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Aufgaben des Landesamtes für Verkehr und Straßenbau in Eisenbahnangelegenheiten

Aufgaben des Landesamtes für Verkehr und Straßenbau in Eisenbahnangelegenheiten
vom 7. Januar 1997
(ABl./97, [Nr. 4], S.58)

Das Landesamt für Verkehr und Straßenbau nimmt als obere Verkehrsbehörde zur Unterstützung des für Verkehr zuständigen Ministeriums folgende Aufgaben in Eisenbahnangelegenheiten wahr:

  • Beobachtende, prüfende, vorbereitende und beratende Tätigkeit in bezug auf die Entwicklung des Eisenbahnpersonen- und -güterverkehrs sowie der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der Landesplanung und der regionalen Wirtschaftsförderung;
  • Aufgaben zur Vorbereitung der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung von nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Abstimmung mit dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht;
  • Beratung und vorbereitende Tätigkeit bei der Aufstellung, Fortschreibung und Durchführung des Nahverkehrsplanes für den Schienenpersonennahverkehr gemäß § 7 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I S. 252);
  • Prüfung und Bewertung von Angebotsplanungen im Schienenpersonenverkehr, insbesondere hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die territoriale Verkehrserschließung und die Gewährleistung einer volkswirtschaftlich sinnvollen Aufgabenteilung zwischen den Verkehrsträgern, sowie Erarbeitung von Entscheidungsvorschlägen;
  • beratende, prüfende und vorbereitende Tätigkeit in Tarifangelegenheiten;
  • Entscheidungsvorbereitung für Investitionsmaßnahmen im Schienenpersonennahverkehr und Bewirtschaftung der jeweiligen Ausgabetitel zur Förderung von Investitionen in die Infrastruktur des Schienenpersonennahverkehrs;
  • vorbereitende Prüfung und Beurteilung von Anträgen auf Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie zum Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur gemäß § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2396);
  • Vorbereitung von Maßnahmen zur Entwicklung des regionalen Schienengüterverkehrs;
  • Bewertung der Leistungs- und Kostenentwicklung im  Eisenbahnverkehr;
  • Prüfung der Rechnungsführung über Leistungen des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht sowie Bewirtschaftung der jeweiligen Einnahme- und Ausgabetitel zur Erfüllung bahnaufsichtlicher Landesaufgaben.

In Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben stimmt sich das Landesamt für Verkehr und Straßenbau im Bedarfsfall mit den vor Ort zuständigen Landesbehörden und kommunalen Gebietskörperschaften ab.

Bei Aufgaben, die den Schienenpersonennahverkehr betreffen, kann das Landesamt für Verkehr und Straßenbau die fachliche Unterstützung der gem. § 3 Abs. 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg vom 26. Oktober 1995 (GVBl. I S. 252) beauftragten Einrichtung in Anspruch nehmen.

Befugnisse, die dem Landesamt für Verkehr und Straßenbau bereits durch Rechtsverordnung übertragen worden sind oder künftig noch übertragen werden, sowie Aufgaben, die der Verkehrsverbund Berlin/Brandenburg im Schienenpersonennahverkehr auf vertraglicher Grundlage wahrnimmt, bleiben von dieser Regelung unberührt.