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Gewährung von Beihilfen für Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit

Gewährung von Beihilfen für Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit
vom 30. April 2019
(ABl./19, [Nr. 23], S.549)

geändert durch Erlass des MSGIV vom 22. März 2022
(ABl./22, [Nr. 14], S.413)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2023 durch Erlass des MSGIV vom 22. März 2022
(ABl./22, [Nr. 14], S.413)

Die Gewährung dieser Beihilfen ist nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.

1 Beihilfeempfänger

Die Beihilfen werden kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) gewährt, die aktiv in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

2 Ausschlusstatbestände

Beihilfen werden nicht gewährt

  1. im Zusammenhang mit Tierseuchen, die nicht in der Liste der Krankheiten der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) und der Liste des Internationalen Tierseuchenamtes (World Organisation for Animal Health [OIE]) aufgeführt sind,
  2. im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Tierkrankheiten, für die es keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage, einzelstaatliche Rechtsvorschrift oder ein regionales öffentliches Programm zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche oder Krankheit gibt,
  3. im Zusammenhang mit Tierseuchen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht,
  4. für Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind,
  5. an Beihilfeempfänger, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 handelt, soweit es sich nicht um Beihilfen gemäß Artikel 26 Absatz 8 und 9 der Verordnung handelt, oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  6. wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche vom Beihilfeempfänger absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.

3 Gegenstand der Beihilfe

Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV) vom 11. Dezember 2014 (GVBl. II Nr. 90) wird unter Berücksichtigung der Risikobewertung und der Impfempfehlung des Friedrich-Loeffler-Institutes eine Beihilfe für die Durchführung der Impfung und den Erwerb des Impfstoffes im Falle einer genehmigten (freiwilligen) Impfung gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern, Schafen, Ziegen und Wildklauentieren gewährt.

4 Höhe der Beihilfen

Die Beihilfe für die Kosten der Impfung (ohne Impfstoff) beträgt:

  1. in Beständen mit bis zu 10 Tieren je Tier .................................... 1,40 Euro,
  2. in Beständen mit mehr als 10 Tieren je Tier ................................ 1,00 Euro,
  3. für einen Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld ................... 26,00 Euro.

Die Beihilfe für den Erwerb des Impfstoffes gegen die Blauzungenkrankheit wird in Höhe der tatsächlichen Kosten ohne Mehrwertsteuer gewährt. Die Beihilfe ist im Einklang mit Artikel 26 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

5 Beihilfeberechtigte, Beihilfeverfahren

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist das Stellen eines schriftlichen Antrags mit dem Inhalt nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit.

Begünstigte der Maßnahmen nach Nummer 3 des Erlasses sind die Tierhalter, denen die Beihilfe in Form vergünstigter Sach- und Dienstleistungen nach folgendem Verfahren gewährt wird:

Die nach Nummer 4 des Erlasses entstandenen Kosten für die Impfung und für den notwendigen Impfstoff werden dem Impftierarzt auf Antrag von der Tierseuchenkasse erstattet, vorausgesetzt, die Impfungen sind im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) für Schafe/Ziegen bestandsbezogen und für Rinder einzeltierbezogen registriert. Zur Kostenerstattung ist das Antragsformular der Tierseuchenkasse vollständig auszufüllen und sowohl vom Tierhalter als auch vom Impftierarzt zu unterschreiben. Dem Antrag ist eine Rechnungskopie des verwendeten Impfstoffes beizufügen.

Unvollständig gestellte Anträge, fehlende Unterschriften oder fehlende HIT-Einträge führen zur Nichtbearbeitung der Anträge und Zurücksendung an den Impftierarzt.

Gemäß Artikel 26 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 werden die Beihilferegelungen binnen drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten entstanden sind, eingeführt. Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

Ansprüche auf Erstattung der Kosten verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Die Beihilfen können nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden.

6 Kostenbeteiligung

Das Land Brandenburg beteiligt sich an den der Tierseuchenkasse nach Nummer 5 entstandenen Kosten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

7 Transparenzpflicht

Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Juli 2016 die Angaben nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden, soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden.

8 Inkrafttreten, Geltungsdauer, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 1. Juni 2019 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2023.

Gleichzeitig tritt der Erlass über die Gewährung von Beihilfen für Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. Juli 2016 (ABl. 2017 S. 187), der unter der Nummer SA.46083 (2016/XA) von der Europäischen Kommission registriert wurde, außer Kraft.

Die Beihilfen werden erst mit der Erteilung der Beihilfenummer nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt.