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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung von arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten jungen Erwachsenen in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 (EINSTIEGSZEIT)

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung von arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten jungen Erwachsenen in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 (EINSTIEGSZEIT)
vom 23. Dezember 2014
(ABl./15, [Nr. 3], S.55)

Außer Kraft getreten am 28. Februar 2018 durch Richtlinie des MASGF vom 23. Dezember 2014
(ABl./15, [Nr. 3], S.55)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF für die Verbesserung des Zugangs in Beschäftigung sowie die nachhaltige Eingliederung von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten jungen Erwachsenen im Alter bis zu 30 Jahren mit abgeschlossener Berufsausbildung oder abgeschlossenem Studium in den Arbeitsmarkt auf ausbildungsadäquate Arbeitsplätze. Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Trotz der guten Arbeitsmarktlage gelingt es nicht allen Jugendlichen und jungen Erwachsenen, den Übergang auf einen anspruchsvollen Arbeitsplatz an der sogenannten „2. Schwelle“ aus eigener Kraft zu bewältigen. Gleichzeitig besteht bei vielen Unternehmen ein Fachkräftebedarf. Die Förderung zielt daher darauf ab, zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit in Verbindung mit der Nachwuchskräftesicherung für Unternehmen beizutragen und damit jungen Erwachsenen eine Perspektive im Land Brandenburg zu eröffnen.

1.3 Das Gender-Mainstreaming-Prinzip ist anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung und Begleitung der Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen und in der Berichterstattung darzustellen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Maßnahmen sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Insbesondere soll durch geeignete Angebote für Frauen und Unternehmen der karriereorientierte Berufseinstieg weiblicher Nachwuchsfachkräfte unterstützt werden. Ferner sollen die Angebote die persönliche und familiäre Situation der Nachwuchsfachkräfte berücksichtigen.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, Rasse, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Maßnahmen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung

Zur erfolgreichen Vermittlung junger Fachkräfte in Unternehmen in der Einstiegsphase direkt im Anschluss an die abgeschlossene Ausbildung beziehungsweise das Studium können insbesondere gefördert werden:

  • die Ermittlung von Qualifizierungsbedarfen arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit bedrohter junger Erwachsener,
  • die Durchführung von vorbereitenden Maßnahmen für junge Erwachsene zur Unterstützung des Vermittlungserfolges in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten vor Aufnahme der Beschäftigung und unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation,
  • die Vermittlung junger Fachkräfte auf ausbildungsadäquate Arbeitsplätze in Unternehmen,
  • die Information von Unternehmen zum Auffinden/Aufschließen latenter Beschäftigungspotenziale,
  • die Entwicklung von Ideen zur beruflichen Entwicklung von jungen Frauen in Kooperation mit Unternehmen sowie die Erarbeitung teilnehmerspezifischer Karrierepläne für junge Frauen,
  • die betriebsspezifische Analyse von Qualifizierungsbedarfen der vermittelten jungen Erwachsenen und das Angebot passgenauer Qualifizierungsangebote,
  • die Durchführung von beziehungsweise Vermittlung in Qualifizierungsmaßnahmen,
  • die Nachbetreuung der Vermittelten bis zu sechs Monate nach Aufnahme der Beschäftigung (spätestens jedoch bis zum Ende des Förderzeitraums gemäß Nummer 6.8).

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Mit der Förderung durch das Programm Einstiegszeit werden Projekte gefördert, die auf beiden Seiten des Arbeitsmarkts ansetzen. Es sollen gleichzeitig junge Erwachsene mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einem abgeschlossenen Studium bei der Eingliederung auf ausbildungsadäquate Arbeitsplätze als auch Unternehmen bei der Besetzung freier Stellen mit jungen Fachkräften unterstützt werden.

4.2 Je Arbeitsagenturbezirk kann ein Zuwendungsempfänger gefördert werden, wobei auch ein gemeinsames Projekt für mehrere Arbeitsagenturbezirke oder das gesamte Land Brandenburg zulässig ist.

4.3 Junge Erwachsene im Sinne dieses Programms sind Personen, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, eine Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium abgeschlossen haben und nicht älter als 30 Jahre sind. Von der Altershöchstgrenze kann abgewichen werden, wenn sich die/der betreffende junge Erwachsene unmittelbar vor Eintritt in die Maßnahme in Elternzeit befand oder für die Dauer von mindestens einem Jahr geringfügig beschäftigt war. Die Altershöchstgrenze wird unter diesen Voraussetzungen mit der Vollendung des 32. Lebensjahres erreicht.

Bezogen auf die einzelnen Arbeitsagenturbezirke wird von folgenden Mindest-Zielzahlen bei der Erreichung junger Erwachsener ausgegangen, die im Rahmen des Programms beraten werden sollen:

Arbeitsagenturbezirk: zu erreichende junge Fachkräfte:
Potsdam 480
Neuruppin 500
Eberswalde 330
Frankfurt (Oder) 400
Cottbus 640

Landesweit sollen in den Jahren 2015 bis 2018 insgesamt mindestens 60 Prozent der Teilnehmenden in neue Beschäftigungsverhältnisse vermittelt werden.

Darüber hinaus sollen im Zeitraum 2015 bis 2018 je Arbeitsagenturbezirk mindestens 200 Unternehmen erreicht werden, um diese bei der Suche nach jungen Fachkräften zu unterstützen beziehungsweise latente Beschäftigungspotenziale zu erschließen.

4.4 Die Förderung interessierter junger Erwachsener aus anderen Bundesländern inklusive Rückkehrerinnen und Rückkehrer ist zulässig, wenn diese beabsichtigen, ihren Wohnsitz nach Brandenburg zu verlagern (Selbsterklärung).

4.5 Der Anteil junger Frauen an den insgesamt im Projekt vermittelten jungen Erwachsenen soll entsprechend ihrem Anteil an allen Arbeitslosen im Alter bis zu 30 Jahren (gemessen am Jahresdurchschnitt des Jahres 2013) mindestens 42 Prozent betragen.

4.6 Für mindestens 15 Prozent der zu vermittelnden jungen Frauen sollen karriereorientierte Berufseinstiege organisiert werden, das heißt, dass der Berufseinstieg mit einer gezielten beruflichen Entwicklung zu verbinden ist. Gezielte berufliche Entwicklungen zeichnen sich durch einen qualitativen Aufgaben- und Verantwortungszuwachs und/oder eine Verbesserung des Einkommens aus. Es sind individuelle Entwicklungskonzepte mit verbindlichen Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Projektteilnehmerinnen für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu erstellen. Die beruflichen Entwicklungen müssen im Maßnahmezeitraum erfolgen.

4.7 Die in ein Arbeitsverhältnis vermittelten jungen Erwachsenen sind in ihrer Einarbeitungsphase für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach der Einstellung, spätestens jedoch bis zum Ende des Förderzeitraumes gemäß Nummer 6.8 durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Projektes zu betreuen. Dadurch soll die Nachhaltigkeit der begründeten Beschäftigungsverhältnisse verbessert werden. Kommt es zu Abbrüchen (sowohl bezogen auf Qualifizierungsmaßnahmen als auch bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses), sind die Gründe vom Träger zu dokumentieren.

4.8 Die Vermittlung der jungen Erwachsenen hat in Unternehmen zu erfolgen, die in Brandenburg eine Betriebsstätte unterhalten.

4.9 Die jungen Erwachsenen sind auf Stellen zu vermitteln, bei denen die auszuübende Tätigkeit dem erlernten Beruf entspricht beziehungsweise ein inhaltlicher Bezug zur Ausbildung besteht. Eine Vermittlung in sogenannte Tätigkeiten für Un- und Angelernte ist unzulässig. Vermittlungen können in Vollzeit als auch in Teilzeit erfolgen. Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen muss die regelmäßige Wochenarbeitszeit mindestens 20 Stunden betragen. Vermittlungen in Leiharbeit werden nicht gefördert. Vorrangig sollen unbefristete Arbeitsverhältnisse begründet werden; befristete Arbeitsverhältnisse müssen eine Dauer von mindestens zwölf Monaten haben.

4.10 Für jeden mit einer Qualifizierung geförderten jungen Erwachsenen ist ein Qualifizierungsplan zu erstellen, der bestehende Bildungslücken ausweist und die Notwendigkeit der Qualifizierung begründet. Als eine spezielle Form der Qualifizierung können für die vermittelten jungen Er-wachsenen Weiterbildungen im Ausland organisiert und gefördert werden. Qualifizierungen werden nur gefördert, soweit sie zwingende Voraussetzung der dauerhaften betrieblichen Eingliederung sind.

Der Eigenanteil des jeweiligen Unternehmens an den Qualifizierungsausgaben beträgt 50 Prozent und reduziert sich für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte1.

5 Art und Umfang der Förderung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

  1. die Personalausgaben des Zuwendungsempfängers,
  2. die Honorarausgaben für die Qualifizierung durch externe Leistungserbringer in dem in Nummer 2 gesetzten Rahmen,
  3. für alle übrigen Ausgaben eine Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 22 Prozent der Personalausgaben nach Buchstabe a.

5.4.2 Der Eigenanteil der Zuwendungsempfänger beträgt mindestens 20 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Er kann dargestellt werden durch

  • Eigenmittel des Zuwendungsempfängers,
  • eine Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Leistungen, die Teilnehmende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II beziehen, in Höhe von 351 Euro je Person und Monat,
  • die Anrechnung von Eingliederungsleistungen nach dem SGB II und dem SGB III,
  • die Eigenbeteiligung der Unternehmen an den Qualifizierungsausgaben.

5.5 Die Zuwendung bezogen auf die gesamten zuschussfähigen Ausgaben darf pro Teilnehmenden im Durchschnitt 3 350 Euro nicht überschreiten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung von Qualifizierungen junger Erwachsener nach Vermittlung in die Unternehmen und damit in Zusammenhang stehende Beratungsdienste sind beihilferelevant und werden nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Ausbildungsbeihilfen freigestellt.

Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 dürfen nicht an ein Unternehmen gewährt werden, das einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

6.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben Zuschüsse aus anderen öffentlichen Mitteln gewährt werden oder gewährt worden sind. Insbesondere fällt hierunter eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union für den genannten Zuwendungszweck.

6.3 Die Zuwendungsempfänger müssen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung mitwirken. Diese beinhalten unter anderem die Überwachung der Ablauforganisation und Reflexion der eigenen Tätigkeit anhand einheitlicher Qualitätsstandards, die Einführung von wirkungsorientierten Kenngrößen, die Auswertung von Vor-Ort-Besuchen der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB), Erfahrungsaustausche sowie die Teilnahme an möglichen wissenschaftlichen Evaluationen.

6.4 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu informieren. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Dies ist auch in allen öffentlichkeitswirksamen Aktionen der Maßnahmen der Zuwendungsempfänger zum Ausdruck zu bringen. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Projekte“ auf der Website www.esf.brandenburg.de in der Rubrik ESF 2014 - 2020 veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich. Vorgesehene Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit während der Durchführung des Projekts sind im Förderantrag darzustellen, darunter auch die beabsichtigten Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für potenzielle Teilnehmerinnen, Unternehmen und die Öffentlichkeit zur frauenspezifischen Zielstellung des karriereorientierten Berufseinstiegs weiblicher Nachwuchsfachkräfte sowie Praxisbeispiele.

6.5 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird eine Liste der Vorhaben geführt und öffentlich zugänglich gemacht. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen),
  2. Bezeichnung des Vorhabens,
  3. Zusammenfassung des Vorhabens,
  4. Datum des Beginns des Vorhabens,
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens,
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg,
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
  9. Land,
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

6.6 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmer).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn und -ende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.7 Es sind die Förderbedingungen für den ESF in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

6.8 Der Förderzeitraum beginnt am 1. März 2015 und endet am 28. Februar 2018.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich des erforderlichen Konzepts (Anforderungen hieran entsprechend Anlage) sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internet-Portal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge bekannt gegeben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums der ZAB über die Gewährung der Förderung.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Ein letzter Teilbetrag in Höhe von 5 Prozent der Zuwendungssumme, höchstens jedoch 10 000 Euro, wird bis nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung einbehalten und in Abhängigkeit vom Prüfergebnis ausgezahlt.

Die Anforderung der Mittel erfolgt elektronisch. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das im ILB-Portal bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

Alle Belege und Unterlagen bezüglich der externen Leistungserbringer sind chronologisch und dem Namen der betreuten Person zugeordnet vorzuhalten und auf Anforderung jederzeit elektronisch zu übermitteln.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-P einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB. Ein Nachweis der pauschaliert geförderten Ausgaben ist nicht notwendig.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO und die ANBest-P, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Das Land Brandenburg kann nach Inkrafttreten dieser Richtlinie abweichende spezifische Nebenbestimmungen für aus dem ESF finanzierte Förderungen erlassen. Diese werden sodann Bestandteil der zu beachtenden Vorschriften. Bei bereits bewilligten Förderungen kann die Bewilligungsbehörde die Anwendung der spezifischen Nebenbestimmungen für aus dem ESF finanzierte Förderungen nachträglich durch Änderung der Bewilligung zum Gegenstand der Förderung machen.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 23. Dezember 2014 in Kraft und am 28. Februar 2018 außer Kraft.


1 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro ausweisen. Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die mindestens 50 und weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 50 Millionen Euro, oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 43 Millionen Euro, ausweisen.

Anlagen