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Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Begriff der "Verpflegung" nach § 6 BRKG

Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Begriff der "Verpflegung" nach § 6 BRKG

vom 22. Juli 2011

Nach § 6 Absatz 2 BRKG wird bei Bereitstellung unentgeltlicher Verpflegung das Tagegeld entsprechend gekürzt.

Nach dem Urteil des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 2 C 54.09 - vom 21. September 2010 umfasst der Begriff der “Verpflegung“ in § 6 BRKG Essen und Trinken. Zu einem unentgeltlichen Mittagessen im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1 BRKG gehört daher auch ein Getränk.

Um dieser Rechtsprechung Rechnung zu tragen bitte ich darauf zu achten, dass mit einem unentgeltlich bereitgestellten Mittagessen auch ein Getränk zur Verfügung zu stellen ist. Die Bereitstellung von z. B. Trinkwasser, Mineralwasser oder Tee erfüllt diese Anforderung auch dann, wenn das Getränk beispielsweise aus Spendern oder Karaffen angeboten wird. Stehen aus triftigen Gründen ausnahmsweise keine Getränke bereit, ist nach dem Urteil der Tatbestand der “Unentgeltlichkeit“ der Mahlzeit nicht erfüllt und die Kürzung des Tagegeldes um den auf das Mittagessen entfallenden Anteil nicht zulässig.

Das hier in Rede stehende Urteil bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Mittagsverpflegung. Wie die entsprechende Frage für andere Mahlzeiten zu beurteilen wäre, ist nicht entschieden. Deshalb empfiehlt es sich, bei unentgeltlicher Bereitstellung von Verpflegung des Amtes wegen generell ein Getränk bereit zu stellen.

Das Bundesministerium des Innern hat mit seinen Schreiben - D 6 - 222 115/9 - vom 6. und 15. Juli 2011 eine inhaltsgleiche Regelung getroffen.