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Richtlinie über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden im Landtag Brandenburg

Richtlinie über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden im Landtag Brandenburg
vom 23. Mai 2018
(ABl./18, [Nr. 44], S.1044)

Aufgrund des § 5 Absatz 4 Satz 3 des Sorben/Wenden-Gesetzes vom 7. Juli 1994 (GVBl. I S. 294), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 23) geändert worden ist, wird die Entschädigung der Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden wie folgt geregelt:

1 Arten der Entschädigung

Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen nach Maßgabe der Nummern dieser Richtlinie

  • Entschädigung für Aufwand,
  • Reisekostenvergütung,
  • Entschädigung für Verdienstausfall.

2 Entschädigung für Aufwand

Die Ratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der mit dem Ehrenamt verbundenen und ihrer sonstigen persönlichen Aufwendungen, insbesondere der Kosten für Kommunikationsmedien und Fachliteratur sowie der Kosten bei Nutzung eines Wohnraums für dienstliche Zwecke, eine          

pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von.
für die/den Vorsitzenden      200 Euro.
für alle übrigen Ratsmitglieder   170 Euro.

3 Reisekostenvergütung

3.1 Den Ratsmitgliedern werden für Reisen vom Wohn- beziehungsweise Dienstort zum Ort der Sitzung Reisekostenvergütungen (Fahrtkostenerstattung beziehungsweise Wegstreckenentschädigung sowie Tage- und Übernachtungsgeld) gewährt. Die Auslagen ortsansässiger Ratsmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlass der Sitzung werden nicht vergütet. Für Reisen während der Sitzungsdauer zum Wohnort und zurück werden Fahrtkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

3.2 Reisekostenvergütungen nach Nummer 3.1 werden ebenfalls für Reisen der Ratsmitglieder vom Wohn- beziehungsweise Dienstort zu Veranstaltungsorten im Rahmen des Brandenburg-Tages sowie des Tages der offenen Tür des Landtages Brandenburg gewährt.

3.3 Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten für Reisen, die nicht von den Nummern 3.1 und 3.2 erfasst werden, setzt eine vorherige Genehmigung voraus. Diese erteilt für Reisen innerhalb des Landes Brandenburg die Präsidentin/der Präsident des Landtages und für Reisen außerhalb des Landes Brandenburg, auch für Auslandsreisen, das Präsidium des Landtages.

3.4 Anträge auf Genehmigung von Reisen sind der Präsidentin/dem Präsidenten beziehungsweise dem Präsidium des Landtages in einer angemessenen Frist vor Antritt der Reise vorzulegen. Dabei ist der notwendige Vorlauf für die Reiseorganisation zu berücksichtigen. Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Ausgangs- und Rückkehrort,
  2. das Reiseziel,
  3. den Zweck der Reise (der Zusammenhang zur Tätigkeit des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden ist darzustellen),
  4. Reisebeginn, -dauer und -verlauf,
  5. die Namen sowie die verbindliche Teilnahmeerklärung/verbindlichen Teilnahmeerklärungen der die Reise durchführenden Person/Personen,
  6. die Art der Beförderungsmittel und
  7. einen Kostenvoranschlag.

Dem Antrag ist ein vorläufiges Programm beizufügen.

3.5 Die Höhe der Reisekostenvergütung bemisst sich nach den im Land Brandenburg geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Erstattung von Reisekosten.

4 Entschädigung für Verdienstausfall

4.1 Ratsmitgliedern, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, wobei höchstens der Betrag anzusetzen ist, der einem Zeugen nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Höchstbetrag zusteht.

4.2 Der Verdienstausfall ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

4.3 Ratsmitglieder, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (selbstständig oder freiberuflich Tätige), erhalten einen Verdienstausfall bis zu einem Höchstsatz, der einem Zeugen nach dem JVEG zusteht. Der Verdienstausfall ist glaubhaft zu machen (beispielsweise durch die Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden oder nachgewiesenen Erfahrungswerten über das Einkommen von berufsständischen Kammern).

4.4 Verdienstausfall wird ausschließlich für die Teilnahme an Sitzungen des Rates einschließlich der notwendigen Reise- und Wartezeiten, jedoch höchstens für zehn Stunden je Tag, gewährt. Für die letzte begonnene Stunde wird bei einer Inanspruchnahme bis 30 Minuten der jeweils halbe Betrag, darüber hinausgehend der jeweils volle Betrag je Stunde berechnet.

5 Geltendmachung und Auszahlung

5.1 Die Entschädigung für Aufwand nach Nummer 2 wird zum 15. des Kalendermonats gezahlt. Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das Ratsmitglied durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages berufen wurde; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft im Rat endet. Wird die Tätigkeit im Rat für mehr als drei Monate nicht ausgeübt, so wird ab dem vierten Kalendermonat die Zahlung der Entschädigung für Aufwand eingestellt.

5.2 Anträge auf Entschädigungen nach den Nummern 3 und 4 sind unter Angabe der Bankverbindung an die Verwaltung des Landtages zu richten. Die Anträge sind binnen sechs Monaten nach Ende der Sitzung/Veranstaltung zu stellen.

6 Teilnahme an Sitzungen des Landtages und dessen Ausschüsse

Die Nummern 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ratsmitglieder nach der Geschäftsordnung des Landtages an Sitzungen des Landtages sowie an Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Rates für sorbische (wendische) Angelegenheiten vom 7. Dezember 1994 (ABl. 1995 S. 6), die zuletzt durch Beschluss des Präsidiums des Landtages vom 22. September 2004 (ABl. S. 742) geändert worden ist, außer Kraft.