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Aus- und Fortbildung bei den Kataster- und Vermessungsämtern nach Inkrafttreten der Funktionalreform (Runderlass III Nr. 87/1994)
Aus- und Fortbildung bei den Kataster- und Vermessungsämtern nach Inkrafttreten der Funktionalreform (Runderlass III Nr. 87/1994)
vom 23. November 1994
Gemäß Artikel 5 des Ersten Funktionalreformgesetzes (1. BbgFRG) vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 234) gehen am 1. Januar 1995 die Aufgaben der Kataster- und Vermessungsämter (KVÄ) auf die Landkreise und kreisfreien Städte über. Das Gesetz enthält keine speziellen Regelungen zur künftigen Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter und künftigen Mitarbeiter (Auszubildenden) der KVÄ. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, soll hinsichtlich der Trägerschaft und Kostenübernahme wie folgt verfahren werden:
- Alle am 31. Dezember 1994 bereits begonnenen Berufsbildungsmaßnahmen (Ausbildung, Fortbildung und Umschulung) für Mitarbeiter der KVÄ und Auszubildende werden unverändert weiter- und zu Ende geführt.
- Neue Berufsausbildungsverhältnisse (Vermessungstechniker) für den bedarf der KVÄ werden auch nach dem 1. Januar 1995 vom Landesvermessungsamt begründet. Dabei wird das 1. Ausbildungsjahr überwiegend am Aus- und Fortbildungszentrum (AFZ) Eichwalde des Landesvermessungsamtes durchgeführt. Die weitere praktische Ausbildung findet im Anschluss daran überwiegend bei einem im Ausbildungsplan bestimmten Kataster- und Vermessungsamt statt.
- Berufsbegleitende Umschulungen zum Vermessungstechniker bietet das AFZ Eichwalde des Landesvermessungsamts weiterhin für Mitarbeiter der KVÄ an.
- Fortbildungen, die gemäß Art. 5 § 3 Abs. 3 des 1. BbgFRG zum landeseinheitlichen Einsatz der Meß-, Auswerte- und Informationssysteme notwendig sind sowie Fortbildungen, die der landeseinheitlichen Verfahrensgestaltung und Weiterentwicklung des Liegenschaftskatasters, der Bodenordndung und der Grundstückswertermittlung dienen, werden weiterhin vom Land durchgeführt.
- Anpassungsfortbildungen nach der Bewährungsanforderungsverordnung vom 20. August 1991 (GVBl. S. 378) werden weiterhin von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung im Auftrag des Ministeriums des Innern veranstaltet.
- Die Finanzierung der Veranstaltungen gemäß Nr. 3 bis 5 erfolgt dergestalt, dass die veranstalterseitigen Kosten (Dozentenhonorare usw.) vom Land, die teilnehmerseitigen Kosten (Reisekosten usw.) vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt getragen werden.
Der Runderlass II Nr. 43/1993 vom 29. April 1993 wird zum 31. Dezember 1994 aufgehoben.
Im Auftrag
gez. Dr. Muth