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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Arbeitsstellen an Bundesautobahnen - Regelungen für Nachtbaustellen


vom 16. Dezember 2010
(ABl./11, [Nr. 1], S.4)

Außer Kraft getreten am 11. Januar 2016 durch Runderlass des MIL vom 16. Dezember 2010
(ABl./11, [Nr. 1], S.4)

Der Runderlass richtet sich an

  • den Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
  • die Straßenverkehrsbehörden des Landes Brandenburg
  • die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben (ARS) Straßenverkehrstechnik und Straßenausstattung Nummer 17/2009 vom 8. Dezember 2009 (VkBl. 2010 S. 56) hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Regelungen zu Nachtbaustellen an Bundesautobahnen und autobahnähnlichen Straßen veröffentlicht.

Diese Regelungen enthalten Ergänzungen und Aktualisierungen der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) hinsichtlich der Wahl der Verkehrsführung, der Einrichtung und Beleuchtung von Nachtbaustellen sowie der Bekleidung der in diesen Arbeitsstellen tätigen Personen.

Hiermit werden diese für den Bereich der Bundesautobahnen und autobahnähnlicher Straßen mit folgenden Ergänzungen eingeführt. 

  1. Planmäßig bei Dunkelheit beginnende oder endende Arbeitsstellen sind gemäß den Regelplänen D IV 1-3 auszurüsten.
  2. Bei kurzfristig während der Dunkelheit einzurichtenden Arbeitsstellen, zum Beispiel zur Unfallabsicherung oder Havariebeseitigung, kann im Interesse einer raschen Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen auf das Ersetzen von Leitkegeln durch Baken sowie auf die Warnung durch Zeichen 123 StVO mit Blinkleuchten verzichtet werden.  

Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden liegenden autobahnähnlichen Straßen wird die Anwendung des ARS 17/2009 empfohlen.

Der Runderlass wird im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht und in das elektronische „Brandenburgische Vorschriftensystem“ (BRAVORS) unter der Internetadresse www.landesrecht.brandenburg.de eingestellt.

Gemäß dem Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 28), wird die Geltung
dieses Runderlasses auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Einführungsdatum befristet.

Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.