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Gewährung von Beihilfen für Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit

Gewährung von Beihilfen für Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit
vom 22. Juli 2016
(ABl./17, [Nr. 07], S.187)

Außer Kraft getreten am 31. Mai 2019 durch Erlass des MdJEV vom 30. April 2019
(ABl./19, [Nr. 23], S.549)

Die Gewährung dieser Beihilfen ist nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.1

1 Beihilfeempfänger

Die Beihilfen werden kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) gewährt, die aktiv in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

2 Ausschlusstatbestände

Beihilfen werden nicht gewährt

  1. im Zusammenhang mit Tierseuchen, die nicht in der Liste der Krankheiten der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) und der Liste des Internationalen Tierseuchenamtes (World Organisation for Animal Health [OIE]) aufgeführt sind,
  2. im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Tierkrankheiten, für die es keine gemeinschaftsrechtliche Grundlage, einzelstaatliche Rechtsvorschrift oder ein regionales öffentliches Programm zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche oder Krankheit gibt,
  3. im Zusammenhang mit Tierseuchen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht,
  4. für Maßnahmen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind,
  5. an Beihilfeempfänger, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 handelt, soweit es sich nicht um Beihilfen gemäß Artikel 26 Absatz 8 und 9 der Verordnung handelt, oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

3 Gegenstand der Beihilfe

Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesGDV) vom 11. Dezember 2014 (GVBl. II Nr. 90) wird unter Berücksichtigung der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes eine Beihilfe für eine genehmigte Impfung (freiwillige Impfung) ohne den Impfstoff und im Falle einer angeordneten Impfung (Pflichtimpfung) neben der Beihilfe für die Impfung gleichzeitig ein Zuschuss für den Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern, Schafen, Ziegen und Wildklauentieren gewährt.

4 Höhe der Beihilfen

Die Beihilfe bei einer genehmigten (freiwilligen) und einer amtlich angeordneten Impfung (Pflichtimpfung) gegen die Blauzungenkrankheit für die Kosten der Impfung (ohne Impfstoff) beträgt:

  1. in Beständen mit bis zu 10 Tieren je Tier                        1,40 Euro,
  2. in Beständen mit mehr als 10 Tieren je Tier                    1,00 Euro,
  3. für einen Bestandsbesuch einschließlich Wegegeld      26,00 Euro.

Die Beihilfe für den Erwerb des Impfstoffs bei einer amtlich angeordneten Impfung (Pflichtimpfung) gegen die Blauzungenkrankheit wird als Zuschuss zum Nettopreis für

  1. Rinder je Impfdosis bis maximal                                             1,00 Euro,
  2. Schafe, Ziegen und Wildklauentiere je Impfdosis bis maximal   0,70 Euro

ohne Mehrwertsteuer gewährt.

Bei Impfstoffpreisen von weniger als 1,00 Euro/Impfdosis netto bei Rindern und weniger als 0,70 Euro/Impfdosis netto bei Schafen, Ziegen und Wildklauentieren wird nur der tatsächliche Peis erstattet.

5 Beihilfeberechtigte, Beihilfeverfahren

Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist das Stellen eines schriftlichen Antrags mit dem Inhalt nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit.

Begünstigte der Maßnahmen gemäß Nummer 3 des Erlasses sind die Tierhalter, denen die Beihilfe in Form vergünstigter Sach- und Dienstleistungen nach folgendem Verfahren gewährt wird:

Die gemäß Nummer 3 des Erlasses entstandenen Kosten für die Impfung und für den notwendigen Impfstoff werden dem Impftierarzt auf Antrag von der Tierseuchenkasse erstattet, vorausgesetzt, die Impfungen sind im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT) für Schafe/Ziegen bestandsbezogen und für Rinder einzeltierbezogen registriert. Zur Kostenerstattung ist das Antragsformular der Tierseuchenkasse vollständig auszufüllen und sowohl vom Tierhalter als auch vom Impftierarzt zu unterschreiben. Bei Pflichtimpfungen ist dem Antrag eine Rechnungskopie des verwendeten Impfstoffes beizufügen.

Gemäß Artikel 26 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 werden die Beihilferegelungen binnen drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche verursachten Kosten entstanden sind, eingeführt. Die Beihilfen werden binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

6 Kostenbeteiligung

Das Land Brandenburg beteiligt sich an den der Tierseuchenkasse gemäß Nummer 5 entstandenen Kosten im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

7 Transparenzpflicht

Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Juli 2016 die Angaben nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf einer nationalen oder regionalen zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden, soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden.

8 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Dieser Erlass tritt am 10. August 2016 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2020.


1 Die Kurzbeschreibung für die Laufzeit vom 10. August 2016 bis 31. Dezember 2020 ist unter der Nummer SA.46083 (2016/XA) von der Europäischen Kommission registriert.