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Dienstausweise

Dienstausweise
vom 12. Juli 2010
(JMBl/10, [Nr. 8], S.46)

  1. Für Richter, Staatsanwälte, Beamte und Beschäftigte im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz werden landeseinheitliche Dienstausweise (Anlage 1) ausgestellt, soweit dafür ein Erfordernis besteht.
  2. Die Ausstellung der landeseinheitlichen Dienstausweise erfolgt über die Zentralstelle und Serviceeinrichtung für das Beschaffungswesen beim Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg im Auftrag der Beschäftigungsbehörden auf eigene Kosten.
  3. Auf der Rückseite des Dienstausweises sind die Amtsbezeichnung des Inhabers sowie eine etwaige Berechtigung zum Führen von Schusswaffen im Rahmen der Dienstausübung einzutragen. Die Waffenart, auf die sich die Berechtigung bezieht, ist zu vermerken.

    Beim Wegfall der Berechtigung zum Führen von Schusswaffen während der Dienstausübung ist der Ausweis einzuziehen und gegebenenfalls ein neuer Ausweis auszustellen.
  4. Der Dienstausweis hat für die Zeit der Tätigkeit des Inhabers bei der Beschäftigungsbehörde Gültigkeit. Er wird höchsten für die Dauer von zehn Jahren ausgestellt. Danach ist der Ausweis einzuziehen. Dem Inhaber ist - soweit erforderlich - ein neuer Dienstausweis unter neuer Nummer auszustellen.
  5. In jeder Beschäftigungsbehörde werden Verzeichnisse über die Dienstausweise mit den entsprechenden Daten geführt (Anlage 2).
  6. Der Inhaber hat den Dienstausweis unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben, sobald er aus den Diensten der Beschäftigungsbehörde ausscheidet.

    Kommt der Ausweisinhaber seiner Ablieferungspflicht nicht nach, so sind die zur Einziehung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
  7. Ein schadhaft oder unansehnlich gewordener Dienstausweis ist vom Behördenleiter der Beschäftigungsbehörde einzuziehen. Gegebenenfalls ist ein neuer Dienstausweis auszustellen.
  8. Zurückgegebene und eingezogene Ausweise sind vom Behördenleiter der Beschäftigungsbehörde zu vernichten (Anlage 3).

    Die Vernichtung ist der Zentralstelle und Serviceeinrichtung für das Beschaffungswesen beim Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg anzuzeigen.
  9. Der Ausweisinhaber ist bei Aushändigung des Ausweises über die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige im Falle des Verlustes des Dienstausweises sowie darüber zu belehren, dass der Dienstausweis sorgfältig aufzubewahren ist, nicht in Kraftfahrzeugen zurückgelassen und nicht auf Urlaubsreisen mitgenommen werden soll.
  10. Der Verlust eines Dienstausweises ist durch den Ausweisinhaber unter Angabe der näheren Umstände dem Behördenleiter der Beschäftigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

    Dieser veranlasst unverzüglich die erforderlichen Ermittlungen und prüft insbesondere, ob der Verlust auf Pflichtwidrigkeiten des Ausweisinhabers zurückzuführen ist.

    Dem Ausweisinhaber ist, soweit erforderlich, ein neuer Dienstausweis mit neuer Nummer auszustellen.
  11. Jeder Verlust eines Dienstausweises ist von dem dem Ministerium der Justiz nachgeordneten Behördenleiter umgehend unter Angabe von
      1. Vorname, Name und Amtsbezeichnung des Ausweisinhabers
      2. Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer
      3. Nummer des Dienstausweises

    dem Ministerium der Justiz anzuzeigen.

    Der Minister der Justiz erklärt den Dienstausweis durch Bekanntmachung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg und im Amtsblatt für Brandenburg für ungültig.

    Der Minister der Justiz informiert die Zentralstelle und Serviceeinrichtung beim Zentraldienst der Polizei über die Ungültigkeitserklärung des Dienstausweises.

  12. Für die Dienstausweise von Vollstreckungsbeamten gelten die vorstehenden Festlegungen, soweit § 8 GVO (für Gerichtsvollzieher) keine abweichenden Bestimmungen enthält.

  13. Die in dieser Allgemeinen Verfügung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

  14. Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 24. Juli 1992 (JMBl. S. 114), zuletzt geändert durch die Allgemeine Verfügung vom 31. März 1995 (JMBl. S. 75) außer Kraft.

Potsdam, den 12. Juli 2010

Der Minister der Justiz

Dr. Volkmar Schöneburg

Anlagen