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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (7) Änderungshistorie

ARCHIV

Richtlinie über die Nutzung und die Grundsätze der Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen in der Landesverwaltung des Landes Brandenburg (Dienstkraftfahrzeugrichtlinie - DKfzRL)


vom 1. Februar 2011
(ABl./11, [Nr. 11], S.475)

zuletzt geändert durch Erlass des MdF vom 1. Juni 2016
(ABl./16, [Nr. 25], S.719)

Außer Kraft getreten am 23. November 2016 durch Verwaltungsvorschrift des MdF vom 24. Oktober 2016
(ABl./16, [Nr. 49], S.1483)

1 Geltungsbereich

1.1 Die Richtlinie gilt für Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe des Landes Brandenburg, soweit nicht abweichende oder ergänzende Regelungen entgegenstehen. Sie gilt nicht für den Landtag, den Landesrechnungshof und das Landesverfassungsgericht.

1.2 Die obersten Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für ihren Geschäftsbereich abweichende oder ergänzende Regelungen treffen.

1.3 Behörden, die im Rahmen ihres Verwaltungshandelns Zuwendungen an Dritte im Sinne des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) bewilligen, müssen die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie im Zuwendungsbescheid, sofern die Förderung im Einzelfall 50 Prozent der Einzel- oder der Gesamtmaßnahme beträgt, festlegen.

2 Begriffsbestimmung

2.1 Dienstkraftfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, die vom Land gehalten werden.

2.2 Selbstfahrer sind Landesbedienstete, die im Rahmen der Genehmigung der Dienstreise und der Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs zum Führen eines Fahrzeugs bestimmt sind.

2.3 Mittel bewirtschaftende Dienststelle im Sinne dieser Vorschrift ist die Dienststelle, die die Haushaltsmittel bewirtschaftet, die im Haushaltsplan für die Beschaffung oder den Unterhalt der jeweiligen Fahrzeuge veranschlagt sind.

3 Selbstfahrer

Selbstfahrer sind verpflichtet, vor Fahrtantritt die Regelungen zur Fahrzeugübernahme und Fahrzeugrückgabe, das Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen und die Bedienungskurzanleitung für das jeweilige Dienstkraftfahrzeug zur Kenntnis zu nehmen und nach den Vorgaben zu handeln, vergleiche Nummer 5.2.

4 Versicherung und Haftung

4.1 Dienstkraftfahrzeuge werden grundsätzlich weder gegen Haftpflicht- noch gegen Eigenschäden versichert (vergleiche Nummer 11 VV-LHO zu § 34 LHO).

4.2 Für Fremdschäden haftet das Land nach dem Pflichtversicherungsgesetz wie ein Haftpflichtversicherer.

4.3 Für die Haftung der Selbstfahrerinnen und Selbstfahrer sowie der Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer gegenüber dem Dienstherrn ist - unabhängig vom Beschäftigtenstatus - das Gemeinsame Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in der jeweils geltenden Fassung über „Schadenshaftung der bei den Bundesbehörden beschäftigten Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer im Beamtenverhältnis sowie der Beamtinnen und Beamten, die zumindest zeitweilig mit der Führung eines Kraftwagens beauftragt sind, im Verhältnis zu ihrem Dienstherrn“ (GMBl 2007 S. 721) entsprechend anzuwenden (Anlage 1).

5 Fahrtenbuch

5.1 Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist ein Fahrtenbuch nach dem Muster der Anlage 2 zu führen. Es dient auch dem Nachweis der Dienst- und Privatfahrten für die Berechtigten nach den Nummern 9 und 10. Das Monatsabschlussblatt nach dem Muster der Anlage 2a ist für die Berechnung des geldwerten Vorteils zu verwenden.

5.2 Dem Fahrtenbuch sind beizufügen:

  • die Regelungen zur Fahrzeugübernahme und Fahrzeugrückgabe
  • das Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen (Anlage 3)
  • die Bedienungskurzanleitung für das jeweilige Dienstkraftfahrzeug und
  • ein Muster für eine Haftungsausschlusserklärung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden.

6 Verwaltung der Kraftfahrzeuge

6.1 Die Verwaltung und der Nachweis der Dienstkraftfahrzeuge ist Aufgabe der Mittel bewirtschaftenden Dienststelle.

6.2 Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist eine Kraftfahrzeugakte in Papier oder elektronischer Form zu führen, die alle Urkunden, den gesamten Schriftwechsel und Rechnungen enthält.

6.3 Zur Ermittlung und Überwachung der Kosten ist für jedes Dienstkraftfahrzeug ein Dienstkraftfahrzeug-Kostenblatt nach dem Muster der Anlage 4 in Papier oder elektronischer Form zu führen. Abgeschlossene Kostenblätter werden zu den Kraftfahrzeugakten genommen.

6.4 Jede Mittel bewirtschaftende Dienststelle führt jährlich eine Wirtschaftlichkeitsberechnung auf der Grundlage des Kostenblatts durch.

6.5 Jede Dienststelle ist berechtigt, aus begründetem Anlass Einsicht in die Fahrtenbücher und andere eine bestimmte Rechnung begründende Unterlage zu nehmen.

6.6 Die kraftfahrtechnische Betreuung und Überprüfung der Dienstkraftfahrzeuge obliegt den Mittel bewirtschaftenden Dienststellen.

7 Nutzung nicht personengebundener Dienstkraftfahrzeuge für Dienstreisen

7.1 Dienstkraftfahrzeuge dürfen von Landesbediensteten für dienstliche Zwecke genutzt werden, wenn dadurch Zeit gewonnen wird, Kosten gespart werden oder wenn die gegenüber einer Benutzung anderer Verkehrsmittel entstehenden Mehrkosten in einem vertretbaren Verhältnis zur Dringlichkeit des Dienstgeschäftes oder zur Zeitersparnis stehen (§ 7 LHO).

7.2 Das Dienstkraftfahrzeug darf nur für die kürzeste Straßenverbindung zwischen Dienst- und Geschäftsort genutzt werden, es sei denn, dass eine andere Fahrstrecke

  • aus Gründen der Zeitersparnis benutzt wird,
  • wirtschaftlicher ist,
  • aufgrund der Verkehrsverhältnisse (zum Beispiel Stau, Straßenbaumaßnahmen, Umfahren verkehrsberuhigter Zonen und Ähnliches) erforderlich ist,
  • offensichtlich verkehrsgünstiger oder
  • aufgrund der Art des Dienstgeschäftes zu wählen ist.

7.3 Dienstkraftfahrzeuge sollen grundsätzlich von Selbstfahrern geführt werden. Über die Inanspruchnahme einer Berufskraftfahrerin oder eines Berufskraftfahrers ist insbesondere unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die Genehmigung hierzu wird gleichzeitig mit der Genehmigung der Dienstreise und der Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs erteilt.

7.4 Das bereitgestellte Dienstkraftfahrzeug darf für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle grundsätzlich nicht genutzt werden. Dienstreisen mit dem Dienstkraftfahrzeug beginnen und enden grundsätzlich an der Dienststelle; die Nummern 7.5 und 7.6 bleiben unberührt.

7.5 Bei Dienstreisen darf ein Dienstkraftfahrzeug mit zur Wohnung genommen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen angeordnet wurde. Die dienstliche Anordnung erfolgt in jedem Einzelfall nach dienstlich notwendigen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Anordnung trifft die oder der für die Genehmigung der Dienstreise zuständige Vorgesetzte.

7.6 Dienstreisende/Mitreisende können von der Berufskraftfahrerin/dem Berufskraftfahrer und freiwillig von der Selbstfahrerin oder vom Selbstfahrer von der Wohnung abgeholt und/oder dorthin zurückgebracht werden, wenn es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Nummer 7.5 gilt entsprechend.

7.7 Zusätzlich können Dienstkraftfahrzeuge für besondere und im dienstlichen Interesse liegende Einsätze (zum Beispiel Naturkatastrophen, Unglücksfälle, Nothilfe, Krankentransport) in Ausnahmefällen - in Absprache mit der Dienststellenleitung - genutzt werden.

7.8 Bei den dienstlich notwendigen Fahrten im Sinne der Nummern 7.5 und 7.6 liegt unter den Voraussetzungen der jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor.

8 Mitnahme von anderen Personen in nicht personengebundenen Dienstkraftfahrzeugen

8.1 Die Mitnahme von Personen, die nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes des Landes Brandenburg sind, ist nur zulässig, wenn ein dienstlicher Anlass vorliegt. Die Genehmigung hierzu wird gleichzeitig mit der Genehmigung der Dienstreise und der Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs erteilt.

8.2 Sofern während einer Dienstreise der dienstliche Anlass entsteht, ist eine Genehmigung der oder des Vorgesetzten einzuholen.

8.3 Die mitgenommene Person muss vor der Mitnahme eine Haftungsausschlusserklärung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden, die anlässlich eines von der Fahrerin oder dem Fahrer verschuldeten Unfalls entstehen, unterschreiben.

8.4 Von der Haftungsausschlusserklärung für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden wird in den Fällen der Nummer 7.7 abgesehen. Dies gilt auch für die speziellen Belange des Verfassungsschutzes, wenn das Dienstgeschäft es zwingend erfordert.

9 Personengebundene Dienstkraftfahrzeuge zur uneingeschränkten Nutzung

9.1 Den Mitgliedern der Landesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretären und den diesen besoldungsrechtlich gleichgestellten Beamtinnen und Beamten stehen Dienstkraftfahrzeuge zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung (personengebundene Dienstkraftfahrzeuge) nebst Berufskraftfahrerin oder -fahrer zur Verfügung. Sie sind berechtigt, das Dienstkraftfahrzeug persönlich zu führen.

9.2 Familienangehörige sind in Anwesenheit der Berechtigten zum Führen dieser Dienstkraftfahrzeuge berechtigt. Fahrten ohne Begleitung der Nutzungsberechtigten sind gestattet, wenn die Fahrt mit der Erfüllung der Funktion der Nutzungsberechtigten im Zusammenhang steht, dies im Interesse des Landes notwendig ist oder dies der persönliche Schutz der Familienangehörigen erfordert und das Polizeipräsidium eine entsprechende Einstufung vorgenommen hat.

9.3 Die Berechtigten dürfen die Dienstkraftfahrzeuge auch für Privatfahrten nutzen und Privatpersonen ohne dienstlichen Anlass mitnehmen.

9.4 Die Benutzung für Privatfahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Für die steuerrechtliche Behandlung der Privatfahrten gilt Nummer 9.6.

9.5 Privatfahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind unzulässig.

9.6 Der sich aus der privaten Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen ergebende geldwerte Vorteil (Nutzungswert) ist von der Dienstkraftfahrzeug haltenden Stelle nach den Regelungen des Steuerrechts zu ermitteln und der Bezüge berechnenden Stelle (Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg) zu melden. Der jeweiligen Nutzerin und dem jeweiligen Nutzer sind auf Anforderung sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Berechnung des geldwerten Vorteils ergibt.

9.7 Wenn die Berechtigte oder der Berechtigte das personengebundene Dienstkraftfahrzeug längerfristig nicht nutzt, soll es grundsätzlich im allgemeinen Fahrbetrieb des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen eingesetzt werden.

9.8 Probefahrten sind nur

  • bei einem bevorstehenden Wechsel des Dienstkraftfahrzeugs,
  • für maximal zwei Tage und
  • für Dienstkraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Landesvorgaben tatsächlich beschafft werden können,

zulässig.

10 Personengebundene Dienstkraftfahrzeuge mit eingeschränkten Nutzungsrechten

10.1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landessozialgerichts, des Finanzgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt kann ein Dienstkraftfahrzeug von der zuständigen Ministerin oder dem zuständigen Minister zur eingeschränkten personengebundenen Nutzung zugewiesen werden.

10.2 Dem Personenkreis nach Nummer 10.1 sind gleichgestellt:

die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident, die Leiterin oder der Leiter der beiden Fachdirektionen im Polizeipräsidium, die Leiterin oder der Leiter der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz, die Präsidentin oder der Präsident der Fachhochschule der Polizei und die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Abteilung Verfassungsschutz beim Ministerium des Innern.

10.3  Die in den Nummern 10.1 und 10.2 genannten Personen dürfen das Dienstkraftfahrzeug nur zu Dienstfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle nutzen. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten, da es sich dabei um Privatfahrten handelt. Das Nutzungsentgelt richtet sich nach Anlage 5. Nummer 9.6 gilt entsprechend.

10.4 Wenn die Berechtigten das Dienstkraftfahrzeug nicht nutzen, ist es in der Dienststelle einzusetzen.

11 Nutzung durch eine andere Dienststelle

Die Mittel bewirtschaftende Dienststelle kann das landeseigene Dienstkraftfahrzeug vorübergehend einer anderen Mittel bewirtschaftenden Dienststelle zur Verfügung stellen, wenn dadurch der eigene Kraftfahrzeugbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die aufgrund der Überlassung entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten von Unfallfolgen, trägt die nutzende Dienststelle, es sei denn, zwischen den Dienststellen wurden anderweitige Vereinbarungen getroffen.

12 Grundsätze für die Beschaffung

12.1 Die Beschaffung der Dienstkraftfahrzeuge ist Aufgabe der Mittel bewirtschaftenden Dienststelle.

12.2 Bei der Beschaffung eines Dienstkraftfahrzeugs ist die Vertragsart (Kauf, Leasing, Miete oder andere Arten) zu wählen, die am wirtschaftlichsten ist (§ 7 VV-LHO). Die notwendige Kosten-Nutzen-Analyse kann entsprechend den Daten des Dienstkraftfahrzeug-Kostenblattes (Leasing) (Anlage 4) vorgenommen werden. Bei Leasingverträgen ist Nummer 5.3 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 38 LHO zu beachten. Rabatte und Sonderpreise aufgrund von Rahmenvereinbarungen sind zu berücksichtigen.

12.3 Fabrikneue Dienstkraftfahrzeuge dürfen nur beschafft werden, soweit diese einen möglichst geringen Kraftstoffverbrauch aufweisen und hinsichtlich ihrer Schadstoffemission die Grenzwerte der Richtlinien der EU und/oder nationaler Vorschriften einhalten. Die Fahrzeuge müssen dem aktuellen Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Dienstkraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben dürfen auch dann beschafft (gekauft) werden, wenn sie gegenüber herkömmlichen Antrieben mehr Kosten verursachen.

13 Veranschlagung im Haushalt

Für die Haushaltsplanung werden die Regelungen zu den Preisobergrenzen der Dienstkraftfahrzeuge mit dem jeweiligen Haushaltsaufstellungs-Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen für das jeweilige Haushaltsjahr festgelegt (nur PKW-Leasing). Für die anderen Fahrzeuge sind - soweit möglich - die voraussichtlichen Beschaffungskosten mit der zentralen Beschaffungsstelle rechtzeitig im Vorfeld der Anmeldung abzustimmen. Das übrige Verfahren ergibt sich aus dem jeweiligen Aufstellungsrundschreiben des Ministeriums der Finanzen.

14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstkraftfahrzeugrichtlinie vom 17. März 1998 (ABl. S. 461) außer Kraft.

Ergänzung zur Dienstkraftfahrzeugrichtlinie vom 1. Februar 2011
hier: „Erstattungspflichtige Fahrten“

Vom 26. Mai 2011

Im Nachgang zum Inkrafttreten der Dienstkraftfahrzeugrichtlinie vom 1. Februar 2011 (ABl. S. 475) werden die Entschädigungssätze für erstattungspflichtige Fahrten mit dem Dienstkraftfahrzeug wie folgt bekannt gegeben:

Werden mit dem Dienstkraftfahrzeug Fahrten durchgeführt, deren Kosten von einem außen stehenden Dritten zu tragen sind, werden die Kosten dem Dritten in Rechnung gestellt. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den aktuellen Tarifen des Fuhrparks des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen - BLB-Fuhrpark -, die jährlich im Internetauftritt des BLB-Fuhrparks bekannt gegeben werden.

Die zurzeit geltenden Tarife für Selbstfahrerfahrzeuge und für den Chauffeurdienst, gültig ab 1. März 2011, sind beigefügt.

Diese Regelung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Anlagen