure zur Verfügung gestellt. In Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen Bedingungen kann diese Maßnahme beispielhaft folgende Aufgaben umfassen:

  1. Beteiligung an beziehungsweise Auf- beziehungsweise Ausbau von Netzwerken der relevanten arbeitsmarktpolitischen Akteure, Herstellung von Transparenz zu vorhandenen und geplanten Angeboten vor Ort, Entwicklung von Kooperationsvereinbarungen; gegebenenfalls Beteiligung an entsprechenden arbeitsmarktlichen Koordinierungsrunden der Landkreise;
  2. Entwicklung oder Fortschreibung eines kommunalen Integrations- und Wanderungsmonitorings sowie einer Bedarfsanalyse vor Ort unter besonderer Berücksichtigung der Beteiligung von geflüchteten Frauen am Arbeitsmarkt;
  3. Initiierung von weiteren bedarfsbezogenen Angeboten gemeinsam mit den Akteuren vor Ort, wenn es in bestimmten Bereichen keine oder unzureichende Angebote gibt;
  4. Entwicklung von Strategien zur Kinderbetreuung während der Teilnahme an Maßnahmen;
  5. Kooperation mit den Oberstufenzentren und Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges zur Erhöhung der Ausbildungsbeteiligung von Flüchtlingen;
  6. Zusammenarbeit mit überregionalen Netzwerken wie dem Netzwerk „Integration durch Qualifizierung“ und dem Projektverbund „BleibNet proQuali“ sowie den Jugendmigrationsdiensten und der Migrationsberatung für Erwachsene sowie den zuständigen Stellen der Landesverwaltung;
  7. Zusammenarbeit, soweit vorhanden, mit „kommunalen Bildungskoordinatoren für Neuzugewanderte“ des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt.

2.2 Ergänzende individuelle Unterstützung und Begleitung von Flüchtlingen bei der Arbeitsmarktintegration

Diese operative Maßnahme kann innerhalb des betreffenden SUW-Fördergebiets in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen Bedingungen beispielhaft folgende Aufgaben umfassen:

  1. Unterstützung von Flüchtlingen an den Schnittstellen unterschiedlicher Maßnahmen, Hilfestellungen beim Übergangsmanagement, Lotsenfunktion für Anschlussmaßnahmen;
  2. Hinführung zu Arbeit und Ausbildung: Anbahnung der Kontakte zur Bundesagentur für Arbeit, soweit Flüchtlinge mit Gestattung oder Duldung dort noch nicht registriert sind;
  3. individuelle Unterstützung und Begleitung bei der Praktikums-, Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche und Klärung von Problemen während der ersten Wochen der Praktika, Ausbildung oder Beschäftigung im Betrieb zur Vermeidung von Ausbildungs-/Beschäftigungsabbrüchen;
  4. Kooperation mit der örtlichen Arbeitsverwaltung (Jobcenter, Agenturen für Arbeit) bei der Umsetzung von individuellen passgenauen Maßnahmen oder anderen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB III;
  5. Initiierung von spezifischen Aktivitäten zur Arbeitsmarktintegration geflüchteter Frauen.

3 Zuwendungsempfänger und Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsberechtigt sind die in Anlage 1 aufgeführten Kommunen als Lead-Partner der ausgewählten SUW-Kooperationsverbünde. Eine Umsetzung durch Regie- oder Eigenbetriebe oder sonstige Unternehmen, an denen die Kommune beteiligt ist, ist nicht zulässig.

Die Weiterleitung der Fördermittel an Projektpartner ist nicht zugelassen.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

4.4 Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen die projektnotwendigen Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers. Sie werden wie folgt bemessen:

  1. die direkten Personalausgaben bis zur jeweiligen Höhe der Entgeltgruppe nach TV-L, mindestens analog Entgeltgruppe 9 TV-L, in Abhängigkeit der nach Nummer 4.3 der Anlage 2 dieser Richtlinie einzureichenden Konzeption
  2. alle restlichen Ausgaben über eine Pauschale nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 in Höhe von 30 Prozent der direkten Personalausgaben nach Buchstabe a.

4.5 - aufgehoben -

4.6 Die Zuwendung wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Landes Brandenburg finanziert.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

5.2 Die Zuwendungsempfänger bei Förderungen nach Nummer 2.1 und Nummer 2.2 sind verpflichtet, dem für Arbeit zuständigen Ministerium und der Bewilligungsbehörde auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

Die Zuwendungsempfänger bei Förderungen nach Nummer 2.1 sind darüber hinaus verpflichtet, jährlich zum Stichtag 31. Dezember einen Sachbericht mit den in Nummer 6.4.1 geforderten Angaben bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Die Zuwendungsempfänger bei Förderungen nach Nummer 2.2 sind darüber hinaus verpflichtet, jährlich zum Stichtag 31. Dezember einen Sachbericht mit den in Nummer 6.4.2 geforderten Angaben bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

5.3 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des für Arbeit zuständigen Ministeriums aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und  Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de in der Rubrik ESF 2014 - 2020 veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich.

5.4 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

5.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

5.6 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF im Land Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben. Den Anträgen ist ein Konzept gemäß Anlage 2, einschließlich der dort genannten Unterlagen, beizufügen.

6.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des für Arbeit zuständigen Ministeriums über die Gewährung der Förderung.

6.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ ist zu verwenden.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-EU zu erstellen und online über das Internetportal der ILB einzureichen.

6.4.1 Die Sachberichte müssen bei Förderungen nach Nummer 2.1 zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  1. qualitative Angaben zu Kooperationen und Netzwerkarbeit, gegebenenfalls Angaben von abgeschlossenen Kooperationsvereinbarungen,
  2. qualitative und quantitative Angaben zu durchgeführten Veranstaltungen,
  3. qualitative und quantitative Angaben zur Zusammenarbeit mit überregionalen Netzwerken sowie den vorhandenen „kommunalen Bildungskoordinatoren für Neuzugewanderte”,
  4. Aussagen zu den Veränderungen gegenüber der regionalen Ausgangssituation,
  5. Einschätzung der erzielten Wirkungen.

6.4.2 Die Sachberichte müssen bei Förderungen nach Nummer 2.2 zusätzlich folgende Angaben enthalten:

  1. qualitative und quantitative Angaben zu durchgeführten individuellen Unterstützungs- und Begleitmaßnahmen für Flüchtlinge,
  2. qualitative Angaben zur Kooperation mit Arbeitsmarktakteuren,
  3. qualitative und quantitative Angaben zu den beim Integrationsmaßnahmen-Übergangsmanagement beteiligten Sprachkurs- und Bildungsträgern sowie Betrieben.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

6.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

7 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 21. August 2017 in Kraft und am 30. Juni 2022 außer Kraft.

Anlagen