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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Dienstwohnungsvorschriften/Landesmietwohnungen - Entgelt bei Anschluss der Heizung an dienstliche Versorgungsleitungen -Festsetzung für den Abrechnungszeitraum 2012/2013


vom 22. Januar 2014
(ABl./14, [Nr. 08], S.321)

Außer Kraft getreten am 19. Januar 2015 durch Bekanntmachung des MdF vom 19. Januar 2015
(ABl./15, [Nr. 05], S.111)

Mit Rundschreiben - Z B 1 - P 1532/12/10001 - vom 2. Januar 2014 teilte das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 26 Absatz 3 Satz 2 der Dienstwohnungsvorschriften (DWV) vom 16. Februar 1970 in der Fassung vom 13. Juli 1989 für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge mit. Diese lauten wie folgt:

Energieträger
fossile Brennstoffe, § 26 Absatz 1 Satz 2 DWV 10,71
Fernwärme und übrige Heizungsarten  14,40

Es wird gebeten, die vom Bundesministerium der Finanzen für seinen Bereich herausgegebenen Beträge für Landesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, entsprechend anzuwenden.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gebeten, entsprechend zu verfahren.

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 1704.58-001/10 - vom 15. Januar 2013 (ABl. S. 308) wird aufgehoben.