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Bundesumzugskostengesetz - Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes

Bundesumzugskostengesetz - Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes
vom 24. November 2015
(ABl./15, [Nr. 50], S.1320)

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2017 durch Bekanntmachung des MdF vom 12. September 2017
(ABl./17, [Nr. 40], S.885)

Das Brandenburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 vom 25. September 2015 (GVBl. I Nr. 26) sieht Erhöhungen der Bezüge sowohl zum 1. Juni 2015 als auch zum 1. Juli 2016 vor. Diese wirken sich auch auf das für die Bemessung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes maßgebende Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 aus. Die maßgebenden Besoldungsbeträge wurden mit der Neufassung der Anlagen 4 bis 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. I Nr. 28) bekannt gegeben.

Die neu errechneten Pauschvergütungen für sonstige Umzugsauslagen für das Land Brandenburg ergeben sich aus den beiliegenden Anlagen.

Die Umzugspauschale nach § 18 der Auslandsumzugskostenverordnung bleibt davon unberührt.

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45-FD 2714.10-2013#001 - vom 18. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 4) gilt nur noch für Anwendungsfälle bis einschließlich 31. Mai 2015. Es wird mit Wirkung vom 1. Juni 2015 aufgehoben.

Anlagen