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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg für das Programm "Brandenburgischer Innovationsgutschein (BIG)" zur Förderung von Innovationsprojekten von kleinen und mittleren Unternehmen inklusive Handwerksbetrieben

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg für das Programm "Brandenburgischer Innovationsgutschein (BIG)" zur Förderung von Innovationsprojekten von kleinen und mittleren Unternehmen inklusive Handwerksbetrieben
vom 19. Januar 2015
(ABl./15, [Nr. 04], S.87)

Außer Kraft getreten am 10. Mai 2017 durch Richtlinie des MWE vom 18. April 2017
(ABl./17, [Nr. 18], S.409)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) kleinen und mittleren Unternehmen1 (KMU) im Land Brandenburg projektbezogene Zuschüsse

  • für Maßnahmen zur Unterstützung des Technologie- und Wissenstransfers von Forschungseinrichtungen in KMU (BIG-Transfer)
  • zur kurzfristigen Umsetzung eines FuE-Projektes (BIG-FuE)
  • zur Unterstützung bei der Teilnahme an EU-Fördermaßnahmen (BIG-EU).

Maßgeblich für die Gewährung von Zuwendungen ist der Teil II Buchstabe C (Ziffer 1.1.1 - Beratung und Ziffer 1.1.4 - Angewandte Forschung und Entwicklung) des jeweils gültigen Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“(GRW).

Bei dem Kleinen BIG-Transfer handelt es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Nach der „De-minimis“-Verordnung können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an Unternehmen bis zu 200 000 Euro (Straßengütertransportsektor 100 000 Euro) innerhalb von drei Steuerjahren gewähren.

Die anderen Fördermaßnahmen sind gemäß Artikel 25 beziehungsweise 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Das Ministerium für Wirtschaft und Energie hat die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) mit der Durchführung der Fördermaßnahmen gemäß dieser Richtlinie beauftragt.

1.2 Ziel der Förderung ist es:

  • KMU den Zugang zu den Erkenntnissen von Wissenschaft und Forschung zu erleichtern und so ihre Innovationsfähigkeit zu stärken,
  • externe Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen in den Innovationsprozess von KMU einzubinden sowie
  • die Beteiligung von KMU an EU-Fördermaßnahmen zu intensivieren.

Durch die Förderung sollen KMU, insbesondere in den von der Landesregierung festgelegten prioritären Clustern, unterstützt werden. Darüber hinaus sollen brandenburgische KMU inklusive Handwerksbetriebe durch die Teilnahme an EU-Projekten in ihren Internationalisierungsaktivitäten unterstützt werden.

Mit dem Programm soll ebenso die Entwicklung neuer beziehungsweise die qualitative Verbesserung bestehender Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen unterstützt werden.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Der BIG-Transfer (Kleiner BIG-Transfer, Großer BIG-Transfer) kann sowohl zur wissenschaftlichen Einstiegsarbeit als auch zur planungs-, entwicklungs- und umsetzungsorientierten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit genutzt werden, die im Zusammenhang mit der Entwicklung beziehungsweise Weiterentwicklung innovativer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen stehen.

Dazu gehört auch der Transfer von Design-Know-how von Forschungseinrichtungen in KMU.

Wissenschaftliche Einstiegsarbeiten sind Maßnahmen im Vorfeld der Forschung und Entwicklung, die in Form von Machbarkeitsstudien ausschließlich durch den Kleinen BIG-Transfer gefördert werden.

Der Kleine BIG-Transfer soll nur für Unternehmen gelten, die noch keine vertraglich fixierte forschungs- und entwicklungsbezogene Zusammenarbeit mit einer Forschungseinrichtung hatten.

Der Durchführungszeitraum eines Projekts soll sechs Monate nicht überschreiten.

Nicht gefördert werden Leistungen, die üblicherweise bereits am Markt angeboten werden beziehungsweise zum Standardangebot des Beratungsmarktes zählen (zum Beispiel von Ingenieurbüros, Analytiklabors oder Unternehmensberatungen).

2.2 Der BIG-FuE wird für in sich geschlossene und kurzfristig umsetzbare Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Phasen der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung mit Durchführungszeitraum von maximal einem Jahr und Gesamtprojektaufwand von maximal 100 000 Euro gewährt. Die Ergebnisse des Vorhabens sind geeignet, um nach Vorhabenende am Markt eingeführt werden zu können.

2.3 Der BIG-EU kann zur einmaligen Inanspruchnahme einer Beratungsleistung eingesetzt werden und soll im Ergebnis die Einreichung eines Projektvorschlages oder Antrages bei einer EU-Fördermaßnahme beinhalten. Eine nochmalige Inanspruchnahme ist möglich, wenn der Zuwendungsempfänger bei einem EU-Verbundprojekt die Federführung („Leadpartner“) übernimmt. Der Durchführungszeitraum eines mit dem BIG-EU geförderten Projekts soll zwölf Monate nicht überschreiten.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen, mit einer Betriebsstätte im Land Brandenburg, gemäß geltender EU-Definition, die nach dem aktuellen Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ den Primäreffekt2 erfüllen und förderfähige Tätigkeiten ausüben.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen im nicht GRW-förderfähigen Gewerbe. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Projekte können nur gefördert werden, wenn

  • sie nicht vor Antragstellung begonnen wurden beziehungsweise noch keine Vorverträge bestehen,
  • sie technisch umsetzbar erscheinen (gilt nicht für BIG-EU),
  • die Ergebnisse ausschließlich dem antragstellenden Unternehmen zugutekommen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendung wird zweckgebunden in Form einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss für

  • den Kleinen BIG-Transfer im Wege der Vollfinanzierung (100 Prozent)
  • den Großen BIG-Transfer im Wege der Anteilfinanzierung (50 Prozent)
  • den BIG-FuE im Wege der Anteilfinanzierung (50 Prozent)
  • den BIG-EU im Wege der Anteilfinanzierung (50 Prozent)

gewährt.

5.2 Höhe der Zuwendung

    • Kleiner BIG-Transfer

Die Förderhöchstsumme beträgt 3 000 Euro.

Er ist nur einmalig und nur bei erster forschungs- und entwicklungsbezogener Kontaktaufnahme zwischen dem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung nutzbar.

    • Großer BIG-Transfer

Die Förderhöchstsumme beträgt 15 000 Euro.

Er kann mehrmals, aber höchstens einmal innerhalb von zwölf Monaten, bewilligt werden.

    • BIG-FuE

Die Förderhöchstsumme beträgt 50 000 Euro.

Der FuE-Gutschein kann nach Verwertung der Ergebnisse aus zuvor geförderten Projekten wiederholt beantragt werden. Bei einem erneuten Antrag wird das Ergebnis der Vorförderung in die Bewertung einbezogen.

    • BIG-EU

Die Förderhöchstsumme beträgt im Fall der Federführung („Leadpartner“) bei einem EU-Antrag eines Konsortiums 16 000 Euro, anderenfalls 8 000 Euro.

Eine Kombination der Gutscheine ist möglich.

5.3 Förderfähige Ausgaben

Folgende Projektaufwendungen sind förderfähig:

Bei dem BIG-Transfer und BIG-EU ist nur der jeweilige Rechnungsbetrag der auf Basis eines entsprechenden Angebotes und Auftrages erbrachten Leistung der Forschungs- beziehungsweise Dienstleistungseinrichtung förderfähig (bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmens oder der FuE-Einrichtung ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer).

Bei dem BIG-FuE sind die Projektausgaben der Unternehmen für eigenes Personal3, FuE-Fremdleistungen (ohne Umsatzsteuer) und sonstige projektbezogene Ausgaben förderfähig. Aus Vereinfachungsgründen werden alle sonstigen projektbezogenen Ausgaben durch Berücksichtigung einer Pauschale in Höhe von 30 Prozent der nachgewiesenen Personalausgaben abgegolten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mit Einreichen des Antrages berechtigt der Antragsteller die durchführenden Stellen, alle Daten auf Datenträger zu speichern und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms auszuwerten sowie die Auswertungsergebnisse unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu veröffentlichen. Er erklärt sich ferner zur Auskunft über Angaben bereit, die von der ILB für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms zu erfassen sind.

6.2 Im Rahmen von Nummer 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht für den Zuwendungsempfänger eine besondere Mitteilungspflicht über Veränderungen gegenüber den Daten des Antrages, die zum Beispiel die Eigentums- und Einflussverhältnisse und den Stand- beziehungsweise Projektdurchführungsort betreffen. Sofern sich die Zuwendungsvoraussetzungen wesentlich geändert haben, kann dies eine Verringerung beziehungsweise einen Widerruf der Zuwendung zur Folge haben.

6.3 Alle Dokumente, für die kein gesetzliches Schriftformerfordernis vorliegt, können auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, soweit sie von der Bewilligungsbehörde dafür freigegeben sind.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die vollständigen Antragsunterlagen sind nach Bestätigung der fachlichen Beratung durch die ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH (ZAB), Steinstraße 104 bis 106, 14480 Potsdam, zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg
Steinstraße 104 bis 106
14480 Potsdam.

Die Antragsformulare sind bei der ILB, der ZAB beziehungsweise im Internet unter www.ilb.de zu beziehen.

Vor Einreichung des Antrags bei der ILB informieren sich die Antragsteller über die Besonderheiten der Förderverfahren im Fall

  • des BIG-Transfers im Rahmen eines Akquisitionsgesprächs durch die Transferstellen oder durch die ZAB beziehungsweise
  • des BIG-EU und BIG-FuE bei der ZAB.

Im Falle des BIG-EU ist durch das Unternehmen ein fachlich qualifizierter externer Dienstleister als Berater zu benennen. Als Nachweis für die Eignung des benannten Dienstleisters sollen durch diesen bereits erfolgreich begleitete Projektanträge bei vergleichbaren EU-Fördermaßnahmen dargestellt werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und der fachlichen Stellungnahme der ZAB.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt erst nach Vorlage eines Mittelabrufes über die gesamte Zuwendung und des Verwendungsnachweises.

Bei dem BIG-Transfer erfolgt nach Vorlage

  • der (vom Zuwendungsempfänger als angenommen anerkannten) Projektdokumentation,
  • der Rechnung der Forschungseinrichtung (Kopie) und
  • des Zahlungsbelegs (Kontoauszug) für den gegebenenfalls erforderlichen Eigenmittelanteil gegebenenfalls inklusive der darauf entfallenden Mehrwertsteuer

bei der ILB eine Plausibilitätsprüfung der Zweckerfüllung. Dies entspricht gleichzeitig der Verwendungsnachweisprüfung. Der Zuschuss wird dann dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise direkt dem Auftragnehmer (Forschungseinrichtung) per Überweisung ausgezahlt.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.5 Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Inkrafttreten

8.1 Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

8.2 Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht, aber noch nicht entschieden wurden, werden nach dieser Richtlinie behandelt.


1 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Vorjahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, die sich zu weniger als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmanteile in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die ihrerseits diese Bedingungen nicht erfüllen (Ausnahmen zum Beispiel öffentliche Beteiligungs- oder Risikokapitalgesellschaften sowie institutionelle Anleger). Diese Kriterien gelten kumulativ und stets auf Grundlage der jeweils aktuellen Empfehlungen der EU-Kommission. Insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung wird für die fallbezogene Ermittlung der Daten auf die ausführlichen diesbezüglichen Erläuterungen der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) verwiesen. Die jeweilige Zuordnung erfolgt erst, wenn die genannten Kriterien zwei aufeinanderfolgende Jahre erfüllt beziehungsweise verfehlt werden. Maßgeblich für die Zuordnung ist der Zeitpunkt der Antragstellung.

2 Anhang 8 Positivliste zu Ziffer 2.1.1 Teil II A des gemeinsamen GRW-Koordinierungsrahmens

3 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren auf Basis des Arbeitgeberbrutto.