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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung von arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten jungen Erwachsenen in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 (EINSTIEGSZEIT)

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung von arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten jungen Erwachsenen in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 (EINSTIEGSZEIT)
vom 2. November 2017
(ABl./17, [Nr. 47], S.1056)

geändert durch Erlass des MWAE vom 29. Januar 2021
(ABl./21, [Nr. 12], S.301)

Außer Kraft getreten am 31. März 2022 durch Erlass des MWAE vom 29. Januar 2021
(ABl./21, [Nr. 12], S.301)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF für die Verbesserung des Zugangs in Beschäftigung sowie die nachhaltige Eingliederung von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten jungen Erwachsenen im Alter bis zu 30 Jahren mit abgeschlossener Berufsausbildung oder abgeschlossenem Studium in den Arbeitsmarkt auf ausbildungsadäquate Arbeitsplätze. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470);
  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Trotz der guten Arbeitsmarktlage gelingt es nicht allen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, den Übergang auf einen anspruchsvollen Arbeitsplatz an der sogenannten „2. Schwelle“ aus eigener Kraft zu bewältigen. Gleichzeitig besteht bei vielen Unternehmen ein Fachkräftebedarf. Die Förderung zielt daher darauf ab, zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit in Verbindung mit der Nachwuchskräftesicherung für Unternehmen beizutragen und damit jungen Erwachsenen eine Perspektive im Land Brandenburg zu eröffnen.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Maßnahmen sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Insbesondere soll durch geeignete Angebote für Frauen und Unternehmen der karriereorientierte Berufseinstieg weiblicher Nachwuchsfachkräfte unterstützt werden. Ferner sollen die Angebote die persönliche und familiäre Situation der Nachwuchsfachkräfte berücksichtigen.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Maßnahmen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

Zur erfolgreichen Vermittlung junger Fachkräfte in Unternehmen in der Einstiegsphase direkt im Anschluss an die abgeschlossene Ausbildung beziehungsweise das Studium können insbesondere gefördert werden:

  • die Ermittlung von Qualifizierungsbedarfen arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit bedrohter junger Erwachsener,
  • die Durchführung von vorbereitenden Maßnahmen für junge Erwachsene zur Unterstützung des Vermittlungserfolges vor Aufnahme der Beschäftigung und unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation,
  • die Vermittlung junger Fachkräfte auf ausbildungsadäquate sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze,
  • die Information von Unternehmen zum Auffinden/Aufschließen latenter Beschäftigungspotenziale zur Vermittlung der jungen Erwachsenen,
  • die Entwicklung von Ideen zur Förderung von Entwicklungschancen weiblicher Fachkräfte durch Unterstützung von Karriereplanungen für zu vermittelnde junge Frauen,
  • die Analyse von Qualifizierungsbedarfen der vermittelten jungen Erwachsenen und das Angebot passgenauer Qualifizierungen,
  • die Durchführung von beziehungsweise die Vermittlung in Qualifizierungsmaßnahmen,
  • die Nachbetreuung der Vermittelten nach Aufnahme ihrer Beschäftigung.

Beratungsdienste für Unternehmen sind nicht Gegenstand der Förderung.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Mit der Förderung durch das Programm Einstiegszeit wird ein landesweites Projekt gefördert, welches auf beiden Seiten des Arbeitsmarkts ansetzt. Es sollen gleichzeitig junge Erwachsene mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem abgeschlossenen Studium bei der Eingliederung auf ausbildungsadäquate Arbeitsplätze als auch Unternehmen bei der Besetzung freier Stellen mit jungen Fachkräften unterstützt werden.

4.2 Junge Erwachsene im Sinne dieses Programms sind Personen, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, eine Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium abgeschlossen haben und nicht älter als 30 Jahre sind. Von der Altershöchstgrenze kann abgewichen werden, wenn sich die/der betreffende junge Erwachsene unmittelbar vor Eintritt in die Maßnahme in Elternzeit befand oder für die Dauer von mindestens einem Jahr geringfügig beschäftigt war. Die Altershöchstgrenze wird unter diesen Voraussetzungen mit der Vollendung des 32. Lebensjahres erreicht.

Landesweit wird von einer Mindestzielzahl von 3 000 zu erreichenden jungen Erwachsenen ausgegangen, die im Rahmen des Programms bis zum Ende des Förderzeitraums am 31. März 2022 beraten werden sollen.

Landesweit sollen in den Jahren 2018 bis 2022 insgesamt mindestens 60 Prozent der Teilnehmenden, das entspricht 1 800 Personen, in neue Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden.

Darüber hinaus sollen im Zeitraum 2018 bis 2022 landesweit mindestens 1 200 Unternehmen erreicht werden, die junge Fachkräfte einstellen.

4.3 Die Förderung interessierter junger Erwachsener aus anderen Bundesländern inklusive Rückkehrerinnen und Rückkehrer ist zulässig, wenn diese beabsichtigen, ihren Hauptwohnsitz nach Brandenburg zu verlagern (Selbsterklärung).

4.4 Der Anteil junger Frauen an den insgesamt im Projekt vermittelten jungen Erwachsenen soll entsprechend ihrem Anteil an allen Arbeitslosen im Alter bis zu 30 Jahren (gemessen am Jahresdurchschnitt des Jahres 2016) mindestens 42 Prozent betragen.

4.5 Für mindestens 200 der zu vermittelnden jungen Frauen sollen karriereorientierte Berufseinstiege organisiert werden, das heißt, dass der Berufseinstieg mit einer gezielten beruflichen Entwicklung zu verbinden ist. Gezielte berufliche Entwicklungen zeichnen sich durch einen qualitativen Aufgaben- und Verantwortungszuwachs und/oder eine Verbesserung des Einkommens aus. Es sind individuelle Entwicklungskonzepte mit verbindlichen Vereinbarungen zwischen Projektteilnehmerinnen und Unternehmen für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu erstellen. Die beruflichen Entwicklungen müssen im Maßnahmezeitraum erfolgen. Programmteilnehmende, deren Frauenkarriereplanung zum Ende des Förderzeitraums der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung von arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten jungen Erwachsenen in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 (EINSTIEGSZEIT) vom 23. Dezember 2014 begonnen hat, können im Rahmen dieser Förderrichtlinie weiterhin unterstützt werden.

4.6 Die in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vermittelten jungen Erwachsenen sind in ihrer Einarbeitungsphase durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Projektes zu betreuen. Dadurch soll die Nachhaltigkeit der begründeten Beschäftigungsverhältnisse verbessert werden. Kommt es zu Abbrüchen, sowohl bezogen auf Qualifizierungsmaßnahmen als auch bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, sind die Gründe vom Träger zu dokumentieren. Programmteilnehmende, die zum Ende des Förderzeitraums der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung von arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten jungen Erwachsenen in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 (EINSTIEGSZEIT) vom 23. Dezember 2014 aufgenommen wurden, können im Rahmen dieser Förderrichtlinie weiterhin unterstützt werden.

4.7 Die Vermittlung der jungen Erwachsenen hat in Unternehmen zu erfolgen, die in Brandenburg eine Betriebsstätte unterhalten.

4.8 Die jungen Erwachsenen sind auf Stellen zu vermitteln, bei denen die auszuübende Tätigkeit dem erlernten Beruf entspricht beziehungsweise ein inhaltlicher Bezug zur Ausbildung besteht. Eine Vermittlung in sogenannte Tätigkeiten für Un- und Angelernte ist unzulässig. Vermittlungen können in Vollzeit als auch in Teilzeit erfolgen. Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen muss die regelmäßige Wochenarbeitszeit mindestens 20 Stunden betragen. Vermittlungen in Leiharbeit werden nicht gefördert. Vorrangig sollen unbefristete Arbeitsverhältnisse begründet werden; befristete Arbeitsverhältnisse müssen eine Dauer von mindestens zwölf Monaten haben.

4.9 Für jeden mit einer Qualifizierung geförderten jungen Erwachsenen ist ein Qualifizierungsplan zu erstellen, der bestehende Bildungslücken ausweist und die Notwendigkeit der Qualifizierung begründet. Als eine spezielle Form der Qualifizierung können für die vermittelten jungen Erwachsenen Weiterbildungen im Ausland organisiert und gefördert werden. Qualifizierungen werden nur gefördert, soweit sie zwingende Voraussetzung der dauerhaften betrieblichen Eingliederung sind.

Der Eigenanteil des jeweiligen Unternehmens an den Qualifizierungsausgaben beträgt 50 Prozent. Bei Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb des Führerscheins Klasse A oder B ist ergänzend ein Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent von den Teilnehmenden zu erheben.

5 Art und Umfang der Förderung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

  1. Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers
    1. die Personalausgaben des Zuwendungsempfängers,
    2. die Ausgaben für die Qualifizierung durch externe Leistungserbringer in dem in Nummer 2 gesetzten Rahmen,
    3. für alle übrigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers eine Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 22 Prozent der Personalausgaben nach Ziffer i,
  2. Leistungen, die Teilnehmende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II beziehen, in Form einer Ausgabenpauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 351 Euro je Person und Kalendermonat,
  3. Eingliederungsleistungen für Teilnehmende nach dem SGB II und dem SGB III.

5.4.2 Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers beträgt mindestens 20 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Er kann dargestellt werden durch

  • Eigenmittel des Zuwendungsempfängers,
  • die Pauschale nach Nummer 5.4.1 Buchstabe b,
  • die Eingliederungsleistungen nach Nummer 5.4.1 Buchstabe c,
  • die Eigenbeteiligung der Unternehmen oder der Teilnehmenden an den Qualifizierungsausgaben.

5.5 Die Zuwendung bezogen auf die gesamten zuschussfähigen Ausgaben darf pro Teilnehmenden im Durchschnitt 3 350 Euro nicht überschreiten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, die nach Artikel 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommis­sion vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt sind. Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe des Vorliegens aller Voraussetzungen des Kapitels I und des Artikels 31 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Eine Zuwendung ist ausgeschlossen für Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten jedoch nicht solche Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu ­Unternehmen in Schwierigkeiten wurden. Eine Zuwendung ist auch ausgeschlossen für Unternehmen, welche einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Zuwendungen dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) - nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten oder es wird die höchste nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach Allgemeiner Gruppenfreistellungsverordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten. Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung von der Europäischen Kommission geprüft werden.

6.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben Zuschüsse aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden oder gewährt worden sind. Insbesondere fällt hierunter eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union, mit Ausnahme der gesetzlichen Leistungen nach dem SGB II und III, für den genannten Zuwendungszweck.

6.3 Der Zuwendungsempfänger muss an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten unter anderem die Überwachung der Ablauforganisation und Reflexion der eigenen Tätigkeit anhand einheitlicher Qualitätsstandards, die Einführung von wirkungsorientierten Kenngrößen, die Auswertung von Vor-Ort-Besuchen der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), Erfahrungsaustausche sowie die Teilnahme an möglichen wissenschaftlichen Evaluationen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind. Insbesondere ist bei der Bewilligungsbehörde ILB ein jährlicher Fortschrittsbericht einzureichen.

6.4 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen der Zuwendungsempfänger zum Ausdruck zu bringen. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Projekte“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich. Vorgesehene Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit während der Durchführung des Projektes sind im Förderantrag darzustellen, darunter auch die beabsichtigten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für potenzielle Teilnehmerinnen, Unternehmen und die Öffentlichkeit zur frauenspezifischen Zielstellung des karriereorientierten Berufseinstiegs weiblicher Nachwuchsfachkräfte sowie Praxisbeispiele.

6.5 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird eine Liste der Vorhaben geführt und öffentlich zugänglich gemacht. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen),
  2. Bezeichnung des Vorhabens,
  3. Zusammenfassung des Vorhabens,
  4. Datum des Beginns des Vorhabens,
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens,
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg,
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
  9. Land,
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.6 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn und -ende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.7 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF im Land Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

6.8 Der Förderzeitraum beginnt am 1. April 2018 und endet am 31. März 2022.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich des erforderlichen Konzepts (Anforderungen hieran entsprechend Anlage) sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internet-Portal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums der WFBB über die Gewährung der Förderung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 - 2020 (ANBest-EU) im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ ist zu verwenden.

Alle Belege und Unterlagen bezüglich der externen Leistungserbringer sind chronologisch und dem Namen der betreuten Person zugeordnet vorzuhalten und auf Anforderung jederzeit elektronisch zu übermitteln.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-EU zu erstellen und online über das Internetportal der ILB einzureichen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und am 31. März 2022 außer Kraft.

Anlagen