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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Beschäftigung von Werkstudierenden und Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten - „Brandenburger Innovationsfachkräfte (BIF 2019)“

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Beschäftigung von Werkstudierenden und Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten - „Brandenburger Innovationsfachkräfte (BIF 2019)“
vom 16. Mai 2019
(ABl./19, [Nr. 22], S.523)

geändert durch Erlass des MWAE vom 30. Juni 2022
(ABl./22, [Nr. 30], S.668)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Erlass des MWAE vom 30. Juni 2022
(ABl./22, [Nr. 30], S.668)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse C, Zuwendungen aus Mitteln des ESF für die Beschäftigung von Werkstudierenden und Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320);

die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470);

die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Zielstellung der Richtlinie sind die Fachkräftesicherung und die Förderung der Innovationspotenziale in kleinen und mittleren Unternehmen in Brandenburg. Im Land Brandenburg wächst infolge des demografischen Wandels der Bedarf der Wirtschaft an gut ausgebildeten Fachkräften kontinuierlich. Gerade KMU stehen hierbei vor erheblichen Herausforderungen. Mit der Förderung werden sie dabei unterstützt, hochqualifizierte (Nachwuchs-)Fachkräfte im Rahmen einer betrieblichen Innovationsaufgabe zu gewinnen und zu halten. Auf diese Weise werden nicht nur betriebliche Innovationseffekte erzielt. Darüber hinaus können die Fachkräfte durch die Bearbeitung der betrieblichen Innovationsaufgabe ein besonderes Interesse für die Beschäftigung in KMU entwickeln. Beide Faktoren tragen zur Standortattraktivität der Region und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Brandenburger Unternehmen bei.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Teilhabemöglichkeiten hinzuwirken. Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Betriebliche Innovation

Bei einer betrieblichen Innovation im Sinne dieser Richtlinie handelt es sich um eine gezielte Veränderung in einem Unternehmen, in deren Rahmen Produkte, Dienstleistungen und Verfahren (Methoden und Prozesse) erstmalig eingeführt werden und somit Neuigkeitscharakter für das Unternehmen aufweisen. Da KMU aller beihilferechtlich zulässigen Wirtschaftsbereiche1 bei ihrer betrieblichen Fachkräftesicherung im Rahmen einer betrieblichen Innovation unterstützt werden sollen, gibt es keine Einschränkungen hinsichtlich möglicher Einsatzbereiche. So ist die betriebliche Innovation auch in den Bereichen „betriebswirtschaftliches Management“, „Personalmanagement“ oder Ähnlichem möglich. Aus der gewöhnlichen Unternehmenstätigkeit resultierende Aufgaben und Leistungen, einschließlich gesetzlich vorgeschriebener Pflichtaufgaben für Unternehmen, stellen keine betriebliche Innovation dar.

2.2 Innovative Aufgabe

Bei einer innovativen Aufgabe im Sinne dieser Richtlinie handelt es sich um Tätigkeiten/Arbeitspakete, die im Rahmen der unter Nummer 2.1 erläuterten betrieblichen Innovation durch eine Innovationsfachkraft erbracht werden. Mit der Bearbeitung der innovativen Aufgabe werden konkrete Ziele und damit verbundene betriebliche Entwicklungen verfolgt. Die innovative Aufgabe darf zuvor nicht im antragstellenden Unternehmen bearbeitet worden sein.

2.3 Innovationsfachkräfte

Innovationsfachkräfte im Sinne dieser Richtlinie sind Werkstudierende sowie Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationassistenten (Absolventinnen beziehungsweise Absolventen von staatlichen beziehungsweise staatlich anerkannten Hochschulen oder der geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung), die an einer innovativen Aufgabe im Rahmen einer betrieblichen Innovation arbeiten.

3 Förderelemente der Richtlinie

Die Richtlinie umfasst insgesamt zwei Förderelemente:

  1. Werkstudierende
  2. Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten.

3.1 Werkstudierende

3.1.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Teilzeitbeschäftigung von in Vollzeit immatrikulierten Werkstudierenden2 in KMU im Rahmen einer betrieblichen Innovationsaufgabe (siehe hierzu Definitionen unter Nummern 2.1 und 2.2).

3.1.2 Zuwendungsempfangende

3.1.2.1 Zuwendungsempfangende sind KMU, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten.

3.1.2.2 Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es den Voraussetzungen der Empfehlung der EU-Kommission (2003/361/EG) betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht3.

3.1.2.3 Nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ist die Gewährung von Beihilfen in den in Artikel 1 der Verordnung genannten Bereichen ausgeschlossen. Dies betrifft im Wesentlichen die Bereiche Fischerei und Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, exportbezogene Tätigkeiten und Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

3.1.3 Zuwendungsvoraussetzung

3.1.3.1 Das antragstellende Unternehmen hat ein Beschäftigungsverhältnis mit der beziehungsweise dem Werkstudierenden für mindestens sechs volle Kalendermonate abzuschließen.

3.1.3.2 Die beziehungsweise der Werkstudierende muss für eine Betriebsstätte innerhalb des Landes Brandenburg tätig sein.

3.1.3.3 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt während des Durchführungszeitraumes mindestens 15 Stunden und maximal 20 Stunden. In diesem Rahmen können individuelle Arbeitszeitmodelle vereinbart werden.

3.1.3.4 Es ist ein monatliches Arbeitnehmer-Bruttogehalt in Höhe von mindestens 940 Euro für eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zu vereinbaren. Bei einer geringeren wöchentlichen Arbeitszeit reduziert sich die Höhe des mindestens zu vereinbarenden monatlichen Arbeitnehmer-Bruttogehaltes entsprechend vorgegebenen nach Wochenarbeitsstunden gestaffelten Mindestarbeitsentgelten.

3.1.3.5 Werkstudierende bearbeiten die innovative Aufgabe grundsätzlich nicht eigenverantwortlich, sondern wirken begleitend und unterstützend an der betrieblichen Innovation im Unternehmen mit.

3.1.3.6 Für die Dauer des Durchführungszeitraumes ist der beziehungsweise dem Werkstudierenden eine Betreuerin beziehungsweise ein Betreuer aus dem Unternehmen zuzuweisen.

3.1.3.7 Die Bearbeitung der innovativen Aufgabe muss den überwiegenden Anteil der Arbeitszeit der beziehungsweise des Werkstudierenden beanspruchen. Eine Tätigkeit der beziehungsweise des Werkstudierenden im operativen Geschäft beziehungsweise Kerngeschäft des Unternehmens (beispielsweise alltäglich für den Geschäftsbetrieb notwendiges Handeln und Denken, Bearbeitung wiederkehrender Prozesse/Routineaufgaben) neben der innovativen Aufgabe ist zulässig.

3.1.3.8 Pro antragstellendem Unternehmen können höchstens zwei Personen nach dieser Richtlinie gefördert werden.

3.1.3.9 Durch die Förderung darf kein anderes Personal ersetzt werden. Das heißt, es muss ein neuer, zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen werden.

3.1.3.10 Ausschlüsse

  1. Beschäftigungsverhältnisse mit Anteilseignern des antragstellenden Unternehmens, deren Ehegatten oder deren Familienmitglieder ersten Grades sind von der Förderung ausgeschlossen.
  2. Die zeitgleiche Förderung derselben oder desselben Werkstudierenden aus mehreren Förderelementen dieser Richtlinie ist ausgeschlossen.
  3. Die oder der einzustellende Werkstudierende darf zuvor nicht in dem antragstellenden Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
  4. Beschäftigungsverhältnisse mit Studierenden in einem dualen Studiengang oder einem Promotionsstudiengang sind von der Förderung ausgeschlossen.
  5. Im Anschluss an eine bereits erfolgte Förderung nach Nummer 3.1 ist für dieselbe Werkstudierende beziehungsweise denselben Werkstudierenden eine erneute Förderung nach Nummer 3.1 ausgeschlossen.

3.1.3.11 Im Sinne eines langfristigen Verbleibs der Fachkraft im Unternehmen ist nach der Förderung als Werkstudierende beziehungsweise Werkstudierender nach Nummer 3.1 die einmalige Anschlussförderung als Innovationsassistentin beziehungsweise Innovationsassistent nach Nummer 3.2 dieser Richtlinie möglich.

3.1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.1.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

3.1.4.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

3.1.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

3.1.4.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für das Arbeitnehmer-Bruttogehalt für Werkstudierende nach Nummer 3.1. Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) sind nicht förderfähig. Die förderfähigen Gesamtausgaben werden mit einer auf die Ausgaben für eine Standardeinheit bezogenen Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bemessen. Als Standardeinheit gilt ein Kalendermonat, in dem die bezie-hungsweise der Werkstudierende im Unternehmen gegen Entgelt tätig ist. Es werden ausschließlich volle Kalendermonate gefördert.

3.1.4.5 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Förderstufe, der das Arbeitnehmer-Bruttomonatsgehalt zuzuordnen ist. Gefördert werden bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

Förderstufe Arbeitnehmer-Bruttomonatsgehalt in Euro zulässige Anzahl Wochenarbeitsstunden Förderbetrag in Euro
6 ab 940 bis 20 705
5 ab 893 bis 19 665
4 ab 846 bis 18 630
3 ab 799 bis 17 595
2 ab 752 bis 16 560
1 ab 705 15 525

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die vertraglich vereinbarte Anzahl der Wochenarbeitsstunden die für die betreffende Förderstufe zulässige Anzahl übersteigt.

Die Förderung wird für die Dauer von mindestens sechs bis maximal zwölf vollen Kalendermonaten gewährt.

Der monatliche Zuschussbetrag wird auf Grundlage des im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitnehmer-Bruttogehaltes mit dem Zuwendungsbescheid festgelegt und gilt für den gesamten Durchführungszeitraum. Gehaltsänderungen während des Durchführungszeitraumes haben nur Auswirkungen auf die Förderung, wenn sich die Wochenarbeitsstundenzahl gegenüber der im Zuwendungsbescheid festgelegten erhöht und/oder das geänderte Bruttogehalt einer niedrigeren als der im Zuwendungsbescheid festgelegten Förderstufe zuzuordnen ist.

Sofern das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig gelöst wird (zum Beispiel auf Grund einer Exmatrikulation), endet die Förderung mit dem letzten vollen Kalendermonat vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

3.1.5 Verfahren

3.1.5.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsstelle Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Die Anträge können jederzeit gestellt werden. Bei Inanspruchnahme von zwei Förderungen sind zwei Anträge zu stellen.

Den Anträgen sind beizufügen:

  • Anlage „Angaben zum Unternehmen“ (KMU-Bewertung);
  • eine Beschreibung des Unternehmenszwecks und des derzeitigen Produktions- beziehungsweise Leistungsprogramms;
  • eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges (nicht älter als sechs Monate) beziehungsweise der Gewerbeanmeldung;
  • eine De-minimis-Erklärung gemäß Nummer 4.2;
  • eine Bestätigung, dass die beziehungsweise der Werkstudierende kein anderes Personal ersetzt beziehungsweise ersetzen wird und dass ein neuer, zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen wird;
  • Entwurf des Vertrages zwischen Unternehmen und Werkstudierender beziehungsweise Werkstudierendem mit Angaben zur Vergütung (Höhe des Arbeitnehmer-Bruttomonatsgehaltes), zum Vertragsbeginn, zum Vertragsende und Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit sowie einem Hinweis über die Förderung durch den ESF und das Land Brandenburg;
  • Immatrikulationsbescheinigung der beziehungsweise des Werkstudierenden;
  • eine Bestätigung, dass der beziehungsweise dem Werkstudierenden eine Betreuerin beziehungsweise ein Betreuer aus dem Unternehmen zugewiesen wird;
  • eine prägnante, erläuternde und plausible Kurzbeschreibung der innovativen Aufgabe und der damit verbundenen betrieblichen Ziele. Dazu ist auf folgende Punkte einzugehen:
    • die zu bearbeitende innovative Aufgabe inklusive der konkreten damit für die Werkstudierende beziehungsweise den Werkstudierenden verbundenen Tätigkeiten/Arbeitspakete und ob die innovative Aufgabe in der geplanten Art und Weise bereits im Unternehmen bearbeitet wurde,
    • die Begründung der geplanten Dauer zur Bearbeitung der innovativen Aufgabe,
    • die Ziele und die damit verbundenen betrieblichen Entwicklungen, die mit der Bearbeitung der innovativen Aufgabe durch die Werkstudierende beziehungsweise den Werkstudierenden verfolgt werden,
    • die Abgrenzung der zu bearbeitenden innovativen Aufgabe zum operativen Geschäft beziehungsweise Kerngeschäft (beispielsweise alltäglich für den Geschäftsbetrieb notwendiges Handeln und Denken, Bearbeitung wiederkehrender Prozesse/Routineaufgaben) des Unternehmens.

3.1.5.2 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Nach der Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde ILB kann der Beschäftigungsvertrag mit der beziehungsweise dem Werkstudierenden abgeschlossen werden und diese beziehungsweise dieser kann die Beschäftigung aufnehmen. In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.

3.1.5.3 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsstelle ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen über die Gewährung der Förderung.

3.1.5.4 Beibringung von Unterlagen

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, spätestens jedoch mit der ersten Mittelanforderung, ist von der beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden der unterschriebene Vertrag mit der beziehungsweise dem Werkstudierenden der ILB vorzulegen.

3.1.5.5 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.

Die Auszahlung in Teilbeträgen kann alle drei Monate - ausgehend vom Beginn der Förderung - auf Basis der von dem beziehungsweise der Zuwendungsempfangenden vorgelegten Mittelanforderung erfolgen. Der letzte Teilbetrag wird nach Abschluss und im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung ausgezahlt. Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ ist zu verwenden.

Es sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Unterschriebener Vertrag mit der beziehungsweise dem Werkstudierenden, falls noch nicht vorliegend,
  • Bestätigungen des Unternehmens über die monatlichen Zahlungen und der beziehungsweise des Werkstudierenden über den Erhalt der monatlichen Entgelte in der vertraglich vereinbarten Höhe für den betreffenden Zeitraum,
  • Immatrikulationsbescheinigung für den betreffenden Zeitraum der Abrechnung, falls noch nicht vorliegend,
  • eine Selbstauskunft mit jeder Mittelanforderung, in der Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgeberin und Werkstudierende beziehungsweise Werkstudierender bestätigen, dass die Bearbeitung der innovativen Aufgabe den überwiegenden Anteil der Arbeitszeit der beziehungsweise des Werkstudierenden beansprucht.

Im Einzelfall behält sich die ILB vor, weitere Unterlagen anzufordern.

3.1.5.6 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Mit dem Verwendungsnachweis sind von dem beziehungsweise der Zuwendungsempfangenden zur Erfolgskontrolle einzureichen:

  • Bestätigungen des Unternehmens über die monatlichen Zahlungen und der beziehungsweise des Werkstudierenden über den Erhalt der Entgelte in der vertraglich vereinbarten Höhe für den betreffenden Zeitraum, falls noch nicht vorliegend, sowie
  • eine Bestätigung, dass die beziehungsweise der Werkstudierende kein anderes Personal ersetzt hat und dass ein neuer, zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen wurde.

Die Bewilligungsstelle kann von der beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden zusätzliche Belege, zum Beispiel für den Nachweis von Zahlungen, verlangen.

Daneben sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Immatrikulationsbescheinigung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, falls noch nicht vorliegend,
  • unterschriebener Vertrag mit der beziehungsweise dem Werkstudierenden, falls noch nicht vorliegend,
  • Sachbericht mit:
    • Kurzdarstellung zur zeitlichen und inhaltlichen Umsetzung der innovativen Aufgabe sowie zur Erreichung der damit verbundenen Ziele und betrieblichen Entwicklungen durch die Werkstudierende oder den Werkstudierenden,
    • gegebenenfalls Aussagen zur Art und Weise der Zusammenarbeit mit einer Hochschule/Forschungseinrichtung,
    • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung und
    • gegebenenfalls Darstellung durchgeführter Maßnahmen, erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung.

3.2 Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten

3.2.1 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Beschäftigung von in KMU einzustellenden Absolventinnen beziehungsweise Absolventen einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule4 beziehungsweise einer geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung (Meisterin beziehungsweise Meister, Technikerin beziehungsweise Techniker, Fachwirtin beziehungsweise Fachwirt und gleichgestellte Abschlüsse) als Innovationsassistentin beziehungsweise Innovationsassistent für eine innovative Aufgabe im Rahmen einer betrieblichen Innovation (siehe hierzu Definitionen unter Nummern 2.1 und 2.2) im Unternehmen.

3.2.2 Zuwendungsempfangende

3.2.2.1 Zuwendungsempfangende sind KMU, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg im Sinne von § 12 der Abgabenordnung unterhalten.

3.2.2.2 Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es den Voraussetzungen der Empfehlung der EU-Kommission (2003/361/EG) betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

3.2.2.3 Nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ist die Gewährung von Beihilfen in den in Artikel 1 der Verordnung genannten Bereichen ausgeschlossen. Dies betrifft im Wesentlichen die Bereiche Fischerei und Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, exportbezogene Tätigkeiten und Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

3.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.2.3.1 Die als Innovationsassistentin beziehungsweise Innovationsassistent einzustellende Person muss über einen Hochschulabschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule beziehungsweise einen Abschluss einer geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung verfügen.

3.2.3.2 Die Innovationsassistentin beziehungsweise der Innovationsassistent muss für eine Betriebsstätte innerhalb des Landes Brandenburg tätig sein.

3.2.3.3 Das antragstellende Unternehmen hat mit der Innovationsassistentin beziehungsweise dem Innovationsassistenten einen Arbeitsvertrag für mindestens zwölf volle Kalendermonate abzuschließen. Im Sinne der betrieblichen Fachkräftesicherung ist eine längerfristige Beschäftigung der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten über den För-derzeitraum anzustreben.

3.2.3.4 Gemessen an dem besonderen Innovationsgehalt der Arbeitsaufgaben der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten, ist ein Arbeitnehmer-Bruttogehalt in Höhe von monatlich mindestens 2 600 Euro bezogen auf mindestens 38 Wochenstunden vertraglich zu vereinbaren. Bei einer geringeren wöchentlichen Arbeitszeit reduziert sich die Höhe des mindestens zu vereinbarenden monatlichen Arbeitnehmer-Bruttogehaltes entsprechend vorgegebenen nach Wochenarbeitsstunden gestaffelten Mindestarbeitsentgelten.

3.2.3.5 Die Stelle der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten muss organisatorisch im Bereich der Geschäftsführung der Betriebsstätte beziehungsweise bei der Leitung des Geschäftsbereiches, in dem die Einstellung erfolgt, angebunden sein.

3.2.3.6 Die Bearbeitung der innovativen Aufgabe muss den überwiegenden Anteil der Arbeitszeit der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten beanspruchen. Eine Tätigkeit der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten im operativen Geschäft beziehungsweise Kerngeschäft des Unternehmens (beispielsweise alltäglich für den Geschäftsbetrieb notwendiges Handeln und Denken, Bearbeitung wiederkehrender Prozesse/Routineaufgaben) ist neben der innovativen Aufgabe zulässig.

3.2.3.7 Pro antragstellendem Unternehmen können höchstens zwei Personen nach dieser Richtlinie gefördert werden.

3.2.3.8 Durch die Förderung darf kein anderes Personal ersetzt werden. Das heißt, es muss ein neuer, zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen werden.

3.2.3.9 Ausschlüsse

  1. Die zeitgleiche Förderung derselben Innovationsassistentin beziehungsweise desselben Innovationsassistenten aus mehreren Förderelementen dieser Richtlinie ist ausgeschlossen.
  2. Die einzustellende Innovationsassistentin beziehungsweise der einzustellende Innovationsassistent darf zuvor nicht in dem antragstellenden Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Förderunschädlich sind:
    • Vorbeschäftigungen von Werkstudierenden nach Nummer 3.1 dieser Richtlinie sowie Vorbeschäftigungen von Werkstudierenden, die nach Nummer 2.2 der Vorgängerrichtlinie „Brandenburger Innovationsfachkräfte“ vom 19. November 2014 gefördert wurden5.
  3. Von der Förderung ausgeschlossen sind Beschäftigungsverhältnisse
    • mit Anteilseignern des antragstellenden Unternehmens, deren Ehegatten oder deren Familienmitglieder ersten Grades,
    • mit weniger als 20 Wochenarbeitsstunden,
    • mit Leiharbeitskräften, freien Mitarbeitenden sowie Geschäftsführenden,
    • mit Absolventinnen und Absolventen, deren letzter Abschluss (Hochschulabschluss beziehungsweise Abschluss der geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung) zum Zeitpunkt der Einstellung länger als 36 Monate zurückliegt. Dabei ist das Datum des Abschlusszeugnisses maßgebend.

3.2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.2.4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

3.2.4.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

3.2.4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

3.2.4.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für das Arbeitnehmer-Bruttogehalt für Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten nach Nummer 3.2. Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) sind nicht förderfähig. Die förderfähigen Gesamtausgaben werden mit einer auf die Ausgaben für eine Standardeinheit bezogenen Pauschale nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bemessen. Als Standardeinheit gilt ein Kalendermonat, in dem die Innovationsassistentin beziehungsweise der Innovationsassistent im Unternehmen gegen Entgelt tätig ist. Es werden ausschließlich volle Kalendermonate gefördert.

3.2.4.5 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Förderstufe, der das Arbeitnehmer-Bruttomonatsgehalt zuzuordnen ist. Gefördert werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.

Förderstufe Arbeitnehmer-Bruttomonatsgehalt in Euro zulässige Anzahl Wochenarbeitsstunden Förderbetrag in Euro
5 ab 2 600 1 560
4 ab 2 395 unter 38 1 435
3 ab 2 053 unter 35 1 230
2 ab 1 711 unter 30 1 025
1 ab 1 368 mind. 20 bis unter 25 820

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die vertraglich vereinbarte Anzahl von Wochenarbeitsstunden die für die betreffende Förderstufe zulässige Anzahl übersteigt.

Die Förderung wird für die Dauer von mindestens zwölf bis maximal 24 vollen Kalendermonaten gewährt.

Der monatliche Zuschussbetrag wird auf Grundlage des im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitnehmer-Bruttogehaltes mit dem Zuwendungsbescheid festgelegt und gilt für den gesamten Durchführungszeitraum. Gehaltsänderungen während des Durchführungszeitraumes haben nur Auswirkungen auf die Förderung, wenn sich die Wochenarbeitsstundenzahl gegenüber der im Zuwendungsbescheid festgelegten erhöht und/oder das geänderte Bruttogehalt einer niedrigeren als der im Zuwendungsbescheid festgelegten Förderstufe zuzuordnen ist.

Sofern das Beschäftigungsverhältnis früher gelöst wird, endet die Förderung mit dem letzten vollen Kalendermonat vor Ende der Beschäftigung.

3.2.5 Verfahren

3.2.5.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsstelle ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Die Anträge können jederzeit gestellt werden. Bei Inanspruchnahme von zwei Förderungen sind zwei Anträge zu stellen.

Den Anträgen sind beizufügen:

  • Anlage „Angaben zum Unternehmen“ (KMU-Bewertung);
  • eine Beschreibung des Unternehmenszwecks und des derzeitigen Produktions- beziehungsweise Leistungsprogramms;
  • eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges (nicht älter als sechs Monate) beziehungsweise der Gewerbeanmeldung;
  • eine De-minimis-Erklärung gemäß Nummer 4.2;
  • eine Bestätigung, dass der Absolvent beziehungsweise die Absolventin kein anderes Personal ersetzt beziehungsweise ersetzen wird und dass ein neuer Arbeitsplatz geschaffen wird;
  • Entwurf des Arbeitsvertrages mit Angaben zur Vergütung (Arbeitnehmer-Bruttomonatsgehalt), zum Arbeitsbeginn, zur wöchentlichen Arbeitszeit und zur Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie einem Hinweis über die Förderung durch den ESF und das Land Brandenburg;
  • Abschlusszeugnis der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten;
  • Bestätigung der unmittelbaren organisatorischen Anbindung an die Geschäftsführung beziehungsweise Leitung des Einsatzbereiches;
  • eine prägnante, erläuternde und plausible Kurzbeschreibung der innovativen Aufgabe im Rahmen der betrieblichen Innovation und der damit verbundenen betrieblichen Ziele. Dazu ist auf folgende Punkte einzugehen:
    • die erstmalige Einführung neuer Produkte, Dienstleistungen und Verfahren (Methoden und Prozesse) im Unternehmen (Neuigkeitscharakter der betrieblichen Innovation) und ob die innovative Aufgabe in der geplanten Art und Weise bereits im Unternehmen bearbeitet wurde (bei Anschlussförderung nach Nummer 3.1.3.11 dieser Richtlinie: Abgrenzung des neuen innovativen Tätigkeitsbereiches von der vorherigen studentischen Tätigkeit);
    • die zu bearbeitende innovative Aufgabe inklusive der konkreten damit für die Innovationsassistentin beziehungsweise den Innovationsassistenten verbundenen Tätigkeiten/Arbeitspakete;
    • die Begründung der geplanten Dauer zur Bearbeitung der innovativen Aufgabe;
    • die Ziele und die damit verbundenen betrieblichen Entwicklungen, die mit der Bearbeitung der innovativen Aufgabe durch die Innovationsassistentin beziehungsweise den Innovationsassistenten verfolgt werden;
    • die Abgrenzung der zu bearbeitenden innovativen Aufgabe zum operativen Geschäft beziehungsweise Kerngeschäft (beispielsweise alltäglich für den Geschäftsbetrieb notwendiges Handeln und Denken, Bearbeitung wiederkehrender Prozesse/Routineaufgaben) des Unternehmens;
    • die Eignung der akademischen Ausbildung/absolvierten Aufstiegsfortbildung der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten zur Umsetzung der innovativen Aufgabe.

3.2.5.2 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Nach der Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde ILB kann der Beschäftigungsvertrag mit der Innovationsassistentin beziehungsweise dem Innovationsassistenten abgeschlossen werden und diese beziehungsweise dieser kann die Beschäftigung aufnehmen. In diesen Fällen liegt jedoch das Risiko bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.

3.2.5.3 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsstelle ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen über die Gewährung der Förderung.

3.2.5.4 Beibringung von Unterlagen

Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, spätestens jedoch mit der ersten Mittelanforderung, ist von der beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden der unterschriebene Vertrag mit der Innovationsassistentin beziehungsweise dem Innovationsassistenten der ILB vorzulegen.

3.2.5.5 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.

Die Auszahlung in Teilbeträgen kann alle drei Monate - ausgehend vom Beginn der Förderung - auf Basis der von der beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden vorgelegten Mittelanforderung erfolgen. Der letzte Teilbetrag wird nach Abschluss und im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung ausgezahlt.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.

Hierzu sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Unterschriebener Vertrag mit der Innovationsassistentin beziehungsweise dem Innovationsassistenten, falls noch nicht vorliegend;
  • Bestätigungen des Unternehmens über die monatlichen Zahlungen und der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten  über den Erhalt der Entgelte in der vertraglich vereinbarten Höhe für den betreffenden Zeitraum;
  • eine Selbstauskunft mit jeder Mittelanforderung, in der Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgeberin und Innovationsassistentin beziehungsweise Innovationsassistent bestätigen, dass die Bearbeitung der innovativen Aufgabe den überwiegenden Anteil der Arbeitszeit der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten beansprucht.

Im Einzelfall behält sich die ILB vor, weitere Unterlagen anzufordern.

3.2.5.6 Verwendungsnachweisverfahren

Es sind ein Zwischennachweis und ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Mit dem Zwischennachweis und dem Verwendungsnachweis sind von dem beziehungsweise der Zuwendungsempfangenden zur Erfolgskontrolle eine Bestätigung einzureichen, dass die Innovationsassistentin beziehungsweise der Innovationsassistent kein anderes Personal ersetzt hat und dass ein neuer, zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen wurde.

Mit dem Verwendungsnachweis sind zudem, falls noch nicht vorliegend, Bestätigungen des Unternehmens über die monatlichen Zahlungen und der Innovationsassistentin beziehungsweise des Innovationsassistenten über den Erhalt der Entgelte in der vertraglich vereinbarten Höhe für den betreffenden Zeitraum einzureichen.

Die Bewilligungsbehörde kann von der beziehungsweise dem Zuwendungsempfangenden zusätzliche Belege, zum Beispiel für den Nachweis von Zahlungen, verlangen.

Mit dem Zwischennachweis ist ein Sachbericht einzureichen mit:

  • Aussagen hinsichtlich der zeitlichen und inhaltlichen Umsetzung der innovativen Aufgabe.

Mit dem Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht einzureichen mit:

  • Kurzdarstellung zur zeitlichen und inhaltlichen Umsetzung der innovativen Aufgabe sowie zur Erreichung der damit verbundenen Ziele und betrieblichen Entwicklungen durch die Innovationsassistentin oder den Innovationsassistenten;
  • gegebenenfalls Aussagen zur Art und Weise der Zusammenarbeit mit einer Hochschule/Forschungseinrichtung;
  • Aussagen zur Beachtung des Gender-Mainstreaming-Prinzips sowie des Grundsatzes der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung;
  • gegebenenfalls Darstellung durchgeführter Maßnahmen, erreichter Ergebnisse in Bezug auf die Querschnittsziele Gleichstellung von Frauen und Männern, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie nachhaltige Entwicklung.

4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

4.2 Bei den Förderungen nach dieser Richtlinie handelt es sich um De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Nach der Deminimis-Verordnung können die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen an ein einziges Unternehmen bis zu 200 000 Euro beziehungsweise 100 000 Euro bei Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, innerhalb von drei Steuerjahren gewähren. Ausgenommen von der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die vom Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung ausgeschlossenen Bereiche. Jede De-minimis-Beihilfe, die das Unternehmen in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung anzugeben.

4.3 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmenden, das heißt die Innovationsfachkräfte, der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich.

4.4 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

4.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die ILB statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum beziehungsweise zur Antragstellenden/Zuwendungsempfangenden, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit seinem/ihrem Antrag erklärt sich der beziehungsweise die Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfangenden die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Part-nern. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch die Zuwendungsempfangenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert. Die Zuwendungsempfangenden holen die entsprechenden Einwilligungen ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die beziehungsweise aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfangenden die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für Zuwendungsempfangende Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

4.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

4.7 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

4.8 Es sind die Förderbedingungen für den ESF in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

5 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie über die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg zur Vergabe von Stipendien an Studierende sowie zur Beschäftigung von Werkstudierenden („Brandenburg-Stipendium“) und Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten „Brandenburger Innovationsfachkräfte (BIF)“ vom 19. November 2014 (ABl. S. 1588) tritt am 30. September 2019 außer Kraft.


1 Nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 ist die Gewährung von Beihilfen in den in Artikel 1 der Verordnung genannten Bereichen ausgeschlossen. Siehe dazu Nummern 3.1.2.3 und 3.2.2.3 dieser Richtlinie.

2 Die Werkstudierenden können an einer staatlichen beziehungsweise staatlich anerkannten Hochschule im Land Brandenburg, in einem anderen Bundesland oder im Ausland immatrikuliert sein.

3 Kleine und mittlere Unternehmen sind Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Vorjahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, die sich zu weniger als 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmanteile in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befinden, die ihrerseits diese Bedingungen nicht erfüllen (Ausnahmen zum Beispiel öffentliche Beteiligungs- oder Risikokapitalgesellschaften sowie institutionelle Anleger). Diese Kriterien gelten kumulativ und stets auf Grundlage der jeweils aktuellen Empfehlungen der EU-Kommission. Insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung wird für die fallbezogene Ermittlung der Daten auf die ausführlichen diesbezüglichen Erläuterungen der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) verwiesen.

4 Die staatliche beziehungsweise staatlich anerkannte Hochschule kann sich im Land Brandenburg, in einem anderen Bundesland oder im Ausland befinden.

5 Sofern die antragstellenden Unternehmen die Werkstudierenden außerhalb der Förderung „Brandenburger Innovationsfachkräfte“ sozialversicherungspflichtig beschäftigt haben, ist dies für eine Anschlussförderung förderschädlich.