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Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung sozialer Innovationen im Land Brandenburg - Modellprogramm zur Beschäftigungsförderung und Armutsbekämpfung in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Förderung sozialer Innovationen im Land Brandenburg - Modellprogramm zur Beschäftigungsförderung und Armutsbekämpfung in Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020
vom 27. August 2018
(ABl./18, [Nr. 38], S.859)

Außer Kraft getreten am 30. Juni 2022 durch Richtlinie des MASGF vom 27. August 2018
(ABl./18, [Nr. 38], S.859)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Operationellen Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds (ESF) 2014 - 2020, Prioritätsachse E „Soziale Innovationen“ im Rahmen der Investitionspriorität „Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel“ und der Investitionspriorität „Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit“, Zuwendungen aus Mitteln des ESF und des Landes für die Entwicklung, Erprobung und Verbreitung innovativer beschäftigungspolitischer Maßnahmen.

Darüber hinaus sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden: die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) und die Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Entwicklung und Erprobung beschäftigungspolitisch neuer Ideen für Brandenburg zu fördern, ihre Umsetzbarkeit und Wirksamkeit in Brandenburg zu testen und somit das beschäftigungspolitische Instrumentarium des Landes Brandenburg gezielt weiterzuentwickeln.

Im arbeitspolitischen Kontext Brandenburgs werden nach dieser Richtlinie soziale Innovationen gefördert, mit denen den wichtigen beschäftigungspolitischen Herausforderungen Brandenburgs begegnet werden soll. Diese Herausforderungen resultieren insbesondere aus der Reduzierung und Alterung der Erwerbsbevölkerung sowie der nach wie vor hohen Langzeitarbeitslosigkeit, die die wesentliche Ursache für Armut ist. Sie resultieren aber zum Beispiel auch aus Fachkräfteengpässen in Brandenburger Unternehmen und der Notwendigkeit eines ressourcensparenden und ökologisch intelligenten Umbaus von Arbeitsprozessen. Soziale Innovationen sollen im Unterschied zu technischen Innovationen einen sozialen Bedarf decken, neue soziale Beziehungen oder Kooperationen schaffen und dadurch der Gesellschaft nützen und deren Handlungspotenzial erweitern.

1.3 Der Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, das heißt, bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Maßnahmen sind ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen, erzielte Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Dazu gehören insbesondere auch Aktivitäten, die zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben für alle beitragen.

1.4 Der Grundsatz der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Hinblick auf Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Ausrichtung ist einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu den nach dieser Richtlinie unterstützten Maßnahmen ist zu berücksichtigen und auf verbesserte Integration in Beschäftigung hinzuwirken. Die vorgesehenen Aktivitäten sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.5 Das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung ist entsprechend Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und -management Bestandteil des Operationellen Programms. Als Beiträge zur nachhaltigen Entwicklung gelten vor allem solche, die „grüne“ Arbeitsplätze sichern und schaffen. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

2 Gegenstand der Förderung und Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden können Entwicklungs- und Modellprojekte, die mindestens eine der folgenden sozialen Innovationen beinhalten:

  1. Programminnovationen (beschäftigungspolitische Maßnahmen mit neuen Zielen und Inhalten),
  2. Verfahrensinnovationen (Veränderungen methodischer Komponenten bei der Durchführung einer Maßnahme) oder
  3. Strukturinnovationen (Änderungen in Organisationsstrukturen bei der Entwicklung und Umsetzung beschäftigungspolitischer Maßnahmen).

2.1 Entwicklungsprojekte (Erarbeitung innovativer Konzepte)

insbesondere:

  • zur Vorbereitung und inhaltlichen Konzipierung von Modellprojekten nach Nummer 2.2 oder
  • für Fördermaßnahmen im Rahmen entsprechender zentralverwalteter EU-Programme1.

Pro Entwicklungsprojekt soll mindestens ein Partner aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beteiligt werden.

2.2 Modellprojekte (Erprobung vorhandener innovativer Handlungsansätze)

Hierbei sind auch Maßnahmen unter Beteiligung von Partnern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (transnationale Maßnahmen) förderfähig.

2.3   Inhaltlich muss das jeweilige Entwicklungs- oder Modellprojekt eine oder mehrere der folgenden beschäftigungspolitischen Herausforderungen für Brandenburg abdecken:

  • Herausforderung I: Rückgang und Alterung der Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, bewältigen
  • Herausforderung II: Fachkräftesicherung in Unternehmen
  • Herausforderung III: Ressourcensparender/ökologisch intelligenter Umbau von Produktions- und Arbeitsprozessen
  • Herausforderung IV: Verfestigte Langzeitarbeitslosigkeit beseitigen.

Zudem muss das jeweilige Entwicklungs- beziehungsweise Modellprojekt entweder einem der folgenden Handlungsfelder der Investitionspriorität 1 („Anpassung der Arbeitskräfte, Unternehmen und Unternehmer an den Wandel“)

  • Entwicklung/Erprobung von innovativen beschäftigungspolitischen Maßnahmen in Unternehmen zur Bewältigung des demografischen Wandels im ländlichen Raum
  • Entwicklung/Erprobung von innovativen Ansätzen zur Personalgewinnung und -entwicklung in Unternehmen
  • Entwicklung/Erprobung von innovativen Ansätzen zur ökologisch nachhaltigen/ressourcensparenden Gestaltung von Produktions- und Arbeitsprozessen

oder einem der folgenden Handlungsfelder der Investitionspriorität 2 („Aktive Inklusion, nicht zuletzt durch die Förderung der Chancengleichheit und aktiver Beteiligung, und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit“) zuordenbar sein.

  • Entwicklung/Erprobung von innovativen beschäftigungspolitischen Maßnahmen für benachteiligte Gruppen zur Bewältigung des demografischen Wandels im ländlichen Raum
  • Entwicklung/Erprobung von innovativen Ansätzen zur Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit und damit auch der Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung, insbesondere von Familien mit Kindern, und damit von Kinderarmut
  • Entwicklung/Erprobung von innovativen zielgruppenspezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und Integration von Benachteiligten (zum Beispiel Geringqualifizierten, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Migrationshintergrund, Alleinerziehenden, Älteren) in Erwerbsarbeit
  • Entwicklung/Erprobung von innovativen neuen/alternativen Formen des Wirtschaftens, Konsumierens, Arbeitens und Zusammenlebens.

Pro Entwicklungs- beziehungsweise Modellprojekt kann jeweils nur ein Handlungsfeld angesteuert werden.

Hauptzielgruppe in Bezug auf Investitionspriorität 1 sind Unternehmen. Hauptzielgruppe in Bezug auf Investitionspriorität 2 sind Langzeitarbeitslose sowie andere Benachteiligte.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften unabhängig von ihrer Rechtsform.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.2 Finanzierungsart: Vollfinanzierung

4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

4.4 Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:

4.4.1 bei Entwicklungsprojekten gemäß Nummer 2.1

pauschalierte Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers auf der Grundlage einer detaillierten Antragskalkulation nach Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe aa der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Die Pauschalfinanzierung nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird von der Bewilligungsbehörde im Ergebnis der Antragsprüfung bei Bewilligung festgelegt.

4.4.2 bei Modellprojekten gemäß Nummer 2.2

  1. die direkten Personalausgaben des Zuwendungsempfängers
  2. die restlichen Ausgaben, die bemessen werden über eine Pauschale nach Artikel 68b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Höhe von 40 Prozent der direkten Personalausgaben nach Buchstabe a.

4.5 Höhe der Zuwendung

4.5.1 Für Entwicklungsprojekte gemäß Nummer 2.1 kann ein Zuschuss von bis zu 50 000 Euro für einen Maßnahmezeitraum von maximal sechs Monaten gewährt werden. Die Mindestförderhöhe beträgt 10 000 Euro.

4.5.2 Für Modellprojekte gemäß Nummer 2.2 kann ein Zuschuss von bis zu 300 000 Euro für einen Maßnahmezeitraum von maximal 24 Monaten gewährt werden.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds (ESF), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) -, des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

5.2 Pflichten zur Information und Kommunikation

Gemäß Artikel 115 Absatz 3 und Anhang XII Ziffer 2.2.1 bis Ziffer 2.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind die Begünstigten der ESF-Förderung verpflichtet, bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF zu informieren und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie aus Mitteln des ESF so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Detaillierte Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind im „Merkblatt Information und Kommunikation für ESF-geförderte Vorhaben“ auf der Website www.esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfänger verbindlich. Die Zuwendungsempfänger sind neben der Öffentlichkeitsarbeit zu den Projektzielen und erreichten Ergebnissen verpflichtet, relevante Projektinformationen für einen Informationspool zum Thema „Soziale Innovationen für Brandenburg“ zur Verfügung zu stellen. Mit dem Informationspool wird das Ziel verfolgt, einen Projektüberblick zu geben, Lösungsansätze sozialer Innovationen vorzustellen, Beispiele guter Praxis zu kommuni-zieren und auf Veranstaltungen hinzuweisen.

5.3 Die Zuwendungsempfänger für Modellprojekte nach Nummer 2.2 verpflichten sich, Informationen zu Projektzielen, -inhalten und -ergebnissen aufzubereiten und für die Sicherung eines nachhaltigen Transfers der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

5.4 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten der ESF-Förderung erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten (Nennung ausschließlich von juristischen Personen und nicht von natürlichen Personen)
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zusammenfassung des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens
  7. Kofinanzierungssatz der Europäischen Union pro Prioritätsachse des Operationellen Programms für den ESF im Land Brandenburg
  8. Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
  9. Land
  10. Bezeichnung der Interventionskategorie für das Vorhaben gemäß Artikel 96 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

5.5 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zum Antragsteller/Zuwendungsempfänger, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende).

Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfänger.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 genannten sowie weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben die Zuwendungsempfänger die Daten bei den am Projekt Teilnehmenden und am Projekt beteiligten Partnern. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Insbesondere die am Projekt Teilnehmenden werden durch den Zuwendungsempfänger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung informiert und dieser holt die entsprechenden Einverständnisse ein. Die Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

Auf dieser Grundlage sind entsprechend Zuwendungsbescheid bei Eintritt und Austritt der Teilnehmenden in die/aus der Maßnahme die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben und über das Webportal an die ILB zu übermitteln. Auf gleichem Wege sind zum Maßnahmebeginn sowie zum 31. Dezember jeden Jahres beziehungsweise zum Maßnahmeende ergänzende projektbezogene Angaben zu übermitteln. Insbesondere müssen die Zuwendungsempfänger die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das bei der ILB eingerichtete IT-System regelmäßig eintragen. Die Zuwendungsempfänger sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfänger hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfänger Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

5.6 Es sind die Fördergrundsätze für den ESF im Land Brandenburg in der Förderperiode 2014 - 2020 zu beachten.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich des Konzepts (Anforderungen gemäß Anlage) sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

6.1.1 Entwicklungsprojekte nach Nummer 2.1 können während der Laufzeit der Richtlinie laufend beantragt werden und werden im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel bewilligt.

6.1.2 Für Modellprojekte nach Nummer 2.2 werden Aufrufe zur Einreichung von Anträgen unter www.ilb.de veröffentlicht. Die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH Bereich Arbeit (WFBB Arbeit) informiert und berät potenzielle Antragsteller (Orientierungsberatung).

6.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ILB entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung eines Votums des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) über die Gewährung der Förderung.

6.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds (EFRE, ELER, EMFF und ESF) finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 (ANBest-EU) im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung" ist zu verwenden.

6.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ANBest-EU einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Für Entwicklungsprojekte gemäß Nummer 2.1 ist nachzuweisen, dass die im Zuwendungsbescheid festgelegten Voraussetzungen der Pauschalfinanzierung erfüllt sind. Die Nichterfüllung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Voraussetzungen führt zur vollständigen Aufhebung des Zuwendungsbescheides.

6.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die ANBest-EU, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2014 - 2020 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfängern im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), die für den ESF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

6.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellern in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden dem Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

7 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und am 30. Juni 2022 außer Kraft.


1 Insbesondere kommen in Betracht: ERASMUS+, EaSI.

Anlagen