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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Sonderverfahren nach Artikel 16 und 17 der Bauproduktenrichtlinie


vom 6. März 1996
(ABl./96, [Nr. 19], S.395)

Außer Kraft getreten am 18. August 2016 durch Bekanntmachung des MIL vom 2. August 2016
(ABl./16, [Nr. 33], S.846)

Bauprodukte werden künftig innerhalb des Europäischen Wirt­schaftsraumes (EWR) auf der Grundlage europäischer "techni­scher Spezifikationen" in Verkehr gebracht, frei gehandelt und verwendet. So sieht es die Richtlinie 89/106/EWG (Bauproduk­tenrichtlinie - BPR) des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABI. EG Nr. L 40 S. 12) vor.

Diese Richtlinie ist in Deutschland

  • durch das Bauproduktengesetz (BauPG) vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495), geändert durch Artikel 59 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), und
  • für Bauprodukte im Anwendungsbereich der Brandenburgi­schen Bauordnung (BbgBO) vom 1. Juni 1994 (GVBl. I S. 126) durch § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 sowie § 28 Abs. 2 und 3 BbgBO

in nationales Recht umgesetzt.

Unter europäischen "technischen Spezifikationen" werden im Rahmen der BPR und des BauPG verstanden:

  • harmonisierte Normen (dies sind amtlich bekannt gemachte europäische Normen, die von den europäischen Normungsinstituten CEN/CENELEC auf Grund von Mandaten der EG-Kommission gemäß Artikel 7 Abs. 1 BPR erstellt wurden);
  • europäische technische Zulassungen (dies sind von Mitgliedsinstituten der europäischen Organisation für technische Zulas­sungen EOTA gemäß Artikel 8 bis 11 BPR erteilte technische Zulassungen);
  • anerkannte nationale Normen (dies sind amtlich bekannt ge­machte nationale Normen, deren Eignung als Grundlage für die CE-Kennzeichnung nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 5 Abs. 2 BPR festgestellt worden ist und die somit harmonisierten Nonnen gleichgestellt sind).

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass europäische "technische Spezifikationen" für Bauprodukte noch nicht vorliegen. Bislang bestehende - z. B. als DIN EN veröffentlichte europäische Nor­men - sind keine harmonisierten Normen im Sinne der BPR.

Für die Zeit, in der solche europäischen "technischen Spezifika­tionen" noch nicht vorliegen, sieht die BPR vor, dass die jeweili­gen nationalen Bestimmungen für Bauprodukte in jedem Mit­gliedstaat weiter gelten, dass jedoch diesbezügliche Prüfungen und Überwachungen auch in einem anderen Mitgliedstaat, in dem ein Hersteller von Bauprodukten ansässig ist, durchgeführt werden können, wenn hierzu eine vom Mitgliedstaat des Her­stellers für diesen Zweck anerkannte Stelle eingeschaltet wurde. Ein entsprechendes "Sonderverfahren" ist in Artikel 16 und 17 BPR festgelegt. Danach betrachtet der Bestimmungsmitglied­staat auf Antrag im Einzelfall die Produkte, die bei den im Mit­gliedstaat des Herstellers durchgeführten Versuchen und Über­wachungen durch eine zugelassene Stelle für ordnungsgemäß befunden sind, als konform mit den geltenden nationalen Vor­schriften, wenn diese Versuche und Überwachungen nach den im Bestimmungsmitgliedstaat geltenden oder gleichwer tig aner­kannten Verfahren durchgeführt worden sind. Dies gilt auch für die sonstigen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR.

Bezogen auf Deutschland ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:

Fall 1:

Ein in Deutschland hergestelltes Produkt soll in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem son­stigen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR (Bestimmungsmitgliedstaat) in Verkehr gebracht wer­den; die in dem anderen Staat gegebenenfalls vorgeschriebenen Prüfungen, Überwachungen und Beschei­nigungen sollen von einer deutschen Stelle durchge­führt bzw. erteilt werden, die hierfür zugelassen ist.

Fall 2:

Ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR (Exportstaat) hergestelltes Produkt soll in Deutschland in Verkehr gebracht werden; die in Deutschland vorgeschriebenen Prüfungen, Überwa­chungen und Bescheinigungen sollen im Exportstaat von einem ausländischen Antragsteller (ausländische Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle) durch­geführt bzw. erteilt werden, die der Exportstaat hierfür zugelassen hat.

Für beide Fälle haben Vertreter von Bund und Ländern Ver­fahrensregelungen erarbeitet. In diesem Verfahren wird für das Land Brandenburg nach § 28 Abs. 3 BbgBO das Deutsche In­stitut für Bautechnik (DIBt) als zuständige Stelle tätig.

Anmerkung:

  • Die aktuelle Fassung der Verfahrensregelungen ist in den Mit­teilungen des DIBt 6/1993 unter der Überschrift "Sonderver­fahren nach Artikel 16 und 17 der Bauproduktenrichtlinie (BPR) - Anwendungsmodalitäten in der Bundesrepublik Deutschland" veröffentlicht.
  • Die Mitteilungen des DIBt erscheinen bei "Ernst und Sohn, Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH, Mühlenstraße 33-34, 13187 Berlin".
  • Die Anschrift des DIBt lautet "Deutsches Institut für Bautech­nik, Kolonnenstraße 30, 10829 Berlin".