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Anpassung von Erstattungspauschalen

Anpassung von Erstattungspauschalen
vom 8. Juni 2015
(ABl./15, [Nr. 24], S.524)

I.

Auf Grund des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Erstattungsverordnung vom 29. Januar 1999 (GVBl. II S. 99), die zuletzt durch Verordnung vom 30. August 2013 (GVBl. II Nr. 66) geändert worden ist, werden die Erstattungspauschalen mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wie folgt festgesetzt und bekannt gemacht:

  1. Die Jahrespauschale nach § 1 Absatz 1 beträgt 2 326 Euro.
  2. Die Jahrespauschale nach § 1 Absatz 2 beträgt 9 219 Euro.
  3. Die jährliche Pauschale pro Personalstelle nach Anlage 1 beträgt 53 923 Euro.
  4. Die jährliche Pauschale für die zusätzliche Personalstelle nach Anlage 2 Nummer 1 beträgt 53 923 Euro.

II.

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Anpassung der Erstattungspauschalen vom 12. Mai 2014 (ABl. S. 704) außer Kraft.