ARCHIV
Bescheinigungsrichtlinie zur Anwendung des § 10g Einkommensteuergesetz
vom 6. August 1996
(ABl./96, [Nr. 39], S.902)
geändert durch Berichtigung des Runderlasses vom 30. Dezember 1996
(ABl./96, [Nr. 56], S.1158)
Außer Kraft getreten am 29. November 2017 durch Gemeinsamen Runderlass des MWFK und MdF vom 22. Oktober 2017
(ABl./17, [Nr. 48], S.1083)
Zur Erteilung von Bescheinigungen zur Anwendung des § 10 g Einkommensteuergesetz (EStG) gebe ich mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bekannt:
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10 g EStG), setzt eine Bescheinigung der zuständigen Stellen (s. Tz. 8) voraus.
1. Bescheinigungsverfahren
Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muss der Eigentümer des Kulturgutes schriftlich beantragen (vgl. Mustervordruck 1 - Anlage 1 -). Die Bescheinigung hat inhaltlich dem Mustervordruck 2 - Anlage 2 - zu entsprechen. An einen Vertreter kann eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt.
Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
- ob die Maßnahmen
- an einem Kulturgut i. S. des § 10 g Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind (vgl. Tz. 2),
- erforderlich waren (vgl. Tz. 3),
- in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind (vgl. Tz. 4),
- in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind (vgl. Tz. 5),
- inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (vgl. Tz. 6).
Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte. Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlichen vorgegebenen Umfangs gebunden sind (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung - AO). Ist jedoch offensichtlich, dass die Bescheinigung für Maßnahmen erteilt worden ist, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Finanzbehörde ein Remonstrationsrecht, d. h. sie kann die Bescheinigungsbehörde zur Überprüfung veranlassen sowie um Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung nach Maßgabe des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfGBbg) bitten. Die Bescheinigungsbehörde ist verpflichtet, dem Finanzamt von der Rücknahme oder Änderung der Bescheinigung Mitteilung zu machen (§ 4 Mitteilungsverordnung).
Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich jedoch nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch das zuständige Finanzamt geprüft werden, vorliegen (vgl. Tz. 7).
Um dem Eigentümer frühzeitig Klarheit über den Inhalt der zu erwartenden Bescheinigung zu geben, kann die Bescheinigungsbehörde bereits eine schriftliche Zusicherung nach § 38 VwVfGBbg über die zu erwartende Bescheinigung geben. Eine verbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe der Steuervergünstigung kann nur das Finanzamt erteilen. Voraussetzung hierfür ist eine solche Zusicherung.
2. Kulturgüter im Sinne des § 10 g Abs. 1 Satz 2 EStG
2.1 Die zuständige Behörde hat zu bescheinigen, daß
- das Gebäude oder der Gebäudeteil nach § 2 Abs. 2 i. V. m. § 9 Denkmalschutzgesetz (nachfolgend BbgDSchG) vom 22. Juli 1991 (GVBl. S. 311) ein Einzeldenkmal (Baudenkmal) oder gemäß § 2 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 1 BbgDSchG Teil eines Denkmalbereiches ist,
- die gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlage, die kein Gebäude oder Gebäudeteil ist, nach § 2 Abs. 2, 3, 5 i. V. m. § 8 DSchG unter Schutz gestellt ist.
- Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive.
- sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder in das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und
- ihre Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.
2.1.1 Begriffsbestimmung
Von den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfasst sind Gebäude in der Umgebung eines Denkmals oder Denkmalbereichs i. S. d. § 14 Abs. 1 BbgDSchG.
Gärtnerische Anlagen sind historische Park- und Gartenanlagen, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Dazu gehören auch die in die gärtnerische Anlage einbezogenen baulichen Anlagen, soweit diese nicht eigenständig unter Schutz gestellt sind (z. B. Freitreppen, Balustraden, Pavillons, Mausoleen, Anlagen zur Wasserregulierung, künstliche Grotten, Wasserspiele, Brunnenanlagen).
Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 BbgDSchG i. V. m. dieser Richtlinie sind bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (z. B. Brücken, Befestigungen). Die bauliche Anlage selbst muss Gegenstand des Denkmalschutzes sein. Zu den baulichen Anlagen gehören auch Teile von baulichen Anlagen, z. B. Ruinen oder sonstige übriggebliebene Teile ehemals größerer Anlagen.
Zu den sonstigen Anlagen gehören z. B. Bodendenkmale (§ 2 Abs. 5 BbgDSchG) oder technische Denkmale, z. B. Maschinen (§ 2 Abs. 2 BbgDSchG).
Mobiliar muss die Voraussetzung des § 10 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG erfüllen. Das gilt auch dann, wenn es nach § 2 Abs. 2 BbgDSchG Teil des Denkmals ist (Inventar). Zum Mobiliar rechnen die beweglichen Ausstattungsstücke eines Gebäudes, darunter auch Einzelstücke wie der Bilderschmuck oder die Einrichtung von Räumen, Gegenstände des Kunsthandwerks, Ritterrüstungen, alte Kanonen oder die Einrichtung eines Gelehrten, Staatsmanns, Dichters, Schriftstellers, Musikers oder Künstlers.
Kunstgegenstände sind solche im Sinne des Bewertungsgesetzes. Danach sind Kunstgegenstände nur Werke der reinen Kunst, wie z. B. Gemälde, Skulpturen, graphische Werke.
Kunstsammlungen umfassen Kunstgegenstände im vorgenannten Sinne.
Wissenschaftliche Sammlungen umfassen Gegenstände, die nach wissenschaftlichen Interessen unter bestimmten Gesichtspunkten zusammengestellt sind.
2.1.2 Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG
Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche oder sonstige Anlagen müssen bereits vor Beginn der Maßnahmen den öffentlich-rechtlichen Bedingungen des Denkmalschutzes entsprechend §§ 8 ff. BbgDSchG unterliegen. Es kommt nicht darauf an, ob diese Bindungen unmittelbar durch Gesetz, Rechtsverordnung, besonderen Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlichen Vertrag, schriftliche unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter die gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen oder vorläufig durch eine solche Erklärung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Unterschutzstellung begründet werden. Bei einer unwiderruflichen Unterwerfungserklärung muss die Bescheinigung einen Widerrufsvorbehalt für den Fall enthalten, dass die gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden oder das Objekt im Fall der vorläufigen Unterschutzstellung nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht unter Denkmalschutz gestellt wird.
Entfällt die öffentlich-rechtliche Bindung durch die Denkmalschutzvorschriften innerhalb des 10jährigen Begünstigungszeitraumes des § 10 g EStG, ist dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 4 Mitteilungsverordnung).
2.1.3 Unterschutzstellung von Kulturgütern im Sinne des § 10 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG
Ist das Kulturgut in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen, braucht nicht bescheinigt zu werden, dass sich das Kulturgut seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befindet. Mit der Eintragung steht fest, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
Zur Familie sind alle Angehörigen i. S. des § 15 AO zu rechnen; es kann sich aber auch um eine Familienstiftung handeln.
2.2 Zugänglichmachen
Für alle Kulturgüter ist ferner zu bescheinigen, dass sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ein den Verhältnissen entsprechendes Zugänglichmachen ist gegeben, wenn der Eigentümer der Denkmalbehörde oder dem Heimatpfleger mitteilt, er sei bereit, interessierten Wissenschaftlern oder Besuchergruppen den Zutritt zu gestatten und sie zu führen, wenn sie von dort empfohlen werden. Bewegliche Kulturgüter werden der Öffentlichkeit auch durch Leihgaben anlässlich von Ausstellungen oder wissenschaftlichen Arbeiten zugänglich gemacht. Stehen dem Zugang zwingende Gründe des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen, sind auch diese zu bescheinigen.
3. Erforderlichkeit der Maßnahmen
3.1 Es ist zu bescheinigen, dass die durchgeführte Maßnahme nach Art und Umfang i. S. d. § 12 Abs. 1 und 2 BbgDSchG
- bei Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Erhaltung als Denkmal
- bei einem Gebäude oder Gebäudeteil, das Teil eines Denkmalbereiches ist, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalbereiches
- bei anderen Kulturgütern zu ihrer Erhaltung
nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Schutz- und Erhaltungsverpflichtungen erforderlich war.
Zur Erhaltung des Kulturgutes erforderliche Maßnahmen sind solche, die der Eigentümer im Rahmen der Erhaltungspflicht, z. B. nach § 12 Abs. 1 und 2 BbgDSchG, durchführen muss. Die Versicherung des Kulturguts gehört nicht hierzu. Es reicht nicht aus, dass die Maßnahmen aus fachlicher Sicht angemessen oder vertretbar sind, sie müssen zur Erhaltung des schutzwürdigen Zustands, z. B. auch zur Abwendung von Schäden, oder zur Wiederherstellung eines solchen Zustands notwendig sein. Maßnahmen, die ausschließlich durch das Zugänglichmachen des Kulturgutes für die Öffentlichkeit veranlasst werden (z. B. Errichtung eines Kassenhäuschens oder Besucherparkplatzes), gehören nicht dazu. Aufwendungen hierfür (z. B. auch Lohnkosten für Aufsichtspersonal) können nur mit den Einnahmen aus dem Kulturgut verrechnet werden.
3.2 An einem Gebäude oder Gebäudeteil sind auch Maßnahmen bescheinigungsfähig, die zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Das Merkmal ist erfüllt, wenn die Maßnahmen
- die Denkmaleigenschaft nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen,
- erforderlich sind, um eine unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten sinnvolle Nutzung
(§ 13 Abs. 1 BbgDSchG) des Baudenkmals zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ermöglichen, und - geeignet erscheinen, die Erhaltung des Baudenkmals sicherzustellen (vgl. dazu auch Runderlass des MWFK vom 12. Januar 1995, ABl. S. 298 Abschnitt 2).
4. Abstimmung der Maßnahmen
Es muss bescheinigt werden, dass die Maßnahmen vor Beginn ihrer Ausführung mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind. Die Abstimmung kann innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens oder bei Gebäuden oder Gebäudeteilen innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Die nachträglich ausgesprochene Erlaubnis für Veränderungen an einem Denkmal kann das Erfordernis der vorherigen Abstimmung nicht ersetzen. Ist eine vorherige Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vor, selbst dann, wenn sich das Ergebnis als denkmalverträglich darstellt.
Wird erst im Verlauf der Maßnahme erkennbar, dass ein Kulturgut i. S. der Tz. 1 vorliegt, können die Aufwendungen bescheinigt werden, die ab dem Zeitpunkt entstehen, ab dem das Baudenkmal den öffentlich-rechtlichen Bedingungen des Denkmalschutzes unterliegt, und die Baumaßnahmen betreffen, die vor ihrem Beginn mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind.
Bei laufenden oder regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen reicht es aus, wenn sie einmal abgestimmt werden (z. B. laufende Pflege bei geschützten Garten- und Parkanlagen).
Soll von den abgestimmten Maßnahmen abgewichen werden, bedarf dies einer erneuten vorherigen Abstimmung. Werden die Maßnahmen nicht in der abgestimmten Art und Weise durchgeführt, darf insoweit eine Bescheinigung nicht erteilt werden.
Aus Nachweisgründen sind Zeitpunkt und Inhalt der Abstimmung zwischen den Beteiligten in geeigneter Weise schriftlich festzuhalten. Dabei soll der Eigentümer auf
- die Bedeutung der Abstimmung für die Erteilung einer Bescheinigung sowie
- die Möglichkeit der schriftlichen Zusicherung nach § 38 VwVfGBbg,
- das eigenständige Prüfungsrecht der Finanzbehörden (vgl. Tz. 7)
hingewiesen werden. Wird bereits im Rahmen der Abstimmung festgestellt, dass nicht alle Maßnahmen die Voraussetzungen für eine Bescheinigung erfüllen, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
5. Höhe der Aufwendungen
Es können nur tatsächlich angefallene Aufwendungen bescheinigt werden. Dazu gehört nicht der Wertansatz für die eigene Arbeitsleistung des Denkmaleigentümers oder für unentgeltliche Beschäftigte. Zu den bescheinigungsfähigen Aufwendungen gehören aber die auf begünstigte Maßnahmen entfallenden Lohn- und Gehaltskosten für eigene Arbeitnehmer, Material- und Betriebskosten, Aufwendungen für Arbeitsgeräte sowie Gemeinkosten. Genehmigungs- und Prüfungsgebühren gehören zu den Kosten der genehmigten oder geprüften Baumaßnahme. Skonti oder sonstige Abzüge mindern die zu berücksichtigenden Kosten. Die Prüfung schließt keine Preis- oder Angebotskontrolle ein.
Aufwendungen können nur bescheinigt werden, soweit sie im einzelnen durch Vorlage von Originalrechnungen nachgewiesen werden. Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Original-Angebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Original-Kalkulation verlangt werden.
6. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die dem Empfänger der Bescheinigung aus öffentlichen Mitteln bewilligt werden. Werden solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt, ist diese entsprechend zu ändern (§ 10 g Abs. 3 Satz 2 EStG) und dem Finanzamt Mitteilung hiervon zu machen (§ 4 Mitteilungsverordnung).
7. Prüfungsrecht der Finanzbehörden
Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
- ob die vorgelegte Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt worden ist,
- ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut durchgeführt worden ist, das im Eigentum des Steuerpflichtigen steht,
- ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften i. S. des § 2 EStG genutzt worden ist, noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10 e Abs. 6 oder § 10 h Satz 3 EStG abgezogen worden sind,
- inwieweit die Aufwendungen etwaige aus dem Kulturgut erzielte Einnahmen
(vgl. hierzu auch Tz. 3.1) übersteigen, - ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Kulturgut i. S. des § 10 g EStG zuzuordnen und keine Anschaffungskosten sind,
- ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
- in welchem Veranlagungszeitraum die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch genommen werden kann.
8. Bescheinigungsbehörde
Aufgrund der Verordnung über die Zuständigkeit nach § 10 g Abs. 3 EStG vom 28. August 1995 (GVBl. II S. 556) ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur in den Fällen des § 10 g Abs. 1 Nr. 4 EStG zuständige Bescheinigungsbehörde. In den Fällen des § 10 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden für die Ausstellung der Bescheinigungen zuständig (§ 28 Abs. 2 BbgDSchG).
Anlage 1
- Muster 1 -
Antrag und Rechnungen bitte einsenden an: |
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 g des Einkommensteuergesetzes
Antragsteller
Name, Vorname |
Anschrift |
Telefon/Telefax |