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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Richtlinie für die Organisation des E-Government und des Einsatzes der Informationstechnik in der Landesverwaltung Brandenburg (E-Government- und IT-Organisationsrichtlinie)


vom 22. September 2009
(ABl./09, [Nr. 42], S.2087)

geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 12. August 2014
(ABl./14, [Nr. 37], S.1127)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2015 durch Beschluss der Landesregierung vom 8. Dezember 2015
(ABl./15, [Nr. 51], S.1335)

Beschluss der Landesregierung

1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die E-Government- und IT-Organisationsrichtlinie regelt Fragen der Organisation, Planung, Zusammenarbeit und Koordinierung von E-Government- und IT-Vorhaben sowie des Einsatzes der Informationstechnik in der Landesverwaltung Brandenburg, insbesondere auch im Hinblick auf Innovationen.

Diese Richtlinie gilt für die Staatskanzlei, die Landesministerien und die ihnen nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe, mit Ausnahme der allgemeinen unteren Landesbehörden und der Organe der Rechtspflege.

Die originäre Zuständigkeit der Fachressorts für die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben wird durch diese Richtlinie nicht berührt.

2 Ziele und Definitionen

Informationstechnik (IT) im Sinne dieser Richtlinie umfasst alle Formen der elektronischen Informationsverarbeitung und Telekommunikation.

Unter E-Government im Sinne dieser Richtlinie wird die Durchführung von Prozessen der öffentlichen Willensbildung, der Entscheidung und der Leistungserstellung sowie -abwicklung in Parlament, Regierung und Verwaltung unter Nutzung der modernen Informationstechnik verstanden.

E-Government und IT in der Landesverwaltung unterstützen die Erfüllung gesetzlicher Aufträge und fachlicher Aufgaben sowie insbesondere die Verwaltungsmodernisierung und die Umsetzung von Beschlüssen der Landesregierung.

3 Koordinierung des E-Government und IT-Einsatzes

Obliegenheiten der Koordinierung des E-Government und IT-Einsatzes in der Landesverwaltung werden im Rahmen ihrer im Folgenden beschriebenen Verantwortung durch den Chief Process Innovation Officer (CPIO), die E-Government- und IT-Leitstelle, die RIO (Ressort Information Officer) sowie den RIO-Ausschuss wahrgenommen.

3.1 Zentrale Koordinierungsstelle des Landes für E-Government und IT

Für die zentrale Koordination und strategische Planung und Steuerung des E-Government und des IT-Einsatzes in der Landesverwaltung und auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit dem Landtag, dem Landesrechnungshof, der Landesbeauftragten für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht, den Kommunen, der Wirtschaft, Wissenschaft und dem Land Berlin sind der CPIO und die ihm zugeordnete E-Government- und IT-Leitstelle im Ministerium des Innern zuständig. Verfassungs-, bundes- und landesrechtliche Regelungen sind dabei zu beachten.

3.1.1 Chief Process Innovation Officer (CPIO)

Der Chief Process Innovation Officer steuert und koordiniert Prozesse des E-Government und der IT in der Landesverwaltung und die Ausrichtung der landesweiten Strategien in den Bereichen des E-Government und der IT.

3.1.2 E-Government- und IT-Leitstelle

Die E-Government- und IT-Leitstelle des Landes hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Fortentwicklung der Strategien in den Bereichen des E-Government und der IT
  2. Erarbeitung von Vorschlägen für die Fortschreibung der IT-Standards durch den RIO-Ausschuss
  3. Strategische Steuerung des IT-Sicherheiitsmanagements gemäß IT-Sicherheitsleitlinie
  4. Zentrale Koordinierungsstelle im Sinne des § 9 des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes
  5. Genehmigung von Abweichungen von den vorgegebenen IT-Standards und strategischen Vorgaben
  6. Ausgestaltung des Kontrahierungszwangs zwischen der Landesverwaltung und dem Brandenburgischen IT-Dienstleister und Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in begründeten Einzelfällen (vgl. Nummer 4.4 dieser Richtlinie)
  7. Analyse und Aufbereitung der von den RIO übermittelten E-Government- und IT-Ressortübersichten
  8. Abgabe von Empfehlungen einheitlicher Methoden und Instrumente des Projektmanagements und Controlling sowie der Geschäftsprozessoptimierung im Zusammenhang mit E-Government- und IT-Vorhaben
  9. Beratung der Landesverwaltung in Grundsatzfragen des IT-Einsatzes und der Realisierung von E-Government-Vorhaben
  10. Vertretung des Landes in fach- und ressortübergreifenden Bund/Länder-Gremien auf dem Gebiet des E-Government und der IT. Die Vertretung fachspezifischer Interessen durch die Ressorts in speziell dafür vorgesehenen Gremien bleibt unbenommen.

Die E-Government- und IT-Leitstelle des Landes bereitet den RIO-Ausschuss inhaltlich und organisatorisch vor und berichtet diesem über den Stand der Erreichung, Einhaltung und Fortschreibung der Landesstandards sowie über Genehmigungen im Sinne des § 9 des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes zur Beschaffung und Wartung von Hard- und Software. Sie fertigt hierzu Vorlagen zur Beschlussfassung.

Die E-Government- und IT-Leitstelle arbeitet eng mit den für Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieabbau in der Landesverwaltung zuständigen Stellen zusammen.

3.2 RIO

Jedes Ressort und die Staatskanzlei benennen für ihren Geschäftsbereich einen RIO. Im Geschäftsbereich des MdF werden für das Technische Finanzamt (TFA) und im Geschäftsbereich des MI für den Zentraldienst der Polizei (ZDPol) je ein eigener gleichberechtigter RIO benannt.

Im Rahmen seiner Aufgaben vertritt der RIO die Gesamtinteressen seines Verantwortungsbereichs und stellt die erforderlichen internen Abstimmungen sicher. Der RIO sollte ein direktes Vortragsrecht bei seiner Hausleitung haben. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr.

  1. Koordination und Steuerung der E-Government-Vorhaben und des IT-Einsatzes in seinem Verantwortungsbereich
  2. Beförderung der Entwicklung innovativer E-Government-Vorhaben im Zusammenwirken mit den Fachbereichen
  3. Entwicklung und Umsetzung von verbindlichen Leitlinien zur Standardisierung und Vereinheitlichung des IT-Einsatzes in seinem Verantwortungsbereich
  4. Verantwortliche Steuerung der Umsetzung zentraler Beschlüsse in seinem Verantwortungsbereich, insbesondere der von der Landesregierung beschlossenen Strategien und Standards in den Bereichen des E-Government und der IT; hierzu gehört auch die Sicherstellung der Einhaltung des Kontrahierungszwanges gemäß Nummer 4.4 dieser Richtlinie
  5. Koordination der Haushaltsanmeldungen für die Bereiche E-Government und IT in seinem Verantwortungsbereich
  6. Steuerung der Einholung von Genehmigungen und Unterrichtungen über Beschaffungsvorgänge gemäß § 9 des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes (vgl. Nummer 4.3 dieser Richtlinie)
  7. jährliche Bereitstellung der Informationen für die Erstellung der E-Government- und IT-Ressortübersichten und Übermittlung an die E-Government- und IT-Leitstelle
  8. Ansprechpartner für seinen Verantwortungsbereich gegenüber dem Key Account Manager des Brandenburgischen IT-Dienstleisters

3.3 RIO-Ausschuss

Dem RIO-Ausschuss gehören der CPIO als Vorsitzender, jeder RIO sowie der erste Geschäftsführer des Brandenburgischen IT-Dienstleisters an.

Stimmberechtigt sind der Vorsitzende sowie die RIO der Ressorts und der Staatskanzlei. Unabhängig von der Anzahl der RIO pro Ressort haben jedes Ressort, die Staatskanzlei und der Vorsitzende im Fall einer Abstimmung eine Stimme. Der erste Geschäftsführer des Brandenburgischen IT-Dienstleisters besitzt ein Rede- und Vortragsrecht und ist in den ihn betreffenden Angelegenheiten anzuhören.

Die Verwaltung des Landtages, der Landesrechnungshof und die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht können auf eigenen Wunsch jederzeit an den Sitzungen des RIO-Ausschusses beratend teilnehmen. Andere Stellen oder externe Dritte können auf Einladung des Vorsitzenden beratend hinzugezogen werden. Dies gilt insbesondere für Vertreter der innerhalb der Landesregierung federführend für Verwaltungsmodernisierung und Bürokratieabbau zuständigen Stellen, sofern diese Themen berührt sind.

Der RIO-Ausschuss trifft seine Beschlüsse und Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Es steht der Stelle, die eine Entscheidung des RIO-Ausschusses nicht hinnehmen will, frei, eine Initiative zur Herbeiführung einer Kabinettentscheidung zu ergreifen und hierzu die gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO) vorgesehenen Instanzen bis hin zum Kabinett zu befassen.

Der RIO-Ausschuss tagt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr. Er kann ferner auf Antrag der RIO einberufen werden.

Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

Der RIO-Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entscheidung über die IT- und IT-Sicherheits-Standards der Landesverwaltung
  2. Entscheidung über die Standard-Servicelevel, die der Brandenburgische IT-Dienstleister für alle Landesbehörden einheitlich anbietet
  3. Vorbereitung grundsätzlicher Entscheidungen der Landesregierung auf dem Gebiet des E-Government und der IT
  4. Beschluss über Berichte und Vorlagen der E-Government- und IT-Leitstelle des Landes
  5. Abstimmung über und Vorgaben für die Weiterentwicklung der landesweiten IT-Infrastruktur und der Leistungsangebote (zum Beispiel Servicekataloge, IT-Fortbildungsprogramm) des Brandenburgischen IT-Dienstleisters für die Landesverwaltung

Der RIO-Ausschuss arbeitet eng mit den in der IT-Sicherheitsleitlinie festgelegten Struktureinheiten der IT-Sicherheitsorganisation der Landesverwaltung zusammen.

4 Umsetzung von Vorhaben und Maßnahmen in den Bereichen E-Government und IT

Bei der Umsetzung von E-Government- und IT-Vorhaben sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7 LHO).

4.1 Projektmanagement und Geschäftsprozessoptimierung

E-Government- und IT-Vorhaben sowie deren Geschäftsprozesse sind mit Hilfe anerkannter Methoden zu planen, zu steuern und umzusetzen.

Geeignete Vorhaben sind grundsätzlich in Projekten (definiert in DIN 69901) zu realisieren und die Maßnahmen konkret mit inhaltlichen, organisatorischen, technischen, zeitlichen, finanziellen und personellen Vorgaben zu beschreiben.

Die Regelungen zur Projektorganisation des Landes Brandenburg, insbesondere in der GGO und den IT-Standards, sind einzuhalten.

Im Projektabschlussbericht ist auszuweisen, dass die jeweiligen Geschäftsprozesse einer aufgabenkritischen Überprüfung unterzogen und optimiert wurden.

4.2 Einhaltung der Landesstandards

Für alle Verfahren mit ressortübergreifendem Charakter oder solche, die aus Gründen der Kompatibilität, der Sicherheit oder der Wirtschaftlichkeit ein einheitliches Vorgehen erfordern, sind in der Landesverwaltung einheitliche Produkte und Systeme sowie einheitliche Verfahrensweisen zu nutzen.

Bestehende Systeme, die von den festgelegten Standards abweichen, sind über Migrationswege anzugleichen. Hiervon ausgenommen sind Systeme, deren Abweichung von den Standards zwingend durch Festlegungen länderübergreifender Informationsverbünde erfolgt. In diesen Fällen ist die erforderliche Kommunikation über Schnittstellen sicherzustellen.

Abweichungen von den einheitlichen IT-Standards der Landesverwaltung bedürfen der Genehmigung der E-Government- und IT-Leitstelle des Landes. Die Genehmigung wird insbesondere erteilt, wenn eine Fachaufgabe nicht anders realisiert werden kann oder gesamtwirtschaftlich für die Landesverwaltung von Vorteil ist. § 20 des Finanzverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.

4.3 Beschaffung und Wartung von Hard- und Software

Beschaffungen und Wartung von Hard- und Software mit einem Wert von über 30 000 Euro genehmigt der Brandenburgische IT-Dienstleister.

Hierzu zählen insbesondere:

  1. die gesamte Telekommunikations- (TK) und IT-Ausstattung von Arbeitsplätzen;
  2. zentrale Techniksysteme wie Serverhardware, -software, Datenbanksysteme, TK-Anlagen usw.;
  3. IT-Infrastrukturen wie Local Area Network (LAN), Wide Area Network (WAN), Funk- und Netzwerkkomponenten;
  4. mobile IT-Technik inklusive Kleingeräten und Kommunikationswegen.

Die Anzeige erfolgt zum frühest möglichen Zeitpunkt, spätestens sobald die spätere Erforderlichkeit der Beschaffung und Wartung von Hard- und Software im Planungsprozess erkennbar wird.

Planmäßige Teilbeschaffungen sind hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Wertes in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Insbesondere sind alle mit den IT-Beschaffungen und der Vorbereitung oder Umsetzung der Maßnahme verbundenen Beratungs- und sonstige Dienstleistungen mit einzubeziehen. Übersteigt der Gesamtwert den oben genannten Schwellenwert, unterliegen sie der Anzeige- und Genehmigungspflicht.

Der gesetzlichen Grundlage des § 9 Absatz 1 des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes folgend sollen damit ein Einklang mit den Vorgaben für die IT-Standards und der E-Government- und IT-Strategien der Landesverwaltung hergestellt und Fehlallokationen vermieden werden. Genehmigungspflichtig im Sinne dieser Regelung sind daher insbesondere auch alle E-Government- und IT-Vorhaben, die Beschaffung und Wartung von Hard- und Software mit sich bringen werden.

Auch Beschaffungsvorhaben, bei denen Zweifel über die Genehmigungspflicht bestehen, sind vorsorglich anzuzeigen.

Die E-Government- und IT-Leitstelle wird für bestimmte Fälle ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren festlegen.

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, sofern Beschaffungen auf Grundlage länderübergreifender Informationsverbünde zwingend erforderlich sind. Die E-Government- und IT-Leitstelle ist in diesen Fällen über Beschaffungsvorgänge zu unterrichten.

4.4 Kontrahierungszwang mit dem Brandenburgischen IT-Dienstleister

Für Hardware, Software und IT-Dienstleistungen besteht, mindestens solange der Brandenburgische IT-Dienstleister ein LHO-Betrieb ist, ein Kontrahierungszwang zwischen der Landesverwaltung und dem IT-Dienstleister (Beschluss der Landesregierung vom 15.06.2008).

Die Ausgestaltung des Kontrahierungszwangs wird durch den RIO-Ausschuss beschlossen.

4.5 Einwendungen

Vor einer zu treffenden ablehnenden Entscheidung nach den Nummern 3.1.2 Buchstabe f, 4.2 oder 4.3 informiert die E-Government- und IT-Leitstelle des Landes den Antragsteller über diese Absicht.

Der Antragsteller hat die Möglichkeit, den Entscheidungsprozess zu unterbrechen und ein Votum des RIO-Ausschusses einzuholen. Die E-Government- und IT-Leitstelle bewertet den Vorgang unter Berücksichtigung des Votums des RIO-Ausschusses neu und entscheidet abschließend.

Unabhängig von einer Befassung des RIO-Ausschusses und von dessen Votum vor Entscheidung durch die E-Government- und IT-Leitstelle steht es der Stelle, die eine Entscheidung nach den Nummern 3.1.2 Buchstabe f, 4.2 oder 4.3 nicht hinnehmen will, frei, eine Initiative zur Herbeiführung einer Kabinettentscheidung zu ergreifen und hierzu im Vorfeld den RIO-Ausschuss sowie die gemäß der GGO vorgesehenen Instanzen bis hin zum Kabinett zu befassen.

5 Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt am 22. September 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015.

Zugleich tritt die mit Runderlass der Landesregierung vom 16. Dezember 2003 (ABl. 2004 S. 98) erlassene E-Government- und IT-Organisationsrichtlinie außer Kraft.

Die Evaluierung dieser Richtlinie wird bis zum 30. November 2015 vorgelegt.