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Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Bewirtschaftung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Schlagsdorfer Hügel"

Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Bewirtschaftung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Schlagsdorfer Hügel"
vom 18. Dezember 2014
(ABl./15, [Nr. 03], S.61)

Dieser Erlass regelt auf der Grundlage des § 32 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Er benennt die Erhaltungsziele und erforderliche Erhaltungsmaßnahmen sowie deren Umsetzungsinstrumente in Anlage 2. Die Umsetzung erfolgt direkt durch die zuständigen Behörden oder wird von ihnen unterstützt. Der Bewirtschaftungserlass ist im Rahmen des behördlichen Handelns zu beachten.

1 Bewirtschaftungsgegenstand

Der in Anlage 1 (Kartenskizze) näher bezeichnete Geltungsbereich des Erlasses im Landkreis Teltow-Fläming umfasst das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) mit der Bezeichnung „Schlagsdorfer Hügel“ und der Gebietsnummer DE 4147-304.

Der Geltungsbereich des Erlasses hat eine Größe von rund 5 Hektar und umfasst folgende Flächen:

Gemeinde:Gemarkung:Flur:Flurstücke:
Dahmetal Wildau 3 94, 95, 161.

Die Grenze des Geltungsbereiches dieses Erlasses ist in der Kartenskizze (Anlage 1), in der Biotoptypenkarte im Maßstab 1 : 5 000, der Karte der FFH-Lebensraumtypen (LRT) im Maßstab 1 : 5 000 und der Zielkarte im Maßstab 1 : 5 000 sowie in der Liegenschaftskarte eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in die Liegenschaftskarte. Die Karten sind beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in Potsdam, beim Landkreis Teltow-Fläming als untere Naturschutzbehörde in Luckenwalde, beim Landesbetrieb Forst, Oberförsterei Jüterbog als untere Forstbehörde und in der Amtsverwaltung Dahme/Mark von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.

2 Beschreibung des Gebietes

Der Schlagsdorfer Hügel stellt eine exponierte Kuppe innerhalb einer plateauartigen Hochfläche des Niederlausitzer Landrückens dar. Mit rund 113 Metern über NN hebt er sich allmählich rund 10 Meter aus der umgebenden großflächigen Agrarlandschaft heraus und ist weithin sichtbar. Im Nordwestteil des Höhenzuges stockt ein bereits älterer Kiefernforst mit Landreitgrasflur in der Krautschicht, während die Südosthälfte von sehr heterogenen sandigen Offenflächen rund um mehrere Abgrabungen historischen Kiesabbaus eingenommen wird. Westlich an den Schlagsdorfer Hügel grenzt eine stillgelegte Tierproduktionsanlage an. Ansonsten ist der Hügel von intensiv bewirtschafteten Ackerflächen umgeben, auf denen ein Windpark entstanden ist. Der Ort Schlagsdorf existiert nicht mehr.

Die Besonderheit dieses Gebietes wird durch das Vorkommen kalkreicher Sedimente im Boden und sehr wasserdurchlässiger, ausgehagerter, sandig-kiesiger Materialien auf den Kuppen verursacht. Der Bereich der Offenlandflächen wird von wertvollen Sand- und Kalktrockenrasen sowie sandigen Initialstadien, Wacholderpflanzungen und Trockengebüschen in mosaikartig kleinräumigem Wechsel und enger Verzahnung eingenommen. Prägend für das Gebiet sind Höhenunterschiede von bis zu mehreren Metern (durch die ehemaligen Kiesgruben) und zahlreiche Exponierungen in unterschiedliche Himmelsrichtungen.

In den Randbereichen breiten sich vor allem Brombeer-, Rosen- und Ginsterbüsche aus. An verschiedenen Stellen befinden sich Feldsteinhaufen unterschiedlicher Größe, die erst in jüngerer Zeit angelegt wurden.

3 Erhaltungsziele

Die folgenden Erhaltungsziele sind aus dem Standarddatenbogen zum FFH-Gebiet „Schlagsdorfer Hügel“ abgeleitet:

Ziel ist die Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes. Der Erlass dient somit der Erhaltung und Entwicklung des LRT „Trockene, kalkreiche Sandrasen“.

4 Beschreibung und Bewertung und ökologische Erfordernisse der Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I der FFH-Richtlinie

Trockene, kalkreiche Sandrasen (LRT 6120), Größe rund 1,6 Hektar, Erhaltungszustand A

Durch den ehemaligen Kiesabbau entstand eine reliefstarke hügelige Landschaft. Der Untergrund ist durch Kalkeinfluss geprägt. Es besteht ein großer Artenreichtum mit einem kleinflächigen mosaikförmigen Wechsel verschiedenster Pflanzengesellschaften. Es sind grasarme blütenreiche Trockenrasengesellschaften mit und ohne Gehölze vorhanden. Auf offenen Grasfluren kommen als besonders geschützte Arten Küchenschelle (Pulsatilla pratensis ssp. nigricans) und Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium) vor. Auf den Kuppen überwiegen grasarme, blütenreiche Gesellschaften der Trockenrasen mit Berghaarstrang (Peucedanum oreoselinum), Scabiose (Scabiosa canescens), Kleine Pimpinelle (Pimpinella saxifraga), Wundklee (Anthyllis vulneraria), Steppenlieschgras (Phleum phleoides), Steinquendel (Acinos arvensis), Fingerkraut (Potentilla tabernaemontani), Moschusmalve (Malva moschata) und als besonders geschützter Art Kartäusernelke (Dianthus carthusianorum). Als Schutz zur angrenzenden intensiv genutzten Ackerfläche wurde ein Pufferstreifen mit Weißdorn und Heckenrose bepflanzt, um den Nährstoffeintrag zu verhindern.

Der durch die Ausbreitung der natürlichen Sukzession und die Vergrasung besonders durch Quecke und Landreitgras (Calamagrostis epigejos) verursachte Verlust an Offenstandorten und die damit verbundene Verdrängung typischer Pflanzenarten nach Artenanzahl und Flächendeckung sollen gestoppt werden. Ein kritischer Zustand wird erreicht, wenn der Deckungsgrad der aufwachsenden Gehölze 30 Prozent übersteigt oder das Landreitgras so zunimmt, dass die kennzeichnende Vegetation für den LRT nur noch geringfügig vorhanden ist.

In Anlehnung an die historischen Nutzungsarten sollen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Reproduktion der meisten genannten Trockenrasen-Arten geschaffen werden. Notwendig hierfür sind die Verhinderung von Nährstoffeinträgen, die Förderung des Nährstoffaustrages über eine extensive Nutzung in Form von Mahd oder Beweidung durch Schafe sowie gezielte Gehölzentnahmen.

Insbesondere zur Entwicklung von Trockenrasen im südwestlichen Bereich (Teilfläche 2 der Zielkarte) sollen gezielte Auflichtungen in Verbindung mit der Entnahme von Biomasse - zum Beispiel durch Beseitigung des Gehölzmaterials oder Mulchmahd - erfolgen. Die Waldeigenschaft nach § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) ist für die Teilfläche 2 der Zielkarte zu erhalten. Die Förderung des LRT 6120 wird durch einzelstammweise Nutzung des Oberbestandes angestrebt.

Erhaltungszustand

A - hervorragender Erhaltungszustand
B - guter Erhaltungszustand
C - durchschnittlicher oder beschränkter Erhaltungszustand
E - Entwicklungsfläche

5 Bestand und Bewertung weiterer Arten und Biotope

5.1 Nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 18 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) geschützte Biotope,

5.2 Biotope, die Einfluss auf die in Nummer 3 aufgeführten Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie haben:

Lesesteinhaufen (Nummer 5.1)

An verschiedenen Stellen befinden sich Feldsteinhaufen unterschiedlicher Größe, die vor rund acht Jahren angelegt wurden.

Wacholder-Formationen (Nummer 5.1)

Wacholderbüsche in mehreren Teilbereichen des Gebietes sollten als Strukturelemente erhalten und entwickelt werden. Typische Begleitarten sollen durch gelegentliche Beweidung mit Schafen oder Ziegen gefördert werden. Gegebenenfalls sind konkurrierende, lichtliebende Straucharten zurückzudrängen. In den geschützten Biotopen dürfen Umbruch, Graseinsaaten, Aufforstungen und andere Bepflanzungen nicht erfolgen. Ebenso sollen Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unterbleiben. Zur Umsetzung von Pflegemaßnahmen auf den LRT und geschützten Biotopen durch Beweidung ist es notwendig, die Flächen einzuzäunen. Die Beweidung der Bereiche der geschützten Biotope ist zulässig.

Waldflächen (Nummer 5.2)

Die Teilflächen 2 und 3 der Zielkarte zum BE sind Wald nach § 2 LWaldG (Flurstücke 94 und 95 Wildau). Bestandsbildend ist hauptsächlich die Gemeine Kiefer (Pinus sylvestris). Als Unterpflanzung wurden Rot-Eiche (Quercus rubra), Trauben-Eiche (Quercus petraea) und Lärche (Larix decidua) eingebracht. Die Gemeine Birke (Betula pendula) ist in dem Gebiet auch verbreitet.

Bei anstehenden Verjüngungsmaßnahmen ist auf Naturverjüngung zu setzen. Ist dies nicht möglich, sind künstliche Verjüngungsmaßnahmen zulässig. Hierbei sollen nur Gehölzarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden, insbesondere Trauben-Eiche, unter Ausschluss eingebürgerter Arten und möglichst ohne vorherige flächige Bodenarbeiten. Die fremdländischen Baumarten sollen aus dem Bestand genommen werden.

Die Waldbewirtschaftung soll möglichst extensiv, einzelbaumorientiert und mischungsregulierend zugunsten der potenziell natürlichen Waldvegetation durchgeführt werden.

6 Erhaltungsmaßnahmen

Die geeigneten Maßnahmen zur Umsetzung der unter Nummer 3 benannten Erhaltungsziele sind in Anlage 2 aufgeführt. Unberührt bleiben Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die durch die zuständige Naturschutzbehörde angeordnet, zugelassen oder durchgeführt werden. Das am 10. Januar 2012 durch den Förderverein Naturpark Niederlausitzer Landrücken e. V. erstellte Konzept bildet dabei die Grundlage. Änderungen der Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft.

7 Projekte

Es wird darauf hingewiesen, dass Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen sind, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Die Maßstäbe für die Verträglichkeit ergeben sich aus den Erhaltungszielen im Standarddatenbogen.

8 Umsetzung

Die Durchsetzung der einzelnen Erhaltungsmaßnahmen beziehungsweise deren Berücksichtigung im Vollzug obliegt der jeweilig zuständigen Fachbehörde, die darüber die zuständige Naturschutzbehörde auf Anforderung informiert. Eine Teilfläche (Pontischer Hügel) des Schlagsdorfer Hügels wurde 1971 durch einen Beschluss des damaligen Rates des Kreises Luckau als Flächennaturdenkmal ausgewiesen. Dieser Beschluss wurde durch den Kreistag des Landkreises Teltow-Fläming im Oktober 2004 bestätigt. Für diesen Bereich ist die untere Naturschutzbehörde zuständig.

Es wird darauf hingewiesen, dass seitens der Eigentümer/Nutzer eine entsprechende Kooperationsbereitschaft vorliegt, um die Maßnahmen zur Sicherung des FFH-Gebietes auf der Grundlage von Vereinbarungen umzusetzen.

9 Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Anlagen