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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg für das Programm „Brandenburgischer Innovationsgutschein (BIG)“ zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen inklusive Handwerksbetrieben

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg für das Programm „Brandenburgischer Innovationsgutschein (BIG)“ zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen inklusive Handwerksbetrieben
vom 18. April 2017
(ABl./17, [Nr. 18], S.409)

Außer Kraft getreten am 25. April 2018 durch Richtlinie des MWE vom 6. April 2018
(ABl./18, [Nr. 16], S.367)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) und des jeweils gültigen Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) kleinen und mittleren Unternehmen1 (KMU) im Land Brandenburg projektbezogene Zuschüsse

  • für Maßnahmen zur Unterstützung des Wissens- und Technologietransfers von Forschungseinrichtungen2 in KMU (Großer und Kleiner BIG-Transfer)
  • zur Umsetzung eines Forschungs- und Entwicklungs-Projekts (BIG-FuE)
  • zur Vorbereitung und Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen im eigenen Unternehmen (BIG-Digital)
  • zur Unterstützung bei der Teilnahme an forschungs-, entwicklungs- und innovations-(FuEuI)-relevanten EU-Fördermaßnahmen (BIG-EU).

Bei dem Kleinen BIG-Transfer handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)3.

Die anderen Fördermaßnahmen werden nach Maßgabe der Artikel 25, 28 beziehungsweise 29 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1 [AGVO]) gewährt und sind daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Das Ministerium für Wirtschaft und Energie (MWE) hat die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) mit der Durchführung der Fördermaßnahmen gemäß dieser Richtlinie beauftragt.

1.2 Ziel der Förderung ist es, KMU den Zugang zu den Erkenntnissen von Wissenschaft und Forschung zu erleichtern und so ihre Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit zu stärken, externe Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen in den Innovationsprozess einzubinden und die Entwicklung neuer beziehungsweise die qualitative Verbesserung bestehender Produkte, Prozesse, Verfahren oder Dienstleistungen zu unterstützen. Weiteres Ziel ist auch, die KMU bei Betriebs- und Prozessinnovationen durch Digitalisierung zu unterstützen sowie deren Beteiligung an EU-Fördermaßnahmen zu intensivieren.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Der BIG-Transfer (Kleiner BIG-Transfer, Großer BIG-Transfer) kann sowohl zur wissenschaftlichen Einstiegsarbeit als auch zur planungs-, entwicklungs- und umsetzungsorientierten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit genutzt werden, die im Zusammenhang mit der Entwicklung beziehungsweise Weiterentwicklung von Produkt-, Verfahrens-, Dienstleistungs-, Prozess- und Organisationsinnovationen stehen.

Dazu gehört auch der Transfer von Design-Know-how von Forschungseinrichtungen in KMU.

Wissenschaftliche Einstiegsarbeiten sind Maßnahmen im Vorfeld der Forschung und Entwicklung, die in Form von Machbarkeitsstudien ausschließlich durch den Kleinen BIG-Transfer gefördert werden.

Der Kleine BIG-Transfer soll nur für Unternehmen gelten, die noch keine vertraglich fixierte forschungs- und entwicklungsbezogene Zusammenarbeit mit einer Forschungseinrichtung hatten.

Der Durchführungszeitraum eines Projekts soll sechs Monate nicht überschreiten.

2.2 Der BIG-FuE wird für Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Phasen der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung mit Durchführungszeitraum von grundsätzlich bis zu 24 Monaten gewährt. Die entwickelten Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sollen unmittelbar nach Projektende vermarktbar oder für den Produktionsprozess einsetzbar sein.

Lieferungen und Leistungen unter/zwischen verbundenen/verflochtenen Unternehmen sind im Rahmen der marktüblichen Preise nur in Höhe der Selbstkostenpreise (ohne Gewinnaufschläge) mit entsprechender Steuerberaterbestätigung förderfähig. Die Ermittlung der Selbstkostenpreise muss auf nachvollziehbaren Kalkulationen und/oder Rechnungen beziehungsweise gleichwertigen Belegen der verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen für Lieferungen und Leistungen Dritter beruhen.

2.3 Mit dem BIG-Digital werden KMU bei der Finanzierung von Maßnahmen unterstützt, die darauf ausgerichtet sind, bestehende  betriebliche  Abläufe und Prozesse umfassend auf Innovationspotenziale durch Digitalisierung zu analysieren, dafür geeignete individuelle Lösungen und Handlungsempfehlungen zu entwickeln (Modul Beratung) und diese im eigenen Unternehmen zu implementieren (Modul Implementierung). Die Unterstützung umfasst ebenfalls die im Zusammenhang mit der Implementierung notwendig werdende Qualifizierung der eigenen Mitarbeiter (Modul Schulung).

2.3.1 Modul Beratung

Gefördert werden externe Dienstleistungen. Der Durchführungszeitraum eines Projekts soll sechs Monate nicht überschreiten.

Nicht gefördert werden grundsätzlich Ausgaben für Berater mit gesellschaftsrechtlicher Beteiligung am antragstellenden Unternehmen. Abweichungen unterliegen dem fachaufsichtlichen Weisungsrecht.

2.3.2 Modul Implementierung

Gefördert werden Aufwendungen des Unternehmens zur konkreten Umsetzung von Digitalisierungsprozessen einschließlich der hierfür erforderlichen Hard- und Software, die im Ergebnis zu neuen oder wesentlich verbesserten Methoden beziehungsweise Prozessen führen (insbesondere Reduzierung von Medienbrüchen, höherer Grad an Kundenorientierung, höherer Grad an Flexibilisierung, Einbezug von Zulieferern beziehungsweise Kunden in die digitale Wertschöpfungskette, Beschleunigung der Prozesse, Ergänzung Produktportfolio, Entwicklung neuer Geschäftsmodelle, Online-Marketing und -Vertrieb, IT-Sicherheit).

Nicht gefördert werden turnusmäßige Erneuerungen von Standardsoft- und -hardware. Ausgaben für Berater mit gesellschaftsrechtlicher Beteiligung am antragstellenden Unternehmen werden grundsätzlich nicht gefördert.

Der Durchführungszeitraum eines Projekts soll 36 Monate nicht überschreiten.

Bei Förderung des Moduls Beratung ist die Förderung des Moduls Implementierung grundsätzlich erst nach Abschluss der geförderten Beratungsleistung möglich.

2.3.3 Modul Schulung

Der Durchführungszeitraum eines Projekts soll grundsätzlich sechs Monate nicht überschreiten. Eine Förderung kann jedoch auch prozessbegleitend (im Rahmen der Implementierung) oder separat (nach Abschluss der Implementierung) gewährt werden. Bei prozessbegleitenden Schulungsmaßnahmen sind Durchführungszeiträume bis zu 36 Monaten möglich.

2.4 Der BIG-EU kann einmalig zur Inanspruchnahme einer Beratungsleistung eingesetzt werden und soll im Ergebnis die Einreichung eines Projektvorschlags oder Antrags bei einer FuEuI-relevanten EU-Fördermaßnahme für Verbundprojekte beinhalten. Die Gewährung eines zweiten BIG-EU ist nur zulässig, wenn der Zuwendungsempfänger die Federführung („Leadpartner“) übernimmt.

Nicht gefördert werden grundsätzlich Ausgaben für Berater mit gesellschaftsrechtlicher Beteiligung am antragstellenden Unternehmen.

Der Durchführungszeitraum eines mit dem BIG-EU geförderten Projekts soll zwölf Monate nicht überschreiten.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind KMU gemäß geltender EU-Definition mit Sitz oder mindestens einer organisatorisch eigenständigen Betriebsstätte im Land Brandenburg, die nach dem aktuellen Koordinierungsrahmen der GRW den Primäreffekt4 erfüllen und förderfähige Tätigkeiten ausüben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen im nicht GRW-förderfähigen Gewerbe. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Projekte können nur gefördert werden, wenn

  • sie nicht vor Antragstellung begonnen wurden beziehungsweise noch keine Vorverträge bestehen,
  • die Ergebnisse der brandenburgischen Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens zugutekommen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendung wird zweckgebunden in Form einer Projektförderung als Zuschuss für

  • den Kleinen BIG-Transfer zur Vollfinanzierung (100 Prozent)
  • den Großen BIG-Transfer, den BIG-FuE, den BIG-Digital (Module Beratung, Implementierung und Schulung) sowie den BIG-EU zur Anteilfinanzierung bis zu 50 Prozent

gewährt.

5.2 Höhe der Zuwendung

  • Kleiner BIG-Transfer

    Die Förderhöchstsumme beträgt 5 000 Euro.

    Er ist nur einmalig und nur bei erster forschungs- und entwicklungsbezogener Kontaktaufnahme zwischen dem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung nutzbar.
  • Großer BIG-Transfer

    Die Förderhöchstsumme beträgt 15 000 Euro.

    Er kann mehrmals, aber höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten, bewilligt werden.
  • BIG-FuE

    Die Förderhöchstsumme beträgt 100 000 Euro.

    Der FuE-Gutschein kann grundsätzlich nach Verwertung der Ergebnisse aus zuvor geförderten Projekten wiederholt beantragt werden.
  • BIG-Digital

    Die Förderhöchstsumme beträgt für das Modul
    • Beratung               50 000 Euro
    • Implementierung  500 000 Euro
    • Schulung               50 000 Euro.
  • BIG-EU

    Die Förderhöchstsumme beträgt im Fall der Federführung („Leadpartner“) bei einem EU-Antrag eines Konsortiums 16 000 Euro, anderenfalls 8 000 Euro.

5.3 Förderfähige Ausgaben

Folgende Projektausgaben sind förderfähig (bei Unternehmen, die zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt sind, ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer):

Bei dem BIG-Transfer und BIG-EU ist nur der jeweilige Rechnungsbetrag der auf Basis eines entsprechenden Angebotes und Auftrages erbrachten Leistung der Forschungs- beziehungsweise Dienstleistungseinrichtung förderfähig.

Im Falle des BIG-EU ist durch das Unternehmen ein fachlich qualifizierter externer Dienstleister als Berater zu benennen. Als Nachweis für die Eignung des benannten Dienstleisters sollen durch diesen bereits erfolgreich begleitete Projektanträge bei vergleichbaren EU-Fördermaßnahmen dargestellt werden.

Bei dem BIG-FuE sind die Projektausgaben der Unternehmen für eigenes Personal5, FuE-Fremdleistungen und sonstige projektbezogene Ausgaben förderfähig. Aus Vereinfachungsgründen werden alle sonstigen projektbezogenen Ausgaben durch Berücksichtigung einer Pauschale in Höhe von 60 Prozent der förderfähigen Personalausgaben abgegolten.

Bei dem BIG-Digital sind förderfähig bei dem Modul

  • Beratung:

    Ausgaben für externe Beratungsdienstleistungen durch Unternehmen oder Forschungseinrichtungen.
  • Implementierung:

    Projektbezogene Ausgaben für eigenes Personal5 und Lieferungen und Leistungen Dritter. Die projektbezogenen Personalnebenkosten und indirekte Ausgaben werden in Höhe einer Pauschale von 45 Prozent der förderfähigen Personalausgaben berücksichtigt. Die Summe der Ausgaben für Instrumente, technische Ausrüstungen (einschließlich Installationsleistungen) sowie immaterielle Wirtschaftsgüter soll 50 Prozent der gesamten förderfähigen Projektausgaben nicht überschreiten.
  • Schulung:

    Ausgaben für notwendige externe Schulungsdienstleistungen zur Schulung eigener Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Implementierung von Digitalisierungsmaßnahmen.

Wenn die Einnahmen des Unternehmens innerhalb eines Planungszeitraums von drei Jahren im Jahresdurchschnitt regelmäßig zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Zuschussförderungen resultieren, so gilt in diesen Fällen das Besserstellungsverbot nach Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mit Einreichen des Antrages berechtigt der Antragsteller die durchführenden Stellen, alle Daten auf Datenträger zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen. Er erklärt sich ferner zur Auskunft über Angaben bereit, die von der ILB für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erfassen sind.

6.2 Im Rahmen von Nummer 5 ANBest-P besteht für den Zuwendungsempfänger eine besondere Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des Antrages, die zum Beispiel die Eigentums- und Einfluss-verhältnisse und den Stand- beziehungsweise Projektdurchführungsort betreffen. Sofern sich die Zuwendungsvoraussetzungen wesentlich geändert haben, kann dies eine Verringerung beziehungsweise einen Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.

6.3 Alle Dokumente, für die kein gesetzliches Schriftform-erfordernis vorliegt, können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, soweit sie von der Bewilligungsbehörde dafür freigegeben sind.

6.4 Die Vorschriften der Nummer 3 ANBest-P - Vergabe von Aufträgen - finden keine Anwendung.

6.5 Die Ergebnisse der Projektförderung sind über den Zeitraum von fünf Jahren nach Vorhabenende in einer Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers im Land Brandenburg zu verwerten (gilt für BIG-FuE).

6.6 Der Hauptsitz oder eine Betriebsstätte des Unternehmens müssen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der Maßnahme im Land Brandenburg verbleiben und betrieben werden (gilt für BIG-Digital und BIG-FuE).

6.7 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre im geförderten Unternehmen verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt (gilt für BIG-Digital).

6.8 Bei Projekten mit übergeordnetem Landesinteresse können im Einzelfall mit Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums die Möglichkeiten des GRW-Koordinierungsrahmens in Verbindung mit der AGVO hinsichtlich Zuwendungsempfänger sowie Art, Umfang und Höhe ausgeschöpft werden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Vor Einreichung des Antrages bei der ILB werden die Antragsteller über die Besonderheiten der Förderverfahren, die Fördervoraussetzungen (insbesondere GRW-Förderfähigkeit, KMU-Kriterien) sowie die Antragsunterlagen im Rahmen eines Gesprächs bei der Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam, beraten.

Die vollständigen Antragsunterlagen sind nach Bestätigung der fachlichen Beratung durch die WFBB zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam.

Die Antragsformulare sind im Internet unter www.ilb.de zu beziehen.

Unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der ILB gesetzten Fristen vervollständigt werden, sind abzulehnen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der WFBB.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich erst nach Vorlage eines Mittelabrufes über die gesamte Zuwendung und des Verwendungsnachweises.

7.3.2 Bei dem BIG-Transfer erfolgt nach Vorlage

  • der (vom Zuwendungsempfänger als angenommen anerkannten) Projektdokumentation,
  • der Rechnung der Forschungseinrichtung (Kopie) und
  • im Falle eines erforderlichen Eigenanteils des Belegs (Kontoauszug) über die entsprechend geleistete Zahlung

bei der ILB eine Plausibilitätsprüfung der Zweckerfüllung. Dies entspricht gleichzeitig der Verwendungsnachweisprüfung. Der Zuschuss wird bei positivem Ergebnis dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise direkt dem Auftragnehmer (Forschungseinrichtung) per Überweisung ausgezahlt.

7.3.3 Bei Beantragung von Zuwendungen über 50 000 Euro besteht die Wahlmöglichkeit, bei Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung einschließlich der Vorlage betriebswirtschaftlicher Unterlagen eine halbjährliche Auszahlung der bewilligten Mittel im Durchführungszeitraum zu beantragen, was regelmäßig längere Bearbeitungszeiten zur Folge hat. Bei Mittelabrufen innerhalb des Durchführungszeitraums ist in jedem Fall ein zahlenmäßiger Nachweis und ein Sachbericht über die bisherige Verwendung der Mittel beizufügen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die mit Zahlungsabrufen während des Durchführungszeitraums gemäß Nummer 7.3 eingereichten Unterlagen werden als die ansonsten erforderlichen jährlichen Zwischennachweise gemäß Nummer 6.1 Satz 2 ANBest-P anerkannt.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.6 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Inkrafttreten

8.1 Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg für das Programm „Brandenburgischer Innovationsgutschein (BIG)“ zur Förderung von Innovationsprojekten von kleinen und mittleren Unternehmen inklusive Handwerksbetrieben vom 19. Januar 2015 (ABl. S. 87) außer Kraft.

8.2 Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht, aber noch nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.


1 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Vorjahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, die sich zu weniger als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmanteile in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die ihrerseits diese Bedingungen nicht erfüllen (Ausnahmen zum Beispiel öffentliche Beteiligungs- oder Risikokapitalgesellschaften sowie institutionelle Anleger). Diese Kriterien gelten kumulativ und stets auf Grundlage der jeweils aktuellen Empfehlungen der EU-Kommission. Insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung wird für die fallbezogene Ermittlung der Daten auf die ausführlichen diesbezüglichen Erläuterungen der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) verwiesen. Die jeweilige Zuordnung erfolgt erst, wenn die genannten Kriterien zwei aufeinanderfolgende Jahre erfüllt beziehungsweise verfehlt werden. Maßgeblich für die Zuordnung ist der Zeitpunkt der Antragstellung.

2 Hierzu zählen auch Plankrankenhäuser und Reha-Einrichtungen des Landes Brandenburg, die sich an patientenorientierter klinischer Forschung oder sozialen Innovationen beteiligen.

3 Nach der De-minimis-Verordnung können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an Unternehmen bis zu 200 000 Euro (Straßengütertransportsektor 100 000 Euro) innerhalb von drei Steuerjahren gewähren.

4 Anhang 8 Positivliste zu Ziffer 2.1.1 Teil II A des gemeinsamen GRW-Koordinierungsrahmens

5 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren auf Basis des Arbeitnehmerbruttogehaltes (ohne Berücksichtigung von Sonderzulagen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, vermögenswirksamen Leistungen und Ähnlichem).