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Aus- und Fortbildung bei den Kataster- und Vermessungsämtern nach Inkrafttreten der Funktionalreform (Runderlass III Nr. 87/1994)

Aus- und Fortbildung bei den Kataster- und Vermessungsämtern nach Inkrafttreten der Funktionalreform (Runderlass III Nr. 87/1994)
vom 23. November 1994

Gemäß Artikel 5 des Ersten Funktionalreformgesetzes (1. BbgFRG) vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 234) gehen am 1. Januar 1995 die Aufgaben der Kataster- und Vermessungsämter (KVÄ) auf die Landkreise und kreisfreien Städte über. Das Gesetz enthält keine speziellen Regelungen zur künftigen Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter und künftigen Mitarbeiter (Auszubildenden) der KVÄ. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, soll hinsichtlich der Trägerschaft und Kostenübernahme wie folgt verfahren werden:

  1. Alle am 31. Dezember 1994 bereits begonnenen Berufsbildungsmaßnahmen (Ausbildung, Fortbildung und Umschulung) für Mitarbeiter der KVÄ und Auszubildende werden unverändert weiter- und zu Ende geführt.
  2. Neue Berufsausbildungsverhältnisse (Vermessungstechniker) für den bedarf der KVÄ werden auch nach dem 1. Januar 1995 vom Landesvermessungsamt begründet. Dabei wird das 1. Ausbildungsjahr überwiegend am Aus- und Fortbildungszentrum (AFZ) Eichwalde des Landesvermessungsamtes durchgeführt. Die weitere praktische Ausbildung findet im Anschluss daran überwiegend bei einem im Ausbildungsplan bestimmten Kataster- und Vermessungsamt statt.
  3. Berufsbegleitende Umschulungen zum Vermessungstechniker bietet das AFZ Eichwalde des Landesvermessungsamts weiterhin für Mitarbeiter der KVÄ an.
  4. Fortbildungen, die gemäß Art. 5 § 3 Abs. 3 des 1. BbgFRG zum landeseinheitlichen Einsatz der Meß-, Auswerte- und Informationssysteme notwendig sind sowie Fortbildungen, die der landeseinheitlichen Verfahrensgestaltung und Weiterentwicklung des Liegenschaftskatasters, der Bodenordndung und der Grundstückswertermittlung dienen, werden weiterhin vom Land durchgeführt.
  5. Anpassungsfortbildungen nach der Bewährungsanforderungsverordnung vom 20. August 1991 (GVBl. S. 378) werden weiterhin von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung im Auftrag des Ministeriums des Innern veranstaltet.
  6. Die Finanzierung der Veranstaltungen gemäß Nr. 3 bis 5 erfolgt dergestalt, dass die veranstalterseitigen Kosten (Dozentenhonorare usw.) vom Land, die teilnehmerseitigen Kosten (Reisekosten usw.) vom Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt getragen werden.

Der Runderlass II Nr. 43/1993 vom 29. April 1993 wird zum 31. Dezember 1994 aufgehoben.

Im Auftrag

gez. Dr. Muth