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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Bescheinigungsrichtlinie zur Anwendung des § 10g Einkommensteuergesetz


vom 6. August 1996
(ABl./96, [Nr. 39], S.902)

geändert durch Berichtigung des Runderlasses vom 30. Dezember 1996
(ABl./96, [Nr. 56], S.1158)

Außer Kraft getreten am 29. November 2017 durch Gemeinsamen Runderlass des MWFK und MdF vom 22. Oktober 2017
(ABl./17, [Nr. 48], S.1083)

Zur Erteilung von Bescheinigungen zur Anwendung des § 10 g Einkommensteuergesetz (EStG) gebe ich mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bekannt:

Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10 g EStG), setzt eine Bescheinigung der zuständigen Stellen (s. Tz. 8) voraus.

1. Bescheinigungsverfahren

Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muss der Eigentümer des Kulturgutes schriftlich beantragen (vgl. Mustervordruck 1 - Anlage 1 -). Die Bescheinigung hat inhaltlich dem Mustervordruck 2 - Anlage 2 - zu entsprechen. An einen Vertreter kann eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt.

Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,

  1. ob die Maßnahmen
    1. an einem Kulturgut i. S. des § 10 g Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind (vgl. Tz. 2),
    2. erforderlich waren (vgl. Tz. 3),
    3. in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind (vgl. Tz. 4),
  1. in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind (vgl. Tz. 5),
  2. inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (vgl. Tz. 6).

Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlichen vorgegebenen Umfangs gebunden sind (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO). Ist jedoch offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, d. h. sie kann die Bescheinigungsbehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfGBbg) bitten. Die Bescheinigungsbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt von der Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung Mitteilung zu machen (§ 4 Mitteilungsverordnung).

Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich jedoch nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch das zuständige Finanzamt geprüft werden, vorliegen (vgl. Tz. 7).

Um dem Eigentümer frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde bereits eine schriftliche Zusicherung nach § 38 VwVfGBbg über die zu erwartende Bescheinigung geben. Eine verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe der Steuervergünstigung kann nur das Finanzamt erteilen. Voraussetzung hierfür ist eine solche Zusicherung.

2. Kulturgüter im Sinne des § 10 g Abs. 1 Satz 2 EStG

2.1 Die zuständige Behörde hat zu bescheinigen, daß

  • das Gebäude oder der Gebäudeteil nach § 2 Abs. 2 i. V. m. § 9 Denkmalschutzgesetz (nachfolgend BbgDSchG) vom 22. Juli 1991 (GVBl. S. 311) ein Einzeldenkmal (Baudenkmal) oder gemäß § 2 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 BbgDSchG Teil eines Denkmalbereiches ist,
  • die gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage, die kein Gebäude oder Gebäudeteil ist, nach § 2 Abs. 2, 3, 5 i. V. m. § 8 DSchG unter Schutz gestellt ist.
  • Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive.
  • sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder in das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und
  • ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.

2.1.1 Begriffsbestimmung

Von den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfasst sind Gebäude in der Umgebung eines Denkmals oder Denkmalbereichs i. S. d. § 14 Abs. 1 BbgDSchG.

Gärtnerische Anlagen sind historische Park- und Gartenanlagen, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Dazu gehören auch die in die gärtnerische Anlage einbezogenen baulichen Anlagen, soweit diese nicht eigenständig unter Schutz gestellt sind (z. B. Freitreppen, Balustraden, Pavillons, Mausoleen, Anlagen zur Wasserregulierung, künstliche Grotten, Wasserspiele, Brunnenanlagen).

Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 BbgDSchG i. V. m. dieser Richtlinie sind bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (z. B. Brücken, Befestigungen). Die bauliche Anlage selbst muss Gegenstand des Denkmalschutzes sein. Zu den baulichen Anlagen gehören auch Teile von baulichen Anlagen, z. B. Ruinen oder sonstige übriggebliebene Teile ehemals größerer Anlagen.

Zu den sonstigen Anlagen gehören z. B. Bodendenkmale (§ 2 Abs. 5 BbgDSchG) oder technische Denkmale, z. B. Maschinen (§ 2 Abs. 2 BbgDSchG).

Mobiliar muss die Voraussetzung des § 10 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG erfüllen. Das gilt auch dann, wenn es nach § 2 Abs. 2 BbgDSchG Teil des Denkmals ist (Inventar). Zum Mobiliar rechnen die beweglichen Ausstattungsstücke eines Gebäudes, darunter auch Einzelstücke wie der Bilderschmuck oder die Einrichtung von Räumen, Gegenstände des Kunsthandwerks, Ritterrüstungen, alte Kanonen oder die Einrichtung eines Gelehrten, Staatsmanns, Dichters, Schriftstellers, Musikers oder Künstlers.

Kunstgegenstände sind solche im Sinne des Bewertungsgesetzes. Danach sind Kunstgegenstände nur Werke der reinen Kunst, wie z. B. Gemälde, Skulpturen, graphische Werke.

Kunstsammlungen umfassen Kunstgegenstände im vorgenannten Sinne.

Wissenschaftliche Sammlungen umfassen Gegenstände, die nach wissenschaftlichen Interessen unter bestimmten Gesichtspunkten zusammengestellt sind.

2.1.2 Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG

Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlagen müssen bereits vor Beginn der Maßnahmen den öffentlich-rechtlichen Bedingungen des Denkmalschutzes entsprechend §§ 8 ff. BbgDSchG unterliegen. Es kommt nicht darauf an, ob diese Bindungen unmittelbar durch Gesetz, Rechtsverordnung, besonderen Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlichen Vertrag, schriftliche unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter die gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen oder vorläufig durch eine solche Erklärung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Unterschutzstellung begründet werden. Bei einer unwiderruflichen Unterwerfungserklärung muss die Bescheinigung einen Widerrufsvorbehalt für den Fall enthalten, dass die gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden oder das Objekt im Fall der vorläufigen Unterschutzstellung nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht unter Denkmalschutz gestellt wird.

Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung durch die Denkmalschutzvorschriften innerhalb des 10jährigen Begünstigungszeitraumes des § 10 g EStG, ist dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 4 Mitteilungsverordnung).

2.1.3 Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG

Ist das Kulturgut in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen, braucht nicht bescheinigt zu werden, dass sich das Kulturgut seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befindet. Mit der Eintragung steht fest, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

Zur Familie sind alle Angehörigen i. S. des § 15 AO zu rechnen; es kann sich aber auch um eine Familienstiftung handeln.

2.2 Zugänglichmachen

Für alle Kulturgüter ist ferner zu bescheinigen, dass sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ein den Verhältnissen entsprechendes Zugänglichmachen ist gegeben, wenn der Eigentümer der Denkmalbehörde oder dem Heimatpfleger mitteilt, er sei bereit, interessierten Wissenschaftlern oder Besuchergruppen den Zutritt zu gestatten und sie zu führen, wenn sie von dort empfohlen werden. Bewegliche Kulturgüter werden der Öffentlichkeit auch durch Leihgaben anlässlich von Ausstellungen oder wissenschaftlichen Arbeiten zugänglich gemacht. Stehen dem Zugang zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen, sind auch diese zu bescheinigen.

3. Erforderlichkeit der Maßnahmen

3.1 Es ist zu bescheinigen, dass die durchgeführte Maßnahme nach Art und Umfang i. S. d. § 12 Abs. 1 und 2 BbgDSchG

  1. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Erhaltung als Denkmal
  2. bei einem Gebäude oder Gebäudeteil, das Teil eines Denkmalbereiches ist, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalbereiches
  3. bei anderen Kulturgütern zu ihrer Erhaltung

nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Schutz- und Erhaltungsverpflichtungen erforderlich war.

Zur Erhaltung des Kulturgutes erforderliche Maßnahmen sind solche, die der Eigentümer im Rahmen der Erhaltungspflicht, z. B. nach § 12 Abs. 1 und 2 BbgDSchG, durchführen muss. Die Versicherung des Kulturguts gehört nicht hierzu. Es reicht nicht aus, dass die Maßnahmen aus fachlicher Sicht angemessen oder vertretbar sind, sie müssen zur Erhaltung des schutzwürdigen Zustands, z. B. auch zur Abwendung von Schäden, oder zur Wiederherstellung eines solchen Zustands notwendig sein. Maßnahmen, die ausschließlich durch das Zugänglichmachen des Kulturgutes für die Öffentlichkeit veranlasst werden (z. B. Errichtung eines Kassenhäuschens oder Besucherparkplatzes), gehören nicht dazu. Aufwendungen hierfür (z. B. auch Lohnkosten für Aufsichtspersonal) können nur mit den Einnahmen aus dem Kulturgut verrechnet werden.

3.2 An einem Gebäude oder Gebäudeteil sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Das Merkmal ist erfüllt, wenn die Maßnahmen

  • die Denkmaleigenschaft nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen,
  • erforderlich sind, um eine unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten sinnvolle Nutzung
    (§ 13 Abs. 1 BbgDSchG) des Baudenkmals zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ermöglichen, und
  • geeignet erscheinen, die Erhaltung des Baudenkmals sicherzustellen (vgl. dazu auch Runderlass des MWFK vom 12. Januar 1995, ABl. S. 298 Abschnitt 2).

4. Abstimmung der Maßnahmen

Es muss bescheinigt werden, dass die Maßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind. Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens oder bei Gebäuden oder Gebäudeteilen innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Die nachträglich ausgesprochene Erlaubnis für Veränderungen an einem Denkmal kann das Erfordernis der vorherigen Abstimmung nicht ersetzen. Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, selbst dann, wenn sich das Ergebnis als denkmalverträglich darstellt.

Wird erst im Verlauf der Maßnahme erkennbar, dass ein Kulturgut i. S. der Tz. 1 vorliegt, können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem Zeitpunkt entstehen, ab dem das Baudenkmal den öffentlich-rechtlichen Bedingungen des Denkmalschutzes unterliegt, und die Baumaßnahmen betreffen, die vor ihrem Beginn mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind.

Bei laufenden oder regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen reicht es aus, wenn sie einmal abgestimmt werden (z. B. laufende Pflege bei geschützten Garten- und Parkanlagen).

Soll von den abgestimmten Maßnahmen abgewichen werden, bedarf dies einer erneuten vorherigen Abstimmung. Werden die Maßnahmen nicht in der abgestimmten Art und Weise durchgeführt, darf insoweit eine Bescheinigung nicht erteilt werden.

Aus Nachweisgründen sind Zeitpunkt und Inhalt der Abstimmung zwischen den Beteiligten in geeigneter Weise schriftlich festzuhalten. Dabei soll der Eigentümer auf

  • die Bedeutung der Abstimmung für die Erteilung einer Bescheinigung sowie
  • die Möglichkeit der schriftlichen Zusicherung nach § 38 VwVfGBbg,
  • das eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörden (vgl. Tz. 7)

hingewiesen werden. Wird bereits im Rahmen der Abstimmung festgestellt, dass nicht alle Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Bescheinigung erfüllen, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

5. Höhe der Aufwendungen

Es können nur tatsächlich angefallene Aufwendungen bescheinigt werden. Dazu gehört nicht der Wertansatz für die eigene Arbeitsleistung des Denkmaleigentümers oder für unentgeltliche Beschäftigte. Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehören aber die auf begünstigte Maßnahmen entfallenden Lohn- und Gehaltskosten für eigene Arbeitnehmer, Material- und Betriebskosten, Aufwendungen für Arbeitsgeräte sowie Gemeinkosten. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme. Skonti oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden Kosten. Die Prüfung schließt keine Preis- oder Angebotskontrolle ein.

Aufwendungen können nur bescheinigt werden, soweit sie im einzelnen durch Vorlage von Originalrechnun­gen nachgewiesen werden. Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Original-Kalkulation verlangt werden.

6. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die dem Empfänger der Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln bewilligt werden. Werden solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, ist diese entsprechend zu ändern (§ 10 g Abs. 3 Satz 2 EStG) und dem Finanzamt Mitteilung hiervon zu machen (§ 4 Mitteilungsverordnung).

7. Prüfungsrecht der Finanzbehörden

Die Finanzbehörden haben zu prüfen,

  1. ob die vorgelegte Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt worden ist,
  2. ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut durchgeführt worden ist, das im Eigentum des Steuerpflichtigen steht,
  3. ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften i. S. des § 2 EStG genutzt worden ist, noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10 e Abs. 6 oder § 10 h Satz 3 EStG abgezogen worden sind,
  4. inwieweit die Aufwendungen etwaige aus dem Kulturgut erzielte Einnahmen
    (vgl. hierzu auch Tz. 3.1) übersteigen,
  5. ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Kulturgut i. S. des § 10 g EStG zuzuordnen und keine Anschaffungskosten sind,
  6. ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Auf­wendungen gezahlt werden oder worden sind,
  7. in welchem Veranlagungszeitraum die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch genommen werden kann.

8. Bescheinigungsbehörde

Aufgrund der Verordnung über die Zuständigkeit nach § 10 g Abs. 3 EStG vom 28. August 1995 (GVBl. II S. 556) ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur in den Fällen des § 10 g Abs. 1 Nr. 4 EStG zuständige Bescheinigungsbehörde. In den Fällen des § 10 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden für die Ausstellung der Bescheinigungen zuständig (§ 28 Abs. 2 BbgDSchG).

Anlage 1
- Muster 1 -

Antrag und Rechnungen bitte einsenden an:



Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 g des Einkommensteuergesetzes

Antragsteller

Name, Vorname

Anschrift

Telefon/Telefax

Eigentümer        Vertreter des Eigentümers

1. Die Maßnahmen sind durchgeführt worden an

einem Gebäude oder Gebäudeteil,
das ein Baudenkmal ist
das Teil eines Denkmalbereiches nach § 2 Abs. 3 BbgDSchG ist,

Genaue Adresse des Objekts (bei Gebäudeteilen zusätzlich Beschreibung)



einer gärtnerischen, baulichen oder sonstigen Anlage, die kein Gebäude oder Gebäudeteil ist und die nach § 8 BbgDSchG unter Denkmalschutz steht,

Genaue Bezeichnung und Belegenheit der Anlage



Mobiliar, Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken und Archiven,
die in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind oder
die sich seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden und deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

Genaue Bezeichnung des Gegenstandes (z. B. des Möbelstücks, Bildes, Buches usw.), an dem die Maßnahmen durchgeführt worden sind



2. Das unter 1. bezeichnete Kulturgut

wird der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit wie folgt zugänglich gemacht:
wird nicht zugänglich gemacht, weil folgende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes dem entgegenstehen:


________________________________________________________________
________________________________________________________________
________________________________________________________________

3. Bezeichnung der Maßnahmen










4. Die oben bezeichneten Maßnahmen sind mit der Bescheinigungsbehörde am ............................... abgestimmt worden.

5. Aufstellung der Rechnungen
Rechnungen bitte nach Gewerben und Bauteilen ordnen und laufend nummerieren. Den geltend gemachten Rechnungsbetrag bitte hier aufführen. Rechnungen sind anzufügen.
- Bei Bedarf bitte weitere Blätter beifügen. -

Lfd. Nr.

Firma und Kurzbezeichnung von Leistung und Gegenstand

Rechnungs-
datum

Rechnungsbetrag

Vermerk
des Prüfers

in DM

in EUR

           
           
           
           

Gesamt

     

Ggf. Übertragung aus zusätzlich beigefügten Blättern

     

Gesamt

     

6. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln

Falls Zuschüsse von einer für Denkmalschutz oder Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörde gewährt worden sind, bitte hier auflisten:

Zuwendungsgeber

Bewilligungsdatum

Betrag

in DM

in EUR

   
       
       
       

Gesamt

   

Summe der Rechnungen (Nr. 5)

   

Summe der Zuwendungen (Nr. 6)

   

Differenz

   




Ort, Datum



Unterschrift


Anlage 2
- Muster 2 -

- Kopf -

+ +

als Vertreter für

     

________________________

     

________________________

     

________________________

+ +  

________________________

Bescheinigung gemäß § 10 g des Einkommensteuergesetzes

Anlagen:

  • Verzeichnis der Rechnungen
  • Ordner/Heftung/Bündel mit Rechnungen zur Rückgabe

1. Die Bescheinigungsbehörde bestätigt, dass

das Gebäude oder der Gebäudeteil

Genaue Adresse des Objekts (bei Gebäudeteilen zusätzlich genaue Bezeichnung)



ein Einzeldenkmal (Baudenkmal) nach § 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) ist. Das Objekt erfüllt die Bedingungen
        gem. Tz. 1.1.2 der Bescheinigungsrichtlinien seit dem ...................... (Zeitpunkt der Unterschutzstellung)
Teil des Denkmalbereichs ......................... nach § 2 Abs. 3 BbgDSchG ist,
die gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage

Genaue Bezeichnung und Belegenheit der Anlage



seit dem ................... den Bedingungen des Denkmalschutzgesetzes unterliegt,

das Mobiliar, die Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wis­senschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken oder Archive

Genaue Bezeichnung des Gegenstandes (z. B. des Möbelstücks, des Bildes usw.)



in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind (oder)
sich seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befinden und deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

2. Das unter 1. bezeichnete Kulturgut

wird der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
wird nicht zugänglich gemacht, weil folgende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes dem entgegenstehen:

_________________________________________________________________
_________________________________________________________________
_________________________________________________________________

Die Bescheinigung wird widerrufen, wenn das Objekt beim Abschluss des Unterschutzstellungsverfahrens nicht in die Denkmalliste eingetragen wird oder die durch die schriftliche unwiderrufliche Unterwerfungserklärung anerkannten gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen des Denkmalschutzgesetzes nicht eingehalten werden.

3. Die hieran durchgeführten Arbeiten, die zu Aufwendungen von ..................................................... DM / EUR einschließlich/ohne Mehrwertsteuer geführt haben, waren i. S. des § 10 g EStG nach Art und Umfang zur Erhaltung

des Gebäudes/der Gebäudeteile als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich,
des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Denkmal­bereichs erforderlich,
des Kulturgutes

nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich.

Die anerkannten Aufwendungen sind in dem anliegenden Verzeichnis der einzelnen Rechnungen, das Bestandteil dieser Bescheinigung ist, gekennzeichnet.

4. Die Arbeiten sind vor Beginn und bei Planungsänderung vor Beginn der geänderten Vorhaben am ............................ mit (der Bescheinigungsbehörde) abgestimmt.

5. Für die Maßnahmen wurde von einer der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörden

ein Zuschuss von insgesamt ............................................................ DM / EUR bewilligt,

davon wurde

bewilligt ........................................................................DM / EUR
am ..........................;

bewilligt ....................................................................... DM / EUR
am ..........................;

kein Zuschuss gewährt.

Werden solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, wird diese entsprechend geändert und dem Finanzamt hiervon Mitteilung gemacht.

Diese Bescheinigung dient zur Vorlage beim Finanzamt.

Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft weitere, steuerrechtliche Voraussetzungen.

Rechtsbehelfsbelehrung


Ort, Datum                                                     Unterschrift