Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Förderung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Beratungsdienstleistungen

Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Förderung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Beratungsdienstleistungen
vom 24. September 2018
(ABl./18, [Nr. 43], S.1017)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020 durch Richtlinie des MLUL vom 24. September 2018
(ABl./18, [Nr. 43], S.1017)

1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck

Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“ in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaus-haltsordnung (LHO) und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Zuwendungen für die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen durch landwirtschaftliche Unternehmen, die im Land Brandenburg ihren Betriebssitz haben.

Zuwendungszweck ist die Verbesserung der wirtschaftlichen, tier- und umweltbezogenen Produktionsbedingungen zur Gewährleistung einer leistungsfähigen und an zukünftige Anforderungen ausgerichteten Landwirtschaft.

Die Maßnahme „Beihilfen für Beratungsdienste“ ist nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in An-wendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der Pflicht zur beihilferechtlichen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.

1.1 Gleichstellung von Männern und Frauen

Personen in Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Richtlinie jeweils in männlicher und weiblicher Form.

1.2 Nachhaltigkeit der Förderung

Mit dieser Förderung werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und die Erhaltung der Umweltqualität verfolgt.

1.3 Anspruch des Antragstellers

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

GAK Förderung:

2.1 Förderfähig ist die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen nach Anlage 1 aus Bundes- und Landesmitteln durch landwirtschaftliche, inklusive gartenbauliche Unternehmen

  1. zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit,
  2. zur Verbesserung des Tierwohls,
  3. zur Verbesserung der Ressourceneffizienz, des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes.

Förderung aus Landesmitteln:

2.2 Förderfähig ist die Inanspruchnahme von sozioökonomischen Beratungsdienstleistungen (siehe Anlage 1).

Die Unterstützung der Maßnahmen zur Förderung der sozioökonomischen Beratung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV. Danach dürfen die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 15 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren je Endbegünstigten nicht über-schreiten.

2.3 Die Beratung muss den Vorgaben des Artikels 22 Absatz 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 702/20141 entsprechen.

2.4 Nicht förderfähig sind Beratungsdienstleistungen, die aus anderen öffentlichen Förderprogrammen gefördert werden oder wenn kostenlose Beratungsdienstleistungen durch staatliche, gemeinnützige oder kirchliche Beratungsstellen angeboten werden.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Anbieter von Beratungsdienstleistungen nach den Nummern 2.1 und 2.2, unbeschadet der gewählten Rechtsform.

Der Endbegünstigte der Beihilfe ist der landwirtschaftliche beziehungsweise gartenbauliche Betrieb, der eine vergünstigte Beratungsdienstleistung erhält.

Für die Endbegünstigten (Betriebe) gilt: Die Beihilfen gemäß Nummer 2.1 dürfen nicht an Unternehmen gewährt werden, bei denen es sich um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 handelt oder die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Beratungsdienstleistungen sind von öffentlichen oder privaten fach- und sachkundigen Stellen zu erbringen. Diese müssen mindestens die Kriterien nach Anlage 2 erfüllen.

4.2 Bei der Antragstellung ist die Vorlage eines Angebotes/mehrerer Angebote gegenüber eines/mehreren Beratungsinteressenten erforderlich. Die wesentlichen Inhalte und Mindestdaten bilden die Grundlage für die Beantragung der Beratungsdienstleistung bei der Bewilligungsbehörde (Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung). Entsprechende Unterlagen sind mit dem Förderantrag vorzulegen (siehe Anlage 3).

4.3 Die Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.

5 Bemessungsgrundlage/Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteil- oder Vollfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage

Förderfähig sind die zur Umsetzung - der unter den Nummern 2.1 und 2.2 der Richtlinie genannten Fördergegenstände - erforderlichen Kosten für die Beratungsdienstleistungen.

Die Zuwendungen für die Beratungsdienstleistungen können gemäß Nummer 2.1 Buchstabe a bis zu 80 Prozent der Kosten, in den Fällen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe b und c und Nummer 2.2 bis zu 100 Prozent der Kosten betragen.

5.5 Die förderfähigen Kosten für die Beratungsdienstleistungen betragen maximal 90 Euro je Stunde. Damit sind alle personellen und sächlichen Aufwendungen des Beratungsdienstleisters abgegolten. Die Zuwendung für die Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen ist auf 1 500 Euro je Endbegünstigten je Beratungsschwerpunkt gemäß Anlage 1 begrenzt. Pro Jahr können maximal drei Beratungsschwerpunkte gefördert werden. Mindestens 25 Prozent der Beratungsdienstleistung sind vor Ort beim Endbegünstigten zu erbringen. Maximal 75 Prozent der Aufwendungen dürfen für Vor- und Nachbereitungen sowie für telefonische oder digitale Beratung aufgewendet werden.

5.6 Die Bagatellgrenze beträgt 500 Euro je Beratungsdienstleistung.

5.7 Für Nummer 2.1 Buchstabe a gilt: Abweichend von der Nummer 2.1 ANBest-P (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) kann der Eigenanteil bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3 ganz oder teilweise durch Beiträge Dritter dargestellt werden. Hinzugetretene Deckungsmittel, die über den Eigenanteil hinausgehen, werden nicht anteilig, sondern in voller Höhe abgezogen.

6 Sonstige Bestimmungen

6.1 Die Beratungsdienstleister haben die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten und haben sich im Förderantrag dazu zu erklären.

6.2 Die Ergebnisse der Beratungsdienstleistung, insbesondere die Beratungsempfehlungen, sind durch den Beratungsdienstleister zu dokumentieren und der Bewilligungsbehörde in Verbindung mit den Auszahlungsunterlagen vorzulegen (siehe Anlage 3).

6.3 Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf einer nationalen zentralen Beihilfen-Website veröffentlicht werden, soweit die Veröffentlichungsschwellen überschritten werden.

6.4 Unterzeichnete Beratungsprotokolle und geeignete Nachweise zur Dokumentation der Vor- und Nachbereitungszeiten sowie für die telefonische oder digitale Beratung sind der Bewilligungsbehörde im Zusammenhang mit der Auszahlung vorzulegen und zehn Jahre nach der Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

6.5 Der Bundesrechnungshof, der Landesrechnungshof, das Fachministerium und alle an der Förderung beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger beziehungsweise, wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen zu prüfen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Antragsteller sind die Anbieter von Beratungsdienstleistungen, unbeschadet der gewählten Rechtsform. Die Förderanträge sind vollständig und formgebunden schriftlich mit dem Inhalt nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Der Antragstermin wird auf der Internetseite des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) veröffentlicht.

Stehen weitere Haushaltsmittel zur Verfügung, kann die Bewilligungsbehörde in Absprache mit dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft weitere Antragstermine festsetzen. Diese werden im Internet veröffentlicht.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF).

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach dem Nachweis der erbrachten Beratungsdienstleistung. Der Auszahlungsantrag ist formgebunden bis spätestens 30. Oktober eines jeden Antragsjahres an die Bewilligungsbehörde zu stellen.

Die Ergebnisse der Beratungsdienstleistungen, insbesondere die Beratungsempfehlungen, sind durch den Berater in einem Beratungsprotokoll zu dokumentieren (siehe auch Anlage 3). Das Beratungsprotokoll ist durch den Beraterdienstleister und den Endbegünstigten zu unterzeichnen und der Bewilligungsbehörde in Verbindung mit dem Auszahlungsantrag vorzulegen. Teilauszahlungen erfolgen nicht. Der Zahlungsantrag ist zum Verwendungsnachweis vorzulegen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides gelten die VV/VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung.

Die Daten des Zuwendungsempfängers werden elektronisch gespeichert und verarbeitet.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 24. September 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.


1 Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreistellungsverordnung) der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

Anlagen