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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Übertragung personalrechtlicher Befugnisse für Tarifbeschäftigte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie


vom 25. Juni 2013
(ABl./13, [Nr. 31], S.2006)

Außer Kraft getreten am 17. August 2016 durch Runderlass des MASGF vom 20. Juli 2016
(ABl./16, [Nr. 33], S.846)

1 Allgemeine Zuständigkeit

Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie sind für die Personalangelegenheiten der Beschäftigten, auf die der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung findet (Tarifbeschäftigte), sowie der Auszubildenden ihres jeweiligen Geschäftsbereiches zuständig, soweit in diesem Runderlass nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind. Sie führen die Personalakten für die Tarifbeschäftigten und Auszubildenden ihres Geschäftsbereiches.

2 Zuständigkeit in besonderen Fällen

Die personalrechtlichen Befugnisse für die Leitungen der Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie liegen beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie.

Die Auswahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Leitungen der Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie.

3 Vertretung bei Klagen

Für die Vertretung des Landes vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit sind die Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie zuständig, soweit sie die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden haben. Dies gilt auch für Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

4 Rückholrecht

Dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie bleibt das Recht vorbehalten, im Einzelfall die übertragenen Befugnisse wieder an sich zu ziehen.

5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 8. September 1998 (ABl. S. 894) außer Kraft.