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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Bürgschaftsrichtlinie des Landes Brandenburg für die Wirtschaft und die freien Berufe


vom 16. Oktober 2007
(ABl./07, [Nr. 49], S.2483)

1 Allgemeines

1.1 Das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, übernimmt im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinie Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für volkswirtschaftlich förderungswürdige Vorhaben, die in Brandenburg durchgeführt werden.

1.2 Eine Bürgschaft nach dieser Richtlinie soll nicht übernommen werden, wenn der Kredit

  • durch eine vom Land und vom Bund rückverbürgte Bürgschaft der Bürgschaftsbank Brandenburg GmbH,
  • durch eine parallele (Groß-)Bürgschaft des Bundes und des Landes (in der Regel ab 10 Millionen Euro Bürgschaftsobligo)

besichert werden kann (Subsidiarität).

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht; das Ministerium der Finanzen entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.

2 Verwendungszweck

Die Bürgschaft kann zur Besicherung von Krediten sowie von Avalen für folgende Maßnahmen gewährt werden:

2.1 Erstinvestitionen;

2.2 Beschaffung von Betriebsmitteln.

Anmerkung: Die Übernahme von Bürgschaften für die Besicherung von Krediten für Erstinvestitionen von Unternehmen, die nicht in eine der Bürgschaftsratingkategorien 1 bis 5 fallen, und für die Beschaffung von Betriebsmitteln ist erst nach erfolgter Genehmigung der Bürgschaftsrichtlinien durch die Europäische Kommission möglich.

3 Allgemeine Bürgschaftsvoraussetzungen

3.1 Bürgschaften dürfen regelmäßig nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Kreditnehmer bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

3.2 Bürgschaften werden nur dann übernommen, wenn andere Sicherheiten nicht in dem erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.

4 Besondere Bürgschaftsvoraussetzungen

Die Gewährung von Bürgschaften zur Besicherung von Krediten für Erstinvestitionen auf der Grundlage dieser Richtlinie ist im Rahmen und nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 302 S. 29 vom 1. November 2006) von einer Anmeldung und Genehmigung durch die Europäische Kommission freigestellt. Bürgschaften werden gemäß bundeseinheitlichem Prüfraster in der zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung gültigen Fassung übernommen.  Die Gewährung von Bürgschaften an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der jeweils aktuellen Fassung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 244 S. 2 vom 1. Oktober 2004) ist ausgeschlossen.

Anmerkung: Die Methode zur Bestimmung der Beihilfeintensität der Übernahme von Bürgschaften für die Besicherung von Krediten für Erstinvestitionen von Unternehmen, die in eine der Bürgschaftsratingkategorien 1 bis 5 fallen, wurde am 26. September 2007 unter dem Betreff Staatliche Beihilfe N 197/2007 Deutschland genehmigt.

5 Kreditnehmer (Antragsberechtigter)

5.1 Antragsberechtigt sind gewerbliche Betriebe und sonstige Einrichtungen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige freier Berufe, soweit sie im Land Brandenburg mindestens eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung unterhalten. Nicht antragsberechtigt sind Einrichtungen, an denen Gebietskörperschaften Beteiligungen/Stimmrechte von mehr als 50 vom Hundert halten oder/und die unmittelbar oder mittelbar auch der Bereitstellung/Gewährleistung von hoheitlichen Daseinsvorsorgeeinrichtungen dienen.

5.2 Antragsberechtigt sind auch Personen, die sich mit Hilfe des landesverbürgten Kredits an Unternehmen beteiligen, in denen sie in leitender Funktion tätig sind oder sein werden.

6 Kreditgeber

6.1 Die Bürgschaften des Landes werden gegenüber Kreditinstituten oder anderen Kapitalsammelstellen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum übernommen.

6.2 Die bankmäßige Betreuung, auch gegenüber dem bürgenden Land, muss sichergestellt sein; dies kann auch durch die Einschaltung einer inländischen Treuhänderbank als Erfüllungsgehilfe des Kreditgebers erfolgen.

7 Beauftragte des Landes, Antragstellung, Verfahren

7.1 Das Land Brandenburg kann sich eines Geschäftsbesorgers bedienen, der durch das Ministerium der Finanzen beauftragt wird, bei dem Bürgschaftsverfahren mitzuwirken, insbesondere die Anträge entgegenzunehmen, zu bearbeiten, zu begutachten sowie die Bürgschaftsübernahme vorzubereiten und die Landesbürgschaften zu verwalten und abzuwickeln. Der Beauftragte des Landes ist im Rahmen dieses Auftrags befugt, im Bürgschaftsverfahren für das Land Brandenburg tätig zu werden. Er ist insbesondere berechtigt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land Brandenburg abzugeben und entgegenzunehmen sowie Zahlungen in Empfang zu nehmen.

7.2 Anträge auf Übernahme einer Landesbürgschaft sind durch den Kreditgeber beim Beauftragten des Landes so rechtzeitig zu stellen, dass eine angemessene Risikoprüfung und -beurteilung durch den Beauftragten des Landes und das Land möglich ist.

7.3 Das Verfahren zur Beantragung, Bewilligung und Ausreichung einer Bürgschaft wird durch die Geschäftsordnung des Landesbürgschaftsausschusses (Anlage 4) bestimmt.

8 Art und Umfang der Bürgschaften

8.1 Die Bürgschaften des Landes werden als Ausfallbürgschaften übernommen.

8.2 Die Höhe der Bürgschaft wird von dem Ministerium der Finanzen für den Einzelfall festgesetzt. Sie wird jedenfalls auf maximal 80 vom Hundert des Kredits beziehungsweise des Ausfalls beschränkt.

8.3 Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal 15 Jahre. Bei Investitionskrediten zur Finanzierung von unbeweglichem Anlagevermögen kann die Laufzeit maximal 20 Jahre betragen.

9 Sicherheiten

9.1 Der Antragsteller hat alle zumutbaren Sicherheiten anzubieten.

9.2 Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das antragstellende Unternehmen ausüben können, sollen ganz oder teilweise für den zu verbürgenden Kredit mithaften. Das Land behält sich vor, im Einzelfall die Mithaftung sonstiger Personen zu verlangen.

10 Bürgschaftsentscheidung

10.1 Nach der Abgabe der Stellungnahme zur volkswirtschaftlichen Förderwürdigkeit durch das Ministerium für Wirtschaft berät der Landesbürgschaftsausschuss über die Bürgschaftsanträge. Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Landesbürgschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an das Ministerium der Finanzen zu den vorgelegten Anträgen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

10.2 Über die Bewilligung der Bürgschaft entscheidet das Ministerium der Finanzen.

11  Vertraulichkeit

Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Bürgschaften Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Regelung gilt nicht, soweit im Falle sich inhaltlich zumindest teilweise überschneidender kumulativer Bürgschafts- und Förderanträge ein Informationsaustausch zwischen den verschiedenen Entscheidungsträgern sachdienlich erscheint.

12 Anpassungsklausel

Das Ministerium der Finanzen kann - vorbehaltlich einer Einzelfallgenehmigung der beabsichtigten Bürgschaft durch die EU-Kommission - Ausnahmen und Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.

13 Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. November 2007 in Kraft.

Anlagen